Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7055 Entscheidungen
„Hölle auf Erden – und schlimmer“. Unter dieser Überschrift berichtet ein Nachrichtenmagazin am Beispiel des Mädchens Melphia (13) über Kinder in Ghana, die als Prostituierte arbeiten. Ein Leser des Magazins sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Die Reportage sei reißerisch, was die Menschenwürde verletze. Sie enthalte auch viele nachweisliche Fehler und zahlreiche Angaben, die übertrieben und nicht belegt seien. Im Anreißer spreche die Redaktion von „mehr als 100.000“ Kinder-Prostituieren in Ghana. Im weiteren Text sei von knapp 200.000 Kindern die Rede. Der Beschwerdeführer hat andere Zahlen, die von Bekannten in Ghana bestätigt würden. Danach wäre eine Zahl von 200 bereits mehr als das, was man realistischerweise annehmen könne. Aufgrund der Einwohnerzahlen verschiedener größerer ghanaischer Städte überschlägt der Beschwerdeführer, dass in der Summe etwa 700 Kinder in dem afrikanischen Land als Prostituierte arbeiteten. Er nennt mehrere Detailpunkte aus dem Artikel, die er bemängelt. Ein Beispiel: Soweit in dem Artikel von einem „Slum“ mit Namen „Asafo Railroad“ in der Stadt Kumasi die Rede sei, sehe er das Viertel anders. Es handele sich dabei um ein Geschäftszentrum mit vielen Läden und Banken. Es gebe dazwischen sicherlich auch Verschläge, in denen Menschen lebten, doch sei das ganze Viertel kein Slum. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins teilt mit, die Redaktion habe im Nachgang zu dieser Beschwerde die vor Ort befragten Experten nochmals um Prüfung und Stellungnahme gebeten. Einer habe demzufolge seine frühere, von den Autoren exakt wiedergegebene Einschätzung modifiziert. Die Redaktion habe diese Anpassung offengelegt. Der Beschwerdeführer – so die Rechtsvertretung – neige dazu, sein persönliches Erleben für allgemeinverbindlich zu halten. Es sei nicht Aufgabe der Dokumentation, Schätzungen von Experten zu überprüfen, sofern diese nicht offensichtlich unsinnig seien. Einer der Experten habe seine zunächst genannte Zahl auf Grund der Anfrage nun modifiziert. Er wolle die Zahl nun auf die Straßenkinder und nicht auf die Prostituierten bezogen wissen. Die Online-Version des Artikels werde für die Zukunft deshalb transparent korrigiert. Die Redaktion werde die ursprüngliche Schätzung aus dem Text nehmen und dies in einem Nachtrag erläutern.
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Unter der Überschrift „Branche in Aufruhr“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Kommentar zur Windenergie-Branche. Darin stellt der Autor unter anderem fest, dass die Gemeinden von der Gewerbesteuer nicht viel hätten. Die Einwohner hätten auch nichts von den Windmühlen, wenn man von der verspargelten Landschaft absehe. Später berichtet die Zeitung über die Idee einer Sonderabgabe für Windräder. Die Gemeinden im Land Brandenburg sollen künftig davon profitieren, wenn auf ihrem Gebiet neue Windräder gebaut würden. Im Bericht heißt es unter anderem: „Bislang
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Ein Mann, seine Frau und die gemeinsame Tochter sterben bei einem Verkehrsunfall. Eine Boulevardzeitung berichtet. Der Beitrag enthält ein Foto der Unfallstelle. Es zeigt den zerstörten Pkw der Familie. Das Autokennzeichen ist zu erkennen. Tags darauf berichtet die Zeitung erneut detailliert über den Unfall unter der Überschrift „Ganze Familie stirbt in diesem Auto-Wrack“. Der Artikel enthält zwei Fotos. Eines zeigt erneut die Unfallstelle mit dem zerstörten Wagen. Das Kennzeichen ist diesmal gepixelt. Ein zweites Bild zeigt die Unfallopfer. Es ist mit dieser Bildunterschrift versehen: „Thomas S. (37), Corinna (43) und Tochter Maike (10) starben bei dem Unfall.“ Beschwerdeführer ist einer der Hinterbliebenen der Familie. Die Angehörigen hätten der Veröffentlichung der Fotos nicht zugestimmt. Die drei Verstorbenen seien identifizierbar dargestellt und würden im Bericht mit Vornamen und abgekürzten Nachnamen beschrieben. Das Kfz-Kennzeichen des Wagens, das auf ihn – den Beschwerdeführer – zugelassen sei, sei im ersten Bericht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer berichtet, dass zwei Reporter der Zeitung am Vortag der ersten Berichterstattung bei ihm und seiner Frau aufgetaucht seien. Sie hätten auch Nachbarn um Stellungnahmen gebeten. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Er halte an der Auffassung fest, dass die Öffentlichkeit vor allem bei spektakulären Geschehnissen, die sich im öffentlichen Raum ereigneten, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend und durchaus unter Einbeziehung von Einzelschicksalen und gegebenenfalls auch personalisierend informiert zu werden. Ziffer 8 des Pressekodex erlaube ausdrücklich eine identifizierende Berichterstattung bei Sachverhalten von öffentlichem Interesse, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiege. Das sei hier der Fall.
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Eine Regionalzeitung berichtet über den Sachstand zu einer im Verbreitungsgebiet geplanten Windkraftanlage. Detailliert berichtet die Redaktion über Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Anlage. Dieser wendet sich mit seiner Kritik an dem Beitrag an den Presserat. Er sieht seinen Persönlichkeitsschutz missachtet. Der Artikel sei negativ, irreführend und ehrverletzend. Der Autor habe ihn im Juli 2019 auf seiner nichtöffentlichen, nur der zuständigen Kreisverwaltung vorliegenden Telefonnummer angerufen. Zunächst habe er – der Beschwerdeführer – sich auf ein Gespräch mit dem Autor eingelassen. Als sich ernste Zweifel über Identität und Absichten des Autors ergeben hätten, habe er die Benutzung der im Vertrauen gegebenen Informationen verboten und das Gespräch abgebrochen. In der Folge habe er in öffentlich zugänglichen Quellen recherchiert und herausgefunden, dass der Autor Mitglied der Grünen in dem Gemeinderat sei, auf dessen Gemarkung der Windpark entstehen solle. Der Mann sei auch als Journalist für die für die Planung zuständigen Stadtwerke tätig. Diese hätten den Zuschlag für den Bau der Windparkanlage bekommen. Der Beschwerdeführer stellt fest, durch die vielfältigen politischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten des Autors ergäben sich konkrete Hinweise auf Interessenkollisionen mit der journalistischen Tätigkeit. Der geschäftsführende Redakteur der Zeitung teilt mit, der Autor schreibe als freier Journalist für mehrere Zeitungen. Es sei dessen Sache, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschwerdeführer habe der Redaktion eine Gegendarstellung geschickt, die aus 2000 Zeichen bestanden habe. Darin habe er keine einzige Tatsachenbehauptung des kritisierten Artikels widerlegt. Sowohl inhaltlich als auch aus formalen Gründen sei das Gegendarstellungsersuchen abzulehnen gewesen. Dies habe die Redaktion dem Beschwerdeführer mitgeteilt.
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„Gleiskiller wegen Diebstahls und Körperverletzung bekannt“ – so überschriebt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Artikel, in dem die Redaktion über einen tödlichen Vorfall an einem Bahnhof berichtet. Ein Mann (28) hatte eine Frau (34) vor einen einfahrenden Zug gestoßen. Der Festgenommene wird mit Foto gezeigt und als „Jackson B.“ bezeichnet. Die Zeitung teilt mit, dass der Mann Serbe kosovarischer Herkunft sei. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Festgenommenen. Durch das veröffentlichte Bild werde er eindeutig identifizierbar. Auch die Angabe seiner Herkunft sei nicht durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt. Der Chefredakteur betont, dass es sich in diesem Fall um eine außergewöhnlich schwere und ihrer Art und Dimension besondere Straftat handele. Zudem sei das Verbrechen in der Öffentlichkeit begangen worden. Somit überwiege das öffentliche Interesse den Persönlichkeitsschutz des Täters. Es sei – so der Chefredakteur – nicht zu beanstanden, dass der Vorname des Festgenommenen genannt und das Foto veröffentlicht worden sei. Die Nennung der Herkunft des Mannes habe schlicht zur Nachricht gehört. Sie stelle eine wichtige Hintergrundinformation dar, zumal der Festgenommene bereits polizeibekannt gewesen sei und zuvor offenbar die gesamte Nachbarschaft belästigt habe. Der Chefredakteur argumentiert weiter, dass das Foto der getöteten Frau aus einem öffentlich zugänglichen Beitrag bei Facebook stamme, in dem der Ehemann des Opfers offen mit dem Tod seiner Frau umgehe.
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Das gemeinsame E-Paper mehrerer Lokal- und Regionalzeitungen berichtet über einen Autounfall. Dem Artikel zufolge habe ein junger Mann (19) mit seinem Auto eine 21-jährige Frau mit voller Wucht gerammt und sei geflüchtet. Vor dem Unfall habe der junge Mann sich einer Polizeikontrolle widersetzt, alle Anhaltesignale ignoriert und sei mit mehr als 100 Stundenkilometern über Feldwege geflüchtet. Dabei sei er gegen den Wagen der Frau geprallt. Das Fahrzeug habe sich überschlagen. Die Frau sei schwer verletzt worden. Den Tatverdächtigen habe die Polizei festnehmen können. Die Mutter des Verdächtigen wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Auf den veröffentlichten Bildern seien das Nummernschild und das Gesicht ihres Sohnes zu erkennen. Er bekomme Morddrohungen. Die Bilder seien im Internet überall zu sehen. Der Artikel sei völlig falsch. Ihr Kind habe keine Drogen genommen, wie im Bericht angegeben worden sei. Ihr Sohn sei weder vor einer Polizeikontrolle geflohen noch festgenommen worden. Es habe auch keine Schwerverletzten gegeben. Vielmehr sei das Auto ihres Sohnes gerammt worden. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe hält die Beschwerde im Grunde für berechtigt. Für maximal zwei Stunden sei ein Foto veröffentlicht worden, auf dem ein Unfallbeteiligter zu erkennen gewesen sei. Gleiches gelte für ein Foto mit dem erkennbaren Kennzeichen eines Unfallwagens. Die Redaktion sei auf den Fall aufmerksam gemacht worden und habe beide Bilder dauerhaft gelöscht. Sie bedauere das Versehen außerordentlich und habe Maßnahmen ergriffen, um solche Fälle künftig auszuschließen.
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Unter der Überschrift „Türkei stoppt Raketen-Deal mit Russland“ berichtet eine Boulevardzeitung über eine Lieferung von S-400-Raketen an die Türkei. Nach Informationen der Redaktion wolle Präsident Erdogan vom Kauf russischer Abwehrraketen S-400 absehen. Eine für Juli geplante Lieferung sei gestoppt. Die Redaktion zitiert einen nicht genannten hochrangigen türkischen Diplomaten. Ein Leser der Zeitung kritisiert einen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Überschrift klinge, als hätte die Redaktion eine von NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg dem Autor eingeflüsterte Desinformation ungeprüft übernommen. Entgegen dem Bericht sei die erste Lieferung des russischen Raketenabwehrsystems in der Türkei eingetroffen. Das habe das Verteidigungsministerium mitgeteilt. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, der Beschwerdeführer konstruiere im Nachhinein eine durch nichts belegte Version der Geschehnisse und angebliche Aussagen von Politikern, die mit den tatsächlichen Ereignissen und der von der Redaktion zwei Monate vorher korrekt recherchierten Quellenlage nichts zu tun hätten. Der wahre Sachverhalt sei relativ simpel. Anlass für die Berichterstattung sei eine Information aus diplomatischen Kreisen vor dem Hintergrund drohender US-Sanktionen bei Durchführung der Raketenlieferung an die Türkei gewesen. Es handele sich nicht um ein Geflüster von NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg, sondern um eine vollkommen unabhängige und seriöse Quelle aus türkischen Diplomatenkreisen.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht unter der Überschrift „Wie zwei Vereine die deutsche Nahostpolitik beeinflussen wollen“ einen Beitrag über den Einfluss pro-israelischer Vereine und Lobbyisten auf Bundestagesabgeordnete. Ein Leser des Magazins bemängelt, der gesamte Text bediene sich antisemitischer Stereotypen, um die Arbeit von bestimmten Nichtregierungsorganisationen anzugreifen. Ohne Belege werde behauptet, hinter pro-israelischen Mitgliedern des Bundestages stünden „dunkle Mächte“, mit denen wohl die israelische Regierung, der Mossad und andere gemeint seien. Für den Beschwerdeführer ergibt sich daraus nicht nur die sehr zweifelhafte Affinität der Magazin-Autoren zu antisemitischen Stereotypen, sondern auch eine massive Verletzung des Gebotes der journalistischen Sorgfaltspflicht, da das Ergebnis der Recherche offensichtlich schon vorher festgestanden habe. Eine Stellungnahme des Nachrichtenmagazins lag nicht fristgerecht vor.
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Eine vermutliche Selbsttötung am Bahnhof einer Kleinstadt ist Thema in einer Regionalzeitung. Es heißt, ein Mann sei von einem Güterzug überrollt worden. Bei ihm soll es sich um einen 52-Jährigen aus dem Ort handeln. Er habe identifiziert werden können, da man bei ihm einen Schließanlagen-Schlüssel gefunden habe, den man habe zuordnen können. Die Zeitung berichtet, auf Grund des Vorfalls sei es zu zwei Zugausfällen gekommen. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Berichterstattung über den vermutlichen Suizid zu detailliert ausgefallen ist. Der Chefredakteur der Zeitung betont in seiner Stellungnahme, dass die Richtlinie 8.7 des Pressekodex kein Verbot enthalte, über vermutliche Selbsttötungen zu berichten. Die Richtlinie lege der Presse lediglich Zurückhaltung bei der Berichterstattung auf. Daraus ergebe sich, dass die Berichterstattung über Selbsttötungen an sich presseethisch vertretbar sei. Als regional einzige Tageszeitung – so der Chefredakteur – sei man gehalten, die Öffentlichkeit über Vorfälle transparent zu informieren, die im öffentlichen Interesse lägen. Es sei für die lokale Öffentlichkeit von Interesse gewesen, über den Grund für einen mehrstündigen Zugausfall wahrheitsgemäß informiert zu werden. Im konkreten Fall habe man das öffentliche Interesse ausgesprochen hoch gewichtet, da der Zugausfall nicht durch einen Schienenersatzverkehr kompensiert worden sei. Dies habe in der Leserschaft ein hohes Interesse und auch entsprechenden Ärger ausgelöst. Die vom Kodex geforderte Zurückhaltung bei der Berichterstattung sei umfassend beachtet worden. Umfangreiche Einsätze von Feuerwehr und Polizei hätten sich in der Öffentlichkeit abgespielt. Sie seien – so der Chefredakteur abschießend – Stadtgespräch gewesen. Um Spekulationen zu begegnen, habe die Redaktion den Sachverhalt verantwortungsvoll und zurückhaltend aufgegriffen und sachlich-nüchtern berichtet.
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Eine Regionalzeitung berichtet online und gedruckt über eine „Massenschlägerei mit Flüchtlingen“. Dieser Begriff ist jeweils in den Überschriften enthalten. Laut Polizeibericht seien sieben Afghanen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren und mehrere Deutsche beteiligt gewesen. Ausgangspunkt sei der Polizei zufolge eine Schubserei während einer Tanzveranstaltung gewesen. Die Zeitung vermerkt, dass es sich bei den Afghanen um Asylbewerber gehandelt habe. Aus dem Printartikel geht zusätzlich hervor, dass die Hintergründe für den Vorfall unklar sind. Wer den Streit angefangen habe, gehe aus dem Polizeibericht nicht hervor. Ein Leser der Zeitung – er spricht für den Verein für Alternative Konzert Kultur – kritisiert die Veröffentlichung als unzutreffend und reißerisch aufgemacht. Er sieht Verstöße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Nach der Vorprüfung wurde die Beschwerde nach Paragraf 5 der Beschwerdeordnung beschränkt auf mögliche Verstöße nach Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der stellvertretende Chefredakteur hält die Beschwerde auch im Hinblick auf die Ziffer 12 für unbegründet. Er vertritt die Auffassung, dass die Redaktion darüber informieren durfte, dass sich bei der Schlägerei Afghanen und Deutsche gegenübergestanden hätten. Die Gruppe der Afghanen werde auch nicht als Aggressor dargestellt. Die Redaktion habe im Gegenteil in der Printversion festgestellt, dass die Hintergründe unklar seien und nicht geklärt sei, wer die Auseinandersetzung begonnen habe.
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