Pressemitteilungen und Aktuelles

Rügen für Magazin-Cover und unlautere Recherche

Der Deutsche Presserat hat auf seinen Sitzungen im September insgesamt 149 Beschwerden behandelt und 15 Rügen ausgesprochen.

 

Stern-Cover zeigte falschen „AfD-Besieger”
Auf dem Cover einer April-Ausgabe zeigte der STERN fünf Personen unter dem Titel „Die AfD-Besieger“ und dem Untertitel „Diese Politiker haben gegen extreme Rechte gewonnen. Das sind ihre Erfolgsgeheimnisse“. Bei einer dieser Personen handelte es sich um den Bürgermeister von Gartz (Brandenburg), der sich bei der Kommunalwahl 2024 gegen eine Kandidatin der Linken durchgesetzt hatte; es war kein AfD-Gegenkandidat angetreten. Auch die zugehörige Titelgeschichte trug die Überschrift „Sie haben die AfD besiegt”. Der STERN selbst wertete die Beschwerde in einer Stellungnahme unter anderem als Teil eines Versuchs eines AfD-Anhängers, Druck auf die Redaktion auszuüben. Der Presserat erörtert Beschwerden stets ohne Ansehen der Person. Er sah hier irreführende Darstellungen und einen Sorgfaltspflichtverstoß gemäß Ziffer 2 des Pressekodex, wegen dem er zu seiner schärfsten Sanktion, der Rüge, griff.


Schleichwerbung für „Beauty-Docs“ aus dem Privatfernsehen    
Die NEUE OSNABRÜCKER ZEITUNG berichtete in der gedruckten Ausgabe und online über die Behandlung des entstellten Gesichtes einer Frau durch die „Beauty-Docs“ aus der Reality-Serie „Dr. Rick & Dr. Nick“. Die Behandlung und deren Erfolg wurden dabei unkritisch und positiv dargestellt, Risiken und Nebenwirkungen wurden nicht benannt. Zudem enthielt der Beitrag keinen Hinweis darauf, dass die „Beauty-Docs“ keine Fachärzte sind und einer der beiden nicht promoviert hat und damit gar keinen Doktortitel führen darf. Der Beschwerdeausschuss sah in der fehlenden redaktionellen Einordnung einen schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht (Ziffer 2). Der daraus resultierende werbliche Effekt für die genannten „Docs“ überschritt deutlich die Grenze zur Schleichwerbung (Ziffer 7) und war geeignet, bei der Leserschaft unbegründete Hoffnungen in Bezug auf Schönheits-Behandlungen zu erzeugen (Ziffer 14).


Telefonat heimlich aufgezeichnet und veröffentlicht
Wegen der Veröffentlichung „Wenn die JF bei der ‚Aussteigerhilfe Rechts‘ anruft“ erhielt JUNGEFREIHEIT.DE eine Rüge. Die Redaktion hatte ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Beratungsstelle heimlich aufgezeichnet und in einem Video veröffentlicht. Anlass war nach eigenen Angaben die Auseinandersetzung mit der Frage, wie staatliche Stellen mit nicht verbotenen und nicht vom Verfassungsschutz beobachteten Medien umgehen. Die JUNGE FREIHEIT war zuvor neben weiteren Medien auf der Website des Justizsozialdienstes in Niedersachsen, welcher die Aussteigerhilfe betreibt, in der Rubrik „Rechtsextremismus erkennen“ gelistet worden. Der Presserat wertete die Veröffentlichung des heimlichen Mitschnitts als unlautere Recherchemethode gemäß Ziffer 4 des Pressekodex. Er verwies auf den besonderen Schutz des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes. Die Recherche hätte auch mit weniger einschneidenden Mitteln, etwa durch ein Gesprächsprotokoll, dokumentiert werden können. Zudem sah der Ausschuss einen Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz (Ziffer 8) des Mitarbeiters.


Persönlichkeitsschutz von Opfer und Tatverdächtigem im Fall Aschaffenburg verletzt
In einem Bericht über ein Sicherungsverfahren gegen den Beschuldigten des Messerangriffs von Aschaffenburg aus dem Jahr 2025 verstieß BILD.DE mehrfach gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsschutz). In dem Artikel waren Bilder des Beschuldigten nicht unkenntlich gemacht worden. Die identifizierende Berichterstattung war in diesem Fall trotz der Schwere der Tat aber nicht zulässig, da eindeutige Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit vorlagen, die im Beitrag auch beschrieben wurden. Zudem zeigte BILD.DE erneut ohne die Zustimmung der Angehörigen ein Foto eines minderjährigen Opfers. Es handelt sich in diesem Fall um die bereits dritte Rüge, die der Presserat wegen der wiederholten Abbildung des zweijährigen Jungen gegen BILD-Medien ausspricht.


Jugendlicher Tatverdächtiger wurde identifizierbar
BILD.DE erhielt eine Rüge wegen eines auf dem eigenen YouTube-Kanal veröffentlichten Videos über einen Strafprozess wegen Terrorismus. Der Bericht nannte Alter, Vornamen und abgekürzten Nachnamen des jugendlichen Angeklagten und zeigte unter anderem ein rund vier Jahre altes Foto. Nach Auffassung des Ausschusses war der Jugendliche, der wegen versuchten Mordes angeklagt ist, dadurch identifizierbar. Bei der Abwägung überwogen die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das öffentliche Informationsinteresse. Ausschlaggebend waren das frühe Stadium des Verfahrens sowie sein jugendliches Alter: Er war zur Tatzeit 17 Jahre und zum Prozessauftakt 18 Jahre alt. Der Ausschuss wertete die Berichterstattung daher als schweren Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex.


Helene-Fischer-Interview mit Schleichwerbung für Modehaus
Eine Rüge wegen Schleichwerbung erhielt EMOTION. Die Zeitschrift veröffentlichte ein Interview mit Schlagersängerin Helene Fischer unter dem Titel „Sie kennt keinen Stillstand“. Dazu druckte sie mehrere großformatige Fotos ab, die im Auftrag eines Modeunternehmens entstanden waren, für das die Sängerin als Markenbotschafterin tätig ist. Zudem wurde ihre Tätigkeit für das Unternehmen im Interview thematisiert. Der Beschwerdeausschuss sah darin Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Pressekodex. Die Präsentation der Markenbotschafterin in Verbindung mit den Bildern und der werblichen Sprache im Text sowie in den Bildunterschriften geht über ein begründetes öffentliches Interesse der Leserinnen und Leser hinaus. Der Presserat wertete dies als schweren Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Werbung und Redaktion gemäß Ziffer 7 des Pressekodex.


Namen eines Crans-Montana-Opfers veröffentlicht
Eine nicht-öffentliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen den Persönlichkeitsschutz erhielt BILD.DE wegen eines Berichts über die Brandkatastrophe von Crans-Montana. In dem Artikel veröffentlichte die Redaktion den vollständigen Namen einer Kellnerin, die bei dem Brand in der Bar am Silvesterabend 2025 zu Tode gekommen war. Das Betreiber-Ehepaar hatte der Frau wegen des Einsatzes von Sprühfontänen eine Mitverantwortung für den Brand zugeschrieben. Diese Zuschreibung kann dem Presserat zufolge aber nicht rechtfertigen, dass mit Namen über sie berichtet wird. Auch der Umstand, dass die Eltern den Namen des Opfers in einem früheren Interview genannt hatten, stellt kein Einverständnis bezüglich der identifizierenden Berichterstattung über die Vorwürfe gegen sie dar.


Identifizierende Berichterstattung über Bürgergeld-Kläger
Eine weitere nicht-öffentliche Rüge erhielt BILD.DE wegen einer identifizierenden Berichterstattung über einen Bürgergeldempfänger. Der Mann, der aus gesundheitlichen Gründen zeitweise im Ausland lebte, hatte erfolgreich Bürgergeldleistungen eingeklagt. Der Beitrag nannte unter anderem seinen Vornamen, den abgekürzten Nachnamen, sein Alter, seinen Aufenthaltsort und enthielt Angaben zu seinem beruflichen Hintergrund und einer psychischen Erkrankung. Zudem wurde ein Foto veröffentlicht, auf dem lediglich die Augenpartie durch einen schmalen Balken verdeckt war. Der Beschwerdeausschuss erkannte ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Gerichtsurteil und der damit verbundenen sozialpolitischen Debatte, aber nicht an der Identität des Betroffenen. Der Beitrag verstieß damit gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex.


Gesicht von klagender Person unverpixelt gezeigt
Auch mit einem Artikel über einen Rechtsstreit einer non-binären Person verstieß BILD.DE gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Person hatte sich auf eine Stellenausschreibung beworben und dann wegen Diskriminierung auf Schadenersatz geklagt, weil in der Ausschreibung der Zusatz „(m/w/d)“ gefehlt habe. Außerdem war sie laut Beitrag im Absageschreiben mit der Anrede „Herr“ adressiert worden, obwohl sie sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordne. Die beklagte Firma stellte die Vermutung in den Raum, die Person missbrauche systematisch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auf zwei Artikelbildern zeigte das Medium das Gesicht der klagenden Person unverpixelt. Der Presserat befand, dass zwar ein öffentliches Interesse an dem Verfahren an sich besteht, die Bilder in dieser Form aber gegen den Persönlichkeitsschutz der Person verstoßen, und sprach eine Rüge aus.


Zitat eines Experten verändert
Die BADISCHE ZEITUNG erhielt eine Rüge wegen des Textes „Gemeinderat Münstertal stimmt Waldumwandlung für Windkraftanlagen zu – trotz Protest“, der online sowie mit veränderter Überschrift auch in der gedruckten Zeitung erschienen war. Die Zeitung hatte einen Energie-Experten zitiert, der bei einer Gemeinderatssitzung gesprochen hatte, seiner tatsächlichen Äußerung aber Wörter hinzugefügt. Der Presserat erkannte darin einen schweren Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex.

Foto von Wohnhaus nach Gewaltverbrechen abgebildet
BILD.DE erhielt eine Rüge, da die Redaktion unter der Schlagzeile „Mutter (41) ersticht ihre Tochter (4)“ ein Foto des Mehrfamilienhauses zeigte, in dem sich die Tat ereignet hatte. Der Beschwerdeausschuss wertete dies als Verstoß gegen den Schutz des privaten Aufenthaltsortes gemäß Ziffer 8 (Persönlichkeitsschutz), Richtlinie 8.8 des Pressekodex. Nach Auffassung des Ausschusses war der Wohnsitz aufgrund markanter Merkmale des Hauses, eines auffälligen Nachbargebäudes sowie der Angabe des Stadtteils sowohl für das erweiterte örtliche Umfeld als auch für die Allgemeinheit identifizierbar. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit trete in diesem Fall hinter den Schutz der Bewohner an ihrem privaten Aufenthaltsort zurück.


Missbrauchsopfer identifizierbar gemacht
Die LUDWIGSBURGER KREISZEITUNG wurde wegen ihres Online-Beitrags „Ludwigsburger Stiefvater missbraucht 13-Jährige als ‚Geburtstagsgeschenk‘“ gerügt. Der Bericht enthielt zahlreiche Angaben zum Opfer und zu dessen familiärer Situation, die eine Identifizierung im sozialen Umfeld ermöglichten. So wurden unter anderem Details zu einer ungewöhnlichen Geschwisterkonstellation und zum schulischen Werdegang genannt. Die Berichterstattung verstieß damit gegen die in Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Pressekodex verankerten Grundsätze zum Schutz von Opfern.

Journalist mit Parteiamt berichtet über Kommunalpolitik
Das COBURGER TAGBLATT erhielt eine Rüge wegen des Beitrags „CSU macht keinen Stich“. Die Zeitung veröffentlichte einen Bericht über die erste Sitzung eines Gemeinderats und die Wahl der stellvertretenden Bürgermeister. Gegen den Beitrag wurde Beschwerde eingelegt, weil der Autor des Beitrags Vorsitzender des Ortsvereins einer Partei und stellvertretender Bürgermeister war, zugleich aber über kommunalpolitische Themen eines Nachbarortes berichtete. Die Zeitung informierte die Leserinnen und Leser nicht über diesen Interessenkonflikt. Der Beschwerdeausschuss bewertete dies als schweren Verstoß gegen das Gebot zur Trennung von Tätigkeiten nach Ziffer 6 in Verbindung mit Richtlinie 6.1 des Pressekodex.


Irreführende Grafiken zur Extremismus-Entwicklung in Sachsen
Die SÄCHSISCHE ZEITUNG und SAECHSISCHE.DE erhielten eine Rüge wegen der Artikel „Verfassungsschutzbericht: Schuster warnt vor ‚Radikalisierung im Kindesalter‘“ und „Extremisten werden jünger und radikaler“. In den beiden Beiträgen ging es um die Vorstellung des sächsischen Verfassungsschutzberichts 2025. Ihnen waren zwei Balkendiagramme zur Entwicklung der Zahl von Rechts- und Linksextremisten in Sachsen zwischen 2021 und 2025 beigefügt. Die Balken wurden beinahe in gleicher Größe gestaltet, obwohl die Zahl der Rechtsextremisten in diesen Jahren die Zahl der Linksextremisten um ein Vielfaches überstieg. Der Beschwerdeausschuss kam zu dem Schluss, dass dies fälschlicherweise den Eindruck erweckte, die Zahl der Linksextremisten liege auf einem ähnlichen Niveau wie die der Rechtsextremisten. Die grafische Aufbereitung war daher geeignet, Leserinnen und Leser in die Irre zu führen. Der Beschwerdeausschuss bewertete dies als schweren Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Sorgfaltspflicht) in Verbindung mit Richtlinie 2.5 (Grafische Darstellungen) und sprach eine Rüge aus.


Vermögensverwaltung werblich hervorgehoben
Die DEUTSCHE HANDWERKSZEITUNG wurde wegen einer Berichterstattung unter der Überschrift „Vom Sparbuch zur Aktie“ gerügt. Der Artikel berichtete ausführlich und in werblicher Sprache über Investitionsmöglichkeiten mit einer namentlich genannten Vermögensverwaltung. Auf Angebote von Konkurrenten ging der Beitrag nicht ein. Auch war kein Alleinstellungsmerkmal des genannten Angebots ersichtlich, das eine solche Hervorhebung hätte rechtfertigen können. Die Grenze zur Schleichwerbung im Sinne von Richtlinie 7.2 des Pressekodex war damit deutlich überschritten.

 

Statistik:
13 öffentliche Rügen, 2 nicht-öffentliche Rügen, 28 Missbilligungen und 35 Hinweise. 5 Beschwerden wurde als begründet erachtet, aber erhielten keine Maßnahme. 56 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet. Bei 10 Beschwerden handelte es sich um Wiederaufnahmen und Einsprüche. Insgesamt behandelt wurden 149 Beschwerdeakten.

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