Nationalität von Tatverdächtigem genannt
Iraner soll in Düsseldorf eine 36-jährige Frau erstochen haben
Entscheidung: unbegründet
Ziffer: 12
Der Fall: Eine Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Frau in Düsseldorf erstochen“ einen Artikel, der über die Fahndung nach einem 44-jährigen Mann berichtet, der eine 36-jährige Frau erstochen haben soll. Nach Informationen der Redaktion handele es sich bei dem Verdächtigen um einen Iraner. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Hinweis auf die Nationalität des Verdächtigen. Diese sei nicht von öffentlichem Interesse.
Die Redaktion: Der Chefredakteur betont, dass die Redaktion an der in derartigen Fällen regelmäßig vertretenen Auffassung festhalte. Die Öffentlichkeit habe vor allem bei spektakulären Straftaten wie in diesem Fall ein besonderes Interesse daran, von den Medien umfassend informiert zu werden. Dass dieses pressethische Verständnis branchenüblich sei, zeige im konkreten Fall auch die Berichterstattung anderer Medien.
Die Redaktion – so der Chefredakteur weiter – habe auf die Nationalität hingewiesen, weil die Information journalistisch zur Geschichte gehöre. Sie sei ein Detail eines zeitgeschichtlichen Ereignisses, das nicht unterdrückt werden dürfe. Die Leser hätten ein Recht darauf, darüber informiert zu werden. Im Rahmen der Chronistenpflicht der Presse sei die Erwähnung der Nationalität eines Verdächtigen nicht unethisch, sondern Teil des Informationsauftrages der Presse.
Der Chefredakteur betont, dass die Presse selbstverständlich bei der Berichterstattung darauf zu achten habe, dass sie nicht zur Diskriminierung von Minderheiten beitrage. Die bloße Nennung einer Minderheitenzugehörigkeit für sich genommen stelle allerdings seines Erachtens in der Regel gerade keine Diskriminierung im Sinne der Presseethik dar. Durch den Hinweis in diesem Fall würden Iraner als solche weder verunglimpft, beleidigt noch herabgewürdigt.
Der Presserat: Der Presserat erkennt in dieser Veröffentlichung keine Verletzung des in Ziffer 12 des Pressekodex festgehaltenen Schutzes vor Diskriminierung. Die Mehrheit der Mitglieder vertritt die Auffassung, dass die Angabe der Nationalität des Verdächtigen aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der noch laufenden Fahndung durch ein begründetes öffentliches Interesse nach Richtlinie 12.1 des Pressekodex gedeckt ist. (Aktenzeichen: 0716/18/1)