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Rüge für Bericht über Nachbarschaftskonflikt

Zwei Rügen hat der Beschwerdeausschuss des Presserats am 3. April 2003 in seiner zweiten Sitzung des Jahres ausgesprochen. In beiden Fällen war die identifizierende Berichterstattung ausschlaggebend. So hatte der EXPRESS in einem Bericht über einen Nachbarschaftsstreit ein Foto veröffentlicht, auf dem ein beteiligtes Ehepaar trotz teilweiser Anonymisierung für einen begrenzten, aber nicht unerheblichen Personenkreis erkennbar blieb. Neben den beiden Personen waren auch die Hausnummer und Teile ihres Hauses deutlich auf dem Foto zu erkennen. Die Details ließen eine Identifizierung des Ehepaars zumindest für die unmittelbare Nachbarschaft zu. Hierin sah der Beschwerdeausschuss eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.1 des Pressekodex und rügte die Zeitung öffentlich. Die Richtlinie besagt, dass Abbildungen von Personen nur dann gerechtfertigt sind, wenn ein öffentliches Interesse vorhanden ist.

Die Überschrift des gerügten Berichts "Kölns gemeinste Nachbarn" verletzte nach Überzeugung des Beschwerdeausschusses in Verbindung mit der Erkennbarkeit der Personen auch die Ehre der Betroffenen (Ziffer 9 des Pressekodex). Diese sagt:
Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.

Beanstandet wurden in dem Artikel außerdem Verletzungen der Sorgfaltspflichten (Ziffer 2 des Pressekodex). Die BILD-Zeitung erhielt eine nicht-öffentliche Rüge, da sie in zwei Berichten über den weitgehend aufgeklärten Mord an einem Rentner das Foto sowie den Vornamen und den abgekürzten Nachnamen des Opfers veröffentlicht hatte. Es gab jedoch aus Sicht des Beschwerdeausschusses keine ausreichende Begründung für die Identifizierung des Opfers. Mit der auf Aussagen des Täters gestützten Frage unter dem Foto des Opfers „War er zu sexgierig?“ verletzte die Veröffentlichung den Schutzanspruch des Betroffenen ein zweites Mal. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich der Betroffene gegen Unterstellungen und Behauptungen, die zu seinen Lasten gehen, nicht mehr wehren kann.

Gegen zwei Zeitungen bzw. Zeitschriften sprach der Beschwerdeausschuss eine Missbilligung aus, weil sie den Grundsatz verletzt hatten, Werbung und redaktionelle Berichterstattung strikt zu trennen (Ziffer 7 des Pressekodex). So hatte eine Zeitschrift eine redaktionell gestaltete Anzeige nicht als solche kenntlich gemacht und somit eine Irreführung ihrer Leser in Kauf genommen. Richtlinie 7.1 des Pressekodex sagt dazu aus, dass bezahlte Veröffentlichungen für die Leser als Werbung klar erkennbar bleiben müssen. In dem zweiten Fall wurde in einem ausführlichen Bericht über alternative medizinische Heilmethoden an Stelle einer Marktinformation nur ein einziges Produkt genannt. Es fehlten jegliche Hinweise auf andere Hersteller und ihre Produkte. Damit lag Schleichwerbung (Richtlinie 7.2) vor.

Eine weitere Missbilligung erging gegen eine Tageszeitung, die über die Diskussion über die geplante Neubesetzung eines Vorstandspostens in einer Aktiengesellschaft berichtet hatte. Bezüglich eines Kandidaten teilte die Zeitung mit, der Chefbuchhalter seines jetzigen Unternehmens habe den Kandidaten des Betrugs und der Veruntreuung beschuldigt. Daraufhin habe der Aufsichtsrat des Beschuldigten eine Untersuchung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und durch einen zweiten Experten angeordnet. Die Ergebnisse entlasteten den Betroffenen. In der Berichterstattung wurden sie jedoch nicht erwähnt. Mit dem Weglassen eines wichtigen Sachverhalts verletzte die Redaktion die journalistischen Sorgfaltspflichten nach Ziffer 2 des Pressekodex.

Neben den zwei Rügen sprach der Beschwerdeausschuss insgesamt sieben Missbilligungen und neun Hinweise aus. Sieben Beschwerden wurden als unbegründet abgelehnt, in einem Fall wurde das Verfahren eingestellt.

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