Mann auf der Trage ist nicht erkennbar
Zeitung hat über einen Unfall an der Universität korrekt berichtet
Unter der Überschrift „Sieben Verletzte bei Brand in Uni – Verpuffung im Chemielabor“ berichtet eine Regionalzeitung in der Druck- und in der Online-Ausgabe über einen Unfall. Zum Beitrag gehören drei Bilder. Zwei davon zeigen das Gebäude, eines einen Verletzten, der gerade auf einer Trage abtransportiert wird. Über dieses Foto beschwert sich ein Leser. Es zeige einen schwer verletzten Doktoranden. Die Abbildung verletze dessen Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex (Nennung von Namen/Abbildungen). Zudem sieht er bei dieser Art der Berichterstattung die Richtlinie 11.3 tangiert. In dieser ist der Umgang mit Unglücksfällen und Katastrophen geregelt. Der Redaktionsleiter der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Der verletzte Doktorand sei nicht zu identifizieren. Insofern liege auch kein Verstoß gegen Richtlinie 11.3 vor. (2009)