Pressemitteilungen und Aktuelles

Rügen für Berichte über Messerangriff von Aschaffenburg  

Der Deutsche Presserat hat auf seinen Sitzungen vom 23. bis 25. Juni insgesamt 28 Rügen ausgesprochen.

Redaktion zeigt zweijähriges Opfer von Aschaffenburg
BILD und BILD.DE erhielten eine Rüge, weil die Redaktion ein unverpixeltes Foto des zweijährigen Jungen zeigte, der beim Messerangriff von Aschaffenburg im vergangenen Januar getötet worden war. Kinder und Jugendliche dürfen gemäß Ziffer 8, Richtlinie 8.3 in der Berichterstattung über Straftaten in der Regel jedoch nicht identifizierbar werden. Das Foto des Opfers war zudem direkt neben ein Bild des Täters gestellt. Diese Darstellung war nach Auffassung des Presserats dazu geeignet, die Interessen der Angehörigen gemäß Ziffer 11, Richtlinie 11.2 und die Würde des Betroffenen gemäß Ziffer 1 des Pressekodex zu verletzen. Die Bezeichnung „Mörder“ für den Täter ließ zudem die erforderliche Sorgfalt gemäß Ziffer 13 des Pressekodex vermissen, da dieser wegen einer psychischen Erkrankung nicht schuldfähig ist und daher für die Tat nicht verurteilt wurde.

Fotos von Anschlagsopfern verletzen Persönlichkeitsschutz
Anlässlich des Messerangriffs von Aschaffenburg zeigte BILD AM SONNTAG unter der Überschrift „Es geht um die Opfer“ unverpixelte Fotos von Personen, die in der Vergangenheit Opfer von Anschlägen und Attentaten geworden waren, darunter auch Kinder. Diese dürfen gemäß Ziffer 8, Richtlinie 8.3 im Zusammenhang mit Straftaten in der Regel jedoch nicht identifizierbar werden. Außerdem hatte die Redaktion dem Presserat keine Einwilligung von nahen Angehörigen zur Veröffentlichung der Fotos vorgelegt. Diese wäre gemäß Ziffer 8.2 des Kodex jedoch nötig gewesen, da Opfer besonders geschützt sind.

Äußerungen über Finanzierung von Demonstrationen nicht hinreichend belegt
BILD.DE erhielt eine Rüge für die Behauptung, Proteste von Nichtregierungsorganisationen seien mit Steuergeldern finanziert worden. Unter der Überschrift „Wer steckt hinter den Massen-Demos in Deutschland? BILD erklärt, wie Bundesministerien die Proteste mit Steuergeld fördern” listete die Redaktion Organisationen auf, die Anfang des Jahres zu Demonstrationen gegen die Migrationspolitik von CDU/CSU aufgerufen hatten. Der Artikel erläuterte, von welchen Ministerien und Parteien die jeweiligen Vereine mitfinanziert würden. Für die Schlussfolgerung, es sei direkt „Steuergeld für Straßenkampf” geflossen, lieferte die Redaktion jedoch keine hinreichenden Belege. Zudem versäumte sie, die kritisierten Organisationen mit diesem Vorwurf zu konfrontieren. Sie verstieß damit sowohl gegen das Wahrhaftigkeitsgebot nach Ziffer 1 als auch gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex.  

NGOs fälschlich als verfassungswidrig bezeichnet
WELT.DE erhielt eine Rüge, weil das Medium in einem Kommentar mit dem Titel „Die gefährliche Macht der NGOs“ in Bezug auf mehrere zivilgesellschaftliche Organisationen die „manipulative Macht dieser verfassungswidrigen Institutionen“ kritisierte. Der Meinungsbeitrag wandte sich gegen eine direkte oder indirekte staatliche Finanzierung von Vereinigungen wie „Omas gegen Rechts“, HateAid, BUND und NABU. Der Beschwerdeausschuss bewertete die Darstellung, diese Vereinigungen selbst ‒ und nicht bloß deren Finanzierung, wie es in dem Kommentar weiter heißt ‒ seien verfassungswidrig, als erhebliche falsche Tatsachenbehauptung, die geeignet war, deren Ruf zu schädigen. Damit verstieß die Redaktion sowohl gegen das Wahrhaftigkeitsgebot nach Ziffer 1 als auch gegen die Sorgfalt nach Ziffer 2 des Pressekodex.

Schwere Verstöße gegen Prinzipien der Suizid-Berichterstattung
BILD und BILD.DE erhielten eine Rüge wegen sechs im Dezember veröffentlichter Artikel über den Suizid des Lebensgefährten einer Schauspielerin. In fünf Beiträgen zitierte die Redaktion aus Abschiedsbriefen, welche die genannte Prominente von ihrem Partner erhalten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war noch unklar, ob der Mann noch lebte. Im sechsten Artikel hieß es, er sei tot. Einer der Beiträge wurde u.a. mit der Frage angeteasert, ob der Mann sich das Leben genommen habe ‒ mehr zu dem „Drama“ lese man im Bezahlangebot. Zudem bildete die Redaktion den Betroffenen ab. Sie verstieß mit der Gesamtberichterstattung massiv gegen die in Ziffer 8, Richtlinie 8.7 geforderte Zurückhaltung bei der Suizidberichterstattung. Zudem verletzte der Beitrag die Menschenwürde und das Ansehen der Presse nach Ziffer 1 und war unangemessen sensationell nach Ziffer 11 des Pressekodex.

Tötungsdelikt: Zeitung verletzt Opferschutz und zeigt Blutlache
BILD.DE erhielt eine Rüge für eine identifizierende und unangemessen sensationelle Berichterstattung in einem Artikel mit der Überschrift „Reicher Jung-Unternehmer (31) in Treppenhaus hingerichtet“. Der Presserat beanstandete Verstöße gegen den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2. Das Medium hatte den Getöteten durch Details zu seinem beruflichen Leben sowie durch Fotos, auf denen nur der Augenbereich verpixelt wurde, identifizierbar dargestellt. In Kombination mit der Darstellung einer Blutlache, welche die Tat hinterlassen hatte, überschritt die Redaktion damit auch die Grenze zur Sensationsberichterstattung gemäß Ziffer 11.  

Zeitung verletzt Persönlichkeitsrechte eines mutmaßlichen Mordopfers in Indien
BILD.DE erhielt eine Rüge wegen der Verletzung des Persönlichkeitsschutzes eines mutmaßlichen Mordopfers in Indien nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Unter der Überschrift „Inder zerstückelt Ehefrau und kocht sie” berichtete das Medium über den Tod der Frau, die nach einem heftigen Streit von ihrem Ehemann gegen die Wand geschlagen und dabei tödlich verletzt worden sei soll. Die Redaktion zeigte unverpixelte Bilder der Frau sowie des Ehepaares, ohne zuvor die Erlaubnis der Angehörigen eingeholt zu haben.

Darstellung von Meinung als Diagramm suggeriert Objektivität
Die RUHR NACHRICHTEN erhielten eine Rüge wegen einer irreführenden grafischen Darstellung. In einem Beitrag mit dem Titel „Westphals Ziele“ beurteilte die Redaktion in Form eines Diagramms, inwieweit der genannte Oberbürgermeister seine im Wahlkampf ausgegebenen Ziele erreicht hatte. Der Beschwerdeausschuss erkannte einen massiven Sorgfaltsverstoß nach Ziffer 2 des Pressekodex, da die gewählte Form der Darstellung Objektivität suggerierte, es sich jedoch um eine Meinung der Redaktion handelte. Damit wurde die Leserschaft über die Aussagekraft der Grafik getäuscht.

Anzeigenblatt veröffentlicht gefälschtes Zitat und unbelegte Behauptungen
Der KURIER – DIE KOSTENLOSE WOCHENZEITUNG FÜR DAS ALTENBURGER LAND erhielt eine Rüge für einen Artikel mit der Überschrift „Entspringt aus der Mitte ein Traum … oder wird aus dem Traum ein Albtraum?“. Der Presserat erachtete zwei Passagen in dem Text als gravierende Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 des Pressekodex: Zum einen zitierte die Zeitung eine Pressesprecherin des Weißen Hauses mit einer Aussage, die sie nie getätigt hatte. Dass das Zitat gefälscht war, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels bereits bekannt. Zum anderen behauptete die Redaktion, die USA hätten unter Joe Biden in Deutschland Demonstrationen gegen Rechts mitfinanziert. Für diese Behauptung gibt es keinerlei Belege.

Foto von Baerbock und Scholz in falschen Kontext gerückt
BZ-BERLIN.DE erhielt eine Rüge, weil die Redaktion ein Foto in einen falschen Zusammenhang setzte. In dem Beitrag „Dicke Luft im Kabinett – Mit Absicht? Baerbock lässt Kanzler stehen“ zeigte die Redaktion ein Foto, auf dem der damalige Kanzler Olaf Scholz den Arm nach der Außenministerin ausstreckt. Diese habe sich bei ihrem Abgang jedoch nicht stoppen lassen, hieß es in dem Beitrag. Das Foto zeigte jedoch nur einen Ausschnitt der Situation: Tatsächlich hatte Baerbock dem Kanzler den Rücken zugewandt, weil sie sich mit dem damaligen Arbeitsminister Hubertus Heil unterhielt. Einen „Abgang“ Baerbocks gab es nicht. Der Beschwerdeausschuss erkannte in der Darstellung massive Verstöße gegen die Wahrhaftigkeit und das Ansehen der Presse nach Ziffer 1, die Sorgfalt nach Ziffer 2 sowie gegen die Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer 3 des Pressekodex.

Foto einer Frau in hilfloser Lage veröffentlicht – zwei Rügen
BILD.DE und WAZ.DE erhielten jeweils eine Rüge für eine herabwürdigende Darstellung.  Die Redaktionen berichteten über eine Frau, die unbekleidet aus dem Fenster einer Wohnung hing und um Hilfe gerufen habe, da sie vergewaltigt werde. Die Beiträge enthielten jeweils ein Foto des Vorfalls, auf welchem der nackte Körper der Betroffenen verpixelt zu sehen war. Der Beschwerdeausschuss erkannte in beiden Fällen eine unangemessen sensationelle Darstellung im Sinne von Ziffer 11 des Pressekodex, da hier das mutmaßliche Opfer einer Straftat in einer hilflosen Lage – und noch dazu nackt – gezeigt wurde. WAZ.DE verletzte zudem die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2, da die Redaktion die mutmaßliche Vergewaltigung zunächst als „Sex-Drama“ bezeichnet hatte. Sowohl diese Formulierung als auch das Bild änderte sie später.  

Redaktion stellt Kind in peinlicher Lage bloß
BILD.DE erhielt eine Rüge für die herabwürdigende Darstellung eines Kindes. Die Redaktion berichtete über den Besuch der britischen Prinzessin Kate mit Vorschulkindern in einem Museum. Dabei legte sie den Fokus in Text und Bild auf ein in der Nase bohrendes Kind. Der Beschwerdeausschuss sah hierin eine Verletzung der Würde nach Ziffer 1 und des Persönlichkeitsschutzes des Mädchens gemäß Ziffer 8 sowie eine Ehrverletzung nach Ziffer 9 des Pressekodex. Besonders kritisch sah der Ausschuss, dass ein Kind in einer peinlichen Lage vorgeführt wurde.

Zeitung beschuldigt Klimaaktivisten für mutmaßlichen russischen Sabotageakt
BILD.DE erhielt eine Rüge für einen massiven Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Unter der Überschrift „Klimaradikale attackieren Autos mit Bauschaum“ berichtete die Redaktion im Indikativ über eine vermeintliche Protestaktion von Klimaaktivisten. Später stellte sich heraus, dass es sich mutmaßlich um einen aus Russland gesteuerten Sabotageakt handelte. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hatte es keinerlei Belege dafür gegeben, dass Klimaaktivisten hinter der Aktion stecken könnten. Die Zeitung hätte deutlich machen müssen, dass es sich um einen Verdacht handelte, weshalb sie nicht im Indikativ hätte berichten dürfen.

Hintergrund einer Äußerung nicht recherchiert
Die HESSISCH-NIEDERSÄCHSISCHE ALLGEMEINE und ihr Portal HNA.DE erhielten eine Rüge, da sie den Kontext einer von der Redaktion heftig kritisierten Äußerung nicht recherchiert hatten. In einem Kommentar mit dem Titel „Rassismus-Vorwurf verbietet sich“ kritisierte ein Redakteur einen Redebeitrag eines Aktivisten und Vorsitzenden des Kulturbeirats scharf. Dieser hatte zuvor den Direktor einer Kultureinrichtung als „rassistischen Landgrafen“ bezeichnet, ohne jedoch zu erläutern, warum. Wie sich später herausstellte, hatte der Direktor zu dem Schwarzen Vorsitzenden des Kulturbeirats gesagt, er komme nicht zu einer Sitzung, schicke aber seine Kollegin. Er könne ihr ja sagen, sie solle sich Schuhcreme ins Gesicht schmieren, dann fühle sich der Angesprochene nicht so allein. Auch wenn es sich hier um einen Kommentar handelt, hätte die Redaktion den Kontext der Äußerung des Vorsitzenden des Kulturbeirats klären und den Betroffenen um eine Stellungnahme bitten müssen. Da dies unterblieb, erkannte der Beschwerdeausschuss massive Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 sowie gegen die Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer 3 des Pressekodex.

Vorverurteilender Bericht über Verdacht wegen Pädokriminalität
Die DITHMARSCHER LANDESZEITUNG wurde wegen der Veröffentlichung eines Artikels unter der Überschrift „Pädokriminelle aus U-Haft entlassen“ gerügt. Der Beitrag informierte über die Freilassung von sieben Verdächtigen aus der Untersuchungshaft. Den Betroffenen, gegen die weiterhin ermittelt wurde, wurde vorgeworfen, Darstellungen sexueller Gewalt gegen Kinder untereinander ausgetauscht zu haben. Der Presserat erkannte in der Überschrift eine vorverurteilende Darstellung nach Ziffer 13 des Pressekodex, da der falsche Eindruck entstand, die Schuld der Verdächtigen sei bewiesen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung bestand jedoch lediglich ein Verdacht gegen sie.

Unsorgfältiger Umgang mit Pseudonym
Die Online-Ausgabe des GENERAL-ANZEIGERS erhielt eine Rüge, da die Redaktion die Verwendung eines Pseudonyms nicht transparent gemacht hatte. In einem Bericht über den zunehmenden Crack-Konsum in Bonn wurden persönliche Einblicke eines Abhängigen wiedergegeben. Zu dessen Schutz wählte die Redaktion einen ungewöhnlichen Namen als Pseudonym. Ein echter Träger dieses Namens, der zudem aus der Region stammt, kritisierte dies gegenüber dem Presserat. Die Zeitung hatte die Pseudonymisierung erst im hinter der Paywall frei zugänglichen Artikel offengelegt; im kostenlos zugänglichen Teaser hatte sie das Pseudonym jedoch bereits zur Bezeichnung des Drogenabhängigen verwendet. Der Beschwerdeausschuss sah hierin einen massiven Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 des Pressekodex. Aufgrund der stigmatisierenden Wirkung hätte die Redaktion die Pseudonymisierung bereits im Teaser deutlich machen müssen.

Neun Rügen: Verlag verletzt das Gebot zur klaren Kennzeichnung von Werbung
Der Presserat stellte bei mehreren Veröffentlichungen der Verlagsgruppe Klambt schwere Verstöße gegen das Gebot zur Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen gemäß Ziffer 7 des Pressekodex fest – und zwar bei den neun Titeln DIE ZWEI, FUNK UHR, 7 TAGE, DIE NEUE FRAU, FRAU MIT HERZ, LEA, WOCHE DER FRAU, ADEL HEUTE und ADEL AKTUELL. In Form von „Produkttests“ kürten die Veröffentlichungen einen jeweiligen „Testsieger“ - homöopathische Abnehm-Tropfen bzw. eine Anti-Aging-Creme des gleichen Herstellers. Der Presserat kam zu dem Schluss, dass es sich vorliegend um werbliche Veröffentlichungen gemäß Richtlinie 7.1 des Pressekodex handelt. Als solche hätten sie als Anzeigen gekennzeichnet werden müssen.

Schauspielerin macht Werbung für Automodell und Apotheke
FRAU IM SPIEGEL wurde für ein werbliches Interview mit einer Schauspielerin gerügt. Unter der Überschrift: „Es war eine Horror-Zeit‘“ hieß es, das Gespräch habe anlässlich der Präsentation eines neuen Automodells stattgefunden. Beigestellt war ein Foto, auf dem die Schauspielerin mit dem Wagen zu sehen war. In der Bildunterschrift hieß es, sie sei seit 2012 Partnerin des Autoherstellers und „total verliebt” in das neue Fahrzeug, das bereits bestellbar sei. Ein weiteres Foto zeigte die Schauspielerin mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Werbespot für eine Online-Apotheke. Da die Hinweise auf den Autohersteller bzw. das neue Fahrzeugmodell und die Apotheke nicht durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt waren, erkannte der Presserat in der Veröffentlichung Schleichwerbung gemäß Ziffer 7, Richtlinie 7.2 des Pressekodex.

Interview verharmlost Zigaretten-Alternativen
FOCUS.DE wurde für ein einseitiges Interview mit einem Vertreter eines großen Tabakkonzerns gerügt. Unter der Überschrift „‚Schweden ist mit einer Raucherquote von fünf Prozent ein Vorbild‘“ hob der Interviewpartner vor allem die Vorzüge von Tabak-Verdampfern und Kautabak im Vergleich zu Zigaretten hervor und stellte sie insbesondere als gesündere Alternative dar.  Die gesundheitlichen Risiken dieser positiv dargestellten Zigaretten-Alternativen wurden jedoch nicht hinterfragt. Die Aussagen des Konzernmitarbeiters wurden weder redaktionell eingeordnet noch wurden ihnen Einschätzungen neutraler Gesundheitsexperten gegenübergestellt. Der Beschwerdeausschuss sah darin einen gravierenden Mangel an journalistischer Sorgfalt gemäß Ziffer 2 und im Ergebnis eine unangemessene Darstellung im Bereich der Medizinberichterstattung gemäß Ziffer 14 des Pressekodex.

Statistik:
28 öffentliche Rügen, 26 Missbilligungen und 33 Hinweise. 37 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet, 4 Beschwerden waren begründet, es wurde aber auf eine Maßnahme verzichtet. Bei 13 Beschwerden handelte es sich um Wiederaufnahmen und Einsprüche. Insgesamt behandelt wurden 141 Beschwerden.

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