Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

In einer Kneipe Wehrmachtslied gegrölt

Eine Großstadtzeitung berichtet, dass Mitglieder der CDU-Jugendorganisation Junge Union ausgerechnet am 9. November in einer Berliner Kneipe ein Wehrmachtslied gesungen hätten. Überschrift: „Empörung nach Wehrmachts-Eklat der Jungen Union“. Dem Online-Artikel ist ein Video beigefügt, das eine Zeugin des Vorgangs gedreht hat. Die Zeitung berichtet weiter, die Junge Union-Mitglieder, die auf einer Berlin-Exkursion gewesen seien, hätten in der Kneipe mit dem Grölen von Parolen und Liedern auf sich aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer in diesem Fall, ein Mitglied der Jungen Union, sieht durch den Artikel mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Autor verleumde die jungen Leute und behaupte falsche Tatsachen. In der Berichterstattung sei von Gegröle, homophoben Äußerungen und der Zustimmung zu einer Videoaufnahme die Rede. Diese Behauptungen und Vorwürfe seien nicht zu belegen. Sie seien unwahr. Der Beschwerdeführer spricht von einer medialen Hetzjagd. Die Zeitung habe den Eindruck erweckt, es handele sich bei den Junge Union-Leuten um rechtsradikale Feinde der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die falsche Berichterstattung hätte sich nach Meinung des Beschwerdeführers vermeiden lassen, wenn man Gerüchten und Unterstellungen mit einem Minimum an Sorgfalt begegnet wäre. Ein Mitglied der Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass Anlass des Besuchs eine politische Bildungsfahrt der Jungen Union (JU) Hessen gewesen sei, die vom Bundestag, vom RCDS Hessen und der JU Hessen gefördert worden sei. Wie aus der Folgeberichterstattung hervorgehe, habe eine in Berlin aufgewachsene und dort lebende Jüdin den Vorfall gefilmt. Angehörige aus deren Familie seien seinerzeit von den Nazis verschleppt und ermordet worden. Wie der Vertreter der Zeitung anmerkt, sei der JU-Gruppe durchaus bewusst gewesen, dass ihr Kneipen-Auftritt gefilmt worden sei.

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Sich selbst in die Öffentlichkeit begeben

Eine überregionale Zeitung berichtet online über einen Abtreibungsgegner, der mehrere Ärztinnen und Ärzte wegen Verstößen gegen das Werbungsverbot für Abtreibungen angezeigt hat. Die Zeitung schreibt, der Mann überziehe derzeit Redaktionen mit Abmahnungen, die ihn mit seinem Namen nennen. Und das, obwohl er sich selbst in die Öffentlichkeit gestellt habe. Ein Leser der Zeitung kritisiert diese, weil sie den Namen des Abtreibungsgegners nenne. Anzeigenerstatter hätten ein Recht auf Anonymität, weil sie sonst Angst haben müssten vor Repressalien aus der Bevölkerung oder von Seiten der Angezeigten selbst. Die von der Redaktion beauftragte Anwaltskanzlei hält die Beschwerde für unbegründet. Sie beruft sich auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, das einem Online-Portal das Recht zugesprochen habe, den Namen des Abtreibungsgegners zu nennen. Die Namensnennung verletze weder das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen noch sein Recht auf Anonymität. In der Abwägung überwiege das öffentliche Informationsinteresse.

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In einer Kneipe das Westerwald-Lied gegrölt

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Mitglieder der Jungen Union singen Wehrmachtslied“. Im Bericht geht es darum, dass ein von einer Augenzeugin aufgenommenes Video die Junge Union (JU) in Erklärungsnot bringe. Mehrere JU-Mitglieder aus Hessen seien am 9. November beim Singen des Westerwald-Liedes in einer Berliner Kneipe gefilmt worden. Das Video ist in den online veröffentlichten Beitrag eingebettet. Ein Leser des Magazins sieht mit der Veröffentlichung presseethische Grundsätze verletzt. Zum einen werde durch die Überschrift suggeriert, das Westerwaldlied sei von den Personen im Zusammenhang mit dem Gedenken an den Jahrestag der Reichspogromnacht gesungen worden. Dass sich der Vorfall am 9. November abgespielt habe und in keinem Zusammenhang mit dem Gedenken an die Pogromnacht stehe, werde von der Redaktion ignoriert. Der Beschwerdeführer hält einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) für besonders gravierend. Durch die Veröffentlichung von nicht genehmigtem und auch später nicht autorisiertem Videomaterial werde das Recht auf informelle Selbstbestimmung verletzt. Auf die Beschwerde antwortet das Justiziariat des Verlages. Die meisten Veröffentlichungen erfolgten ohne Einwilligung der betroffenen Personen. Dafür sei der Rechtsgedanke des Paragrafen 23, Absatz 1, Nr. 1 KUG (Kunst-Urhebergesetz) da. Dieser schütze auch Veröffentlichungen, die die Betroffenen lieber nicht sehen würden. Bei zeitgeschichtlicher Relevanz dürfe auch gegen den Willen der Betroffenen berichtet werden. Diese Relevanz sei in diesem Fall gegeben, selbst wenn die JU-Mitglieder in der Kneipe einen Geburtstag gefeiert hätten. Auch an dem Verhalten von Nachwuchspolitikern bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse.

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Grenze zur Schleichwerbung nicht überschritten

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht einen Artikel über die Kooperation des TV-Herstellers Philips mit dem Akustik-Spezialisten Bowers & Wilkins (B&W). Für die neueste Reihe der Philips-Geräte habe B&W den Sound entwickelt, schreibt der Autor. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für die Fernsehgeräte von Philips. Ihre Beschreibung sei detailliert und ausschließlich positiv und werblich. Konkurrenzprodukte würden nicht genannt. Die Zeitung lässt den Autor des Beitrages auf die Beschwerde antworten. Er weist darauf hin, dass es in der Rubrik „Technik und Motor“ üblich sei, einzelne Produkte zu besprechen, ohne sie in einen direkten Vergleich mit Wettbewerbsfabrikaten zu stellen. Im konkreten Fall gehe es vor allem um die Kooperation von Philips mit dem renommierten englischen Lautsprecherhersteller Bowers & Wilkins. Unter den Lautsprecherherstellern habe B&W einen Rang, der etwa mit der Bedeutung der Marke Porsche unter den Autobauern vergleichbar sei. Insofern wecke allein diese Kooperation die Aufmerksamkeit von Marktbeobachtern. Sie provoziere bei Testern die Frage, ob man es mit einer reinen Marketingbotschaft zu tun habe oder tatsächlich ein Produkt entstanden sei, das den hohen Erwartungen gerecht werde. Tatschlich übertreffe die Tonqualität des Geräts sehr deutlich alles, was andere Geräte mit vergleichbar großen Lautsprechereinbauten zu leisten vermögen, so der Autor. Seine umfassende Produktkenntnis im TV-Bereich erlaube ihm dieses Urteil. Hätte der Hersteller in diesem Punkt enttäuscht, wäre dies auch in seinem Artikel klar benannt worden.

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Geschäftseröffnung: Trennungsgebot missachtet

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Hannover: Kind freut sich über neues Geschäft“. Im Bericht geht es um die Feier aus Anlass der Wiedereröffnung eines Geschäfts von Hannover 96-Chef Martin Kind und seinem Sohn Alexander. Der Laden war umgebaut und neugestaltet worden. Angeboten werden nun unter einem Dach Brillen und Hörgeräte. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag eine Anzeige, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet die Veröffentlichung als einen redaktionellen Beitrag. Die Redaktion habe über die Eröffnung des neuen Ladens eines bekannten hannoverschen Unternehmens berichtet. An der Veranstaltung hätten zahlreiche prominente Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Sport teilgenommen, unter anderem Hannovers Oberbürgermeister und der Regionalpräsident. Daher könne man durchaus von einem bedeutenden gesellschaftlichen Ereignis sprechen. Der Chefredakteur betont abschließend, dass die Verbindung von Martin Kind zu dem Verlag, in dem die Zeitung erscheint, von kritischer Distanz geprägt sei.

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„Bewusst Empörung bei Lesern erzeugt“

Die Broschüre „Ene mene, muh und raus bist du! Ungleichwertigkeit und frühkindliche Erziehung“ ist Thema in einer Boulevardzeitung. Der Online- und der Print-Artikel haben zum Großteil den gleichen Inhalt, sind aber nicht identisch. In beiden werden die gleichen Fallbeispiele genannt. Die Zeitung zitiert auch den CDU-Innenpolitiker Bernstiel. Der finde es unfassbar, dass eine mit Steuergeld finanzierte Broschüre junge Mädchen, die Zöpfe und Kleider tragen, als potenziell völkisch bezeichne. Auf den 60 Seiten fänden sich – so wird Bernstiel weiter zitiert – noch weitere haarsträubende Behauptungen und Handlungsempfehlungen, wie auffällige Eltern umerzogen werden sollten. Frau Giffey, die Bundesfamilienministerin, solle die Broschüre schnellstmöglich zurückrufen und überarbeiten lassen. Frau Giffey wird in den Beiträgen der Zeitung ebenfalls zitiert. Es sei nicht Aufgabe des Staats zu prüfen, wie Eltern leben, was sie denken und wie sie ihre Kinder erziehen. Aber auch Lehrkräfte und Erzieherinnen und Erzieher hätten eine Verantwortung für die Kinder, die sie betreuten. Diese wolle man mit Informationen unterstützen. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil er presseethische Grundsätze verletzt sieht. In den Beiträgen werde die Broschüre der Amadeu-Antonio-Stiftung vollkommen verkürzt wiedergegeben. Er spricht von einer bewussten Verkürzung des Inhalts, um Empörung in der Leserschaft zu erzeugen. Das sei keine wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit. Die Recherche sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt, die Texte nicht wahrheitsgetreu wiedergegeben worden. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, der Inhalt der Broschüre sei in den kritisierten Beiträgen wesentlich verkürzt dargestellt worden. Das entspreche alltäglicher journalistischer Praxis. Das Zitieren einzelner Passagen aus der Broschüre diene nicht dem Erzeugen von Empörung, sondern solle dem Leser den notwendigen Kontext zu der im Artikel angeführten Stellungnahme von Herrn Bernstiel erläutern. Dieser beziehe sich nämlich auf den Beispielsfall mit den Zöpfe tragenden Mädchen und verweise auf weitere nach seiner Meinung haarsträubende Passagen. Fazit des Chefredakteurs: Statt zeitgemäßen Fallbeispielen fände man in der Broschüre uralte Rollenbilder und schaffe auch weitere Vorurteile.

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Psychopharmaka in Getränken des Chefs

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Giftanschlag im Chefbüro“. Im Bericht geht es um die Verurteilung einer Frau wegen gefährlicher Körperverletzung. Sie hatte ihrem Chef Psychopharmaka in Getränke gemischt. Die Zeitung nennt den Vornamen der Frau, den abgekürzten Nachnamen, ihren Arbeitgeber, ihren Beruf und die portugiesische Herkunft. Zum Bericht gestellt ist ein Foto der Beschuldigten. Ihr Gesicht ist mit einem Augenbalken verfremdet. Der Autor schreibt, die Frau sei vermindert schuldfähig. Sie leide nach Aussagen eines Psychiaters an einer schizophrenen Persönlichkeitsstörung. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Frau identifizierbar dargestellt worden sei. Dadurch sei ihr Persönlichkeitsschutz verletzt worden. Der Beschwerdeführer kritisiert auch den Hinweis auf ihre psychische Erkrankung. Der Chefredakteur verweist in seiner Stellungnahme auf Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Pressekodex. Die Redaktion habe über eine außergewöhnlich schwere Straftat berichtet. Dies sei nach der genannten Richtlinie gerechtfertigt. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Unterrichtung der Öffentlichkeit sei die Berichterstattung in dieser Form zwingend erforderlich gewesen. Es sei eine zentrale Aufgabe der Medien, über derartig hinterhältig begangene Straftaten zu berichten. Die sachliche Darstellung einer ärztlich diagnostizierten Persönlichkeitsstörung sei im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Dieser Umstand habe sich für die Frau strafmildernd ausgewirkt. Schließlich werde der Persönlichkeitsschutz der Beschuldigten gewahrt. Ihr Name werde nicht genannt, ihr Gesicht nicht erkennbar dargestellt. Die Frau lebe in einer Millionenstadt und nicht auf einem Dorf. Eine Identifizierbarkeit sei somit ausgeschlossen.

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Persönlichkeitsrechte nicht verletzt

„Leiche von britischer Millionärstochter (22) gefunden – Mordverdacht gegen ihren Begleiter (26)“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online ihren Bericht über eine Straftat. Unter der Überschrift sind zwei große Fotos der jungen Frau zu sehen. Der volle Name des Opfers wird in dem Artikel mehrfach genannt, ebenso der Name des Vaters. Auch dieser wird – in Tränen aufgelöst – im Bild gezeigt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die Zeitung nenne den Klarnamen der Verstorbenen. Es würden Fotos aus einem Twitter-Account einer Angehörigen verwendet. Erschwerend komme hinzu, dass das Foto des Vaters bei einer Pressekonferenz entstanden sei, die vor Eintreffen der Todesnachricht stattgefunden habe. In der PK habe der Vater um Hilfe bei der Suche nach der damals noch als vermisst geltenden Tochter gebeten. Er habe die Medien ausdrücklich gebeten, die Privatsphäre der Familie zu achten. Der Chefredakteur der Zeitung rechtfertigt in seiner Stellungnahme die Art der Berichterstattung. Die Redaktion halte an ihrer regelmäßig vertretenen presseethischen Auffassung fest, dass die Öffentlichkeit insbesondere bei spektakulären Ereignissen, die sich im öffentlichen Raum ereigneten, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend informiert zu werden. Ziffer 8 des Kodex erlaube ausdrücklich eine identifizierende Berichterstattung bei Sachverhalten von öffentlichem Interesse. Entscheidend sei, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiege. Das sei hier der Fall. Der Fall habe weltweit für Schlagzeilen gesorgt.

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Autor hat einen Juso-Beschluss zu Ende gedacht

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online eine Kolumne unter der Überschrift „Paragraf 218 – Das kalte Herz der Abtreibungsdebatte“. In der Unterschrift heißt es: „Beim Streit über das Werbeverbot für Abtreibungen geht es um mehr. Die Jusos haben just einen Antrag auf Streichung des Paragrafen 218 beschlossen. Damit wären Schwangerschaftsabbrüche bis zum 9. Monat möglich.“ Der Autor kommentiert die politische Diskussion über die Abschaffung des Werbeverbots für Abtreibungen (Paragraf 219a StGB). Das eigentliche politische Ziel sei aber Paragraf 218 StGB. Ein Leser des Magazins sieht durch die Veröffentlichung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Insbesondere kritisiert er den oben zitierten Passus. Der Autor verdrehe mit dieser Erläuterung die Tatsachen und unterstelle im Kontext, dass die Jusos Abtreibungen bis zum neunten Monat billigen und zulassen wollten. Hier mache sich der Autor bewusst Verdrehungen von Tatsachen zu Eigen, welche die AfD in einer aktuellen Stunde des Bundestages vorgetragen habe. Für das Nachrichtenmagazin äußert sich das Justiziariat des Verlages zu der Beschwerde. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei der Beschluss der Jusos eindeutig. Er lasse sich kaum anders verstehen, als dass er darauf abziele, ein Recht auf legale Abtreibung zu begründen, ohne dies mit Fristen zu beschränken. Der Beitrag – so der Vertreter des Verlages – sei im Rahmen der Kolumne „Der Schwarze Kanal“ erschienen und deutlich als Meinungsbeitrag gekennzeichnet worden. Dass es sich bei der beanstandeten Formulierung um eine Meinungsäußerung handele, erschließe sich aus dem Wortlaut des Vorspanns. Aus der unstreitig wahren Tatsachenbehauptung, dass die Jusos „einen Antrag auf Streichung des Paragrafen 218 beschlossen“ hätten, werde in Bewertung dieser Fakten abgeleitet, dass damit „Schwangerschaftsabbrüche bis zum 9. Monat möglich“ seien.

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Wer finanziert die Moscheegemeinden?

„Dubiose Zahlungen aus dem Ausland – Wie Terror-Geld Moscheen in Deutschland finanziert“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung gedruckt und online über Pläne der Bundesregierung, mehr Transparenz bei der Finanzierung von Moscheevereinen zu schaffen. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto der DITIP-Moschee in Köln. Bislang sei wenig über die Finanzierung bekannt. Auf Anfrage der Redaktion hätten zahlreiche Moscheevereine angegeben, ausschließlich über Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert zu werden. „Dabei sind Einflussnahmen brutaler Regime ganz offensichtlich!“, heißt es im Artikel. Aufgelistet werden Länder wie Iran, Türkei, Saudi-Arabien und deren Geldströme. Zur Türkei heißt es, die Religionsbehörde der türkischen Regierung („Diyanet“) schicke und bezahle Prediger in Gemeinden des Dachverbandes DITIP. Zu Kuwait schreibt die Redaktion, es gebe Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Geldwäsche und Terror-Finanzierung gegen einen Moscheeverein, die den Zusammenhang zwischen Moschee- und Terrorfinanzierung belegten. Verschleierte Spenden seien für den Bau einer Moschee entrichtet worden, dann aber zum Teil an Kampfgruppen in Syrien geflossen. 44 Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Haupttenor: Durch die Berichterstattung werde beim Leser der falsche Eindruck erweckt, als würde der gesamte DITIP-Verband mit seinen Moscheegemeinden in Deutschland von Terrororganisationen unterstützt und vom Ausland aus finanziert. Sie kritisieren eine Medienhetze und Stigmatisierung der in Deutschland lebenden Muslime. Der Chefredakteur vermutet in seiner Stellungnahme, die „Flut der Empörung“ basiere offenbar auf einem zentralen Aufruf gegen die Berichterstattung. Anders sei es nicht zu erklären, dass sich die Beschwerden zum Teil im Wortlaut glichen. Auch inhaltlich seien sie nicht nachvollziehbar. Die Redaktion habe sachlich und neutral über die aktuellen Bestrebungen der Bundesregierung, mehr Transparenz hinsichtlich der Finanzierung der etwa 2600 Moscheen in Deutschland zu erlangen. Diesen Bestrebungen der Exekutive lägen besorgniserregende Informationen von großer öffentlicher Bedeutung zugrunde, die die Redaktion faktenorientiert und ausgewogen aufbereitet habe. Sofern die Überschrift also von der Finanzierung der Moscheen durch Terror-Geld spreche, sei dies eine zulässige Wertung der Redaktion, deren entsprechende Tatsachenanknüpfung sich in der nachfolgenden Berichterstattung finde.

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