Gericht bestätigt Arbeit des Presserats
Die Berechtigung des Deutschen Presserats „folgt aus der verfassungsrechtlich verankerten Vereinigungsfreiheit, das Recht seiner Mitglieder zur freien Meinungsäußerung aus Art. 5 GG; seine Entschließungen, ob er einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze annimmt und gegebenenfalls welche Maßnahmen er ergreift, sind ausschließlich durch ideelle, im Pressekodex wiedergegebene ethische Vorstellungen geprägt“. Damit bestätigte das Gericht erstmalig ein Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Jahr 1959 zur Beschwerdearbeit des Deutschen Presserats.
Schleichwerbung - ein Dauerthema
In seiner zweiten Sitzung in diesem Jahr hat der Beschwerdeausschuss 2 des Deutschen Presserats am Freitag, den 9.6.2006, in Bonn zehn Rügen ausgesprochen.
Schleichwerbung im Mittelpunkt
In seiner zweiten Sitzung in diesem Jahr hat der Beschwerdeausschuss 1 des Deutschen Presserats am Mittwoch, den 7.6.2006, in Bonn zwei Rügen wegen Verstoßes gegen die Ziffer 7 des Pressekodex ausgesprochen.
Presserat begrüßt Veröffentlichung des Untersuchungsberichts zu den BND-Aktivitäten
Der Deutsche Presserat begrüßt die Entscheidung des Parlamentarischen Kontrollgremiums, den Bericht des Sonderermittlers Schäfer über die Bespitzelung und den Einsatz von Journalisten durch den BND zu veröffentlichen.
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Viertes Berliner Medien-Gespräch
Lebhaft und kontrovers diskutierten die Podiumsteilnehmer des „4. Berliner Medien Gesprächs“ der Landesmedienanstalt Saarland (LMS) und des Deutschen Presserates in der saarländischen Landesvertretung in Berlin die Frage nach dem Verhältnis von Journalismus und Pressefreiheit in Bezug auf Faktoren wie Politik, Religion und Kommerz.