Funkmast strahlt in Wohnungen
Zeitung bekennt sich zu sachlichen Fehlern und korrigiert sie
Unter den Überschriften „80 Prozent weniger Strahlung“ und „Strahlen-Qualen“ berichtet eine Regionalzeitung über die Senkung der Strahlenbelastung in einer Wohnung. Diese liegt im Einflussbereich eines Mobilfunkmastes. Die Redaktion berichtet über den Erfolg einer Intervention der Stadt bei den Netzbetreibern. In der Berichterstattung heißt es – einmal im Rahmen des Zitats eines Bürgermeisters, einmal in einer redaktionellen Feststellung – dass in dem fraglichen Haus eine Strahlung von 14 Milliwatt aufgetreten sei, jedoch nur zehn Milliwatt erlaubt seien. Ein Leser der Zeitung teilt mit, dass der Grenzwert von zehn Milliwatt frei erfunden sei. Die Redaktion sei ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe sich zudem die Aussage des zitierten Bürgermeisters zueigen gemacht. Er vermutet einen Zusammenhang zwischen der nach seiner Meinung wahrheitswidrigen Berichterstattung und der Veröffentlichung einer Anzeige, die von der Stadt in Auftrag gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer sieht sich selbst als Hausbesitzer in seiner Ehre verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, es sei unbestritten, dass die Strahlung der Mobilfunkantenne durch technische Eingriffe des Betreibers von 14 auf drei Milliwatt reduziert werden konnte. Der im Artikel erwähnte Grenzwert in Milliwatt pro Quadratmeter gebe die so genannte Leistungsflussdichte wieder, das heißt den Wert, der die Strahlenbelastung, bezogen auf die durchstrahlte Fläche, misst. Die Festlegung dieses Grenzwertes, auf den sich die Autorin beziehe, sei eine Besonderheit der Stadt. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Zeitung den von ihr genannten Grenzwert frei erfunden habe. Tatsache sei, dass in den kritisierten Artikeln der städtische Wert der Leistungsflussdichte mit zehn Milliwatt angegeben worden sei. Korrekt sei der Wert von einem Milliwatt pro Quadratmeter gewesen. Dieser bedauerliche Fehler sei in der Zeitung korrigiert worden. An keiner Stelle, so die Rechtsabteilung, habe die Zeitung die Behauptung aufgestellt, dass der gesetzliche Grenzwert nicht eingehalten worden sei. Den Vorwurf, die Zeitung habe gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen, weist die Zeitung entschieden zurück. Die Anzeige der Stadt sei optisch klar abgegrenzt vom redaktionellen Teil und stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Strahlung des Mobilfunkmastes. Auch den Vorwurf der Ehrverletzung weist die Zeitung zurück. Er müsse es als Lokalpolitiker hinnehmen, dass sich die Presse kritisch mit seinen geschäftlichen Aktivitäten als Privatmann auseinandersetzt. (2009)