Mehrere Rügen für Nahost-Berichterstattung
Der Deutsche Presserat hat auf seinen Sitzungen im Dezember insgesamt 124 Beschwerden behandelt und 14 Rügen ausgesprochen.
Irreführende Aussagen über EU-Förderverträge für NGOs
WELT.DE erhielt eine Rüge wegen einer Serie von vier Artikeln. Unter anderem unter der Überschrift „Geheime Verträge – EU-Kommission bezahlte Aktivisten für Klimalobbyismus“ hatte die Redaktion behauptet, die EU-Kommission habe in „Geheim-Verträgen” festgelegt, dass NGOs unter anderem Kohlekraft und Handelsabkommen torpedieren sollten. Dafür habe die EU-Kommission den NGOs viel Geld gezahlt. Tatsächlich stellten die Organisationen Förderanträge, in denen sie – wie in solchen Fällen üblich – selbst darlegten, wie sie beantragte Gelder verwenden wollten. Eine Beauftragung durch die Behörde fand somit nicht statt. Auch erhielten die genannten NGOs nicht hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeausschuss sah darin eine gravierende Irreführung der Leserschaft und einen schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht (Ziffer 2).
Details zu Casino-Raub frei erfunden
BILD.DE erhielt eine Rüge wegen des Artikels „Raffiniertes Verbrechen in der Schweiz aufgedeckt: So raubten ‚Chinese Eleven‛ ein Casino aus“. Die Redaktion erfand mehrere Details zu diesem Casino-Raub, darunter Aussagen eines nicht-existierenden Sicherheitsmitarbeiters, ein Hotelzimmer zur Beobachtung des Spieltisches, einen präparierten Kartenschlitten sowie einen eingeschleusten Croupier. Als Quelle wurde ein Schweizer Online-Medium genannt, die über diese Details jedoch nicht berichtet hatte. Der Beschwerdeausschuss erkannte massive Verstöße gegen die Präambel des Pressekodex (Ansehen der Presse) sowie gegen Ziffer 1 (Wahrhaftigkeit) und Ziffer 2 (Sorgfalt). Zwar wurde der Artikel später gelöscht. Jedoch erfüllte der zugehörige Transparenzhinweis inhaltlich und formal nicht die Anforderungen des Pressekodex (Ziffer 3).
Fehlerhaften Bericht über Casino-Raub übernommen
Wegen des fehlerhaften Berichts über den Casino-Raub wurde auch STERN.DE gerügt. Das Medium hatte die Geschichte einschließlich der erfundenen Einzelheiten von BILD.DE ohne hinreichende eigene Recherche übernommen und zudem ebenfalls fälschlich behauptet, die Informationen stammten von dem Schweizer Medium. Als die Fehler öffentlich bekannt wurden, löschte die Redaktion den Beitrag, legte den Verstoß aber nicht mit transparenter Korrektur offen. Der Beschwerdeausschuss sah darin einen eklatanten Verstoß gegen die Ziffern 2 (Sorgfalt) und 3 (Richtigstellung) des Pressekodex.
Spekulationen nicht eingeordnet
Die Redaktion von INNSALZACH.DE erhielt eine Rüge wegen des Artikels „Nach Groß-Razzia in Waldkraiburg und Europa: Schlag gegen illegales Wett-Netzwerk“. Im Text wurden Spekulationen eines Anwohners über Drogen und Waffen als ein möglicher Hintergrund des Polizeieinsatzes wiedergegeben. Der Ausschuss stellte eine Verletzung der Sorgfaltspflicht (Ziffer 2 des Pressekodex) fest: Für die Mutmaßungen bestanden keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Redaktion hätte die Aussagen des Nachbarn entweder einordnen oder weglassen müssen.
Schleichwerbung für Proteinriegel, Polstermöbel und mehr
BRIGITTE wurde wegen eines schweren Verstoßes gegen das Gebot zur strikten Trennung von Werbung und Redaktion (Ziffer 7 des Pressekodex) gerügt. Das Magazin veröffentlichte auf einer Printseite vier Produkte – Proteinriegel, Gin, Polstermöbel, Tabakerhitzer – mit kurzen werblichen Beschreibungen. Außerdem gab es Angaben zu Preisen und Bezugsquellen sowie jeweils der Homepage des Anbieters. Beigestellt waren jeweils PR-Fotos der Produkte. Der Beschwerdeausschuss sah darin eine reine Produktpräsentation ohne redaktionelle Einordnungen. Die Grenze zur Schleichwerbung (Richtlinie 7.2 des Pressekodex) wurde weit überschritten.
Mitarbeiter eines Leuchtenherstellers schreiben anonym über eigene Produkte
HIGHLIGHT erhält eine Rüge wegen eines schweren Falls von Schleichwerbung und eines Interessenkonflikts: Das Fachmagazin hatte unter der Überschrift „Licht und Dunkelheit in Balance“ über Beleuchtungssysteme berichtet, die Lichtemissionen minimieren. Die namentlich nicht genannten Autoren waren Mitarbeiter eines Leuchtenherstellers und stellten insbesondere Produkte ihres Unternehmens vor. Der Beschwerdeausschuss sah einen schweren Interessenskonflikt (gemäß Richtlinie 6.1 des Pressekodex), der zwingend hätte transparent gemacht werden müssen. Zudem überschritt die Nennung der Produkte ohne redaktionelle Einordnung oder ersichtliche Alleinstellungsmerkmale deutlich die Grenze zur Schleichwerbung gemäß Richtlinie 7.2 des Pressekodex.
Kommentar mit irreführenden Tatsachenbehauptungen zur Situation in Gaza
BILD.DE wurde wegen eines Meinungsbeitrags mit der Überschrift „Alle reden über Gaza, aber nicht über die Wahrheit“ gerügt. Der Text verstieß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Sorgfalt) des Pressekodex. Der Kommentator hatte geschrieben, die deutsche Presse zitiere gefälschte Zahlen, wenn es um die Todesopfer in Gaza gehe. „Palästinensische Behörden“ seien „von der islamistischen Hamas gelenkt, die systematisch Falschmeldungen verbreitet, um Israel zu schaden“. Die Passage suggeriert nach Ansicht des Beschwerdeausschusses, die Behörden würden die Todeszahlen in Gaza systematisch überhöhen. Dafür fehlte es jedoch an konkreten Anhaltspunkten. Weiter hatte der Autor über ein bekannt gewordenes Foto einer Palästinenserin, die ein abgemagertes Kleinkind im Arm hält, geschrieben: „Das Foto löst weltweit Entsetzen aus, gehört aber zum Propaganda-Arsenal der Hamas und ist eine Lüge“. Der Junge leide unter schweren Krankheiten und sei deshalb so abgemagert. Weitere Fotos zeigten daneben gut ernährte Kinder. Den Verweis auf die Vorerkrankungen als alleinigen Grund für den Zustand bewertete der Ausschuss als Irreführung der Leserschaft dahingehend, dass es keine Hungersnot in Gaza gegeben habe.
Bilder abgemagerter Kinder als Propaganda dargestellt
Um nicht belegte Behauptungen über Fotos unterernährter Kinder ging es auch bei einer Rüge, die gegen WELT.DE ausgesprochen wurde. Das Medium wurde wegen des Gastbeitrag „Diese Kinder sind Opfer des viralen Dschihads der Hamas“ gerügt. In dem Meinungsbeitrag kommentierte die Autorin die weltweite Nahost-Berichterstattung. Enthalten waren Fotos von zwei abgemagerten Jungen aus dem Gazastreifen. Die Autorin behauptete, die kriegsbedingte Hungersnot habe nichts mit dem Zustand der Kinder zu tun. Sie suggerierte, ein Gendefekt allein sei hierfür verantwortlich. Der Beschwerdeausschuss sah hierin nicht belegte Behauptungen und einen Sorgfaltsvorstoß (Ziffer 2 des Pressekodex).
„Witz“ legt nahe, „auf Araber zu schießen“
DIE ZEIT und ZEIT.DE erhielten eine Rüge wegen einer Kolumne zum Nahost-Konflikt mit der Überschrift „Morbus Israel“. In einer im Stil eines Witzes erzählten Passage hieß es, für israelische Soldaten sei es nicht ratsam, nicht „auf Araber zu schießen“. Aus Sicht des Beschwerdeausschusses legte der Beitrag damit die Begehung von Kriegsverbrechen an Zivilisten nahe: Tatsächliche zivile Opfer der israelischen Kriegsführung werden durch diese Äußerung zu bloßen Objekten herabgewürdigt und entmenschlicht. Der Beitrag, der von der Redaktion später gelöscht wurde, verstieß damit gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Andere Passagen in der Kolumne wie die Bezeichnung mehrerer prominenter Personen als „leicht entflammbare Islamversteher“ waren hingegen von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Harmlose Pflanzenfresser zur Gefahr für Menschen hochstilisiert
DERWESTEN.DE wurde gerügt wegen eines Artikels über die Sichtung von Riesenhaien vor der Küste von Marbella. Im Text hieß es richtig, die Tiere könnten bis zu 12 Meter lang werden, für Menschen seien sie jedoch ungefährlich, da sie sich nur von Plankton ernährten. Für Urlauber bestehe also keine Gefahr. Die Überschrift des Beitrages hingegen suggerierte anderes: „Urlaub am Mittelmeer: Gefahr lauert im Wasser! Erste Touris fliehen“. Der Presserat sah in der Headline eine schwere Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Sie ist falsch und irreführend und nicht durch den Inhalt des Artikels gedeckt.
In Gaza getöteter Korrespondent Al-Sharif: Medium übernimmt unzureichend belegte Tatsachenbehauptung
BILD.DE erhielt eine Rüge wegen eines Artikels über die Tötung des palästinensischen Al-Jazeera-Korrespondenten Anas Al-Sharif durch die israelische Armee. Im Text des Beitrags hieß es, laut der israelischen Armee sei Al-Sharif „Anführer einer Zelle der Terrororganisation Hamas” gewesen. In der Überschrift „Als Journalist getarnter Terrorist in Gaza getötet” erhob das Medium diese Darstellung zur Tatsache. Hinreichende objektive Belege für die Behauptung nannte es nicht. Der Ausschuss bewertete dies als grobe Missachtung der Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 und als gravierende Verletzung der persönlichen Ehre des getöteten Journalisten nach Ziffer 9 des Pressekodex.
Vorwurf gegen NGOs nicht belegt
DIE WELT und WELT.DE werden wegen eines Artikels mit der Überschrift „Der Staat darf nicht mit Steuergeldern auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken“ gerügt. Darin wurde behauptet, dass Vereine und Initiativen, darunter die „Omas gegen Rechts“, projektbezogene Mittel aus Bundesprogrammen illegal für Demonstrationen gegen rechts verwendet hätten. Tatsächlich fehlte ein Beleg für die Behauptung. Der Presserat bewertete die Darstellung daher als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Dadurch seien die genannten Organisationen fundamental in Misskredit gebracht worden.
Zeitungen berichten über angebliche Tochter Putins, aber verifizieren Identität nicht
BILD/BILD.DE und B.Z. erhielten jeweils Rügen wegen ihrer nahezu identischen Berichterstattung über eine angebliche Tochter des russischen Präsidenten Wladimir Putin. In den Artikeln mit den Überschriften „Phantom-Tochter rechnet mit Putin ab: Es ist so schön, der Welt wieder mein Gesicht zu zeigen“ und „Endlich kann ich mein Gesicht zeigen!“ hieß es etwa, die angebliche Tochter Putins „rechne knallhart mit dem russischen Präsidenten ab“. Die Redaktionen hatten es unterlassen, zu verifizieren, ob es sich bei der Frau wirklich um eine Tochter Putins handelt. Darin sah der Presserat einen gravierenden Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex.
Statistik:
14 öffentliche Rügen, 37 Missbilligungen und 25 Hinweise. 33 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet, eine Beschwerde war begründet, es wurde aber auf eine Maßnahme verzichtet. Eine Beschwerde war nicht aufklärbar. Bei 13 Beschwerden handelte es sich um Wiederaufnahmen und Einsprüche. Insgesamt behandelt wurden 124 Beschwerdeakten.