Aus unserer Spruchpraxis

Herkunft von Vergewaltigern genannt

Richtlinie 12.1: Nach Praxisleitsätzen des Presserats ist dies vertretbar

Entscheidung: unbegründet  
Ziffer: 12

Der Fall: Unter dem Titel „Jugendliche unter Verdacht“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Vergewaltigung. Fünf Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 14 Jahren sollen in einer Stadt in NRW eine junge Frau vergewaltigt haben. Die Verdächtigen stammten alle aus Bulgarien, schreibt die Zeitung. Im Bericht wird auf ein ähnliches Verbrechen in einer anderen Stadt hingewiesen. Dort hätten acht aus Bulgarien stammende Jugendliche ein 13-jähriges Mädchen vergewaltigt. In wiederum einer anderen Stadt laufe zurzeit ein Verfahren gegen elf Männer – die meisten seien Flüchtlinge – im Alter zwischen 18 und 30 Jahren, die eine 18-Jährige vergewaltigt haben sollen. Ein Leser der Zeitung sieht eine diskriminierende Berichterstattung, da die Ethnie strafunmündiger Kinder genannt werde. Zudem würden unzulässige Verbindungen zu anderen Taten der gleichen Ethnie hergestellt.

Die Redaktion: Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die Ziffer 12 des Pressekodex ein besonderes öffentliches Interesse an der Angabe der Herkunft der Verdächtigen bestehe. Von den Ermittlungsbehörden sei der Vorfall als „schweres Sexualdelikt“ bewertet worden. Das Interesse an einer umfassenden Berichterstattung spiegele sich auch in einer ausführlichen und die Herkunft der Tatverdächtigen einschließenden Berichterstattung von regionalen und überregionalen Medien wieder. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeführte Richtlinie 12.1 mangele es zudem an einer Begründung, wieso man mit der Veröffentlichung des Agenturberichtes jemanden diskriminiert habe, so der Chefredakteur weiter. Dass in der Darstellung „unzulässig Verbindungen zu unabhängigen anderen Taten gleicher Ethnie hergestellt“ würden, möge die persönliche Auffassung des Beschwerdeführers sein.

Der Presserat: Der Beschwerdeausschuss erkennt in der Veröffentlichung keine Verletzung des in Ziffer 12 des Pressekodex festgehaltenen Diskriminierungsverbots. Die Beschwerde ist unbegründet. Im Gremium herrscht die übereinstimmende Auffassung, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Zeitung die Herkunft der Verdächtigen nennt. Ausnahmen von den sonst gültigen Regeln sind in den Praxisleitsätzen des Presserats zur Richtlinie 12.1 definiert. Darunter ist unter anderem festgehalten, dass eine Nationalität genannt werden kann, wenn eine Straftat aus einer größeren Gruppe heraus begangen wurde, von der ein nicht unbeachtlicher Anteil durch gemeinsame Merkmale wie ethnische, religiöse, soziale oder nationale Herkunft verbunden ist. Dies ist in den hier geschilderten Beispielen der Fall. Fazit im Beschwerdeausschuss: Ziffer 12 des Kodex wurde nicht verletzt, da ein begründetes öffentliches Interesse an der Nennung der Nationalität besteht. (Aktenzeichen: 0631/19/2)

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