Rügen für Falschberichterstattung und Schleichwerbung
Auf seinen Sitzungen im Juni hat der Deutsche Presserat insgesamt 149 Beschwerden behandelt und 18 Rügen ausgesprochen.
Falschbehauptungen über Royals schaden Ansehen der Presse
Unter den Überschriften „Jetzt ist es offiziell“ und „Blitz-Scheidung noch in diesem Jahr“ berichtete DAS NEUE BLATT im November 2025 über ein Ehe-Aus von Prinz Harry und Meghan. Die Zeitschrift nannte zahlreiche Details zur angeblichen „Blitz-Scheidung“, für die es keinerlei Anhaltpunkte gab und für die auch keine Quellen genannt wurden. Dass überhaupt eine Recherche stattfand, wie sie vom Pressekodex vorgeschrieben wird, war für den Ausschuss nicht ersichtlich. Der Fall ist geeignet, dem Ansehen der Presse massiv zu schaden. Wegen der schweren Verstöße gegen Ziffer 1 (Wahrhaftigkeit) und Ziffer 2 (Sorgfaltspflicht) sprach der Ausschuss eine Rüge aus.
Keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme
Unter den Überschriften „Zugang gesperrt: Wie ein Kirchenmann einer Familie das Haus entzieht“ und „Familie seit zwei Jahren ausgesperrt. Der Albtraum in Brandenburg geht weiter“ berichtete BERLINER-ZEITUNG.DE über einen Nachbarschaftsstreit. Die Redaktion schilderte dabei ausführlich die Sicht einer Partei sowie die Einschätzungen Dritter. Der anderen Partei wurde hingegen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Auffassung des Presserats wäre das aber zwingend erforderlich gewesen, da die in den Artikeln enthaltenen Aussagen geeignet sind, die andere Partei in ihrem sozialen Geltungsanspruch zu verletzen. Der Presserat wertete dies als schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 des Pressekodex und sprach eine Rüge aus.
Diskriminierende Nennung der Nationalität
Die DITHMARSCHE LANDESZEITUNG erhielt eine Rüge wegen des Artikels „Fahrraddieb bei NOK-Romantika gestoppt“ und fünf weiterer Beiträge, die zwischen September 2025 und Februar 2026 erschienen waren. In allen Fällen hatte die Zeitung über geringfügige Straftaten berichtet, darunter Diebstahl, Graffiti-Schmierereien und einen eskalierten Streit, bei dem ein Mann versucht haben soll, einen städtischen Mitarbeiter mit einer Einkaufstasche zu schlagen. Dabei wurde jeweils die Nationalität der Tatverdächtigen genannt. Der Beschwerdeausschuss stellte fest, dass weder ein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Nationalität und den geschilderten Delikten bestand noch sonstige sachliche Gründe vorlagen, die die Nennung gerechtfertigt hätten. Der Presserat bewertete die Berichterstattung daher als diskriminierend im Sinne von Ziffer 12 des Pressekodex. Aufgrund der Vielzahl der Verstöße sprach das Gremium eine Rüge aus.
Alle Teilnehmer einer Demonstration als gewaltbereit dargestellt
BILD.DE erhielt eine Rüge wegen des Artikels „Messe Gießen in Angst vor Anti-AfD-Krawallen“. Das Medium berichtete, dass anlässlich der Neugründung der AfD-Jugendorganisation mehr als 40.000 Demonstranten erwartet würden. „Sie drohen mit Krawallen, wollen die ‚Stadt Gießen zum Brennen bringen‘“, hieß es im Artikel. Der Presserat wertete das als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex, weil nur einzelne Gruppen zu Gewalt aufgerufen hatten und das keineswegs von der Mehrheit der Demonstranten zu erwarten war.
Namen und unverpixelte Bilder von Opfer und mutmaßlicher Täterin veröffentlicht
BILD.DE erhielt außerdem eine Rüge, weil das Medium gegen den Persönlichkeitsschutz verstieß. Es veröffentlichte am 8.11.2025 unter der Überschrift „Porno-Star (47) köpft Ex-Freund“ Fotos und den vollständigen Namen einer Frau, die verdächtigt wurde, ihren Ex-Freund getötet zu haben. In dem Artikel waren auch Bilder des getöteten Mannes und sein vollständiger Name enthalten. Darüber hinaus verletzte das Medium die Unschuldsvermutung (Ziffer 13 des Pressekodex), weil sie es in der Überschrift als Tatsache formulierte, dass die noch nicht verurteilte Frau ihren Ex-Freund umgebracht habe.
Schleichwerbung für Anbieter von Internet-TV
Wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion) wurde die Fernsehzeitschrift HÖRZU gerügt. Die Programmzeitschrift hatte in einem Artikel über Internet-TV berichtet und ein einzelnes Unternehmen und sein Angebot ausführlich vorgestellt. Der Presserat sah darin Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Pressekodex, da kein journalistischer Grund für die alleinige Fokussierung auf einen einzelnen Anbieter erkennbar ist und dessen werblichen Interessen Vorschub geleistet wird.
Schleichwerbung für Floristikunternehmen
Eine Rüge wegen Schleichwerbung erhielt auch WITTEN AKTUELL. Unter der Überschrift „So wird Ostern magisch schön“ hatte sich das Anzeigenblatt ausführlich mit dem Thema Osterdekoration und dem Produktportfolio eines Floristikunternehmens beschäftigt. Auch hier lag nach Ansicht des Presserats kein Alleinstellungsmerkmal des Anbieters vor, das dessen Hervorhebung hätte rechtfertigen können. Der Anbieter erhielt einen Wettbewerbsvorteil, da seine Konkurrenten in der Berichterstattung ausgeblendet wurden.
Parteienwerbung nicht klar als solche erkennbar
Eine nicht klar als solche erkennbare Anzeige sah der Presserat in einer redaktionell gestalteten 12-seitigen Parteienwerbung unter dem Titel „Besser für München“ im SENDLINGER ANZEIGER. Es besteht die Gefahr, dass Leser die Werbung als Bestandteil des redaktionellen Teils des Anzeigenblatts wahrnehmen. Die in Richtlinie 7.1 des Pressekodex geforderte klare Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen wurde hier deutlich verletzt.
Autor schreibt über Wahlversammlung, auf der er selbst kandidierte
LOKALKOMPASS.DE wurde wegen eines schweren Verstoßes gegen das Gebot zur Trennung von Tätigkeiten (Ziffer 6) gerügt. Das Portal hatte unter der Überschrift „Enttäuschende Personalentscheidung bei der Linken Düsseldorf“ den Bericht eines Nutzers über die Aufstellungsversammlung der Partei für die Kommunalwahl veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Autor selbst bei der Versammlung für einen Listenplatz kandidiert hatte. Der Beschwerdeausschuss wertete den Sachverhalt als schweren Interessenkonflikt gemäß Richtlinie 6.1, der zumindest hätte transparent gemacht werden müssen. Der Verlag konnte sich dabei nicht darauf berufen, lediglich einen Nutzerbeitrag veröffentlicht zu haben. Der Presserat stellte fest, dass die Redaktion vorliegend die volle presseethische Verantwortung hatte.
Falschberichterstattung über gefährdete Afghanen
BILD.DE und BZ-DERLIN.DE wurden jeweils wegen identischer Artikel über einen Zwischenfall bei einem Flug von besonders gefährdeten Afghanen gerügt, die im Rahmen des deutschen Aufnahmeprogramms über Pakistan ausgeflogen werden sollten. Unter der Überschrift „Afghanen verpassen Flug, weil sie shoppen waren“ hieß es, ein Ehepaar habe beim Zwischenstopp in Istanbul den Flieger verpasst, weil es die schicken Geschäfte am Terminal aufgesucht und die Uhr aus dem Blick verloren habe. Die Berichterstattung hatte sich als falsch herausgestellt. Tatsächlich hatten zwei Afghaninnen den Weiterflug verpasst, weil der erste Flug Verspätung hatte und für eine der Frauen der benötigte Rollstuhl fehlte. Die Medien hatten sich in einer ersten Stellungnahme auf behördliche Angaben berufen, diese auf Nachfrage allerdings nicht vorgelegt. Der Beschwerdeausschuss wertete die Berichterstattung vor diesem Hintergrund als schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 des Pressekodex. Zudem korrigierten die Redaktionen die falsche Berichterstattung erst mehrere Tage nach Bekanntwerden des tatsächlichen Sachverhalts. Darin liegt ein schwerer Verstoß gegen das Richtigstellungsgebot nach Ziffer 3 des Pressekodex.
Redaktion ordnet Falschbehauptung des US-Präsidenten nicht hinreichend ein
BILD.DE wurde wegen einer Berichterstattung über ein Interview mit US-Präsident Donald Trump gerügt. Die Redaktion hatte Trumps Aussage „Deutschland war faktisch kriminalitätsfrei“ sowohl in der Überschrift als auch im Artikeltext zitiert, ohne sie journalistisch einzuordnen. Lediglich in einem dem Artikel beigestellten Video mit dem Titel „So lief das große Interview mit US-Präsident Trump“ sagt ein Journalist nach dem Einspieler mit dem Trump-Zitat: „Ja, dass es vor 2015 keine Kriminalität in Deutschland gab, stimmt natürlich nicht, …“ Der Beschwerdeausschuss sah darin einen schweren Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit) und 2 (Sorgfalt) des Pressekodex. Zwar darf der US-Präsident auch mit falschen Darstellungen zitiert werden. Solche hätten jedoch bereits im Artikel eingeordnet werden müssen. Eine Kommentierung in einem beigestellten Video reicht hingegen nicht.
Artikel über Feuerpause in der Ukraine ist massiv irreführend
BERLINER-ZEITUNG.DE wurde wegen des Artikels „Ukrainische Streitkräfte lehnen Putins Weihnachts-Waffenruhe ab und setzen Angriffe fort“ vom 31.12.2025 gerügt. Ein russisches Angebot für eine solche Waffenruhe hatte es zuletzt 2023 gegeben, nicht jedoch 2025. Der Beschwerdeausschuss sah klare Indizien, dass in dem Artikel Inhalte eines alten Beitrages von 2023 erneut verwendet wurden, ohne dies zu kennzeichnen. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Inhalte derart bearbeitet wurden, dass sie für Leserinnen und Leser irreführend aktuell wirkten. Die Zeitung verwendete in ihrem Artikel im Jahr 2025 ein Zitat eines russischen Armeesprechers, das fast identisch so im Jahr 2023 gefallen war. In dem wörtlichen Zitat wurde der Hinweis auf eine „seit heute, dem 6. Januar um 12 Uhr in Kraft getretene Feuerpause“ gelöscht, der kalendarisch nicht zu dem Bericht im Jahr 2025 passte. Der Beschwerdeausschuss wertete die Berichterstattung vor diesem Hintergrund als schweren Verstoß gegen die Wahrhaftigkeit (Ziffer 1) und die journalistische Sorgfaltspflicht (Ziffer 2) des Pressekodex.
Redaktion preist einzelnes Produkt ohne hinreichende Einordnung an
Unter dem Teaser „Deutschland deckt sich mit diesem Licht-Gadget ein“ und der Überschrift „Das sind heute die besten Schnäppchen“ preiste BILD.DE u.a. eine Nackenlampe an, ohne der Leserschaft transparent zu machen, nach welchen Kriterien dieses Produkt aus der Menge ähnlicher Angebote herausgegriffen wurde. Ein Alleinstellungsmerkmal, das eine solche Hervorhebung rechtfertigen könnte, war nicht ersichtlich. Der Beschwerdeausschuss sah deshalb die Grenze zur Schleichwerbung als überschritten an und bewertete die Veröffentlichung als schweren Verstoß gegen das Gebot zur Trennung von Werbung und Redaktion (Ziffer 7).
Bericht über Lagerverkauf überschreitet die Grenze zur Schleichwerbung
BERLINER-ZEITUNG.DE informierte unter der Überschrift „Große Bildbände, kleine Makel: Hier bekommen Sie ikonische Bücher günstiger“ über einen Lagerverkauf bei einem bekannten Buchverlag. Der Beschwerdeausschuss sah darin Schleichwerbung gemäß Richtlinie 7.2 des Pressekodex und damit einen schweren Verstoß gegen das Gebot zur Trennung von Werbung und Redaktion (Ziffer 7) und sprach eine Rüge aus. Zum einen ergab sich aus dem Lagerverkauf kein hinreichendes Alleinstellungsmerkmal und damit kein begründetes öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Zum anderen war der Artikel in werblicher Sprache gehalten.
Redaktion wirbt für Investment-Plattform
BERLINER ABENDBLATT und LIPPISCHE WOCHENZEITUNG wurden jeweils wegen identischer Artikel über eine Anlageplattform gerügt. Unter der Überschrift „Ihr Geld kann mehr“ wurden der Leserschaft Investitionen über die Plattform angepriesen. Der Text sprach etwa von „Renditechancen, die Sparbücher alt aussehen lassen“. Der Beschwerdeausschuss sah darin Schleichwerbung und einen schweren Verstoß gegen das Gebot zur Trennung von Werbung und Redaktion aus Ziffer 7 des Pressekodex.
Redaktion lässt ein lokales Fitnesscenter zu Wort kommen
KSTA.DE wurde wegen seiner Veröffentlichungen unter den Überschriften „Mit diesen vier Übungen schütteln Sie jetzt den Winterspeck ab“ und „Mit diesen fünf Lebensmitteln kommt Ihr Körper jetzt in Topform“ gerügt. Darin hatte die Redaktion ein lokales Fitnessstudio in einem beigestellten Video Tipps zu Fitnessübungen und Ernährung geben lassen. Im Artikel wurde die Leserschaft darüber informiert, dass sie beim Abschluss eines Neukunden-Vertrages mit dem Sportcenter zehn Euro pro Monat sparen könne. Der Beschwerdeausschuss sah darin Schleichwerbung und einen schweren Verstoß gegen die Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion).
Statistik:
18 öffentliche Rügen, 42 Missbilligungen und 40 Hinweise. 2 Beschwerden wurden als begründet erachtet, aber erhielten keine Maßnahme. 39 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet. Bei 8 Beschwerden handelte es sich um Wiederaufnahmen und Einsprüche. Insgesamt behandelt wurden 149 Beschwerdeakten.