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Animation „jenseits des guten Geschmacks“

Boulevardzeitung: Verletzende Assoziation gezielt vermieden

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Die blutige Spur des Amokläufers“ eine 3-D-Animation, die den Leser aus der Sicht des Täters seinen Weg durch die Schule nachvollziehen lässt. Die Opfer werden dabei als schwarze Gestalten dargestellt. Der Name des oder der Ermordeten ist in einem Kasten eingeblendet. Die Animation dauert eine Minute und 46 Sekunden. Zu ihr gehört ein Beitrag, der die „Blutspur des Grauens“ nachzeichnet. Darin heißt es: „Auf dem Flur begegnen ihm die Lehrerinnen Nina M. (24) und Michaela K. (26), auch sie müssen sterben. Offen ist, ob die beiden Frauen versucht haben, sich dem Wahnsinnigen in den Weg zu stellen. Eigentlich hätten sie in ihren Klassen sein müssen.“ Aus Sicht des Beschwerdeführers ist die Animation jenseits des guten Geschmacks. Die Rechtsabteilung der Zeitung kontert mit dem Hinweis, die Darstellungsform sei durch ein außerordentlich hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Es sei Aufgabe der Presse gewesen, viele in der Öffentlichkeit aufgeworfene Fragen zu beantworten. Die Redaktionen hätten von ihrem Recht Gebrauch gemacht, zulässige Stilmittel und technische Möglichkeiten des Internets zu nutzen. Die Rechtsabteilung weist den Vorwurf zurück, das Video mache durch die verwendete Täterperspektive die Getöteten erneut zu Opfern. Durch die monotone und sehr statische Aufmachung solle gerade jede verletzende Assoziation vermieden werden. Der fiktive Täter werde als roter Punkt gezeigt, die Opfer als schwarze, scherenschnittartige Umrisse. Auf jedes schmückende Detail sei bewusst verzichtet worden. Die Grenze zur unangemessen sensationellen Darstellung sei mit dieser besonderen Form der Informationsvermittlung nicht überschritten worden. (2009)