Entscheidungen finden

Namensnennung war nicht gerechtfertigt

Ehemalige hohe Feuerwehrleute wegen Unterschlagung unter Verdacht

„Ankläger ermittelt gegen Ex-Feuerwehr-Chefs“ titelt eine Regionalzeitung. Gegen zwei frühere Vorsitzende einer Landes-Jugendfeuerwehr wird wegen des Verdachts der Unterschlagung bzw. Untreue ermittelt. Einer der beiden, der in diesem Fall als Beschwerdeführer auftritt, hatte den Vorsitz während der 80er Jahre inne und war danach hauptamtlicher Bildungsreferent bei der Jugendfeuerwehr. Die Zeitung nennt die Namen beider Männer. Der Beschwerdeführer sieht sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Es bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit an seinem Namen und seiner Person. Die Redaktion hat nach Auskunft ihres Chefredakteurs im Vorfeld der Berichterstattung über Für und Wider der Namensnennung diskutiert. Sie habe sich dann für die Nennung entschieden, da den Ermittlungen ernstzunehmende Indizien zugrunde lagen. Die Staatsanwaltschaft habe konkrete Angaben gemacht und der Beschwerdeführer sei vom Landesfeuerwehrverband von seinen Aufgaben entbunden worden. Dieser Verband sei so bedeutend, dass im Fall von Unterschlagungsvorwürfen gegen leitende Mitarbeiter berichtet werden müsse. Die Beschuldigten hätten eine so herausgehobene Stellung innegehabt, dass sich eine Namensnennung nicht habe vermeiden lassen. Eine identifizierende Berichterstattung hätte sich in jedem Fall ergeben. Eine Berichterstattung ohne Namensnennung hätte dazu geführt, dass nicht belastete frühere Vorsitzende mit den Vorwürfen in Verbindung gebracht worden wären. Die Redaktion habe bei ihrer Berichterstattung auf eine sachlich-faire Darstellung geachtet. Auf Fotos des Beschwerdeführers sei bewusst verzichtet worden. Er habe auch Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äußern. In Gesprächen mit der Redaktion habe er die Vorwürfe nicht bestritten. Überschrift und Unterzeile ließen keinen Zweifel darüber, dass über Ermittlungen berichtet werde. Somit sei auch eine Vorverurteilung nicht gegeben. (2009)