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Drei Verstöße gegen den Trennungsgrundsatz

Bei insgesamt sieben Rügen, die der Deutsche Presserat in seiner Sitzung am 23. April ausgesprochen hat, standen vor allem die Vermischung von redaktionellem Teil und Werbung, die Verletzung der Privatsphäre sowie eine unangemessen sensationelle Berichterstattung im Vordergrund.

Allein drei Rügen sprach der Beschwerdeausschuss wegen des Verstoßes gegen Ziffer 7 des Pressekodex aus. Der so genannte Trennungsgrundsatz lautet:

Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.

So erhielt die Leine-Deister-Zeitung eine Rüge, weil sie in zwei Ausgaben einen Artikel mit Schleichwerbung für die Deutsche Angestellten-Krankenkasse jeweils neben einer Anzeige dieser Kasse platziert hatte. Diese Artikel kamen PR-Beiträgen gleich und hätten daher der Kennzeichnung als Anzeige bedurft. Die Zeitschrift Selber Bauen wurde gerügt, weil ihre Anzeigenabteilung an potenzielle Anzeigenkunden ein Formular verschickt hatte, mit dem redaktionelle Beiträge gegen ein festes Entgelt angeboten wurden. Und Die Welt hatte schließlich einen ganzseitigen Artikel über den notwendigen Flüssigkeitsausgleich beim Sport veröffentlicht, in dem eine Mineralwasserflasche der Marke Vilsa abgebildet war. Gleichzeitig wurde im redaktionellen Text an zwei Stellen auf das Produkt hingewiesen.

Zwei Rügen betrafen die Berichterstattung der Bild-Zeitung. In der Hannover-Ausgabe hatte das Boulevardblatt unter der Überschrift „Er hat gerade einen Menschen überfahren“ über den Tod eines Mannes berichtet, der sich vor eine Straßenbahn geworfen hatte. Auf einem beigestellten Foto wurde der Fahrer der Straßenbahn gezeigt, der trotz eines Augenbalkens zu identifizieren war. Darin sah der Presserat einen klaren Verstoß gegen Richtlinie 11.3 der Publizistischen Grundsätze, in der Betroffene von Unglücksfällen unter besonderen Schutz gestellt werden. Außerdem wurde zur Begründung der Rüge Richtlinie 8.5 herangezogen, die zur Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen aufruft. Ebenfalls gegen Ziffer 8 hatte die Bild-Zeitung mit einem Artikel verstoßen, der über einen Prozess wegen Missbrauchs einer Minderjährigen berichtete. Ziffer 8 des Pressekodex schreibt vor:

Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden.

Aufgrund widersprüchlicher Anschuldigungen des Opfers hatte die Bild-Zeitung zudem die Missbrauchte nur noch in Anführungszeichen als ‚Opfer‘ bezeichnet. Weiterhin wurde in der Überschrift fälschlicherweise über einen Freispruch des Täters berichtet. In diesen beiden Punkten erkannte der Presserat außerdem einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex. Sie verlangt, dass die „zur Veröffentlichung bestimmten Nachrichten und Informationen ... mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen“ sind. „Ihr Sinn darf durch Bearbeitung ... weder entstellt noch verfälscht werden.“ Zum Schutz der missbrauchten Frau wurde die Rüge in nicht öffentlicher Form ausgesprochen. Ebenfalls nicht öffentlich wurde der Ostfriesische Kurier aufgrund von Ziffer 8 der Publizistischen Grundsätze gerügt. Die Zeitung hatte über den Streit um das Sorgerecht für ein Kind berichtet und dabei Einzelheiten über die beteiligten Personen veröffentlicht.

Auf der Grundlage von Ziffer 1 und Ziffer 11 des Pressekodex wurde schließlich das FHM - FOR HIM MAGAZINE gerügt, weil es einen Artikel über den Handel mit Leichenteilen in Nigeria in menschenverachtender Weise bebildert hatte. Unter das Foto von mehreren Leichen hatte die Redaktion die Bildunterschrift gesetzt: “Ballermann 6: Sangria, bis der Arzt kommt.“ Damit sah das Selbstkontrollgremium die in Ziffer 1 des Kodex verlangte Wahrung der Menschenwürde verletzt sowie einen Verstoß gegen Richtlinie 11.1. Darin heißt es einleitend:

Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird.

In seiner zweiten Sitzung in diesem Jahr sprach der Beschwerdeausschuss außerdem 5 Missbilligungen gegen verschiedene Zeitschriften und Tageszeitungen sowie 5 Hinweise aus. Insgesamt wurden 19 Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

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