Aus unserer Spruchpraxis

Irreführender Hinweis auf angebliche Impftermine

Zeitung kündigt auf Facebook Termine an, obwohl diese noch gar nicht vergeben werden.

 

Entscheidung: Missbilligung
Ziffern 2 und 3

Der Fall: Eine Regionalzeitung berichtet online über das neue Corona-Impfzentrum am Verlagsort. Es geht darum, wann das Impfzentrum startet und warum es noch keine Termine gibt. Im Teaser heißt es, das Zentrum werde seine Arbeit aufnehmen, sobald genügend Impfstoff vorhanden sei. Der Zeitplan dafür stehe nun fest.

Ein Leser fügt seiner Beschwerde eine frühere Version der Überschrift bei. Da hatte die Zeitung die Frage gestellt, wie man an Termine komme. Die Überschrift suggeriere, dass der Artikel beantworte, wie man einen Impftermin bekomme. Der Beschwerdeführer fügt den Tweet bei, der den Artikel folgendermaßen bewirbt: „Der Zeitplan steht und wie man an Termine kommt, ist auch klar. Das Impfzentrum in (…) startet (…)." Das sei nicht korrekt. Im Artikel erfahre man, dass das Rote Kreuz noch keine Termine vergebe, da das Terminvergabesystem noch im Aufbau und die Anzahl der verfügbaren Impfdosen noch unbekannt sei. Dass die im ursprünglichen Artikel angekündigte Information nicht enthalten sei, werde dem Leser nicht mitgeteilt. Die Berichterstattung sei geeignet, bei den Nutzern einen falschen Eindruck vom Inhalt der Beiträge hervorzurufen.

Die Redaktion: Ein Vertreter des Verlages räumt in seiner Stellungnahme ein, dass die Überschrift missverständlich sei. Sie sei unmittelbar nach Eingang des Twitter-Hinweises des Beschwerdeführers geändert worden. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, die Korrektur der Überschrift hätte nach Ziffer 3, Richtlinie 3.1, des Pressekodex für den Leser erkennbar gemacht werden müssen, irre dieser. Der Beitrag habe für sich genommen keine falsche Tatsachenbehauptung enthalten Dies sei aber Voraussetzung für eine Hinweispflicht nach Ziffer 3 des Pressekodex.

Der Presserat: Der Beschwerdeausschuss stellt einen schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfalt nach Ziffer 2 des Pressekodex fest. Er spricht eine Missbilligung aus. Die in der Überschrift aufgeworfene Frage, wie man an Impftermine kommt, wird im Artikel nicht beantwortet, da es zu diesem Zeitpunkt noch keine Termine gab und das Vergabesystem noch im Aufbau war. Den Nutzerinnen und Nutzern wird aber suggeriert, dass es schon jetzt einen Weg gibt, an Impftermine zu kommen. Die Überschrift weckt unbegründete Hoffnungen. Die Mitglieder des Ausschusses erkennen an, dass die Redaktion die Überschrift korrigiert hat. Allerdings hätte die Änderung für Leserinnen und Leser nach Ziffer 3, Richtlinie 3.1, des Pressekodex transparent gemacht werden müssen. (Aktenzeichen: 1356/20/1)

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