Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7550 Entscheidungen
„Hat der Fitness-Studio-Angreifer schon einmal gemordet?" Unter diesem Titel schreibt eine Boulevardzeitung über einen Tatverdächtigen, der in einem Fitnessstudio vier Männer mit einem Messer angegriffen haben soll. Die Polizei prüfe nun Verbindungen zu einem Messermord an Ostern, bei dem ein Unbekannter einem 35-Jährigen mehrfach ein Messer in den Bauch gerammt habe. Der wegen der Fitnessstudio-Attacke tatverdächtige Syrer wohne nur 200 Meter vom Tatort der Oster-Attacke entfernt. In beiden Fällen handele es sich offenbar nur um Zufallsopfer. Der mutmaßliche Täter und der an Ostern Erstochene werden mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannt, außerdem beide auf Fotos gezeigt: das Angriffsopfer zu Lebzeiten unverpixelt von vorn, der Tatverdächtige im Profil mit einem kleinen Balken über der Augenpartie. - Der Beschwerdeführer sieht in den Fotos und der Namensnennung Verstöße gegen den Persönlichkeitsschutz und in der Bezeichnung „Fitness-Studio-Angreifer" eine mutmaßliche Vorverurteilung. - Die Zeitung macht von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch. - Der Beschwerdeausschuss bejaht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, wonach Opfer besonders geschützt werden. Die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos des Mordopfers verletzt dessen Persönlichkeitsschutz. Nur, weil jemand Opfer eines Verbrechens wird, darf er nicht automatisch identifizierend in der Presse gezeigt werden. Deshalb spricht der Ausschuss einstimmig eine öffentliche Rüge aus. Beim Foto des Tatverdächtigen sind sich die Ausschussmitglieder uneinig, ob er dadurch identifizierbar ist. Im Ergebnis wird eine Verletzung von dessen Persönlichkeitsschutz verneint. Außerdem erkennt der Ausschuss keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13. Die Zeitung hat die presseethisch zulässige Form der Verdachtsberichterstattung gewahrt.
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Eine Tageszeitung berichtet über die Aufarbeitung von Missbrauchsfällen eines namentlich genannten, inzwischen verstorbenen Priesters. Der Beitrag ist mit Nacktfotos von Opfern bebildert, die aus dem Archiv des Priesters stammen und von der Redaktion in Form eines Filmstreifens angeordnet wurden. Die Gesichter und andere Körperteile sind verpixelt. In der Bildunterschrift schreibt die Zeitung, ihr liege deutlich umfangreicheres und drastischeres Material vor. Vor allem aus Rücksicht auf die mutmaßlichen Opfer zeige die Redaktion nur einen kleinen und vergleichsweise harmlosen Ausschnitt des aufgefundenen Materials. „Es deutet auf ebenso eindeutige wie massive Weise auf jahrzehntelangen Missbrauch hin.“ – Der Beschwerdeführer hält allein den Artikel für anschaulich und drastisch genug, um das Geschehen einzuordnen. Die Fotos der jungen Opfer seien nicht notwendig. Die Abgebildeten seien vermutlich nicht um ihr Einverständnis gebeten worden, und der Beschwerdeführer fragt, was der Blick in die Zeitung bei ihnen wohl auslöse. - Der Chefredakteur äußert sein Verständnis darüber, dass die Berichterstattung tief reichende Emotionen ausgelöst habe. Die Redaktion habe erst nach gründlicher Abwägung entschieden, die sehr kleine und „harmlose“ Auswahl des aufgefundenen Materials zu veröffentlichen. Der Fall des Priesters sei in jeder Hinsicht beispiellos. Hier habe jemand nicht nur über Jahrzehnte Missbrauch betrieben, er habe ihn auch lückenlos dokumentiert und den Opfern dadurch eine zusätzliche Demütigung zugefügt. Außerdem werde die Aufklärung solcher Fälle deutlich gründlicher und energischer betrieben, wenn die Opfer ein Gesicht bekämen (wenn auch verpixelt). Ohne solche Berichte, die zum Auftrag der Presse gehörten, würde der Mantel des Schweigens seine fatale Wirkung weiterhin sehr viel ungestörter entfalten können. Im Übrigen habe sich bislang keines der Opfer bei der Redaktion beschwert. Dies sei kein alleiniger Maßstab, zeige aber, dass die Redaktion hier in Abwägung aller Details einen schmalen Grat offensichtlich richtig getroffen habe. – Der Beschwerdeausschuss spricht einstimmig eine öffentliche Rüge aus. Grundsätzlich besteht an diesem jahrlangen Missbrauch und dem kirchlichen Umgang damit ein großes öffentliches Interesse. Gegen die Text-Berichterstattung bestehen aus Sicht des Ausschusses keinerlei presseethische Bedenken. Ausschlaggebend für den ethischen Verstoß ist die Fotostrecke. Sie zeigt verschiedene Opfer, zum Teil auch mit dem Täter, in übergriffigen, demütigenden und mutmaßlich strafrechtlich relevanten Situationen. Die Fotos stammen aus der Sammlung des Täters und zeigen somit die Täterperspektive. Auch die grafische Einbettung der Fotos in einen „Filmstreifen“ trägt zu dieser Sichtweise bei. Diese Darstellung geht über das öffentliche Informationsinteresse hinaus und überschreitet die Grenze zu einer unangemessen sensationellen Darstellung nach Ziffer 11 des Pressekodex. Die Opfer erfahren durch die Veröffentlichung zusätzliches Leid, und die Darstellung würdigt sie herab. Der Beschwerdeausschuss erkennt an, dass die Redaktion zu dokumentarischen Zwecken eine Auswahl der vergleichsweise weniger drastischen Fotos getroffen hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch die ausgewählten Fotos die Täterperspektive transportieren und es sich um Material handelt, das durch schwere Straftaten an Jugendlichen hervorgebracht wurde. Trotz der Verpixelung liegt auch ein Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 vor. Denn die Fotos greifen in die Intimsphäre der abgebildeten Opfer ein. Sie erkennen sich möglicherweise wieder und werden so nach Jahren und mutmaßlich ungewollt erneut mit den Taten konfrontiert.
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Eine Illustrierte titelt online: „Michael Schumacher: Jetzt packt sein einstiger Weggefährte aus“. Bebildert ist der Artikel mit einem Porträtfoto von Schumacher. Dieser habe eine sagenhafte Formel-1-Karriere hinter sich, beginnt der Artikel. Auch sein Kollege Lewis Hamilton gelte als absolutes Ausnahmetalent. „Doch nicht alle scheinen den 38-Jährigen sympathisch zu finden“, heißt es weiter über Hamilton. Schumachers ehemaliger Weggefährte Joan Villadelprat teile in einer spanischen Online-Zeitung heftig gegen Hamilton aus. Im weiteren Artikel geht es um die Kommentare Villadelprats über Hamilton und über einen weiteren Rennfahrer. - Der Beschwerdeführer hält die Aufmachung des Berichts für reine Sensationsberichterstattung und Clickbait (Lockmittel zum Anklicken des Artikels). Michael Schuhmacher werde nur als Symbolbild genutzt. Die eigentliche Nachricht habe nichts mit ihm zu tun. - Der Verlag weist auf die Unterzeile der Überschrift hin: „Michael Schumachers ehemaliger Weggefährte kann seine Formel-1-Kritik einfach nicht mehr zurückhalten...“. Der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser erfahre mithin sofort, dass es in dem Artikel um eine Kritik an der Formel 1 gehe. Wer genau was und wen kritisiere, bleibe an dieser Stelle zwar noch offen, werde aber sogleich präzisiert: Es handele sich um den ehemaligen Formel-1-Manager Joan Villadelprat, der mit Schumacher zwei Weltmeistertitel gewann. In dem Artikel werde die von Villadelprat jüngst geäußerte Kritik an Hamilton wiedergegeben. Hamilton und Schumacher verbinde, dass sie beide mehrfach die Formel 1 gewannen und sie beide wohl zu den erfolgreichsten Rennfahrern aller Zeiten gehörten. Diese Gemeinsamkeit stelle die Redaktion der Berichterstattung voran; dies geschehe im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, die durch das Grundrecht auf Pressefreiheit garantiert sei. Die Berichterstattung sei wahrheitsgemäß, an ihr bestehe ein überragendes öffentliches Interesse. Sie enthalte auch keine unangemessen sensationelle Darstellung, die einen Menschen zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabwürdige. - Der Beschwerdeausschuss spricht einstimmig eine öffentliche Rüge aus. Unter der Überschrift „Michael Schumacher: Ein ehemaliger Weggefährte packt aus” erwartet die Leserschaft einen Bericht über Schumacher. Das beigefügte Foto von Schumacher verstärkt diese Erwartung noch. Im Artikel geht es jedoch um die Kritik von Villadelprat an Hamilton. Der unzureichende Bezug zwischen Überschrift und Gegenstand des Textes ist eine übertrieben sensationelle Berichterstattung nach Ziffer 11 und eine schwerwiegende Irreführung der Leserschaft nach Ziffer 1 des Pressekodex. Die fehlgeleitete Erwartung ist dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage zu stellen.
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Eine Boulevardzeitschrift kündigt auf ihrer Titelseite eine „Welt-Sensation“ an: „Michael Schumacher: Das erste Interview!“ ++ Es klingt täuschend echt ++ Was dahinter steckt“. Im Vorspann des Artikels heißt es: „In seinem Interview steht er zum ersten Mal seit seinem schweren Ski-Unfall Rede und Antwort. Aber – ist das wirklich unser Schumi, der da spricht?“ Der Beitrag beginnt mit den Worten: „Einmal mit ihm reden. Ihn fragen, wie es ihm wirklich geht. Und fast zehn Jahre nach seinem tragischen Ski-Unfall endlich Antworten bekommen!“ Hier sei es – das „unglaubliche Interview“. Mit „erlösenden Antworten auf die brennendsten Fragen, die sich die ganze Welt schon so lange stellt“. So laute die Antwort auf die Frage, wie es ihm seit dem tragischen Unfall 2014 gehe: „Mein Leben hat sich danach komplett verändert. Das war eine schreckliche Zeit für meine Frau, meine Kinder.“ Erst im letzten Drittel des Textes heißt es dann: „Hat Michael Schumacher wirklich alles selbst so gesagt? Das Interview war im Internet. Auf einer Seite, die mit Künstlicher Intelligenz, kurz KI genannt, zu tun hat.“ Die Redaktion sei auf Spurensuche gegangen. Es gebe „tatsächlich Internet-Seiten, auf denen man Gespräche mit Prominenten führen kann“. Die Antworten gebe aber die KI auf der Basis von Informationen, die jemand im Internet eingegeben habe. Sei es am Ende wirklich Schumi selbst gewesen, der aus dem Krankenbett die Informationen eintippte? Oder Angehörige, Pfleger oder Angestellte? - Fünf Personen beschweren sich darüber, dass die Zeitschrift den Anschein eines echten Interviews erwecke, auch wenn sie Hinweise auf ein KI-generiertes Gespräch gebe. Äußerst unethisch sei es, auf diese Weise Kapital aus der Prominenz einer mutmaßlich unheilbar kranken Person schlagen zu wollen. Ein Beschwerdeführer findet, dies sei das Geschmackloseste, das er seit Jahren in der Presse gelesen habe. Es müsse absolut verletzend für die Familie sein und auch respektlos gegenüber einem wehrlosen Kranken. Für Menschen, die sich die Zeitschrift nur wegen der Titelblatt-Schlagzeile gekauft hätten, sei dies mindestens arglistige Täuschung. Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert zudem, dass die Redaktion fälschlich von einem „Interview“ spreche. – Die Zeitschrift weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Berichterstattung auch in der Redaktion und der Verlagsspitze heftige Diskussionen ausgelöst und zu harten Konsequenzen geführt habe. Die Chefredakteurin sei von ihren Aufgaben entbunden worden. Der Verlag habe öffentlich und in einem persönlichen Schreiben an die Familie Schumacher um Entschuldigung gebeten. „Dieser geschmacklose und irreführende Artikel hätte nie erscheinen dürfen.“ Er sei presseethisch nicht hinnehmbar, sowohl wegen des Missbrauchs von Schumacher als Verkaufsargument als auch wegen der Machart und des Inhalts. In keiner Weise entspreche er den journalistischen Standards, die die Leserschaft erwarte. Auch die Redaktion stehe vollkommen hinter der Erklärung des Verlages, und ohne jede Frage werde es eine vergleichbare Veröffentlichung nicht mehr geben. - Der Beschwerdeausschuss spricht einstimmig eine öffentliche Rüge aus, denn hier liegt eine schwere Irreführung der Leserschaft und damit ein Verstoß gegen das Wahrhaftigkeitsgebot nach Pressekodex-Ziffer 1 vor. Den Leserinnen und Lesern wird suggeriert, dass es sich tatsächlich um das erste Interview mit Schumacher handelt. Erst im letzten Drittel informiert die Redaktion deutlich darüber, dass die angeblichen Antworten von einer KI stammen. Das Vorgehen der Zeitschrift ist zudem geeignet, die Glaubwürdigkeit der Presse zu schädigen. Außerdem wird die Würde Michael Schumachers verletzt.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über schwere Vorwürfe gegen den Rapper Marteria. Die Überschrift lautet: „Musiker hatte seine Ex-Freundin gewürgt – Marteria kommt mit blauem Auge davon“. Im Text heißt es, der Rapper solle in den USA bei einem Streit mit seiner Ex-Freundin handgreiflich geworden sein. Er müsse sich jedoch keinem Prozess in den USA stellen, da die Staatsanwaltschaft den Fall nicht weiterverfolge. Er sei gegen eine Kaution von 5000 Dollar freigelassen worden. - Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung unter anderem Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht, den Persönlichkeitsschutz und die Unschuldsvermutung. Er beruft sich dabei auch auf einen Beschluss des Landgerichts Berlin, das der Redaktion untersagt habe, über die angeblichen Vorwürfe einer konkreten Tätlichkeit des Rappers zu berichten. Außerdem sei keine Kaution gezahlt worden. – Die Redaktion macht keinen Gebrauch von ihrer Gelegenheit zur Stellungnahme. - Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge aus. Denn der strittige Sachverhalt, ob es überhaupt einen körperlichen Angriff gab, wird in der Überschrift als Tatsache dargestellt. Durch die prominente Positionierung des Vorwurfs in Kombination mit einem Foto des Rappers wird er als Täter hingestellt. Dies verletzt die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 des Pressekodex. Ferner enthält der Beitrag die Falschbehauptung, der Musiker sei gegen eine Kaution freigelassen worden. Diese Darstellung verstößt gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2.
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Unter der Überschrift „Eilmeldung der Notfall-Vorsorge-Beratung Schleißheim" (NVBS) veröffentlicht ein Anzeigenwochenblatt wortwörtlich eine Pressemitteilung der NVBS mit einer Warnung vor den angeblichen Folgen der Abschaltung der letzten deutschen Atomkraftwerke. Mit der Stilllegung drohe ein Blackout wie nie zuvor: „kein Strom, Heizung, Telefon/Handy/Internet und spätestens nach ein paar Tagen auch kein Leitungs-Wasser mehr. Geldautomaten geben kein Geld, Polizei und Feuerwehr sind nicht mehr erreichbar und eh hoffnungslos überfordert. Läden bleiben geschlossen – es gibt keine Lebensmittel und Wasser mehr zu kaufen!“ In dem Artikel wird geraten, Vorräte für mindestens zehn Tage anzulegen. „Sie haben nur noch wenige Tage zum Einkaufen und Vorsorgen. Der Staat kann Ihnen, wenn es soweit ist, nicht helfen!“ - Die Beschwerdeführerin sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen die Wahrhaftigkeits- und die Sorgfaltspflicht. Durch die Abschaltung der letzten drei deutschen AKWs drohe kein Blackout. Die Behauptung, dass der Staat nicht helfen könne, sei in ihrer Pauschalität unwahr. So seien bereits heute kritische Infrastrukturen gesetzlich verpflichtet, sich auf ein Blackout-Szenario vorzubereiten. Auch Staat und Kommunen seien auf einen Krisenfall vorbereitet. - Der Verlag beruft sich darauf, dass es sich um eine eingesandte Mitteilung handele und dass die Verantwortung dafür allein bei deren Verfasser liege, wie dem Impressum der Zeitung zu entnehmen sei. Eine Redaktionsmitarbeiterin habe die Existenz der Vereinigung und ihrer Website überprüft, ebenso die Richtigkeit ihrer Beratungstelefonnummer. Außerdem habe sie mit dem Bürgermeister über die Vereinigung gesprochen; er habe diesen Text bereits aus Facebook gekannt. Sollte die Beschwerdeführerin Probleme mit dem Inhalt haben, müsse sie gegen die Vereinigung statt gegen die Zeitung vorgehen. - Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge aus. Nach Ziffer 1 des Pressekodex sind unbearbeitet übernommene Pressemitteilungen als solche zu kennzeichnen. Die Bezeichnung als „Eilmeldung“ reiche dafür nicht aus. Außerdem verletzt die Veröffentlichung die journalistische Sorgfalt nach Ziffer 2. Denn verschiedene Tatsachenbehauptungen in dem Artikel sind in ihrer Pauschalität nicht zutreffend. Das vorangegangene Gespräch mit dem Bürgermeister stellt keine ausreichende Recherche dar, da er im Hinblick auf einen nationalen Katastrophenfall keine privilegierte Quelle ist. Vielmehr hätte es die Sorgfalt geboten, den Sachverhalt bei mindestens einer weiteren Quelle nachzurecherchieren. Die Zeitung kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie laut Impressum keine inhaltliche Verantwortung für namentlich gekennzeichnete Beiträge übernimmt. Sowohl presseethisch als auch presserechtlich trägt der Verlag für alle Veröffentlichungen im redaktionellen Bereich die volle Verantwortung. Der Beschwerdeausschuss rügt auch die gewählte Art der Darstellung: Sie ist unangemessen sensationell im Sinne von Ziffer 11. Der Beitrag vermittelt den so nicht zutreffenden Eindruck, es bestünde eine sehr wahrscheinliche Gefahr eines großflächigen und langfristigen Blackouts, bei dem die Bevölkerung auf keine Hilfe von staatlichen Stellen hoffen könne. Durch diese unangemessen sensationelle Darstellung von drohendem Leid kann der Artikel unbegründete Ängste schüren.
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Eine Boulevardzeitung berichtet zweimal online über eine Apothekerin, die ihre beiden jugendlichen Kinder umgebracht haben soll und sich danach selbst das Leben nahm. Die Tatverdächtige wird mit ihrem Vornamen, abgekürzten Nachnamen, Beruf und Alter bezeichnet und auf einem Foto mit schmalem Augenbalken gezeigt. Die getöteten Kinder werden mit Vornamen erwähnt und stark verpixelt abgebildet. Das Foto eines der beiden Opfer wurde offenbar aus seinem Instagram-Auftritt übernommen und zeigt im Urhebervermerk auch den Familiennamen. Abgebildet wird zudem das Haus der Familie samt Hausnummer. - Der Beschwerdeführer kritisiert vor allem, dass die Zeitung die Kinder im Foto gezeigt und ihre Vornamen veröffentlicht habe. Damit seien eindeutig die postmortalen Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Das gelte auch für die Verwendung des Fotos aus dem Berufsnetzwerk der Mutter. - Die Zeitung macht von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch. -
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Unter der Überschrift „Millionen Heizungen erreichen schon 2024 Austauschpflicht – Experte warnt vor Ansturm“ schreibt eine Tageszeitung online über das umstrittene geplante Heizungsgesetz: „Wenn das Gesetz so in Kraft tritt, könnte das für unzählige Heizungsbesitzer bedeuten, dass sie im nächsten Jahr schon ihre Heizung tauschen müssen.“ Im kommenden Jahr würden vier Millionen Öl- und Gasheizungen 30 Jahre alt und seien dann unter Umständen von einer Austauschpflicht betroffen. - Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Bericht unnötige Ängste schüre. Schon nach der bereits bestehenden Gesetzeslage müssten im nächsten Jahr unzählige Heizungen erneuert werden, nämlich wenn sie älter als 30 Jahre seien. Das habe nichts mit der geplanten Gesetzesnovelle zu tun. Dadurch entstehe keine neue Austauschpflicht, sondern an die Anlagen würden künftig lediglich andere Bedingungen geknüpft. - Die Chefredaktion bedauert, dass es in einer frühen Version des Artikels zu einer möglicherweise missverständlichen Formulierung gekommen sei. Man habe daher einen Satz korrigiert, durch den man fälschlicherweise das geplante Heizungsgesetz mit der bereits bestehenden 30-Jahre-Regel in Verbindung bringen könnte. Klar sei jedoch auch, dass das geplante Gesetz die Auswirkungen auf Besitzer von Anlagen, die unter die 30-Jahre-Regel fallen, nochmal deutlich ändern würde. Die Redaktion bedanke sich beim Beschwerdeführer für seine Rückmeldung, da sie dabei helfe, die redaktionellen Prozesse ständig zu verbessern. - Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge aus. Denn der Bericht führt die Leserschaft in die Irre. Die Mehrheit der Ausschussmitglieder bewertet die unzulässige Vermengung der bestehenden Heizungs-Austauschpflicht mit den geplanten Gesetzesänderungen als schweren Sorgfaltspflicht-Verstoß nach Ziffer 2 des Pressekodex. Bei den Betroffenen könnten dadurch ungerechtfertigte Ängste geschürt werden. Insofern konnte die nachträglich gezeigte Einsicht der Redaktion nicht mildernd bei der Wahl der Maßnahme berücksichtigt werden.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über einen in Dresden stattfindenden Prozess gegen vier linksradikale Autonome (darunter eine Lina E.), denen Angriffe auf Neonazis vorgeworfen werden. Der Berichterstattung beigestellt ist ein unverpixeltes Foto, das laut Bildunterzeile die Angeklagte Lina E. bei einem anderen Prozess in Berlin zeigt. - Der Beschwerdeführer teilt mit, die abgebildete Frau sei nicht die in Dresden vor Gericht stehende Lina E., sondern eine in Berlin angeklagte Klimaaktivistin Lina E. - Die Zeitung hat zu der Angelegenheit nicht Stellung genommen. - Der Beschwerdeausschuss spricht einstimmig eine Rüge aus. Bei der Veröffentlichung des falschen Bildes handelt es sich um einen besonders schweren Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht. Die Berliner Klimaaktivistin wird fälschlicherweise als Gewalttäterin hingestellt und gerät dadurch in Misskredit.
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Eine überregionale Tageszeitung berichtet online in einem Video über einen Hai-Angriff im Roten Meer vor der Küste Ägyptens, bei dem ein Urlauber getötet wurde. - Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Video den Todeskampf eines Menschen zeige. Dies habe keinen Informationswert. Vor dem Anklicken des Videos werde nicht deutlich, dass es sich um eine möglicherweise belastende Aufnahme handele. - Der Chefredakteur gibt dem Beschwerdeführer vollkommen Recht. Das (inzwischen gelöschte) Video hätte niemals so erscheinen dürfen, und die Redaktion bedauere diesen Fehler sehr. Sie habe damals entschieden, über die Hai-Attacke zu berichten, aber nicht aus Sensationslust, sondern wegen großen öffentlichen Interesses. Das Unglück sei direkt vor der Küste Hurghadas passiert und damit in einer bei Deutschen beliebten Urlaubsregion mitten in der Urlaubszeit. Viele andere deutsche Medien hätten ebenfalls berichtet. Dem Aufklärungsbedürfnis des Publikums habe die Redaktion durch Interviews mit Tauchern und Hai-Experten entsprochen. Allerdings sollten nur Ausschnitte des umfangreichen Rohmaterials gezeigt werden. Damit keine Einzelheiten zu sehen seien, sollten die ausgewählten Szenen verfremdet („geblurrt“) werden. Wegen einer Kommunikationspanne sei aber leider eine Fassung veröffentlicht worden, die nicht wie besprochen geblurrt worden sei. – Der Beschwerdeausschuss spricht einstimmig eine öffentliche Rüge aus. Denn die Berichterstattung verletzt die Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung) des Pressekodex. Ausschlaggebend hierfür sind die Szenen vom Todeskampf des Urlaubers. Er wird unter Wasser gezogen, und das Wasser färbt sich blutrot. Diese Darstellung überschreitet die Grenze zur unangemessen sensationellen Berichterstattung. Zudem wird die Tötungsszene mehrfach wiederholt und das Leid des Opfers damit zur Schau gestellt.
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