Entlastendes Urteil wurde verschwiegen
Anwalt soll einen Fehler zu Lasten eines Mandanten gemacht haben
Eine Regionalzeitung berichtet über einen laufenden Anwaltshaftungsprozess gegen den Beschwerdeführer. In der Überschrift wird er „Schill-Anwalt“ genannt. Diese Bezeichnung rührt daher, dass er in anderen Angelegenheiten den früheren Hamburger Senator Ronald Schill vertritt. Im laufenden Verfahren spielt Schill keine Rolle. In dem Beitrag wird dargestellt, dass der Beschwerdeführer in erster Instanz wegen eines Anwaltsfehlers verurteilt wurde. Das Urteil in zweiter Instanz werde für die kommende Woche erwartet. Einen Tag nach Veröffentlichung des Beitrages wird das Urteil der zweiten Instanz verkündet, durch das das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird. Dieses Gericht verneint den angeblichen Anwaltsfehler. Darüber berichtet die Zeitung nicht. Der Beschwerdeführer hält die Berichterstattung für unfair. In dem Beitrag würden nur die für ihn negativen Aspekte aus der ersten Instanz behandelt. Über den für ihn positiven Ausgang des Verfahrens sei nicht berichtet worden. Er sieht seine berufliche Reputation gefährdet. Eine ergänzende Berichterstattung hätte sich aus seiner Sicht im Zusammenhang mit dem Abdruck einer von ihm erstrittenen Gegendarstellung angeboten. Inzwischen hat der Beschwerdeführer auch eine ergänzende Berichterstattung erstritten. Für die Rechtsabteilung der Zeitung ist es unklar, gegen welche Regelungen im Pressekodex die Redaktion verstoßen haben soll. Die Berichterstattung sei zutreffend und journalistisch korrekt gewesen. Ein Recht auf ergänzende Berichterstattung erkennt sie nicht. Gegen das entsprechende Urteil sei man daher in die Berufung gegangen. (2007)