Vorwurf: Zeitung berichtete falsch
Chefredakteur entschuldigt sich für unglückliche Formulierungen
„Landgericht: Doch kein Sex-Skandal“ lautet die Überschrift eines Artikels in einer Boulevardzeitung. Es geht um den Ausgang eines Prozesses, in dessen Verlauf ein Vorfall zwischen einer Referendarin und zwei Wachtmeistern im Landgerichtsgebäude verhandelt wurde. Die Zeitung berichtet, die Vorwürfe der Juristin seien „offenbar nur heiße Luft“ gewesen. An den Vorwürfen sei „offenbar nichts dran“. Über die Referendarin schreibt das Blatt, sie sei im Nebenberuf „spirituelle Hellseherin“ und „Muschellegerin“. Die Betroffene wehrt sich gegen die Berichterstattung mit anwaltlicher Unterstützung. Die Zeitung berichte in wesentlichen Teilen und in der Überschrift falsch über die Vorkommnisse im Landgericht. Durch die Formulierungen werde der Eindruck erweckt, als habe sie gelogen oder zumindest stark übertrieben. Andere Zeitungen hätten anders und korrekt berichtet. Die Frau wendet sich auch dagegen, dass das Boulevardblatt auf ihre Nebentätigkeiten hinweise. Dadurch werde sie erkennbar gemacht und außerdem ihre Glaubwürdigkeit unterlaufen. Der Chefredakteur räumt ein, dass einzelne Formulierungen im Bericht unglücklich ausgefallen seien. Er habe sich bei der Beschwerdeführerin dafür telefonisch entschuldigt. Die Formulierungen „Sex-Skandal“ oder „Sexangriff“ seien jedoch vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft zunächst zwei Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung eingeleitet habe. Das eine Verfahren sei wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt worden, das andere gegen eine Geldbuße. In beiden Fällen gelte weiterhin formal die Unschuldsvermutung. Ein Verfahren wegen sexueller Nötigung sei in beiden Fällen nicht weiter verfolgt worden. Vor diesem strafrechtlichen Hintergrund seien die Ausführungen im Beitrag nicht falsch. Zudem seien die beiden betroffenen Wachtmeister über ein Jahr lang dem Vorwurf ausgesetzt gewesen, auf eine Frau einen „sexuellen Angriff“ erübt zu haben. Dies sei durch die Einstellung der Verfahren widerlegt worden. Schließlich sei die Beschwerdeführerin nicht namentlich genannt und auch nicht im Bild gezeigt worden. Ihre Erkennbarkeit sei daher sehr begrenzt. (2008)