Sanktionen

Sanktionen des Presserats

Der Presserat kann drei Arten von Sanktionen erteilen:

  • Hinweis
  • Missbilligung
  • öffentliche Rüge (mit Abdruckverpflichtung)
  • nicht-öffentliche Rüge (auf Abdruck wird verzichtet, z.B. aus Gründen des Opferschutzes)

  • Begründet, keine Maßnahme:
    Darüber hinaus kann der Beschwerdeausschuss trotz begründeter Beschwerde auf eine Maßnahme verzichten, wenn die betroffene Redaktion den Fall in Ordnung gebracht hat (z.B. durch Abdruck eines Leserbriefs oder eine redaktionelle Richtigstellung).

Vorsitzenden-Entscheidungen

  • VE-begründet, keine Maßnahme
  • VE-Hinweis
  • VE-unbegründet

Laut §7 der Beschwerdeordnung kann auch der oder die Vorsitzende des Beschwerdeausschusses bereits im Vorfeld einer Sitzung einfach gelagerte Beschwerden
• als unbegründet zurückweisen oder
• für begründet erklären und auf eine Maßnahme
verzichten,
• für begründet erklären und einen Hinweis erteilen.

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