Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7293 Entscheidungen
Ein Verlag informiert in einem Facebook-Post unter dem Titel „Gesundheitssystem der USA: Geheilter Covid-19-Partient soll für Behandlung über eine Million Dollar zahlen.“ Im Vorspann heißt es dann: „Zwei Monate ist 70-Jähriger wegen Covid-19 in den USA behandelt worden. Selbst zahlen muss er die Rechnung nicht.“ Ein Nutzer des Internet-Portals kritisiert, die Schlagzeile suggeriere eindeutig, dass der Patient die Behandlungskosten tragen muss. Im Artikel selbst aber stehe die Information, dass der Staat für die Behandlungskosten aufkommt. Ein Beauftragter des Verlages trägt vor, leider fehlten in der Mail, die in der Betreffzeile eindeutig als „Anfrage“ und nicht als „Beschwerde“ angelegt sei, ein Beleg für eine „Verfehlung“ der Redaktion. Entsprechende Screenshots aus den unterschiedlichen Social-Media-Kanälen wären hilfreich gewesen. Die zentrale Begründung, wonach die veröffentlichte Headline des Artikels eindeutig suggeriere, dass der Patient die Behandlungskosten zu tragen habe, sei völlig absurd, wie man den der Stellungnahme beiliegenden Screenshots entnehmen könne. Der auf der Website veröffentlichte Artikel trage die Überschrift „Geheilter Covic-19-Patient erhält eine Krankenhaus-Rechnung über eine Million Dollar“. Dies sei eine Aussage, die durch den Text belegt sei. Der Beschwerdeführer belege seine Kritik ausschließlich mit dem URL-Hinweis. Es bleibe die Frage, wie sich die Diskrepanz zwischen der technischen Zeile, die den normalen Nutzer nicht interessiere, und der veröffentlichten Zeile ergeben habe.
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Eine Internet-Plattform – beheimatet in der Großregion Mannheim – veröffentlicht einen Kommentar unter der Überschrift „#nichtmeinpolizeipräsident“. Darin befasst sich der Redaktionsleiter - auch anhand persönlicher Erlebnisse - äußerst kritisch und wertend mit dem Mannheimer Polizeipräsidenten. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Landespolizeipräsidentin von Baden-Württemberg. Sie sieht durch den Kommentar die Persönlichkeitsrechte des Polizeipräsidenten verletzt. Dessen Leistungen und Entscheidungen kritisiere der Autor mit unsachlichen und diffamierenden Worten. Der Redaktionsleiter bezeichne den Polizeipräsidenten in seinem Kommentar als „Chaot“, „Knallkopf“, „eitler Fatzke“ und „Dummkopf“. Diese Form der Berichterstattung betrachtet die Beschwerdeführerin als einen Angriff auf die persönliche Ehre des Polizeipräsidenten. Der Chefredakteur betont die gute Zusammenarbeit mit dem Vorgänger des jetzigen Präsidenten. Die gebe es jetzt nicht mehr. Er wehrt sich gegen den Vorwurf, die persönliche Ehre des jetzigen Polizeipräsidenten verletzt zu haben. Man habe diesen nicht durch unangemessene Darstellungen in Wort und Bild in seiner Ehre verletzt. Die Darstellungen im Text seien zweifellos scharfzüngig. Sie knüpften aber durchgängig an sein Verhalten an. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass die kritisierten Äußerungen nicht in einem Bericht, sondern in einem Kommentar enthalten seien. Der Artikel sei als Meinungsbeitrag gekennzeichnet. Für die Redaktion habe niemals der Vorsatz bestanden, den Polizeipräsidenten zu beleidigen, sondern ganz im Gegenteil darauf kritisch hinzuweisen, welche Probleme seit seinem Amtsantritt zu verzeichnen seien und dass der Polizeipräsident völlig kritikresistent sei. Die Wortwahl – so der Chefredakteur – sei an einigen Stellen hart, aber weder drastisch noch überzogen. Er weist darauf hin, dass die Kurpfalz – dem Verbreitungsgebiet seines Blogs – dafür bekannt sei, dass dort ein „ehrlich-rüder“ Umgangston herrsche.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online eine redaktionell gestaltete Anzeige mit der Überschrift „Mehr Wohnungen – weniger Leerstand“. Der Beitrag, eine Pressemitteilung der SPD-Fraktion im Frankfurter Römer, ist oben links mit dem Hinweis „Anzeige“ versehen. Am Ende der Veröffentlichung sind die Kontaktangaben der Fraktion vermerkt. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Pressemitteilung nicht eindeutig als Werbung erkennbar sei. Nach Mitteilung der Redaktionsleiterin handelt es sich bei der Veröffentlichung um eine Anzeige, die entsprechend gekennzeichnet sei. Im konkreten Fall ähnele die Anzeige in der Aufmachung stark der redaktionellen Mach-Art. Über diese Art der Anzeigen diskutiere man im Haus inzwischen sehr intensiv und arbeite konkret an einer Lösung, um die Verwechslungsgefahr zwischen redaktionellen Beiträgen und Anzeigen auszuschließen.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online im Ressort „Reisen“ einen umfangreichen Sonderteil zum Thema Camping. Nach Bundesländern getrennt, werden die nach Ansicht der Redaktion schönsten Camping-Plätze aufgeführt. An das Ende jeder Beschreibung hat die Redaktion unter dem Punkt „Preise und Info“ eine Verlinkung gesetzt, mit der auf die jeweilige Campingplatzseite eines namentlich genannten Anbieters hingewiesen wird. Ein anonymisierter Beschwerdeführer vertritt die Meinung, dass hier gegen die Ziffer 7 des Pressekodex (Strikte Trennung von Redaktion und Werbung) verstoßen worden sei. Offensichtlich seien die Beiträge unter dem gemeinsamen Titel unter dem Oberbegriff „Special Camping“ veröffentlichten Beiträge allesamt keine redaktionellen Inhalte, sondern vielmehr Anzeigen. Das Magazin habe aber nur Teile der verschiedenen Artikel in dieser Rubrik als Anzeigen gekennzeichnet. Der Rechtsvertreter der Zeitschrift betont, mit ihrer Berichterstattung verfolge die Redaktion keinerlei kommerzielle Interessen. Weder war noch ist die Listung der Campingplätze – so der Anwalt - in irgendeiner Weise durch Dritte bezahlt oder sonst beeinflusst. Die Links in diesem Camping-Reiseteil seien ausschließlich im Informationsinteresse der Nutzer gesetzt worden. Die Inhalte, um die es gehe, seien keine klassischen Anzeigen, sondern inhaltlich nutzwertige Beiträge, bei denen der Sachbezug und der Informationsgehalt gegenüber einer werblichen Komponente stark überwiege.
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Der Einsender antwortet auf einen zuvor veröffentlichten Lesertext. Beide Einsendungen befassen sich mit Problemen rund um die 5G-Strahlung. Einer der beiden Einsender wirft der Redaktion vor, bei der Veröffentlichung seines Briefes gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), Richtlinie 2.6, Absatz 4 (Umgang mit Leserbriefen) verstoßen zu haben. Ohne sein Einverständnis und ohne einen entsprechenden Hinweis in der Rubrik „Briefe an die Redaktion“ sei eine gekürzte Version erschienen. Dies sei entgegen einer telefonischen Zusicherung geschehen. Zudem habe er die Redaktion mehrfach ausdrücklich um vollständigen Abdruck gebeten. Der Verleger der Zeitung antwortet auf die Beschwerde. Der fragliche Brief sei ohne jegliche Kürzung abgedruckt worden. Lediglich der Bitte, die in Klammern gesetzten Quellenangaben mit Fußnoten abzudrucken, sei die Redaktion nicht nachgekommen. Das Abdrucken von Fußnoten entspreche nicht dem Text- und Layout-Prinzip der Zeitung und sei deshalb auch gar nicht vorgesehen. Es sei nicht Aufgabe der Zeitung, weiterführend Quellenarbeit zu leisten. Dies schon gar nicht mit kryptischen Verschlüsselungen wie in diesem Fall. Für den interessierten Leser seien die verwendeten Quellen im Leserbrief erwähnt.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Betrag unter der Überschrift „Teamchef fordert Knast für Unfallverursacher“. Sie informiert über den schweren Sturz eines Niederländers bei einem Radrennen in Polen. Zum Beitrag gestellt sind zwei Fotos, auf denen zu sehen ist, wie er und ein ebenfalls verletzter Fotograf ärztlich versorgt werden. Eine Ärztin wird zitiert. Demnach sei der Gaumen des Sportlers gebrochen. Der Teamchef sagt, dass alle Knochen im Gesicht des verunglückten Sportlers gebrochen seien. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine unangemessen sensationelle Darstellung. Er meint damit vor allem die Fotos und das Statement der Ärztin. Im Rahmen der Vorprüfung hat der Presserat die Beschwerde auf eine mögliche Verletzung der Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) erweitert. Nach Meinung des Chefredakteurs der Zeitung bediene die Berichterstattung das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem außergewöhnlichen Radunfall und dessen schrecklichen Folgen. Im Beitrag würden der Geschehensablauf und die medizinischen Folgen des Unfalls dokumentiert, und zwar objektiv, unabhängig und authentisch. Die Fotos zeigten weder das Gesicht noch die Verletzungen des Verunglückten. Auch der Vorwurf, den Opferschutz nach Richtlinie 8.2 verletzt zu haben, greife hier nicht. Das Wissen um die Identität des verunglückten Radsportlers sei nicht – wie vom Beschwerdeführer angenommen - unerheblich. Es handele sich um einen Akteur, der bewusst am öffentlichen Leben im Sinne von Richtlinie 8.2, Satz 2, teilnehme, indem er öffentlich wahrnehmbare Radrennen fahre, über die sämtliche Medien berichteten.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Ein Toter nach Streit am Alexanderplatz“. Im Artikel geht es um eine Auseinandersetzung zwischen drei Männern auf dem Alexanderplatz in Berlin, bei der ein Mann getötet und ein weiterer verletzt worden sei. Alle drei - so die Zeitung – seien Syrer. Ein Leser der Zeitung vertritt in seiner Beschwerde an den Presserat die Auffassung, dass an der Angabe der Nationalität der Beteiligten kein begründetes öffentliches Interesse bestehe. Der stellvertretende Chefredakteur vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Angabe der Nationalität um eine neutrale Information handele, die wie Geschlecht oder Alter im Personalausweis vermerkt sei. Eine Weitergabe dieser Information an den Leser -zumal bei einer schweren Straftat wie einem Tötungsdelikt – müsse möglich sein. Dies habe auch offenbar die Agentur, von der die Meldung stamme, so gesehen.
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„Junge (6) von Raser (31) erfasst – tot“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Verkehrsunfall, bei dem ein sechsjähriger Junge getötet worden sei. Laut Zeitung werde vermutet, dass zwei Männer sich ein illegales Autorennen geliefert hätten. Einer der beiden habe das Kind erfasst. Die Redaktion teilt mit, beide Fahrer seien Syrer. Ein Leser der Zeitung vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass die Angabe der Nationalität nicht durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt ist. Der Chefredakteur antwortet auf die Beschwerde. In Fällen wie diesem halte die Redaktion an der grundsätzlichen presseethischen Position fest, dass die Öffentlichkeit vor allem bei spektakulären Straftaten, die sich im öffentlichen Raum ereigneten, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend über Tat und Täter informiert zu werden. Dabei habe die Presse darauf zu achten, dass es nicht zur Diskriminierung von Minderheiten komme. Im konkreten Fall finde keine diskriminierende Verallgemeinerung statt. Durch die einmalige Erwähnung der Nationalität der beiden Verdächtigen werde der Fokus keineswegs auf „den rasenden Syrer als solchen“ gerichtet. Die Information über die Herkunft gehöre vielmehr zur Geschichte, weil sie ein Detail zeitgeschichtlicher Ereignisse sei, das nicht unterdrückt werden dürfe. Im Rahmen der hergebrachten Chronistenpflicht sei die Erwähnung der Nationalität nicht unethisch, sondern im Rahmen des Informationsauftrages der Presse gerechtfertigt.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht den Beitrag „Warum löste die Polizei die Demo nicht viel früher auf?“. Dabei geht es um die Corona-Proteste Anfang August 2020 in Berlin und die aus Sicht der Autorin zögerliche Auflösung durch die Polizei. Ein Leser der Zeitung sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er kritisiert den Satz: „45 verletzte Polzisten, 133 Festnahmen, 89 Strafermittlungsverfahren und 36 Ordnungswidrigkeitsverfahren.“ Diese Mitteilung vermittele den Eindruck, dass es nur bei den Corona-Protesten zu den Vorkommnissen gekommen sei. Dies sei falsch. Die genannten Zahlen bezögen sich auf Demonstrationen in ganz Berlin. In der Vorprüfung wurde die Beschwerde auf die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung) beschränkt, da Verstöße gegen die anderen vom Beschwerdeführer angeführten Ziffern des Pressekodex nicht ersichtlich waren. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Justiziar zitiert die Autorin des Beitrages. Der zufolge ist im „Eifer des Gefechts“ schlicht und einfach ein Fehler passiert. Möglicherweise sei der Artikel in der Schlussredaktion aus Platzgründen gekürzt worden, so dass im Ergebnis ein nicht gewollter und falscher Eindruck entstanden sei. Es handele sich somit um ein bloßes redaktionelles Versehen ohne jeden erkennbaren Schaden und ohne größere publizistische Tragweite.
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„Soll Schweinekopf Vermieter einschüchtern?“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es darum, dass der mit vollem Namen genannte Vermieter eines an Studenten vermieteten Hauses einen Schweinekopf vor der Haustür vorgefunden habe. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Vermieter, der sein Datenschutzrecht verletzt sieht. Er habe zwar die Redaktion über den Vorfall informiert, weil er ein öffentliches Interesse vermutet habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass die Zeitung ihn informieren werde, wenn sie eine Veröffentlichung plane. Er habe auch erwartet, dass die Redaktion den geplanten Text mit ihm absprechen werde. Er sei entsetzt, dass er mehrmals mit vollem Namen genannt werde. Auch habe die Redaktion ihre Leser über seinen Wohnsitz detailliert informiert. Die Reaktion der Chefredaktion empfinde er – der Beschwerdeführer – als unbefriedigend. Der Chefredakteur habe ihm gesagt, der Redakteur habe formal nichts falsch gemacht. Eine Zustimmung zur Veröffentlichung von Aussagen sei nicht nötig, es sei denn, es handelte sich um ein Zitatinterview. Der Chefredakteur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe es keine Vereinbarung mit dem Autor gegeben, vor einer Veröffentlichung Rücksprache mit dem Hausvermieter zu halten. Einen Autorisierungsvorbehalt habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer – so der Chefredakteur – habe aktiv den Weg in die Öffentlichkeit gesucht und die Redaktion kontaktiert. Wer selbst private Bereiche öffne, könne sich nicht gleichzeitig auf den Privatsphärenschutz berufen. Der eigentliche Kern der Geschichte sei die konkrete Befürchtung des Beschwerdeführers, es habe sich um einen rechtsradikalen Anschlag gehandelt, weil er sein Haus gezielt an ausländische Studenten vermiete.
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