Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Veröffentlichung ohne Zutun der Redaktion

„Humanitäre Hilfe zu Ramadan in Zeiten der Pandemie: Islamic Relief Deutschland stellt die Verteilung von über 29.000 Lebensmittelpaketen sicher“. Zu dieser Veröffentlichung stellt eine Großstadtzeitung online den Hinweis „Unternehmensnachrichten präsentiert von PRESSEPORTAL“. An zwei Stellen ist der Hinweis „Anzeige“ zu lesen. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Veröffentlichung nicht eindeutig als Werbung erkennbar ist. Bei Google News erscheine sie ganz oben. Es werde nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine bezahlte Anzeige handele. Vielmehr erscheine der Beitrag als redaktionelle Veröffentlichung. Auch beim Anklicken dränge sich der Werbecharakter nicht auf. Er werde erst bei genauem Hinsehen deutlich. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht der Beschwerdeführerin. Die Veröffentlichung sei unter der Rubrik „Advertorials“ gestaltet. Sie weise auf das Presseportal hin und sei eindeutig als Pressemitteilung eines Dritten erkennbar. Die Veröffentlichung sei automatisiert per dpa „Newsaktuell“ online gestellt worden, ohne dass es zu einer Prüfung durch die Redaktion gekommen sei. Die Veröffentlichung sei hinreichend als „Fremdcontent“ erkennbar.

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Hass und Mordfantasien in Instagram-Posts

Eine Lokalzeitung berichtet gedruckt und online über Instagram-Posts von Schülern zweier Schulen in ihrem Verbreitungsgebiet. Es geht um Mordfantasien, Hass, sexuelle Übergriffe und Schilderungen von Gewalt. Unter anderem wird folgender Post zitiert: „Ich m15 beichte, dass ich mir einen Plan zur Exekutierung von Frau M. gemacht habe.“ Auf der Titelseite der Print-Ausgabe wird ein Handy abgebildet, auf dem folgender Post steht: „Ich w15 beichte dass ich mir im Unterricht schon sehr oft ernsthaft Gedanken gemacht habe Frau Meier umzubringen ohne das jemand mich anzeigt.“ Die Schule informierte die Polizei und die Landesschulbehörden über die Posts. Einige Schülerinnen und Schüler wurden ermittelt. Der Rektor einer betroffenen Schule äußert sich zu den Vorgängen. Ein Vertreter der regionalen Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft sieht die Persönlichkeitsrechte der namentlich genannten Lehrerin verletzt (Ziffer 8 des Pressekodex). Auch im Artikel selbst sei die Anonymisierung unzureichend. Es sei eine kleine Schule mit einer einzigen Lehrkraft, deren Familienname mit M. beginne. Der Online-Artikel sei nach einer Beschwerde der Gewerkschaft geändert worden. Als E-Paper sei er aber noch immer auf der Website zu finden. Der Redaktionsleiter schreibt, die Beschwerde sei in vollem Umfang berechtigt. Leider sei der Fehler zwei Kollegen im Sonntagsdienst passiert und nicht aufgefallen. Im Online-Format habe die Redaktion die entsprechenden Passagen sofort geändert und das Foto entfernt. Die entsprechenden PDFs für die E-Paper-Ausgabe seien aufgrund technischer Probleme erst noch auf der Webseite geblieben, inzwischen aber an entsprechender Stelle geschwärzt.

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Fotoveröffentlichung ausnahmsweise zulässig

In Ihrer Online-Version berichtet eine Boulevardzeitung unter der Überschrift „Christian B. war in Tatortnähe, hat kein Alibi – Hat Maddies mutmaßlicher Mörder mit dem Verschwinden von Inga zu tun?“, dass der mutmaßliche Mörder von Maddie in Sachsen-Anhalt gewesen sei, als Inga verschwand. Nun sei er in den Fokus der Ermittler geraten. Zum Fall Maddie heißt es im Bericht, der Fall könne vor der Aufklärung stehen: „Der mutmaßliche Täter sitzt in Kiel im Gefängnis. Viele Spuren deuten darauf hin…“ (gemeint ist Christian B.) Dann wurde der Bericht abgeändert. In der Neufassung enthielt er ein unverpixeltes Foto des Opfers Inga und auch ein unverfremdetes Bild von Christian B. Zum Beitrag gestellt ist ein Video zum Fall Inga. In der späteren Version ist noch ein weiteres Video beigefügt. Darin erläutert ein Reporter die Ähnlichkeiten der beiden Fälle. Der Presserat erhält zu der Berichterstattung zwei Beschwerden. Nach Auffassung eines Beschwerdeführers verstößt die Berichterstattung gegen mehrere presseethische Grundsätze. Im Beitrag werde der Opferschutz missachtet und zudem ein Foto des Verdächtigen gezeigt, der weder zur Fahndung ausgeschrieben noch angeklagt sei. Der andere Beschwerdeführer macht einen Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung) geltend. Die Zeitung zeige das unverpixelte Bild eines Verdächtigen, der bisher nicht der Tat überführt worden sei. Für die Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung. Nach seiner Ansicht habe es nur selten Kriminalfälle gegeben, an denen ein vergleichbar überragendes öffentliches Interesse bestanden habe. Auch die Unschuldsvermutung werde penibel gewahrt. Die Identifizierbarkeit des Verdächtigen Christian B. tangiere keine Vorgaben des Pressekodex. Die gebotene Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und den Persönlichkeitsrechten des mutmaßlichen Täters habe die Redaktion verantwortungsbewusst und differenziert vorgenommen. Aus der Berichterstattung gehe zudem eindeutig hervor, dass es noch keine gerichtliche Verurteilung gebe. Damit werde die Grenze zur Vorverurteilung eingehalten. Zur Veröffentlichung des Fotos der Verschwundenen Inga trägt der Chefredakteur vor, dass kein Verstoß gegen den Opferschutz nach Ziffer 8 des Kodex vorliege. Die Polizeiinspektion Sachsen-Anhalt Nord suche auf der öffentlich zugänglichen Internetseite nach der Vermissten mit dem auch von der Zeitung veröffentlichen Bild.

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Polizei gab falsche Informationen heraus

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Drama im Norden – Mutter und Kind sterben bei Hausgeburt“. Die Opfer sind im Bericht nicht identifizierbar. Der Beschwerdeführer – er ist Angehöriger des zuständigen Polizeipräsidiums – macht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Menschenwürde), 2 (journalistische Sorgfaltspflicht) und 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex geltend. Der Artikel sei falsch. Die Mutter lebe. Es sei zu einem rettungsdienstlichen Einsatz gekommen. Die Polizei hege keinen Verdacht auf eine Straftat. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Sie verstoße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Das persönliche Leid einer Privatperson zu veröffentlichen, verstoße gegen den Pressekodex. In der Vorprüfung wurde das Verfahren auf die Ziffer 2 beschränkt. Der Autor des kritisierten Berichts stellt in seiner Stellungnahme fest, dass die dem Bericht zugrundeliegenden Informationen von einer Pressesprecherin des Polizeipräsidiums bestätigt worden seien. Diese habe mitgeteilt, dass Mutter und Baby verstorben seien und die Polizei die Ermittlungen zur Todesursache aufgenommen habe. Da sich die Information als falsch erwiesen habe, sei faktisch die Polizei für die falsche Auskunft verantwortlich. Die Redaktion stellt fest, dass sie ihren Bericht entsprechend korrigiert habe, nachdem sie von der falschen Information erfahren hatte. Die Redaktion habe den Fall auch zum Anlass genommen, noch einmal mit dem Autor des Beitrages zu sprechen und ihn gebeten, seine Quellen für sie transparent darzulegen. Dadurch sei sie künftig noch besser in der Lage, nachzuvollziehen, ob der journalistischen Sorgfaltspflicht Genüge getan wurde.

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Autor war selbst am Ort des Geschehens

Ein Mann bedrängt zunächst Passanten, blockiert später mit einem Fahrrad mit Anhänger den Verkehr auf der Hauptstraße und platziert in einer Parallelstraße größere Felsbrocken auf der Fahrbahn. Später stellt er sich mit dem Rad den eintreffenden Rettungskräften direkt vor einer Kinderklinik in den Weg. Über diese Vorkommnisse berichtet eine Großstadtzeitung unter der Überschrift „Felsbrocken auf der Straße – Verwirrter Mann legt Verkehr lahm – Notarzt ausgebremst“. Ein Vertreter des zuständigen Polizeipräsidiums ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht mehrere Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Der von der Zeitung dargestellte Sachverhalt sei der Polizei nicht bekannt. Es sei keine Strafanzeige erstattet worden. Die Besatzung des Rettungswagens bewerte den Artikel als deutlich übertrieben. Es habe keine massive Bedrohung gegeben. Der Beschwerdeführer vermisst eine Rückfrage des Autors bei der Polizei. Er hätte auf diesem Weg korrekte Informationen erhalten. Der Polizeivertreter sieht auch den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Der Mann sei vorverurteilt worden. Es entstehe der Eindruck, dass es dem Journalisten eher um Sensations- und Effekthascherei und nicht um eine seriöse Berichterstattung gegangen sei. Der nicht mit einem bundeseinheitlich gültigen Presseausweis ausgestattete Journalist gefährde mit seinem zweifelhaften Material die Glaubwürdigkeit und das Ansehen der Presse. Die Beschwerde wurde - beschränkt auf die Ziffer 2 - zugelassen. Der Autor des Beitrags teilt mit, dass er selbst vor Ort gewesen sei, als der Mann seine Aktionen auf der Straße gestartet habe. Er habe mit den Polizeibeamten am Ort des Geschehens gesprochen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass der Mann polizeibekannt und eine Strafverfolgung wegen psychiatrischer Vorerkrankungen fraglich sei. Die Redaktion berichtet, dass sich die örtliche Polizei wegen des Artikels und der vermeintlich „deutlich übertriebenen“ Darstellung bislang nicht gemeldet habe.

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Verbrecher macht Videos von seinen Taten

„Mutmaßlicher Mörder von Maddie (3) – Einbrecher überführten Christian B. als Vergewaltiger“ titelt eine Boulevardzeitung in ihrer Online-Version. Ermittler seien sicher, dass ein Deutscher – Christian B. (43) – Maddie entführt und ermordet habe. Der Mann sitze derzeit wegen Drogenhandels im Gefängnis. 2019 sei er zu weiteren Jahren im Gefängnis verurteilt worden wegen Überfalls und Vergewaltigung einer 72-Jährigen. Überführt worden sei er durch Einbrecher, die in seinem Haus eine Videokamera erbeutet hätten, auf der die Tat zu sehen sei. Die Verurteilung sei noch nicht rechtskräftig. Dem Beitrag ist ein Video beigefügt, das eine unverpixelte Porträt-Aufnahme von B. zeigt. Der Film stellt auch seine kriminelle Vergangenheit dar. Die Rede ist von Verurteilungen wegen Kinderpornografie, sexuellem Missbrauch von Kindern und Vergewaltigung. Drei Leser der Zeitung sind in diesem Fall Beschwerdeführer. Sie machen Verstöße gegen die Ziffern 8 (Schutz der Persönlichkeit) und 13 (Unschuldsvermutung) geltend. Zwar bestehe schon wegen der BKA-Fahndung grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an genaueren Angaben, doch ließen die balkenlose Porträtaufnahme und die ersten Zeilen des Berichts („…Jetzt sind die Ermittler sicher: Das Mädchen wurde entführt und getötet! Von einem Deutschen. Laut …-Informationen handelt es sich um den mehrfach vorbestraften Christian B. (43)„) keine Zweifel, dass B. die Tat begangen habe. Dies sei eine Form der Selbstjustiz, die die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen außer Acht lasse. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Nur selten gebe es Kriminalfälle, an denen ein vergleichbar überragendes öffentliches Berichterstattungsinteresse bestehe. Auch das Gebot der Unschuldsvermutung sei penibel gewahrt worden. Die gebotene Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und den Persönlichkeitsrechten des mutmaßlichen Täters habe die Redaktion verantwortungsbewusst und differenziert vorgenommen.

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Darstellung wirbt für genannten Anbieter

Mitglied in bundesweitem Pädophilen-Rings

Eine Großstadtzeitung berichtet auf der Titelseite unter der Überschrift „Das Monster aus der Laube“ über Enrico L. aus F., der Mitglied eines bundesweiten Pädophilen-Rings sein soll. L. habe jahrelang Kinder missbraucht. Er sitze in U-Haft. Die Titelseite erscheint auch auf der Facebook-Seite der Zeitung. Der Festgenommene wird identifizierbar abgebildet. Zahlreiche Details aus seinem Leben werden genannt. Ein Leser kritisiert die Redaktion, die das Foto veröffentlicht hat, das einen mutmaßlichen Straftäter darstellen solle. Damit werde gegen die im Pressekodex gebotene Unschuldsvermutung verstoßen. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, die Zerschlagung des Pädophilen-Rings um Adrian V. sei der größte Erfolg der Polizei in diesem Jahr gewesen. Deshalb sei das öffentliche Interesse – auch an personalisierter Darstellung - außerordentlich groß. In der Abwägung müssten die persönlichkeitsrechtlichen Schutzinteressen des Tatverdächtigen zurückstehen. Die unverpixelte Abbildung von Enrico L., der tief in den Fall verwickelt sei, sei pressethisch in keiner Weise zu beanstanden. Für den verständigen Durchschnittsleser sei schon beim ersten Blick auf die Titelseite klar, dass es noch keine abschließende Verurteilung gegeben habe. Die Chefredakteurin kommt zu dem Ergebnis, dass die Öffentlichkeit bei gravierenden Fällen wie diesem Anspruch darauf habe, über Tat und Täter – und zwar auch personalisiert – informiert zu werden.

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Dachzeile war „unglücklich“ formuliert

Die Internet-Version einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht auf Twitter einen Teaser mit der Dachzeile/Überschrift „Vorwurf der Bilanzmanipulation: Bafin zeigt Wirecard an“. Nach den Vorwürfen wegen Marktmanipulation gegen den Zahlungsdienstleister habe nun auch die Finanzaufsicht Bafin Anzeige erstattet. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift eine Falschaussage. Die Bafin habe Wirecard wegen des Verdachts der Marktmanipulation angezeigt. Dass die Autoren des Wirtschaftsteils den Unterschied zwischen Markt- und Bilanzmanipulation nicht verstünden, könne er sich nicht vorstellen. Die Artikel seien relativ rasch korrigiert worden. Da sei aber der Schaden bereits passiert mit mehr als zehn Prozent Kurssturz an der Börse. Der Geschäftsführer des Verlages und der Leiter der Rechtsabteilung halten die Vorwürfe für unbegründet. Richtig sei, dass in der Dachzeile zunächst von „Bilanzmanipulation“ die Rede gewesen sei. Die aktuelle Anzeige der Bafin gegen Wirecard habe sich aber – so sei es von Anfang an im Text zu lesen gewesen – auf eine mögliche Marktmanipulation bezogen. Tatsächlich hätten jedoch schon länger Bilanzmanipulationen im Raum gestanden, die sich kurz nach der Veröffentlichung im Übrigen auch bewahrheitet hätten. Die Redaktion habe kurz nach der Veröffentlichung bemerkt, dass die Formulierung in der Dachzeile „unglücklich“ gewesen sei. Die Verlagsvertreter halten den Vorwurf des Beschwerdeführers für absurd und abwegig, die kritisierte Meldung sei kausal für den Kurssturz der Wirecard-Aktie gewesen. Nicht die Nachrichten der Medien hätten die Kurse bewegt, sondern das zunehmend undurchsichtige Verhalten der damals noch im Amt befindlichen Wirecard-Führung.

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Kleinen Sohn missbraucht: Bewährung

Ein Gymnasiallehrer hat seinen zweijährigen Sohn sexuell missbraucht. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Prozess und die Berufungsverhandlung unter der Überschrift „Unfassbar“. Der Mann wird als „Holger P (37)“ bezeichnet und mit einem unverfremdeten Foto gezeigt. Ein Leser der Zeitung sieht in der identifizierenden Darstellung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Mannes. Die Rechtsabteilung des Verlags betont, dass die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Täters und dem berechtigten öffentlichen Interesse an der Berichterstattung zwangsläufig zugunsten der Öffentlichkeit ausfalle. Der Täter habe gestanden, der Tatverdacht sei erwiesen und das Strafverfahren sei völlig abgeschlossen. Er sei in zwei Instanzen verurteilt worden, seinen damals zweijährigen Sohn sexuell missbraucht und zahllose Missbrauchs-Dateien besessen zu haben. Das Landgericht habe die Strafe exakt auf die maximale Länge einer Freiheitsstrafe verkürzt, die überhaupt noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Dies habe die Redaktion zum Anlass genommen, über den besorgniserregenden Trend zu berichten, dass Kindesmissbrauch durch die Justiz regelmäßig besonders milde bestraft werde. Gleich zwei Punkte aus Richtlinie 8.1 (Kriminalberichterstattung) seien im vorliegenden Fall erfüllt. So liege eine außergewöhnlich schwere bzw. in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vor. Zudem bestehe ein Zusammenhang bzw. Widerspruch zwischen der gesellschaftlichen Rolle des Mannes als Gymnasiallehrer und seiner Funktion. Er habe einfachen Zugang zu Kindern und auch eine besondere Schutzpflicht gegenüber diesen gehabt.

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