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Bericht zum Redaktionsdatenschutz gibt Einblicke in Spruchpraxis

Muss die Redaktion das Foto eines Schülers, für das zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die Einwilligung der Eltern vorlag, Jahre später löschen, wenn der nun erwachsene Abgebildete dies verlangt? War es in Ordnung, den Namen einer einfachen Mitarbeiterin der Stadtverwaltung zu nennen oder hätte diese anonymisiert werden müssen? 152 Beschwerden zur Verwendung personenbezogener Daten hat der Deutsche Presserat jetzt aufgearbeitet und in seinem sechsten Bericht zum Redaktionsdatenschutz 2014-2021 veröffentlicht.

„Zum einen schützt die freiwillige Selbstregulierung durch den Presserat Redaktionen vor staatlichen Eingriffen durch die Datenschutzbehörden, die im Sinne einer unabhängigen Presse niemand wollen kann“, so der stellvertretende Sprecher des Presserats Sascha Borowski in seinem Vorwort zum Bericht. „Zum anderen ist der Presserat Ansprechpartner für Leserinnen und Lesern, die sich durch redaktionelle Arbeit in ihrem Recht auf informelle Selbstbestimmung verletzt fühlen – und bei berechtigten Beschwerden ist er ein Korrektiv von redaktionellen Fehlentscheidungen“.

Neben der Fallsammlung fasst der Bericht auch präventive Maßnahmen zusammen, die der Presserat in diesem Bereich leistet – etwa den Leitfaden Datenschutz für Redaktionen, der Informationen zu rechtlichen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Medienstaatsvertrag und den Landespressegesetzen bündelt.

Ansprechpartnerin: Kerstin Lange, LL.M

6. Bericht zum Redaktionsdatenschutz 2014-2021

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