Aus unserer Spruchpraxis

Auch der Lübcke-Mörder hat ein Recht auf Privatsphäre

An der Adresse des Täters bestand kein öffentliches Interesse

Entscheidung: Missbilligung
Ziffer: 8

Der Fall: Eine Regionalzeitung berichtet über die Festnahme des mutmaßlichen Mörders des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke. Unter der Überschrift „Nach Festnahme im Fall Lübcke: Haus des Verdächtigen Stephan E. in Kassel durchsucht“ zeigt sie dessen Wohnhaus, nennt den Stadtteil und den Straßennamen. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung dieser Details einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit).

Entscheidend sei, dass es sich bei dem Wohnhaus nicht um einen Tatort handele. Die Adresse und das Aussehen des Hauses seien für das Verständnis des Tathergangs vollkommen irrelevant. Zudem handele es sich um den Wohnsitz einer Familie und nicht eines allein lebenden potenziellen Täters. Die Berichterstattung mit Nennung der Adressdetails sei geeignet, dass die Familienmitglieder, vor allem zwei Kinder im Teenageralter, das Haus wegen der erlangten „Bekanntheit“ nicht mehr als Wohnsitz nutzen könnten.

Der Beschwerdeführer spricht von der „Sensationsgeilheit“ eines lokalen Mediums, durch die der verbleibenden, dreiköpfigen Familie möglicherweise die Wohngelegenheit genommen werde. Es sei nämlich nicht unwahrscheinlich, dass diese Art der Berichterstattung zu Sensationstourismus führen könne.

Die Redaktion: Der Chefredakteur der Zeitung merkt an, die Redaktion habe das Haus im Bild gezeigt und Stadtteil und Straße genannt, nicht aber die Hausnummer. Der Name des mutmaßlichen Mörders sei abgekürzt worden. Über den SEK-Einsatz und das Wohnhaus hätten zahlreiche Medien berichtet. Es bestehe – so der Chefredakteur – ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Tat, dem mutmaßlichen Täter und seinem Umfeld. Die Intensität des Tatverdachts und die Schwere des Vorwurfes begründeten das überwiegende öffentliche Interesse. Daran ändere auch nichts, dass es sich bei Stephan E. um einen Familienvater und nicht um einen Alleinstehenden handele. Namen von Familienmitgliedern habe die Zeitung nicht genannt. Sensationstourismus sei bislang nicht festzustellen.

Der Presserat: Der Beschwerdeausschuss erkennt einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Familie des mutmaßlichen Mörders Stephan E. Er spricht eine Missbilligung aus. Nach Ziffer 8 des Kodex achtet die Presse das Privatleben und die Intimsphäre. Persönlichkeitsrechte von Betroffenen müssen gegen das öffentliche Interesse abgewogen werden.

Der Mordfall an dem Kasseler Regierungspräsidenten war zwar von so großem öffentlichem Interesse, dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf hatte, alle relevanten Hintergründe der Tat zu erfahren. Dazu gehören auch Informationen über die Lebensumstände des mutmaßlichen Täters und damit das Foto des Hauses. Ein begrenztes Dokumentationsinteresse besteht allerdings an der Adresse des mutmaßlichen Täters und seiner Familie. Die Kombination des Fotos vom Wohnhaus und des Straßennamens macht dessen Wohnort auffindbar und kann die Angehörigen und das nähere Umfeld des Stephan E. gefährden. (Aktenzeichen: 0549/19/2)

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