Pressemitteilungen und Aktuelles

Presserat rügt Diskriminierung von Nordafrikanern

Der Deutsche Presserat hat auf seinen Beschwerdeausschuss-Sitzungen am 06., 07. und 08. Dezember 2016 wegen schwerer Verstöße gegen den Pressekodex insgesamt 11 öffentliche Rügen ausgesprochen.

Wegen eines Beitrages über zwei Fälle von sexueller Belästigung von Frauen durch junge marokkanische Männer wurde DMM - DER MOBILITÄTSMANAGER Online gerügt. In dem Artikel hieß es: " Deutschland wird immer mehr von nordafrikanischem Gesindel überflutet, das sich durch die Willkommenskultur eingeladen fühlt." Die Bezeichnung "Gesindel" ist eine eindeutige Diskriminierung nordafrikanischer Zuwanderer und verstößt gegen Ziffer 12 Pressekodex.

MOPO24.de erhielt eine öffentliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 11 des Pressekodex. Das Medium hatte ein Video veröffentlicht, das zeigt, wie ein dreijähriges Mädchen von seinem Stiefvater im Pool eines mexikanischen Hotels ertränkt wird. Der Beschwerdeausschuss sah darin eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Dem Zuschauer wurde ermöglicht, dem Leiden und Sterben des Kindes in voyeuristischer Weise zuzusehen. Dabei verzichtete MOPO24.de fast vollständig auf eine journalistische Einbettung des Videos.

BILD Online wurde gerügt für die Veröffentlichung eines Videos, in dem in einer Mehrfachschleife zu sehen war, wie ein kleiner Junge von einem Auto angefahren wurde. Der Beschwerdeausschuss sah in dem Film, der zudem mit reißerisch-emotionalisierender Musik unterlegt war, eine unangemessen sensationelle Darstellung im Sinne der Ziffer 11 Pressekodex. Eine solche Berichterstattung in Bewegtbildern ist nicht mehr durch ein öffentliches Interesse gedeckt.

Eine Rüge erging gegen den BERLINER KURIER Online wegen der Berichterstattung über den Suizid eines Politikers der Piratenpartei. Das Medium hatte die Methode, wie der Verstorbene sich umgebracht hatte, detailliert geschildert und damit die gemäß Richtlinie 8.7 des Pressekodex bei der Berichterstattung über Selbsttötung gebotene Zurückhaltung missachtet. Die Schilderung der näheren Begleitumstände der Tat muss insbesondere dann unterbleiben, wenn sie geeignet ist, zu Nachahmungstaten anzuregen.

Gegen BILD Online wurde eine Rüge wegen der Berichterstattung über einen Mordfall ausgesprochen. Die Polizei fahndete nach einem Mann, dem vorgeworfen wurde, seine Ex-Frau und den gemeinsamen Sohn getötet zu haben. Das Medium hatte Fotos des mutmaßlichen Täters und beider Opfer veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Fotos des mutmaßlichen Täters war aufgrund des Fahndungsaufrufs der Polizei gerechtfertigt. Die Veröffentlichung der Opferfotos wertete der Ausschuss hingegen als eklatanten Verstoß gegen den Opferschutz nach Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Danach können Fotos von Opfern nur dann veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige zugestimmt haben oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.

Die REMS-ZEITUNG erhielt eine Rüge für die Weiterleitung der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Redaktion und einem Leser an dessen Vorgesetzten. Die E-Mails enthielten nicht nur das Anliegen des Lesers, sondern auch seinen Namen und weitere persönliche Daten. Diese Weitergabe von Leserkorrespondenz  widerspricht dem redaktionellen Datenschutz, den die Presse nach Ziffer 8 - im konkreten Fall in Verbindung mit Ziffer 2, RL 2.6 Abs. 5 - des Pressekodex gewährleistet.  

Eine Rüge wegen Verstoßes gegen die Ziffern 1 und 2 des Pressekodex erging gegen DIE AKTUELLE. Das Blatt hatte auf der Titelseite über einen angeblichen Zusammenbruch des britischen Prinzgemahls beim Besuch einer Schule berichtet und behauptet: „Prinz Philip – es geht zu Ende“. Ein Bild zeigt den Prinzen beim Griff in die Innentasche seines Jacketts. In der Bildunterschrift heißt es: „Der Schock: Philipp greift sich an die Brust. Erst jetzt erkennt die Königin den Ernst der Lage“. Das Foto war allerdings bei anderer Gelegenheit aufgenommen worden als dem Schulbesuch. Die Farbe des Jacketts wurde geändert, um dies zu verschleiern. Der Verlag teilte mit, man habe den Beitrag von einem Zulieferer eingekauft und die Berichterstattung für plausibel gehalten. Der Ausschuss bewertete die Berichterstattung als eklatanten Verstoß gegen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung. Die Redaktionen tragen auch für von Dritten zugekauftes Material die Verantwortung.

BILD Online erhielt eine Rüge für einen Teasertext unter der Überschrift „Eintracht-Chef Hellmann knallt in Stauende“. Dort heißt es: „Eintracht-Vorstand Axel Hellmann (45) in Lebensgefahr!“ Erst bei Aufrufen des hinter einer Paywall befindlichen Artikels erfahren die Leser, dass der Unfall bereits fünf Monate zuvor stattgefunden hatte und der Chef des Frankfurter Bundesliga-Clubs unverletzt geblieben war. Darin sah der Beschwerdeausschuss einen schweren Verstoß gegen das in Ziffer 1 des Pressekodex festgeschriebene Gebot zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit. Ein verständiger Leser musste beim Lesen des Teasers zur falschen Auffassung gelangen, dass der Eintracht-Boss lebensgefährlich verletzt wurde. Einen solchen Eindruck erst anschließend im Bezahl-Artikel zu revidieren, ist nicht ausreichend.

Gleich zwei Rügen wegen Schleichwerbung nach Ziffer 7 Pressekodex erhielt die Fernsehzeitschrift TV14. Im ersten Fall für einen Artikel über eine von einem Unternehmen entwickelte Technologie, mit der die Treibgasmenge einer Spraydose halbiert werden kann. Diesem Beitrag beigestellt war ein großes Foto eines Deo-Sprays, das von diesem Unternehmen hergestellt wird. Der Beschwerdeausschuss sah für diese Berichterstattung keinen redaktionellen Anlass, insbesondere da die Technologie zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels bereits zwei Jahre auf dem Markt war und mit der Produktabbildung ein eindeutiger Werbeeffekt verbunden ist. Im zweiten Fall wurde die Rüge für insgesamt sieben Artikel ausgesprochen, die sich jeweils mit einem bestimmten medizinischen Thema beschäftigten. In jedem dieser Beiträge wurde dabei ein konkretes Präparat aus einer Palette ähnlicher Produkte genannt. Diese - redaktionell nicht begründete - Hervorhebung eines einzelnen Produktes stellt Schleichwerbung dar.

Das Internetportal NETMOMS.DE wurde gerügt wegen einer unangemessenen Berichterstattung über ein medizinisches Thema (Ziffer 14 Pressekodex) sowie einer Verletzung des Grundsatzes der klaren Trennung von Redaktion und Werbung (Ziffer 7 Pressekodex). In einem Artikel über Homöopathie für Kleinkinder hatte die Redaktion gegenüber ihren Lesern den Eindruck erweckt, als eigneten sich homöopathische Präparate sehr gut zur Behandlung von diversen Erkrankungen bei Kleinkindern. Der Beschwerdeausschuss kritisierte, dass sie damit jegliche kritische Distanz vermissen ließ. Der Veröffentlichung war zudem ein Tipp für ein Buch zum Thema Homöopathie beigestellt, in dem der Ausschuss Schleichwerbung sah. Beide Veröffentlichungen erschienen auf einer Seite mit der Kennzeichnung "präsentiert von ...". Auch hier erkannte das Gremium eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes, da für den Leser nicht deutlich wird, ob die Beiträge von der Redaktion erstellt wurden oder ob es sich um Werbung handelt.

Die Ergebnisse: 11 öffentliche Rügen, 15 Missbilligungen und 42 Hinweise. 6 Beschwerden wurden als begründet bewertet, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet, 38 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet.

Zurück