Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Kampf gegen Sauftourismus und Corona

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift: „Mallorca macht den ´Ballermann´ dicht - ´Wir wollen diese asozialen Typen hier nicht haben´“. Im Beitrag heißt es, die balearische Regierung greife im Kampf gegen Sauftourismus und Corona durch. Alle Lokale in den Party-Zentren würden zwangsweise geschlossen. Zum Beitrag sind Standfotos und bewegte Video-Bilder gestellt. Sie zeigen feiernde Menschen in diversen Lokalen und Massen an Stränden mit dicht zusammenstehenden Sonnenschirmen und Liegen. Der Beitrag enthält keinen Hinweis darauf, wann diese Aufnahmen gemacht wurden. Die Beschwerde eines Lesers der Zeitung richtet sich vor allem gegen die Veröffentlichung des Videos. Er spricht gar von böswilliger und schäbiger Hetze. Die Zeitung würde uralte, unwahre und bewusst wahrheitsverzerrende Filmaufnahmen verwenden. Er selbst – so der Beschwerdeführer – sei im Berichtszeitraum auf Mallorca gewesen. Am gesamten Strand stünden seit Anfang des Jahres keine Liegen und Schirme mehr. Die von der Zeitung im Video genannten Lokale hätten zu Beginn der Corona-Pandemie geschlossen. Der Leiter des Online-Formats nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er teilt mit, dass das fragliche Video von dritter Seite angeboten und verwendet worden sei. Aus Sicht der Zeitung ist es nicht unzulässig, drastische Bilder zu zeigen. Sie zeigten Szenen, gegen die sich viele Bürger von Mallorca wehrten. Die Redaktion bekennt: Wenn Archivmaterial verwendet werde, müsse dieses als solches gekennzeichnet werden. Sie sei mit dem Anbieter im Gespräch, um zu klären, wie derartiges künftig vermieden werden könne.

Weiterlesen

Richtigstellung war erforderlich

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht einen Leitartikel unter der Überschrift „Am Ende siegt die Vernunft“. Darin kritisiert die Autorin die Teilnehmer an der Corona-Demonstration im August 2020 in Berlin, sieht aber im Ergebnis einen Sieg der Vernunft, da die „Mitte der Gesellschaft“ nicht von der Corona-Skepsis erfasst sei. Am gleichen Tag veröffentlicht die Zeitung einen Artikel unter dem Titel “Breite Kritik an Berliner Großdemo“. Darin wird über die Kritik von Politikerinnen und Politikern an den Teilnehmern der sogenannten Corona-Demo berichtet. Eine Leserin der Zeitung sieht Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. (In der Vorprüfung wird das Verfahren beschränkt auf den Leitartikel „Am Ende siegt die Vernunft“ sowie die Ziffern 2 und 3 des Pressekodex. Diese betreffen die Journalistische Sorgfaltspflicht bzw. eine Richtigstellung). In den übrigen Punkten wird die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bewertet. Die Beschwerdeführerin bemängelt, in dem Leitartikel sei davon die Rede, dass 18 Polizisten bei der von einem Mann namens Michael Ballweg angemeldeten Demonstration verletzt worden seien. Das beruhe auf einer falschen Agenturmeldung, die bislang in der Zeitung nicht korrigiert worden sei. Für die Zeitung nimmt die Autorin des Leitartikels Stellung. Sie gibt der Beschwerdeführerin Recht. Sie habe in ihrem Beitrag eine falsche Angabe aus einer Agenturmeldung übernommen. Die Zahl von 18 verletzten Polizisten habe sich auf alle an diesem Tag bei Demonstrationen in Berlin verletzten Polizisten bezogen. Da der Artikel online nicht erschienen sei und die Zeitung in der Folgeberichterstattung gedruckt und online die korrekte Zahl der verletzen Polizisten genannt habe, habe sie auf eine formelle Korrekturmeldung verzichtet. Da habe man sicher genauer sein und die Leserinnen und Leser direkter auf den Fehler hinweisen können, zumal es sich um einen hervorgehobenen Platz im Blatt gehandelt habe. Dafür übernehme sie als Autorin und Diensthabende die Verantwortung und entschuldige sich.

Weiterlesen

Öffentliches Interesse überwiegt

Eine Lokalzeitung berichtet online über die Festnahme einer Frau im Zusammenhang mit einer drei Tage zuvor aufgefundenen Babyleiche. Die 22-jährige Deutsche habe den Ermittlern gestanden, ihren Jungen kurz nach der Geburt getötet zu haben. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt, das das Haus der Mutter zeigt. Auf dem Grundstück sei die Leiche gefunden worden. Drei Tage später berichtet die Zeitung unter der Überschrift „Nach Tötung eines Babys erneut schwanger“ darüber, dass die 22-Jährige im siebten Monat schwanger sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert, durch die Bebilderung des Artikels mit dem Wohnhaus der Tatverdächtigen werde deren Identität der Öffentlichkeit preisgegeben und damit gegen ihre Persönlichkeitsrechte verstoßen. Des Weiteren würden auch die Eltern der Tatverdächtigen erkennbar dargestellt. In einem weiteren Artikel würden die ehemalige Schule der Tatverdächtigen sowie ihr Abi-Jahr genannt, was in Verbindung mit dem Haus eine problemlose Identifizierung zulasse. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe die nach Ziffer 8 des Kodex erforderliche Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen sorgsam vorgenommen. Dies sehe auch der Anwalt der jungen Frau so, mit dem der Autor der Beiträge in regelmäßigem Kontakt stehe.

Weiterlesen

Deutliche Elemente von Schleichwerbung

Ein Online-Portal veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „So beeinflussen Online-Casinos die TV-Landschaft“. Der Autor beschäftigt sich mit dem Thema am Beispiel eines namentlich genannten Anbieters. Dessen Auftreten in einem Fernsehsender und sein Portfolio werden ausführlich und durchweg positiv beschrieben. Ein Nutzer des Portals sieht in der Veröffentlichung eine redaktionell getarnte Werbung. Die Verantwortlichen des Online-Portals nehmen zu der Beschwerde nicht Stellung.

Weiterlesen

Zeitschrift nennt Produkte beim Namen

Eine TV-Zeitschrift berichtet unter der Rubrik „Hallo Doktor!“ in mehreren Artikeln über Leserfragen zu medizinischen Themen, auf die jeweils ein Experte antwortet. In den Antworten wird werbend und lobend auf ein bestimmtes Medikament hingewiesen, mit dem den jeweiligen Beschwerden beizukommen ist. Ein Leser der Zeitung wendet sich an den Presserat. Er bittet um Prüfung, ob es sich hier um einen Fall von Schleichwerbung handelt. Das Justiziariat der Zeitschrift hält die Beschwerde für unbegründet. Gemessen an den Maßstäben der Ziffer 7 entsprächen Verlag und Redaktion dem Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Kodex. Zur Berichterstattung gehöre es, dass ein in der Apotheke erhältliches Produkt beispielhaft genannt wird. Die Auswahl der genannten Produkte basiere ausschließlich auf redaktionellen Erwägungen. Absprachen mit Herstellern, Apotheken, Pharmaunternehmen oder sonstigen Interessenverbänden habe es nicht gegeben. Die Redaktion habe sich bei der Auswahl mehrerer genannter Produkte von der aktuellen Studienlage zu eben diesen Medikamenten und deren besonderer Wirkungsweise leiten lassen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Redaktion die Produkte mit dem Hinweis „zum Beispiel“ versehen habe.

Weiterlesen

Beißattacke in einer Berliner Kita

Schauplatz ist eine Berliner Kita: Ein Junge beißt dem fünfjährigen Ilyas K. in den Penis. Eine Boulevardzeitung berichtet online über den Vorfall und veröffentlicht ein Foto, das den verletzten Jungen in seinem Bett im Krankenhaus zeigt. Die Zeitung berichtet zitierend über Aussagen des Jungen selbst und seiner Schwester. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die identifizierende Darstellung des Kindes. Unabhängig von einer möglichen Einwilligung der Eltern in die Veröffentlichung des Bildes liege eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Jungen vor. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion halte an der regelmäßig vertretenen presseethischen Überzeugung fest, dass die Öffentlichkeit insbesondere bei außergewöhnlichen Geschehnissen ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien unter Einbeziehung von Einzelschicksalen und dann gegebenenfalls auch personalisierend informiert zu werden. Im vorliegenden Fall überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Im Beitrag gehe es um die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Erzieherinnen einer staatlichen Kindertagesstätte. Es sei zu befürchten, dass das Opfer der Beißattacke niemals Geschlechtsverkehr haben kann. Die Presse dürfe nicht verschweigen, wenn ein junger Mensch in einer staatlichen Einrichtung Verletzungen erleide, die für sein ganzes Leben einschneidende Folgen haben könnten.

Weiterlesen

Korrektes Zitat „für Überschrift zu lang“

Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Mach´s wie die Notenbanken“ über zehn Gründe, warum Anleger Gold kaufen sollten. Die Berichterstattung wird auf dem Titel mit der Überschrift „Wer Verstand hat, kauft Gold“ angekündigt. Dazugestellt ist ein Porträtfoto des Ex-Fed-Chefs Alan Greenspan. Online teilt die Zeitschrift mit, der einstige US-Notenbankchef rate zum Goldkauf. Sie nennt unter Berufung auf Greenspan zehn Gründe, warum „Sie jetzt zuschlagen sollten“. Nach Auffassung des Beschwerdeführers in diesem Fall müsse der Leser davon ausgehen, dass es sich um Zitate von Alan Greenspan handele. Sie stammten aber nicht von diesem, sondern von der Redaktion. Diese führe ihre Leser bewusst in die Irre. Damit verstoße die Zeitschrift gegen die Ziffern 1 (Ansehen der Presse) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex. Der Chefredakteur hält die Beschwerde für unbegründet. Greenspan habe den Satz „Wer Verstand hat, kauft Gold“ nicht wörtlich gesagt. Das ursprüngliche Zitat sei für die Titelseite zu lang gewesen. Greenspans Aussage sei im Innern des Heftes ausführlich wiedergegeben worden. Für den Titel sei die Aussage „komprimiert“ worden. Entscheidend sei es für ihn – den Chefredakteur – nicht, ob das Zitat wörtlich stimme, sondern ob es den Inhalt des Textes richtig widerspiegele. Das sei hier eindeutig der Fall.

Weiterlesen

Ski-Opfer hätte anonymisiert werden müssen

„Doppel-Lawine tötet Mathe-Lehrer“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung gedruckt und online ihren Bericht über einen Skifahrer, der von einer Lawine verschüttet und getötet worden war. Im Bericht enthalten sind Fotos des Verunglückten. Die Redaktion nennt zudem seinen Vornamen, den abgekürzten Nachnamen, das Alter, den Beruf und den Wohnort. Zwei Leser der Zeitung sehen den Persönlichkeitsschutz des Opfers verletzt. Die Fotos habe die Redaktion dem Facebook-Account des Lehrers entnommen. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Unfall um ein spektakuläres Geschehen handele, das großes öffentliches Interesse hervorgerufen habe. Unter diesem Gesichtspunkt sei es nicht zu beanstanden, dass über das Opfer identifizierend berichtet worden sei. Dessen schutzwürdige Interessen müssten hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen. Ein öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung habe vorgelegen, da der Winter 2018/2019 von Schneemassen in den Skigebieten geprägt gewesen sei. Mehrere Unfälle hätten eine umfassende öffentliche Diskussion um die Risikobereitschaft von Wintersportlern entfacht.

Weiterlesen

Diebin als „Plünderin“ im Bild gezeigt

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Gericht verbietet Bilder von G20-Plünderin“ über ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main. Das Gericht hatte der Zeitung verboten, unverfremdete Fotos einer Frau zu zeigen, die bei den G20-Ausschreitungen vom Juli 2017 einen Drogeriemarkt „plündert“. Sie ist auf den Fotos zu sehen, wie sie sich der Drogerie nähert, sich am Eingang bückt und mit vollen Händen weitergeht. Das Gericht stellte fest, dass die Bilder das Persönlichkeitsrecht der Frau verletzen, weil auf ihnen allenfalls ein „Diebstahl geringwertiger Sachen“ zu erkennen sei. Die Frau – so der Autor des Berichts – habe gegen die Veröffentlichung der Fotos geklagt. Die Zeitung zeige die Fotos trotzdem, ohne die Person zu verfremden, „weil die Abbildung von Straftaten, gerade im Zusammenhang mit schweren Krawallen, Plünderungen und Landfriedensbruch bei einem so wichtigen Ereignis wie dem G20-Gipfel zum Auftrag der Presse gehört.“ Drei Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Ihre Kritik richtet sich dagegen, dass die Zeitung trotz des richterlichen Beschlusses, wonach in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte der Frau überwiegen, die Fotos weiterhin unverfremdet veröffentliche. Wegen mehrerer laufender Verfahren im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Fotos bittet der Chefredakteur mehrmals während eines halben Jahres um die Aussetzung des Verfahrens. Der juristische Streit in dieser Causa sei nach wie vor in vollem Gange.

Weiterlesen

Auswirkungen auf Verkehr im Vordergrund

Eine Berliner Zeitung berichtet online über eine zwanzigminütige Sperrung von zwei Bahnsteigen am Berliner Hauptbahnhof wegen eines „Personenunfalls“. Die Zeitung schreibt: „Offenbar handelt es sich um einen Suizidversuch, wie ein Sprecher der Bundespolizei gegenüber der (…) bestätigte.“ Am Ende des Beitrages teilt die Redaktion mit, dass sie in der Regel nicht über Suizidversuche berichte. Sie weist auch auf Hilfsangebote bei Depressionen (u. a. Telefonseelsorge) hin. Ein Vertreter der Berliner S-Bahn wendet sich wegen der Berichterstattung über den Suizidversuch mit einer Beschwerde an den Presserat. Der Nachahmungseffekt („Werther“-Effekt) werde von der Redaktion in Kauf genommen. Der Hinweis auf die Telefonseelsorge reiche nicht aus, um der Gefahr zu begegnen. Im Pressekodex werde eine zurückhaltende Berichterstattung gefordert. Es hätte ausgereicht, sachlich über den Unfall zu berichten, ohne den Suizidversuch zu erwähnen. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Lediglich in einem Satz werde auf den Suizidversuch hingewiesen. Es habe ein öffentliches Berichterstattungsinteresse bestanden. Dies vor allem deshalb, weil die Sperrung von zwei Bahnsteigen und Gleisen zu Verspätungen geführt und zahlreiche Fahrgäste beeinträchtigt habe. Für die Reisenden sei es eine wichtige Information, dass die Verspätung nicht auf ein Verschulden der Bahn zurückgehe. Die Mitteilung, dass es sich um einen Suizidversuch gehandelt habe und die Rettungsmaßnahmen nun abgeschlossen seien, hätte deutlich zur Beruhigung der Leser beigetragen. Es werde lediglich im Fließtext und nicht in der Aufmachung auf den Suizidversuch hingewiesen. Nähere Begleitumstände würden nicht genannt. Auch werde die Person nicht identifizierbar gemacht. Fotos habe die Redaktion nicht veröffentlicht.

Weiterlesen