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Rügen für Berichte über Seilbahn-Absturz in Italien

Der Deutsche Presserat hat auf seinen Sitzungen vom 14. bis 16. September 13 Rügen ausgesprochen, davon überwiegend für Verletzungen des Opferschutzes und für Schleichwerbung.

Zwei Rügen für Berichte über Seilbahn-Absturz am Lago Maggiore

BILD.DE erhielt zwei Rügen für Berichte über das einzige überlebende Kind des Seilbahnunglücks am Lago Maggiore, bei dem an Pfingsten 14 Menschen gestorben waren.

Die Redaktion hatte unverpixelte Familienfotos gezeigt, auf denen der überlebende Junge mit seinen ums Leben gekommenen Eltern und Bruder zu sehen war. Den Hinweis unter einigen Fotos, die Familie habe diese freigegeben, war für den Presserat kein hinreichendes Kriterium für deren Veröffentlichung. Losgelöst von einer möglichen Einwilligung von Angehörigen hätte die Redaktion die schützenswerten Interessen des Kindes und der verunglückten Familie beachten müssen. Die Redaktion verstieß damit gegen den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 sowie gegen Richtlinie 8.3, wonach Kinder bei der Berichterstattung über Unglücke in der Regel nicht identifizierbar sein dürfen. In der Überschrift „Eitan (5) weiß noch nicht, dass seine Familie tot ist“ sah der Presserat zudem eine gegenüber dem Leid des Opfers und der Angehörigen respektlose Berichterstattung gemäß Ziffer 11, Richtlinie 11.3 des Pressekodex. Insgesamt bewertete er die Berichterstattung als Verstoß gegen die Würde des überlebenden Kindes nach Ziffer 1.

Eine zweite Rüge erhielten BILD und BILD.DE für die Veröffentlichung eines Fotos, das den überlebenden Jungen wenige Minuten vor dem Absturz mit dessen Urgroßvater zeigte. Unter der Überschrift „Das letzte Foto aus der Todes-Gondel" sieht man die Betroffenen zwar nur mit dem Rücken zur Kamera, jedoch wird der damals Fünfjährige auf einem weiteren Foto im Artikel klar identifizierbar. Hier wurde der tragische Fall des überlebenden Kindes zur Illustrierung einer Katastrophe genutzt, rügte der Beschwerdeausschuss. Er sah hierin einen schweren Verstoß gegen den Opferschutz nach den Richtlinien 8.2 und 8.3 des Pressekodex.

Missinterpretation einer Corona-Impfstudie
COSMOPOLITAN.DE wurde für einen Beitrag über eine Impfstudie gerügt. Unter der Überschrift „Corona-Schock: Horror-Studie in Israel veröffentlicht“ behauptete die Redaktion, israelische Forscher hätten „Unglaubliches herausgefunden“: Sie befürchteten „eine erhöhte Gefahr der Ansteckung nach einer Impfung”. Tatsächlich hatten sie jedoch bei Geimpften nur eine höhere Ansteckungsquote als erwartet festgestellt, nicht jedoch eine grundsätzlich höhere Ansteckungsgefahr von Geimpften gegenüber Ungeimpften. Die Falschbehauptungen verstoßen nicht nur gegen die journalistische Sorgfalt nach Ziffer 2 des Pressekodex, sondern sind auch unangemessen sensationell nach Ziffer 14, da die Berichterstattung geeignet ist, unbegründete Befürchtungen in Bezug auf ein medizinisches Thema zu erwecken.

Verdeckte Recherche war nicht gerechtfertigt
CICERO.DE erhielt eine Rüge für einen Verstoß gegen die Grenzen und Grundsätze der Recherche nach Ziffer 4 in Verbindung mit Richtlinie 4.1 des Pressekodex. Unter der Überschrift „Mein erstes Mal” hatte CICERO.DE verdeckt über eine Online-Veranstaltung eines Lesbenverbandes berichtet und sich nicht zu erkennen gegeben. Die Akkreditierung war zuvor verweigert worden. Nach Auffassung des Ausschusses enthält die veröffentlichte Berichterstattung keine Informationen von öffentlichem Interesse, die die verdeckte Recherche rechtfertigten.

Täter und Opfer eines Tötungsdelikts gezeigt
BILD.DE wurde für die Berichterstattung über einen Mann gerügt, der seine Familie und dann sich selbst getötet hatte. Unter der Überschrift „Warum zerstörte der Vater dieses Glück?” zeigte die Redaktion ein privates Familienfoto, auf dem der Mann und seine Ehefrau unverpixelt zu sehen waren. In einem weiteren Artikel übernahm die Redaktion Bilder von einer Quizshow, an der das Paar teilgenommen hatte. Weil zur Veröffentlichung keine Einwilligung von Angehörigen vorlag, verletzte die Redaktion den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2. Der Presserat erkannte darüber hinaus einen Verstoß gegen den Täterschutz nach den Richtlinien 8.1 und 8.7, wonach gerade bei Selbsttötungen Zurückhaltung bei der Veröffentlichung von Fotos geboten ist.

Persönlichkeitsschutz einer Mutter verletzt
BILD.DE wurde gerügt für einen Beitrag unter der Überschrift „Mutter lässt Tochter (3) von Balkon fallen - tot!“. Der Artikel informierte über Medienberichte, nach denen in Russland eine Frau ihre dreijährige Tochter zur Bestrafung über ein Balkongeländer gehalten hatte. Das T-Shirt des Mädchens sei gerissen und das Kind in den Tod gestürzt. Ein Foto der Frau, die in Untersuchungshaft sitzt, wurde veröffentlicht. Der Presserat erkannte in der identifizierenden Darstellung der Mutter in dieser Phase des Verfahrens eine Verletzung ihres Persönlichkeitsschutzes nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex.

Opfer eines Bungee-Jumping-Unglücks gezeigt
BILD.DE erhielt eine Rüge für die Berichterstattung über einen tödlichen Unfall in Kolumbien. Unter der Überschrift „Frau springt ohne Bungee-Seil von 50-Meter-Brücke - tot” nannte die Redaktion den vollen Namen der Verunglückten und veröffentlichte mehrere Porträts von deren privatem Facebook-Account. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 hätte die Redaktion vor der Veröffentlichung die Familie um Erlaubnis bitten müssen. Auch wenn die Angehörigen an anderer Stelle mit Fotos an die Verstorbene erinnerten, war nicht davon auszugehen, dass sie automatisch auch mit der Veröffentlichung auf BILD.DE einverstanden waren.

Redaktion veröffentlicht Foto eines verunglückten Piloten
Einen schweren Verstoß gegen den Opferschutz erkannte der Presserat bei BILD.DE in der Berichterstattung unter der Überschrift „Rundflug in den Tod“. Der Beitrag beschreibt einen Flugzeugabsturz, bei dem der Pilot und drei Teenager, die mit an Bord waren, ums Leben kamen. Die Redaktion hatte ein Porträtfoto des Piloten veröffentlicht. Diese identifizierende Darstellung des Verunglückten bewertete der Presserat als schweren Verstoß gegen den Opferschutz nach Richtlinie 8.2 des Kodex. Eine Einwilligung der Angehörigen in die Veröffentlichung des Bildes lag nicht vor, das Foto des Opfers hätte verpixelt werden müssen.

Fotos von Hochwasser-Opfern von Facebook übernommen
BILD.DE erhielt eine Rüge für eine Verletzung des Opferschutzes einer Familie, deren Haus vom Hochwasser weggerissen wurde. Unter der Überschrift „Ganze Familie von Flut verschluckt” übernahm die Redaktion Fotos der Eltern und der drei Kinder von privaten Facebook-Accounts. Die Zustimmung durch den Bruder des abgebildeten Familienvaters reichte in diesem Fall nicht aus, kritisierte der Presserat. Auch Angehörige der Mutter hätten um Erlaubnis zur Veröffentlichung gebeten werden müssen. Er sah einen schweren Verstoß gegen die Richtlinien 8.2 und Richtlinie 8.3 des Pressekodex, wonach u.a. Kinder und Jugendliche bei der Berichterstattung über Unglücksfälle in der Regel nicht identifizierbar sein dürfen.

Doppel-Rüge für werbliche Kombination aus Artikeln und Anzeigen
Zwei Rügen wegen Verstößen gegen die klare Trennung von Werbung und Redaktion nach Ziffer 7 des Pressekodex erhielt HÖRZU. In fünf Ausgaben berichtete das Magazin über das Thema Bluthochdruck und empfahl unter den Überschriften „Keine Chance für Bluthochdruck“ und „So bleiben die Gefäße gesund“ jeweils die Einnahme einer Aminosäure. In gekennzeichneten Anzeigeplätzen ober- und unterhalb der Artikel wurde für ein entsprechendes Produkt geworben. Zudem erwähnte die Redaktion eine Broschüre, die auf den Hersteller verwies, der die Anzeigenplätze gebucht hatte. Diese räumliche und inhaltliche Verquickung von redaktionellen Inhalten und Anzeigen ist geeignet, den Eindruck einer aufeinander abgestimmten Kombination zu erwecken. Drei weitere Artikel erwähnten zudem dasselbe Präparat jeweils beispielhaft, ohne dass hierfür ein hinreichendes öffentliches Interesse erkennbar gewesen wäre und überschritten damit deutlich die Grenze zur Schleichwerbung gemäß Richtlinie 7.2 des Pressekodex.

Die zweite Rüge erhielt HÖRZU für fünf Veröffentlichungen zu Gesundheitsthemen unter den Überschriften „‚Wie werde ich ständigen Harndrang los’“, „‚Was kann ich gegen erhöhte Zuckerwerte tun’”, „‚Gibt es Mittel gegen Gelenkschmerzen’“, „Volle Haarpracht“ sowie „Den Körper sanft entgiften“. Auch in diesen Beiträgen wurde jeweils ein Präparat namentlich empfohlen, ohne dass hierfür gemäß Richtlinie 7.2 ein ausreichendes Informationsinteresse festzustellen war.

Rüge für Interview über Kosmetikserie
FRAU IM SPIEGEL wurde für ein teilweise werbliches Interview mit der Schauspielerin und Unternehmerin Verona Pooth gerügt. Unter der Überschrift „‚Ich heirate ihn aus tiefster Liebe‘“ sprach Pooth u.a. über ihre Kosmetikproduktlinie, die von ihr in werblicher Sprache beschrieben wurde. In einem Kasten am Ende des Beitrags wurden die genauen Produkte mit Preisangabe genannt sowie auf den entsprechenden Online-Shop verwiesen. Der Presserat erkannte in dem Interview Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 Pressekodex und in dem Kasten eine nicht als Werbung erkennbare Anzeige, mit der gegen Richtlinie 7.1 verstoßen wurde.

Anzeigen nicht gekennzeichnet
TV14 wurde für einen schweren Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Werbung und Redaktion gerügt. Das Magazin hatte unter der Überschrift „Wie macht man den besten Käse der Welt?“ über eine namentlich genannte Käserei sowie unter „‘Ich träume von dem ganz großen Urlaub‘“ über eine ebenfalls genannte Lotteriegesellschaft berichtet. Der Ausschuss bewertete beide Veröffentlichungen angesichts des werblichen Charakters in Illustration und Sprache als Anzeigen. Als solche hätten sie gemäß Richtlinie 7.1 als Werbung erkennbar sein müssen, die notwendige Kennzeichnung als Anzeigen fehlte jedoch.

 

Statistik
Insgesamt behandelt wurden 137 Beschwerdeakten, wovon 64 als begründet und 63 als unbegründet erachtet wurden. Zu den Maßnahmen zählen 13 öffentliche Rügen, 22 Missbilligungen und 20 Hinweise. 9 Beschwerden waren begründet, es wurde aber auf eine Maßnahme verzichtet, weil die Redaktion ihre Berichterstattung bereits korrigiert hatte. Bei zehn Fällen handelte es sich u.a. um Wiederaufnahmeanträge bzw. Einsprüche

Rügen-Veröffentlichungen
Den aktuellen Stand der Rügen-Veröffentlichungen aus den vergangenen Sitzungen können Sie hier einsehen.

Zum Pressekodex
http://www.presserat.de/pressekodex/pressekodex/

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