Täter war relative Person der Zeitgeschichte
Über Amokläufer durfte in besonderer Weise berichtet werden
„Student aus Südkorea tötete 32 Menschen“ – so lautet die Überschrift, unter der eine Regionalzeitung über ein Massaker im US-Bundesstaat Virginia berichtet. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Nationalität des Täters erwähnt wird. Er sieht darin einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Tat hätte ebenso gut von einer Person mit anderer Nationalität begangen werden können. Der Täter habe im Übrigen den größten Teil seines Lebens in den USA verbracht. Die Erwähnung der Nationalität könne zudem Vorurteile schüren. Der Leser und Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlagsleiter der Zeitung nimmt Stellung. Er weist auf Sinn und Zweck der Ziffer 12 hin. Sie sei eine Festschreibung des in Artikel 3, Absatz 3, des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verankerten Verbots der Diskriminierung eines Menschen. Umgesetzt auf das Presserecht beinhalte diese Regelung das Gebot, in der Berichterstattung ohne sachlichen Grund keinen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder nationalen Gruppe und der Negativberichterstattung zu schaffen, die geeignet wäre, den Betroffenen gerade wegen seiner Abstammung oder Zugehörigkeit in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Bei der Berichterstattung im vorliegenden Fall handele es sich, so der Verlagsleiter weiter, gerade nicht um eine Diskriminierung von Südkoreanern, da aus dem Text hervorgehe, dass der Hintergrund der Tat in der schwierigen Persönlichkeit des jungen Mannes zu suchen sei. Die Berichterstattung gebe keine Veranlassung, Südkoreaner etwa als typische Gewalttäter anzusehen. Schließlich sei auch die Namensnennung aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses gerechtfertigt gewesen. Der Amokläufer sei zweifellos eine relative Person der Zeitgeschichte, deren Identität preisgegeben werden könne. (2007)