Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7293 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung veröffentlicht zahlreiche Artikel zu kommunalen Themen. Alle sind mit unterschiedlichen Kürzeln versehen, die dem jeweiligen Autor zugeordnet sind. Ein Leser der Zeitung beklagt in seiner Beschwerde eine nach seiner Meinung merkwürdige Praxis der Zeitung. Die kommunalpolitischen Beiträge würden nicht von Redakteuren der Zeitung, sondern von Dritten (Presseämter, Parteifunktionäre, Parteien, Firmen, Städte und Gemeinden etc.) verfasst. Autoren und Quellen würden nicht genannt. Der Beschwerdeführer nennt viele Beispiele von Kürzeln, die im Impressum nicht mit Klarnamen aufgeführt seien. Der Herausgeber der Zeitung nimmt Stellung. Die maßgeblichen Redakteure seien mitsamt ihrem Kürzel im Impressum aufgeführt. Pressemeldungen von Vereinen, Verbänden, der Polizei und städtische Verlautbarungen würden mit Kürzel veröffentlicht. Ihre Urheberschaft gehe in aller Regel aus dem Artikel hervor. Im Übrigen prüften Redakteure sehr sorgfältig die Beiträge auswärtiger Autoren. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer sämtliche Kürzel selbst habe identifizieren können, spreche dafür, dass er sehr wohl den Ursprung kenne.
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online unter der Überschrift „49 Prozent der Deutschen wünschen sich eine schwarz-grüne Koalition“ einen Beitrag, der sich mit dem Ergebnis einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Infratest/Dimap beschäftigt. Diese habe ergeben, dass sich eine Mehrheit der deutschen Wähler eine schwarz-grüne Regierung wünscht: „Danach bevorzugen 49 Prozent der Befragten eine Koalition von Union und Bündnis 90/Die Grünen. Nur 34 Prozent finden ein Zusammengehen von SPD- Grünen und Linkspartei attraktiv.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Die Überschrift sei eine Irreführung im Hinblick auf das Umfrageergebnis. Nicht 49 der Wähler wünschten sich eine schwarz-grüne Regierung, sondern 49 Prozent der Befragten. Andere Antwortoptionen, z. B. Schwarz-rot oder Jamaika, habe es nicht gegeben. Die Überschrift suggeriere also, dass CDU/Grüne bundesweit eine 49-prozentige Zustimmung der Gesamtwählerschaft haben. Das sage das Ergebnis jedoch nicht aus. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe der Zeitung teilt mit, aus der Umfrage von Infratest/Dimap, die die Redaktion exklusiv in Auftrag gegeben habe, gehe klar hervor, dass eine Mehrheit der Befragten ein schwarz-grünes Bündnis bevorzugen würde. Der veröffentlichte Artikel mache genau darauf aufmerksam und beschreibe die Ergebnisse objektiv und ohne eine Meinung vorzugeben. Die Überschrift verkürze die Sachlage und verenge sie damit auch. Das aber sei das Wesen einer Überschrift. Die Redaktion könne hier keinen Fehler erkennen.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel mit der Überschrift “Partys an den Stränden: Polizei schreitet ein“. Es geht um unerlaubte Treffen am Verlagsort. Zwei Autoren werden als Verfasser des Beitrages genannt. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – vermisst den Hinweis, dass einer der beiden Autoren CDU-Politiker und Mitglied des Stadtrats am Verlagsort sei. Die Leser hätten darüber informiert werden müssen. Der Chefredakteur teilt mit, dass es sich bei dem Autor um einen langjährigen freien Mitarbeiter der Lokalredaktion handele, der den Artikel gemeinsam mit einem Redakteur geschrieben habe. Dass einer von ihnen Mitglied in einer Partei und des Stadtrats sei, spiele keine Rolle. Alles andere käme einem Berufsverbot für Journalisten gleich, die privat entsprechend unterwegs seien. Würde der freie Journalist ohne entsprechenden Hinweis etwa als Autor eines Berichts auftreten, in dem CDU-Positionen bzw. -Themen positiv dargestellt würden, lägen sicherlich Verstöße gegen den Kodex vor. Bei derartigen Gastbeiträgen wäre eine Fußnote mit Verweis auf die Vita des Autors eine zwingende Notwendigkeit.
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Eine Zeitschrift befasst sich unter der Überschrift „Hogwarts für Ungeimpfte“ kritisch mit der Waldorf-Pädagogik. Der Artikel wird auf der Titelseite so angekündigt: „Pflichtfach Rassenkunde – Die Waldorf-Pädagogik“. Der Beschwerdeführer vertritt den Bund der Freien Waldorfschulen e. V. Die Aussage Rassenkunde als Pflichtfach sei sachlich falsch. Er sieht eine Verleumdung der Waldorfpädagogik. In ihrer „Stuttgarter Erklärung“ distanzierten sich die Waldorfschulen ausdrücklich von jeder Form der Diskriminierung sowie von rassistisch diskriminierenden Äußerungen Rudolf Steiners (er entwickelte die Waldorfpädagogik). Die Herausgeberin der Zeitschrift verweist auf die Stellungnahme bzw. Richtigstellung, die sie im Editorial einer Folge-Ausgabe veröffentlicht habe. Auszug: „Die September-Ausgabe der (…) erschien unter anderem mit der Titelzeile ´Pflichtfach Rassenkunde – die Waldorfpädagogik´. Natürlich wollen wir nicht behaupten, dass es ein Unterrichtsfach ´Rassenkunde´ gibt oder dass gegenwärtig ´rassenkundliche´ Lerninhalte vermittelt werden. Wir beziehen uns mit der Titelankündigung auf die im Artikel geäußerte Kritik an den Grundlagen der Waldorfpädagogik des Rudolf Steiner.“
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„Todes-Drama um die 5 Kinder von Solingen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online und gedruckt über eine Familientragödie. Eine Mutter hatte fünf ihrer sechs Kinder umgebracht. Die Dachzeile in der gedruckten Ausgabe lautet: „Von ihrer eigenen Mutter (27) betäubt und erstickt“. Dem Bericht beigestellt ist ein Hochzeitsfoto der mutmaßlichen Täterin. Der Ehemann und einer der kleinen Söhne sind verpixelt. Die Frau ist mit einem Augenbalken unkenntlich gemacht. In einem weiteren Artikel ist wiederum ein Hochzeitsfoto abgedruckt, auf dem die mutmaßliche Täterin mit einem Augenbalken unkenntlich gemacht wurde. Das Gesicht ihrer Mutter, die hinter ihr steht, ist verpixelt. Des Weiteren ist das verpixelte Porträtbild des einzigen überlebenden Sohnes abgedruckt sowie ein verpixeltes Bild des Ehemanns nach der Geburt eines der getöteten Kinder. Auch ist der Nachbarsjunge Max zu sehen, der eine WhatsApp-Nachricht des überlebenden Marcel bekommen hatte. In der Online-Ausgabe ist neben dem Hochzeitsfoto ein privates Bild zu sehen, auf dem die Mutter ihren ältesten Sohn küsst – die Mutter mit Augenbalken, der Sohn verpixelt. Weitere Fotos zeigen den Briefkasten vor dem Haus der Familie mit vielen Blumen sowie das Schuhregal mit Kinderschuhen vor ihrer Wohnungstür. Vier Beschwerdeführer sehen mehrere Verletzungen presseethischer Grundsätze. Einer spricht vom „Totalausfall“ ethisch vertretbarer Berichterstattung. Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert die unverpixelte Darstellung des einen Sohnes auf dem Hochzeitsfoto. Das verstoße gegen den Opferschutz. Hier werde ohne Anstand und Moral das Leid einer Familie ausgeschlachtet. Der Chefredakteur vermag die Vorwürfe der Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen. Er hält die Berichterstattung in allen ihren Teilen presseethisch für zulässig.
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen 19-jährigen Aktivisten von „Fridays for Future“, der nach Informationen der Redaktion für den Bundestag kandidieren will. Der junge Mann, ein Grüner, wird ausführlich vorgestellt. Dem Bericht beigestellt ist ein Foto, dass den jungen Mann gemeinsam mit der Bundeskanzlerin zeigt. Ein Leser der Zeitung teilt mit, dass der Kandidat der Sohn des Lokalchefs eben dieses Blattes ist. Darüber hätte die Redaktion ihre Leser informieren müssen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die Position des Vaters den Zungenschlag der Berichterstattung über den Sohn bestimmt hat. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Zeitung habe über den jungen Politiker in besonders positiver Weise berichtet, weil es sich um den Sohn eines Kollegen handele. Der junge Mann sei im Zuge der großen Klimademonstrationen schnell zu einem führenden Sprecher und zu einem Gesicht der „Fridays for Future“-Bewegung geworden. Spätestens seit einem Auftritt bei „Hart, aber fair“ sei er einem Millionen-Publikum bekannt. Dass der Vater Lokalchef der Zeitung am Verlagsort sei, habe in der Berichterstattung nie eine Rolle gespielt, weil dies für den Werdegang des Jungpolitikers in der Klimabewegung nicht relevant sei. Natürlich habe die Tatsache, dass der Vater Lokalchef sei, in der Redaktion eine Rolle gespielt, wenn es um die Berichterstattung über den Sohn ging. Einen Grund, auf Familienverhältnisse besonders hinzuweisen, habe die Redaktion nicht gesehen, da diese für die politische Arbeit des Kandidaten nicht relevant seien.
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Ein regionales Internet-Portal veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Michael Schumacher: Ehemaliger Manager schockt Formel 1 Welt – `Bekam nur Brei`“. Der Beitrag beschäftigt sich mit Willi Weber, dem Ex-Manager von Michael Schumacher. Weber hatte einen Schlaganfall erlitten und war auf einer Intensivstation behandelt worden. Ein Nutzer des Portals kritisiert die Überschrift. Sie suggeriere, dass der ehemalige Manager etwas über Michael Schumachers Gesundheitszustand erzählen würde. Das sei jedoch nicht der Fall. Bei dem Titel handele es sich um Clickbaiting (Anpreisung von Inhalten, um möglichst hohe Nutzer-Quoten zu erreichen). Der Chefredakteur des Internet-Portals teilt mit, dass die Redaktion die Beschwerde zum Anlass genommen habe, den Artikel noch einmal eingehend zu prüfen. Die Überschrift lasse Interpretationsspielraum, wer genau „nur Brei“ bekam, auch wenn Dachzeile und Teasertext eindeutig seien. Der Beginn der Schlagzeile „Michael Schumacher“ solle das Thema einordnen, weil Willi Webers Bekanntheit sich natürlich nur aus seiner Rolle als Schumachers Manager speise. Die Unklarheit in der Überschrift habe zu Unmut bei den Nutzern geführt. Daher habe die Redaktion die Überschrift verändert und den Sachverhalt eindeutig gemacht. Sie laute nun so: „Willi Weber spricht über die schwere Zeit nach seinem Schlaganfall“.
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Eine Fachzeitschrift berichtet über zwei Architekten und ihr Projekt „Flussbad Berlin“. Im alten Stadtzentrum Berlins soll in einem bisher ungenutzten Spree-Arm Baden wieder möglich sein. Diese Form alter Stadtkultur soll schon sehr schnell verwirklicht werden. Der Autor schreibt: „Und schon ist man bei der Besonderheit des Architektenduos: Ihnen geht es um Architektur in erweiterter Form: Aufwertung durch Umdeutung des bereits Vorhandenen.“ Das nicht-kommerzielle Projekt wird im Bericht positiv beschrieben. Ein Leser der Zeitschrift merkt in seiner Beschwerde an, dass die Autorin des Artikels zugleich Pressesprecherin des Vereins Flussbad Berlin e.V. sei. Sie gebe sich aber in dieser Funktion im Bericht nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hält die Vermischung von angeblich „unabhängigem Journalismus“ mit der beruflichen Aufgabe für bedenklich. Im Bericht werde Werbung für den Verein gemacht, obwohl diese Doppelfunktion nicht als solche zu erkennen sei. Ein Beauftragter der Zeitschrift nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die fragliche Ausgabe der Zeitschrift sei mit dem üblichen Vorlauf produziert worden. Zum Zeitpunkt der Produktion sei die Autorin noch nicht Pressesprecherin von Flussbad e.V. gewesen. In späteren Versionen werde auf die neue Tätigkeit der Autorin hingewiesen. Der Beschwerdeführer argumentiere und hetze seit vielen Jahren gegen das Vorhaben eines Flussbades im Spreekanal. Auf seinem Twitter-Account habe er die Autorin bereits öffentlich diffamiert. Der Feldzug des Beschwerdeführers gegen das Flussbad, seine Feindseligkeit gegen seine Um- und Mitwelt, seine Hartnäckigkeit und Querulanz speise sich ganz offensichtlich aus der Ablehnung seines eigenen Projektes Spree 2011. Mittlerweile – so der Beauftragte der Zeitschrift – verlagerten sich seine Angriffe von der sachlichen auf die persönliche Ebene.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Sehr kompetent“. Dabei geht es um den Bluttest-Skandal in Heidelberg und in diesem Zusammenhang um Prof. Sohn. Beschwerdeführerin ist die Autorin. Sie kritisiert die Redaktion. Diese habe ihre Einsendung zunächst abgelehnt, weil sie zu lang und juristisch angreifbar gewesen sei. Daraufhin habe sie der Redaktion mitgeteilt, sie wolle den Brief nach ihrem Urlaub den Vorgaben der Chefredaktion anpassen und die aktuelle Version zurückziehen. Die Redaktion habe jedoch einzelne Passagen des Briefes zu einem neuen Leserbrief zusammengeführt und diesen unter ihrem Namen und ohne ihre Zustimmung veröffentlicht. Der Brief habe zwar teilweise ihrem ursprünglichen Wortlaut entsprochen, sei jedoch aus dem Zusammenhang gerissen und teilweise verfälscht. Nach Angaben der Chefredaktion sei dies wohl ein Missverständnis gewesen. Der Chefredakteur teilt zu der Beschwerde mit, er habe nicht gewusst, dass die Leserbriefschreiberin ihre Einsendung lieber selbst gekürzt und seinen Vorgaben angepasst hätte. Der Grund dafür, dass er – der Chefredakteur – sich überhaupt die Mühe gemacht habe, den Leserbrief zu bearbeiten: Die Einsenderin sei eine der wenigen Leserinnen und Leser, die sich positiv über Prof. Sohn geäußert hätten. Gerade angesichts der massiv geäußerten Kritik habe er diese positive Stimme im Blatt abbilden wollen.
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„E-Antrieb aus Baunatal: VW ID.3 auf ´Sportwagenniveau`“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online einen Beitrag. Darin wird ein Auto-Verkäufer vorgestellt, der für den Verkauf des neuen ID.3-Elektroautos von VW geschult worden war. Der Wagen wird von dem Verkäufer positiv beschrieben, was die Zeitung ebenso positiv wiedergibt. Das Autohaus, in dem der Verkäufer arbeitet, wird namentlich genannt; die Kontaktdaten des Verkäufers werden angegeben. Ein Nutzer des Online-Auftritts der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass im Verbreitungsgebiet seiner Zeitung das zweigrößte VW-Werk Europas mit 17.000 Beschäftigten stehe. Hinzu kämen viele Zulieferer. Etwa jeder zweite Leser seiner Zeitung in unmittelbarer Umgebung habe einen direkten oder indirekten Bezug zu VW und seinem Werk. Die Redaktion habe das Fahrzeug unmittelbar nach seinem Eintreffen bei den ersten Händlern getestet. Dafür sei der Marktführer vor Ort ausgewählt worden. Der Test sei inhaltlich verbunden worden mit O-Tönen des Verkäufers. Hätte das Fahrzeug nicht überzeugt, wäre auch dies Gegenstand der Veröffentlichung geworden. Der Chefredakteur räumt ein, dass die Angabe der Kontaktdaten des Verkäufers sicher grenzwertig sei. Redaktionsintern sei dies kritisiert worden. Die Angabe der Daten entspreche aus Sicht des Autors aber der Linie der Redaktion, Beiträge nach Möglichkeit mit Service-Kontaktdaten zu ergänzen.
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