Rügen für Sylt-Video, KI-Bericht und Schleichwerbung
Auf seinen Sitzungen im März hat der Deutsche Presserat insgesamt 136 Beschwerden behandelt und 19 Rügen ausgesprochen.
„Erfahrungsbericht“ von KI-Autorin schadet Ansehen der Presse
BUSINESS-INSIDER.DE erhielt eine Rüge wegen der Veröffentlichung eines künstlich generierten „Erfahrungsberichts“. Unter der Überschrift „Remote-Job mit Kleinkind: Mich hat die Arbeit aus dem Home Office zwar erfüllt – aber gleichzeitig einsam gemacht“ veröffentlichte das Medium einen Text aus der Sicht einer namentlich genannten Autorin, bei der es sich in Wahrheit um eine KI handelte. Die Redaktion löschte den Text später. Der Beschwerdeausschuss wertete den Fall als schwerwiegenden Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2, gegen die Pflicht zur Richtigstellung (Ziffer 3) und als einen Verstoß gegen die Wahrhaftigkeit (Ziffer 1), der dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit von Medien großen Schaden zufügt.
Berichterstattung über Sylt-Video verstieß in Teilen gegen Persönlichkeitsschutz
BILD.DE wurde wegen seiner 2024 erschienenen Berichterstattung über Gäste des „Pony Club“ auf Sylt gerügt. In einem damals viral gegangenen Video waren Besucher der gut gefüllten Terrasse des Szeneclubs zu sehen, die einen ausländerfeindlichen Liedtext sangen. Ein Mann zeigte zudem den Hitlergruß und wurde später dafür verurteilt. Der Beschwerdeausschuss entschied erst jetzt über den Fall, da das Verfahren aufgrund laufender Gerichtsprozesse ausgesetzt worden war. Demnach bestand ein öffentliches Interesse an der identifizierenden Darstellung allein hinsichtlich des Mannes, der sich strafbar gemacht hatte. Andere Gäste, die sich nicht an den Gesängen beteiligt oder sich nicht strafbar gemacht hatten, hätten nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex nicht identifizierbar dargestellt werden dürfen.
In Gaza getöteter Journalist Al-Sharif: Medium übernimmt unzureichend belegte Tatsachenbehauptung
Die JÜDISCHE ALLGEMEINE erhielt eine Rüge wegen eines Artikels über die Tötung des palästinensischen Al-Jazeera-Journalisten Anas Al-Sharif durch die israelische Armee. Mit der Überschrift Terrorist mit Presse-Weste” erhob das Medium die Darstellung der israelischen Armee zur Tatsache, Al-Sharif sei Terrorist gewesen. In der Leadzeile wiederholte es die Aussage. Hinreichende objektive Belege für die Behauptung nannte die Zeitung nicht. Der Ausschuss bewertete dies als grobe Missachtung der Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 und als gravierende Verletzung der persönlichen Ehre des getöteten Journalisten nach Ziffer 9 des Pressekodex.
Bericht unterstellt „extremen Israel-Hass“ ohne Gelegenheit zur Stellungnahme
BILD.DE und BZ-BERLIN.DE wurden jeweils für identische Artikel über eine Berliner Verwaltungsmitarbeiterin gerügt. Unter der Überschrift „Hass-Aufruf per Dienst-Mail? Senatorin schaut einfach zu“ berichteten beide Medien über eine Frau, die eine Petition gegen den Gazakrieg von ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse versendet hatte. Die Artikel unterstellten ihr „extremen Israel-Hass“, ohne hierfür ausreichende Tatsachen vorzulegen oder die Betroffene zu konfrontieren. Der Beschwerdeausschuss wertete dies als Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 des Pressekodex.
Kritik an NDR war nicht von hinreichenden Fakten gedeckt
MERKUR.de wurde wegen des Artikels „Cancel Culture à la NDR: Der öffentlich-rechtliche Linksfunk hat die Rechten stärker gemacht“ vom 19.09.2025 gerügt. In dem Text wurde den öffentlich-rechtlichen Sendern unter anderem ein „Unterdrücken anderer Meinungen, etwa bei Asyl und Klima“ unterstellt. In einer Bildzeile wurde außerdem fälschlich behauptet, Ruhs sei vom NDR gekündigt worden. Der Beschwerdeausschuss wertete diese unbelegten und fehlerhaften Tatsachenbehauptungen als Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 des Pressekodex.
Falsche Angaben über Einreise in die USA
STERN.DE wurde wegen des Artikels „Abgewiesen wegen J.-D.-Vance-Meme: Wie Touristen jetzt in die USA kommen“ gerügt. Das Medium hatte berichtet, ein Norweger sei aufgrund eines Memes von US-Grenzbehörden zurückgewiesen worden. Tatsächlich hatten die Behörden bereits Tage vor Veröffentlichung erklärt, der Mann sei nicht eingelassen worden, weil er eigenen Angaben zufolge Drogen konsumiert habe. Der Presserat sah in der Auslassung dieses zentralen Umstands einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 des Pressekodex. Erschwerend kam hinzu, dass STERN.DE entgegen eigener Darstellung den Beitrag weder korrigiert noch depubliziert hatte, sondern lediglich das Veröffentlichungsdatum änderte.
Vorbilder für fiktionale Thriller-Figur namentlich genannt
BILD.DE erhielt eine nicht-öffentliche Rüge, da die Redaktion anlässlich der Veröffentlichung eines Psycho-Thrillers die realen Vorbilder für den fiktionalen Mörder recherchierte und namentlich nannte. Da die Taten der realen Personen schon Jahrzehnte zurücklagen, überwogen das Anonymisierungs- und Resozialisierungsinteresse der Betroffenen deutlich das öffentliche Informationsinteresse. Die Namensnennung verstieß damit gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex.
Minderjährige Tatverdächtige identifizierbar gemacht
TAG24.DE erhielt eine nicht-öffentliche Rüge, weil die Redaktion in einer Kriminalberichterstattung zwei jugendliche Tatverdächtige identifizierbar gemacht hatte. Genannt wurden unter anderem Alter, Vornamen und abgekürzte Nachnamen, ihre Nationalität sowie ihr kleiner Wohnort. Nach Einschätzung des Beschwerdeausschusses wurden die Jugendlichen dadurch erkennbar. Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lediglich ein Tatverdacht bestand und beide minderjährig waren, überwogen ihre schutzwürdigen Interessen das öffentliche Informationsinteresse. Die Berichterstattung verstieß somit gegen den Persönlichkeitsschutz gemäß Ziffer 8 des Pressekodex.
Verletzung des Persönlichkeitsschutzes und Vorverurteilung eines Angeklagten
BILD.DE wurde gerügt wegen der Veröffentlichung eines Artikels unter der Überschrift „Axt-Mann vergewaltigte vor Inferno zwei Frauen“. Der Beitrag informierte über den Prozess gegen einen 34-jährigen Mann, dem zweifache Vergewaltigung und Brandstiftung vorgeworfen wurde. Der Presserat sah in der Veröffentlichung eine Verletzung der Ziffern 8 (Persönlichkeitsschutz) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex. Durch die in dem Artikel enthalten personenbezogenen Angaben sowie ein Foto wurde der Angeklagte identifizierbar. Zudem wurde er vorverurteilt, da die Überschrift des Beitrages fälschlicherweise den Eindruck erweckte, seine Schuld sei bereits festgestellt.
Ehre von Hendrik Streeck verletzt
Die HESSISCH NIEDERSÄCHSISCHE ALLGEMEINE erhielt eine Rüge wegen eines Beitrags mit dem Titel „Patientenschützer empört über Streeck“. Der Artikel thematisierte Äußerungen des Suchtbeauftragten der Bundesregierung, Hendrik Streeck, der die Frage aufgeworfen hatte, ob sehr alte Menschen sehr teure Medikamente erhalten sollten. Dem Text war ein Foto Streecks beigefügt, dessen Bildunterzeile darauf hinwies, er sei „ein Enkel des SS-Funktionärs Hans Streeck“. Der Presserat sah in diesem Hinweis eine Ehrverletzung Streecks (Ziffer 9 des Pressekodex), da damit ein sachlicher Zusammenhang zwischen der NS-Vergangenheit seines Großvaters und der aktuell von ihm thematisierten Fragestellung insinuiert wurde, für den es keine Anhaltspunkte gab.
Schleichwerbung für Medizinprodukte
BILD DER FRAU wurde gerügt wegen des Artikels „Hautpflege ist entscheidend“. Der Beitrag beschäftigte sich mit Schuppenflechte und ihren Behandlungsmöglichkeiten. Genannt wurden in der Berichterstattung zwei Präparate eines einzelnen Herstellers, die helfen könnten. Der Presserat sah in der Angabe dieser Produkte Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Pressekodex, da sie ohne erkennbaren Grund aus einer Palette ähnlicher Präparate herausgegriffen wurden. Es besteht kein Alleinstellungsmerkmal und damit auch kein begründetes öffentliches Interesse an der Hervorhebung der beiden Produkte.
Mangelnde Recherche führt zu Falschberichterstattung bei sensiblem Thema
BERLINER-ZEITUNG.DE wurde wegen eines Artikels vom 02.09.2025 mit der Überschrift „Bericht: Afghanen verpassten Anschlussflug nach Deutschland wegen Shopping“ über einen Flug ehemaliger afghanischer Ortskräfte nach Deutschland gerügt. Tatsächlich hatten die Afghaninnen den Anschlussflug nicht wegen eines Shoppingtrips im Flughafen verpasst, sondern weil für eine Betroffene der benötigte Rollstuhl nicht bereitstand. Für die zentrale Nachricht – die Umstände, unter denen die Betroffenen ihren Flug verpassten – hatte die Redaktion sich lediglich auf die Berichterstattung eines anderen Mediums verlassen. Auch nachdem andere Medien – darunter das Medium, auf das sich BERLINER-ZEITUNG.DE gestützt hatte – berichtet hatten, dass der Vorwurf falsch sei und selbst nach der Übermittlung einer diesbezüglichen Beschwerde durch den Presserat, ließ die Redaktion den Artikel unkorrigiert online. Darin sah der Ausschuss einen schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex.
Schleichwerbung in Beilage und „Sonderveröffentlichung“
Die DITHMARSCHER LANDESZEITUNG wurde wegen einer Beilage mit dem Titel „Mein Zuhause“ sowie einer als „Sonderveröffentlichung“ gekennzeichneten Seite mit dem Titel „Freitag, der 13.? Kein Problem!“ gerügt. Auf dem Titelblatt der Beilage war das Logo einer Firma, die in der Beilage mit einer ganzseitigen Anzeige vertreten war, deutlich zu erkennen. Dies überschritt deutlich die Grenze zur Schleichwerbung. Die Sonderveröffentlichung bestand aus einem redaktionellen Text über eine Aktion lokaler Geschäfte, in der einzelne Händler mit ihren Produkten in werblicher Sprache vorgestellt wurden. Darunter befand sich ein Feld mit Anzeigen teilnehmender Kaufleute. Auch diese Veröffentlichung verstieß gegen das Gebot zur strikten Trennung von Werbung und Redaktion gemäß Ziffer 7 des Pressekodex. „Sonderveröffentlichung“ ist keine hinreichende Kennzeichnung für werbliche Texte; als redaktioneller Inhalt überschritt die Berichterstattung jedoch deutlich die Grenze zur Schleichwerbung.
Artikel suggeriert militärische Eskalation in Taiwans Luftraum
Wegen einer massiv irreführenden Berichterstattung wurde ABENDBLATT.DE gerügt. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Kampfjets über Taiwan: China schickt Trump eine klare Botschaft“ über ein Militärmanöver Chinas berichtet. Die Überschrift erweckte im Zusammenhang mit Formulierungen wie „Kampfflugzeuge aus Festlandchina schossen durch die Luft, drangen in den taiwanischen Luftraum ein“ im Text den Eindruck, chinesische Jets seien tatsächlich über Taiwan geflogen. Allerdings basierte der Artikel auf einem chinesischen Propaganda-Video, das dies lediglich suggerierte. Der Beschwerdeausschuss wertete die Darstellung im Beitrag als schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 des Pressekodex.
Fachzeitschrift veröffentlicht eigenwerblichen Gastbeitrag einer Marketingfirma
DER NIEDERGELASSENE ARZT veröffentlichte in Ausgabe 10/2025 einen doppelseitigen, als Gastbeitrag bezeichneten Text der Inhaberin einer Marketingfirma. Darin stellte die Autorin die Leistungen ihres eigenen Unternehmens anhand einer von ihrer Agentur betreuten Arztpraxis positiv dar. Das Eigeninteresse der Autorin wurde aber weder durch Kennzeichnung noch durch redaktionelle Einordnung deutlich gemacht. Der Beschwerdeausschuss sah darin die Grenze zur Schleichwerbung gemäß Richtlinie 7.2 des Pressekodex als deutlich überschritten an und sprach eine Rüge aus.
Gesundheitssonderseiten mit Schleichwerbung für beispielhaft genannte Produkte
Die November-Ausgabe der Zeitschrift TV DIGITAL enthielt mehrere Seiten unter dem Titel „Onmeda Gesundheit Spezial“, die vom Presserat gerügt wurden. In den Beiträgen wurde jeweils ein einzelnes Produkt beispielhaft hervorgehoben. Die Redaktion verwies darauf, dass Onmeda ein anderes Produkt des eigenen Verlages sei, für das die Redaktion von TV DIGITAL nicht verantwortlich sei. Der Beschwerdeausschuss wertete die Inhalte dennoch als redaktionelle Sonderveröffentlichung, für die die Zeitschriftenredaktion presseethisch verantwortlich bleibt. Da die Hervorhebung einzelner Produkte gegen das Schleichwerbeverbot verstößt, sah das Gremium einen Verstoß gegen Richtlinie 7.2 des Pressekodex.
Zeitschrift nennt einzelnes Produkt als Alternative zum selbst hergestellten Tee
LANDIDEE berichtete auf einer Seite unter dem Titel „Bitter ist gesund“ in mehreren Artikeln über die gesundheitsfördernde Wirkung verschiedener Pflanzen mit Bitterstoffen. Unter der Überschrift „Löwenzahntee“ hieß es, die enthaltenen Bitterstoffe regten den Gallenfluss an und erleichterten die Fettverdauung. Als Alternative zum selbst hergestellten Tee wurde ein „Leber-Galle-Tee“ eines genannten Anbieters empfohlen. Der Beschwerdeausschuss sah darin gemäß der ständigen Spruchpraxis die Grenze zur Schleichwerbung gemäß Richtlinie 7.2 des Pressekodex als deutlich überschritten an und rügte die Zeitschrift.
Neugeborenes in entmenschlichender Situation dargestellt
BILD.DE erhielt eine Rüge für den Artikel „Baby-Schreie aus dem Toilettenkasten“. Das Medium hatte am 18.11.2025 über ein in einem Bürogebäude in Bangkok gefundenes Neugeborenes berichtet und ein Foto veröffentlicht, das das nackte Mädchen im Toilettenkasten zeigt. Der Beschwerdeausschuss wertete die Darstellung als Verletzung der Menschenwürde (Ziffer 1), des Persönlichkeitsschutzes (Ziffer 8) sowie als unangemessen sensationell (Ziffer 11).
Statistik:
19 öffentliche Rügen, 32 Missbilligungen und 36 Hinweise. Eine Beschwerde wurde als begründet erachtet, aber erhielt keine Maßnahme. 39 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet. Eine Beschwerde war nicht aufklärbar. Bei 8 Beschwerden handelte es sich um Wiederaufnahmen und Einsprüche. Insgesamt behandelt wurden 136 Beschwerdeakten.