Aus unserer Spruchpraxis

Genaue Adresse eines Hausbrands: Nennen oder nicht?

Entscheidung: Hinweis
Ziffer 8

Der Fall: Eine Lokalzeitung berichtet über einen Brand, der ein Todesopfer gefordert hat. In dem Artikel wird die Straße genannt, in der das Unglück geschehen ist. Der Autor gibt den Hinweis, dass das Haus in der Nähe des örtlichen Hallenbades liege. Auch ein Foto des intakten Wohnhauses ist zu dem Artikel gestellt. Ein anderes zeigt das brennende Gebäude aus einiger Entfernung. Unter den Artikel hat die Redaktion eine Karte mit der genauen Adresse und einer entsprechenden Hausmarkierung gestellt.

Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Bruder des bei dem Feuer Verstorbenen. Er sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Zeitung berichte mit der vollständigen Adresse des Unglücksortes. Dadurch werde der Sensationstourismus öffentlich gefördert und den Angehörigen, welche an dem genannten Ort lebten, die Zeit zur Trauer genommen.

Die Redaktion: Der Chefredakteur hält es in seiner Stellungnahme für üblich, dass zumindest die Straße, in der sich ein Unglück ereigne, im Rahmen der Lokalberichterstattung genannt werde. Der Artikel sei überregional nicht sonderlich prominent platziert gewesen. Somit sei der Vorwurf, einen Sensationstourismus zu fördern, gegenstandslos. Der Unglücksort sei im engsten lokalen Umfeld auch ohne die Berichterstattung bekannt. Auch die Polizei habe die genaue Adresse mitgeteilt, doch hätte die Redaktion die Hausnummer weglassen können. Der Chefredakteur bedauert, dass die Angehörigen sich an der Form der Berichterstattung gestört hätten. Die Redaktion habe nach Eingang des Presseratsschreibens in der Online-Version sofort Hausnummer und Karte entfernt.

Die Entscheidung: Die Berichterstattung verstößt gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex. Der Beschwerdeausschuss spricht einen Hinweis aus. Die Art der Berichterstattung schafft eine Identifizierbarkeit über das engste lokale Umfeld hinaus. Diese ist nicht gerechtfertigt. Es ist kein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit erkennbar, das das Interesse des Opfers und seiner Hinterbliebenen am Schutz der Persönlichkeit überwiegt. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Ein Verstoß gegen Ziffer 11 des Kodex (Sensationsberichterstattung) liegt nicht vor, da die Darstellung des Unglücks insgesamt nicht überzogen ist. Der Presserat kann es bei einem Hinweis als Maßnahme belassen, da die Zeitung nach Eingang des Presseratsschreibens unverzüglich die Hausnummer und die Lage-Karte aus dem Online-Artikel entfernt hat. (Aktenzeichen: 1010/18/1)

Zurück