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Zurückhaltung bei Suizid

Hubschrauberpilot richtete Maschinenpistole gegen sich selbst

“Er erschoss sich mit Polizei-MPi! – Pilot (52) nahm sich auf dem Flughafen das Leben” überschrieb eine Großstadt-Zeitung ihren Bericht über die Selbsttötung eines Polizeibeamten. Das Blatt bringt Details, wie “…dann schaltete er die Neun-Millimeter-Waffe auf Dauerfeuer, setzte die Maschinenpistole an den Kopf und drückte ab.” In dem Beitrag heißt es weiter: “Grund der Verzweiflungstat war vermutlich die private Situation des Polizeibeamten. G. Sch. Lebte in Trennung, musste Unterhalt für drei Kinder zahlen. Trotz einem guten Beamtengehalt blieb dem Polizisten monatlich kaum etwas übrig – außerdem belasteten ihn Schulden”. Der Sprecher der Polizei weist darauf hin, dass der Autor darüber informiert worden sei, dass es keine Hinweise auf das Motiv der Tat gebe. Der Journalist sei um Mäßigung gebeten worden, insbesondere wegen des Details “private Situation und Schulden”. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 8 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Entscheidung eines Menschen, aus dem Leben zu scheiden, die Motivation des Schrittes und die Umstände beträfen seine Würde und seine Intimsphäre. Der Chefredakteur der Zeitung erkennt keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Alle Angaben entsprächen der Wahrheit. Die Motive der Selbsttötung seien von dem zuständigen Redakteur sorgfältig recherchiert worden. “Die Tatsache, dass der Suizident als verbeamteter Hauptkommissar in der Hubschrauberstaffel in der Öffentlichkeit stand und dort auch seinen Suizid vollzogen hat, spricht dafür, dass das öffentliche Interesse an diesem Vorfall gegenüber dem Persönlichkeitsrecht überwiegt,” schreibt der Chefredakteur weiter. (2006)