Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Anonymität eines jungen Paares gewahrt

Eine Regionalzeitung berichtet online über das Auffinden einer Babyleiche in einer Mülltonne im Hinterhof eines Wohnhauses. Noch sei unklar, ob es sich um ein Verbrechen handele. Der Artikel endet mit diesem Absatz: „Am Nachmittag hat die Polizei eine Wohnungstür im Dachgeschoss des fünfgeschossigen Gebäudes durch ein amtliches Polizeisiegel gesichert. Nach …-Informationen lebe dort erst seit wenigen Monaten ein junges Pärchen. Zu seinem Aufenthaltsort machten die Ermittler keine Angaben. ´Die Ermittlungen zur Aufklärung der Umstände und Hintergründe werden mit Hochdruck und in alle Richtungen geführt´, teilten Polizei und Staatsanwaltschaft in einer gemeinsamen Erklärung mit.“ Ein Leser der Zeitung empfindet die Berichterstattung als vorverurteilend. Im letzten Absatz berichteten die Autoren von eigenen Informationen, wonach im Dachgeschoss des Wohnhauses ein junges Pärchen lebe. Die Polizei habe die Wohnung versiegelt. Die Angaben über das junge Paar seien spekulativ. Es sei überhaupt nicht bewiesen, dass das Paar etwas mit dem Tod des Babys zu tun habe. Trotzdem würden sowohl die Straße als auch die Lage der Wohnung im Dachgeschoss genannt. Die Zeitung habe das Ganze bildlich dokumentiert. Der Chefredakteur hält die Erkennbarkeit des jungen Paares und seiner Wohnung für ausgeschlossen. Die im Bericht genannte Straße sei etwa 300 Meter lang. An ihr lägen etwa 20 fünfgeschossige Häuser. Die Autorin habe mit Anwohnern gesprochen, die ihr von dem Paar berichtet hätten. Die Redaktion habe ihre Informationen bei der Polizei gegengeprüft. Die Autorin habe weder geschrieben, dass das Paar unter Tatverdacht stehe, noch dass sie die mutmaßlichen Täter seien. Die Frau aus der Wohnung sei zunächst unter Mordverdacht festgenommen, dann jedoch wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Gegen den Mann sei ein Tatverdacht geprüft worden, der sich aber nicht bestätigt habe. Dies alles sei völlig anonym von der Redaktion berichtet worden.

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Wohnung mit Kinderwagen zugemüllt

„Kinderwagen-Dieb muss Wohnung räumen“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Artikel geht es um einen 37-jährigen, als „René M.“ bezeichneten, Mann, der seine Wohnung mit gestohlenen Kinderwagen zugemüllt habe und sie jetzt räumen müsse. Er habe bereits einmal vor Gericht gestanden. Das hatte ihn für schuldfähig erklärt und zu zehn Monaten Haft mit Bewährung verurteilt. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, das den Mann mit einem Reporter der Zeitung in seiner Wohnung zeigt. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass im Bericht ein offenkundig psychisch kranker Mensch auf entwürdigende Art dargestellt werde. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass der Betroffene in zwei Strafverfahren als voll schuldfähig eingestuft worden sei. Es handele sich somit bei ihm nicht um einen körperlich oder psychisch Kranken, sondern lediglich um jemanden, der einen „Sammeltick“ habe. Das Persönlichkeitsrecht des Mannes sei also nicht verletzt worden. Auch ein Verstoß gegen andere pressethische Grundsätze liege nicht vor. Der Betroffene René M. habe selbst seine Kinderwagensammlung einer breiteren Öffentlichkeit präsentieren wollen. Er habe sich zu diesem Zweck zweimal freiwillig mit einem Reporter der Zeitung getroffen. Er sei auch ohne weiteres bereit gewesen, sich mit seiner Sammlung und beim Verlassen der Wohnung fotografieren zu lassen. Er sei somit nicht zum „Objekt herabgewürdigt worden“, wie vom Beschwerdeführer angeführt. Der Mann sei „als Subjekt“ eigenständig-verantwortlich aufgetreten und habe auch so gehandelt.

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Syrer vergewaltigt mehrfach seine Ehefrau

Eine Regionalzeitung berichtet über die Verurteilung eines Mannes wegen mehrfacher Vergewaltigung seiner Ehefrau. Insgesamt siebenmal erwähnt der Autor des Artikels, dass der Mann Syrer ist. Er schildert auch die Fluchtgeschichte der Familie. Ein Leser ist der Auffassung, dass der Hinweis auf die Nationalität des Mannes nicht erforderlich gewesen sei. Vergewaltigung in der Ehe sei ein allgemeines Problem. Die Staatsangehörigkeit des Verurteilten werde durch die mehrfache Nennung unangemessen herausgestellt. Der Chefredakteur der Zeitung sieht keine Verletzung der Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Diskriminierungen/Berichterstattung über Straftaten). Er weist darauf hin, dass im Mittelpunkt des Prozesses immer wieder die kulturellen Unterschiede zwischen Deutschland und Syrien gestanden hätten. Exemplarisch werde in diesem Punkt die Staatsanwältin zitiert: „Für ihn stellten die Taten kein Unrecht dar. Aber in unserem Rechtsstaat sind solche Taten zu bestrafen.“ Der Chefredakteur weiter: Es hätte einerseits das Bild in der Darstellung des Prozesses verfälscht, das Zitat nicht zu bringen. Andererseits hätten sich die beiden Sätze für den Leser nicht richtig erschlossen, ohne die Nationalität des Angeklagten zu nennen. Abschließend betont der Chefredakteur, dass aus seiner Sicht in der Berichterstattung deutlich werde, dass es sich bei der Tat um ein individuelles Fehlverhalten handele. Eine Verallgemeinerung auf alle Syrer oder gar alle Ausländer könne er nicht erkennen.

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Zwei Gruppen prügeln aufeinander ein

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Polizei: Fünf Verdächtige nach Massenschlägerei in …“ über Fahndungsergebnisse. Bei den identifizierten Tatbeteiligten handele es sich nach Angaben der Polizei um Flüchtlinge im Alter von 16 bis 19 Jahren. Wenige Tage später veröffentlicht die Redaktion in der gedruckten Ausgabe eine Meldung unter der Überschrift „Beschluss über Asylverfahren abgelehnt“ aus dem Kreistag. Einziger wesentlicher Tagesordnungspunkt sei die Dublin-III-Verordnung gewesen. Linkspartei und Bürgerliste hätten gefordert, alle vorhandenen Spielräume während der Wintermonate auszuschöpfen, damit Überstellungen von Flüchtlingen in andere Länder unterblieben. Es habe keine Abstimmung stattgefunden, da eine Mehrheit festgestellt habe, dass der Kreistag gar nicht zuständig ist für einen derartigen Beschluss. Ein Vertreter der Bürgerliste kritisiert die Berichterstattung wegen der Informationen „Massenschlägerei“ und „Flüchtlinge“. In Mitteilungen der Polizei finde man dazu nichts. Die Inhalte seien nicht neu. Neu sei nur, dass es jetzt fünf Tatverdächtige gebe, deren Alter die Zeitung genannt habe. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Autor des Berichts bei der Kreistagssitzung nicht zugegen gewesen sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, dass Ereignisse wie die Massenschlägerei für eine Kleinstadt wie in diesem Fall sehr ungewöhnlich seien. Die Vorgänge hätten bei den Einwohnern für viel Aufsehen und ein großes öffentliches, lokales Interesse gesorgt. Es sei auffällig gewesen, dass es sich auf beiden Seiten der „Schläger“ um jeweils homogene Gruppen gehandelt habe – hier ausschließlich Deutsche und auf der anderen Seite Flüchtlinge. Um den Vorgang verständlich zu machen, sei es unabdingbar gewesen, die Beteiligung der Flüchtlinge zu erwähnen. Der Chefredakteur betont, dass es eine Frage der Glaubwürdigkeit der Presse sei, über derartige Vorkommnisse in allen Einzelheiten zu berichten.

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Einer Flut von Vorwürfen gegenübergestanden

Eine Regionalzeitung berichtet online über einen längeren Zeitraum mit mehreren Artikeln über einen Konflikt zwischen ehemaligen Empfangsdamen eines Software-Konzerns und deren eigentlichem Arbeitgeber, einem Wachdienst. Immer wieder geht es um die Art des Beschäftigungsverhältnisses und die Bezahlung der Damen. Die Rechtsvertretung des Wachdienstes wendet sich als Beschwerdeführer gegen einzelne Passagen der Berichterstattung. Beispiele: Die Aussage der Zeitung, der Wachdienst habe eine Stellungnahme verweigert, sei gelogen. Oder: Die Aussage eines Gewerkschaftssekretärs über den Wachdienst sei ungeprüft übernommen worden und überdies falsch. Oder: Ein Schreiben, aus dem hervorgehe, dass die Software-Firma nicht mehr mit dem Wachdienst zufrieden sei, sei diesem nicht bekannt. Oder: Die Aussage, der Wachdienst habe behauptet, dass Aufhebungsverträge unterschrieben worden seien, sei gelogen. Dies habe der Wachdienst zu keinem Zeitpunkt behauptet. Oder: Die Aussage, dass die Frauen lange nur zum Mindestlohn beschäftigt gewesen seien, sei falsch. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, der bearbeitende Redakteur habe sich unmittelbar nach dem Aufkommen des Themas bemüht, mit der Geschäftsleitung des Wachdienstes ins Gespräch zu kommen. Erst nach Redaktionsschluss sei eine Stellungnahme des Wachdienstes in der Redaktion eingetroffen. Diese sei tags darauf in der Berichterstattung verarbeitet worden. In ihrer Stellungnahme weist die Rechtsvertretung der Zeitung die Vorwürfe des Anwalts des Wachdienstes Punkt für Punkt zurück. Fazit: Die Redaktion habe korrekt berichtet und somit nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen.

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Hirntod wird in den USA nicht einheitlich definiert

„Hirntoter Junge erwacht aus dem Koma“ titelt eine Boulevardzeitung online. Der Artikel bezieht sich auf einen Bericht des amerikanischen TV-Senders Fox 10. Der Junge habe durch einen Unfall schlimmste Kopfverletzungen erlitten. Zweimal sei er operiert worden. Sein Herz habe aufgehört zu schlagen. Selbst wenn er überleben sollte, würden die Sauerstoffprobleme im Gehirn extreme Schäden anrichten, hätten die Ärzte gesagt und den Jungen für hirntot erklärt. Die Eltern – so berichtet die Zeitung – hätten sich bereits entschlossen, die Organe ihres Kindes zur Transplantation freizugeben. Einen Tag bevor die Geräte hätten abgeschaltet werden sollen, habe sich sein Zustand plötzlich verbessert. Der Junge selbst wird mit der Aussage zitiert, es gebe „keine andere Erklärung als Gott.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizinberichterstattung). In der Überschrift werde der Sachverhalt so dargestellt, als sei der Junge tatsächlich aus dem Hirntod erwacht. Dies sei aus medizinischer Sicht nicht möglich, da es sich beim Hirntod um einen irreversiblen Zustand handele. Dies belegt der Beschwerdeführer mit einem Zitat aus dem Deutschen Ärzteblatt. Die Überschrift berichte nicht über eine fehlerhafte Diagnose, wie es richtig gewesen wäre. Dies sei gerade in Hinsicht auf die mangelnde Organspende-Bereitschaft in der Bevölkerung sehr gefährlich. Im Bericht finde sich keine Erklärung dafür, wie die Fehldiagnose zustande gekommen sei. Stattdessen werde auf den Glauben in der Familie hingewiesen. Nach Ansicht des Chefredakteurs der Zeitung widersprechen weder Überschrift noch Text den Anforderungen der Kodex-Ziffer 14 (Medizinberichterstattung). Der amerikanische Junge sei von den Ärzten für hirntot erklärt worden, dann aber überraschend wieder aufgewacht. Genau dieses Geschehen komme in der Überschrift zum Ausdruck und werde im Text ausführlich erklärt. Die Redaktion versuche in keiner Weise, den Hirntod generell in Frage zu stellen. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass der „Hirntod“ in den USA, dem Handlungsschauplatz des Artikels, durchaus uneinheitlich definiert werde. Wenn schon ausgebildete Ärzte Mühe damit hätten, den Begriff „Hirntod“ einheitlich zu definieren, dann müsse eine medizinisch nicht ausgebildete Redaktion denjenigen Begriff verwenden dürfen, den im konkreten Einzelfall schon Ärzte benutzt hätten. Der Beschwerdeführer übersehe auch, dass die Berichterstattung nicht auf eine medizinische Einschätzung abziele, sondern auf eine emotional-persönliche Darstellung eines außergewöhnlichen Schicksals. Der Chefredakteur versteht auch nicht so recht die Sorge des Beschwerdeführers, die Berichterstattung könne Menschen von der Organspende abhalten. Allenfalls die Angst vor einer Fehldiagnose von Ärzten könne diese Folge haben – indes: Gerade darüber habe die Redaktion nicht berichtet.

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Schmähungen überlagern Sport im Stadion

Eine auf Sport spezialisierte Online-Zeitung berichtet unter der Überschrift „Harte Maßnahmen: So scharf will Hannover 96 gegen die eigenen Ultras vorgehen“ über mögliche Sanktionen der Vereinsspitze. Unter anderem heißt es in dem Beitrag: „Als erste Reaktion dürfte es verschärfte Kontrollen in den betroffenen Bereichen der Nordkurve geben. Banner müssen künftig zur Genehmigung vorgelegt werden. Beim Gladbach-Spiel war auch eine Fahne mit einem Scharfschützen geschwenkt worden.“ Ein Nutzer des Online-Portals merkt an, die Fahne sei nicht – wie behauptet – im Heim-, sondern im Gästebereich geschwenkt worden. Darauf sei der Anbieter von mehreren Seiten hingewiesen worden. Trotzdem sei weder eine Korrektur noch eine Richtigstellung erfolgt. Er habe auch sonst keine Stellungnahme abgegeben. Der Redaktionsleiter des Sport-Anbieters nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Ausnahmeantrag von Hannover 96-Präsident Martin Kind von der 50+1-Regel habe im Heimspiel gegen Mönchengladbach einen vorläufigen Höhepunkt in beleidigenden Attacken gegen Martin Kind gefunden. Dies habe dafür gesorgt, dass fortan sämtliche Banner und Fahnen vor jedem Spiel von Hannover 96 beim Verein als Hausherr angemeldet werden müssen. In einer früheren Version habe die Redaktion geschrieben, die Scharfschützen-Fahne sei in der heimischen Nordkurve geschwenkt worden. Dies sei falsch. Die Fahne sei im Gästeblock gezeigt worden. Der Redaktionsleiter bedauert, dass es intern nicht mehr zu klären sei, warum diese presseethisch gebotene Klarstellung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei.

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Markt ärgert einen Autofahrer

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Muss der Markt am Bismarckplatz weg?“ über einen Streit über Zufahrtswege an einem Marktplatz am Erscheinungsort der Zeitung. Der Markt habe sich seit 26 Jahren bewährt und sei immer gut besucht. Es werde immer enger. So auch an der Zufahrt zu Parkplätzen in einer benachbarten Straße. Genau dahin müsse ein Bürger, um sein Auto auf einem von ihm gemieteten Stellplatz parken zu können. Der Autor des Artikels zitiert Marktbeschicker und lässt auch den Autofahrer zu Wort kommen, der oft seinen Stellplatz nicht erreicht. Der wird mit den Worten zitiert, er habe mittlerweile genug. Die Straße sei dazu da, benutzt zu werden, der Rest sei ihm egal. Die Vorwürfe des Mannes richteten sich weniger gegen die Standbetreiber, als vielmehr gegen deren Kunden, schreibt die Zeitung. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der von der Zeitung zitierte Autofahrer. Er wendet sich gegen die ihm zugeschriebene Aussage „Die Straße sei dazu da, benutzt zu werden, der Rest sei ihm egal“. Dieses Zitat sei nicht korrekt. Einer will durch, alle müssen weichen – dieser Eindruck, der von der Zeitung geweckt wird, sei einfach falsch. Die Chefredaktion lässt den Autor des Beitrages Stellung nehmen. Dieser hat nach eigenem Bekunden ein sachliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Das kritisierte Zitat habe er korrekt wiedergegeben. Der Chefredakteur ergänzt: Der Artikel thematisiere eine Streiteskalation auf dem Markt am Bismarckplatz. Die Aussage des Autofahrers sei so gemacht worden. In dessen Aussagen komme nichts anderes zum Ausdruck als das Recht zum Überqueren des Marktes mit dem Auto und die Absicht, dieses Recht auch gerichtlich durchzusetzen. Dass auf dem Platz bei dem an jedem Samstag stattfindenden Markt und dem Befahren des Platzes zum Parken unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen, habe der Artikel sachlich und fundiert durch die Darstellung beider Seiten untermauert.

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Schlägereien am Bahnhof ein regionales Thema

„Schlägerei in der Bahnhofstraße“ titelt eine Regionalzeitung gedruckt und online. Es geht um eine Schlägerei zwischen zwei Männern. Im Bericht wird zweimal erwähnt, dass es sich bei den beiden um einen Afghanen und einen Jordanier handelt. Einige Wochen später erscheint in der gleichen Zeitung online ein Beitrag unter der Überschrift „Jede Menge Drogen gefunden“. Der Autor beschäftigt sich mit der Gerichtsverhandlung gegen einen 39-jährigen Mann wegen des Verdachts, mit Drogen zu handeln. Viermal wird dabei erwähnt, dass der Angeklagte Pakistani sei. Wiederum einige Wochen später veröffentlicht die Zeitung online einen Beitrag mit der Überschrift „Mit großer Wucht zugestoßen“. Der Beitrag informiert über die Gerichtsverhandlung gegen einen 63-jährigen Mann, dem vorgeworfen wird, seinen Bruder und seine Schwägerin getötet zu haben. Es handelt sich laut Zeitung um einen Iraner. Ein Leser der Zeitung kritisiert die jeweilige Erwähnung der Staatsangehörigkeit der Beschuldigten. Die Zeitung erwähne diese teilweise gleich mehrfach. Dadurch sei die Nennung geeignet, Vorurteile gegenüber Minderheiten zu schüren. Der Chefredakteur nimmt zunächst zum Beitrag über die Schlägerei Stellung. Rund um den Bahnhof häuften sich Straftaten, begangen von unterschiedlichen Migrantengruppen, derart, dass zeitweise die Bereitschaftspolizei zur Unterstützung der örtlichen Kräfte eingesetzt worden sei. Im Stadtrat würden Konzepte diskutiert, um dieses Gebiet vor allem nachts wieder sicherer zu machen. Über diese Konzepte berichte die Zeitung häufig. Die Frage, wer den Bahnhofsbereich unsicher mache, sei daher von hohem öffentlichem Interesse. Im Fall des wegen Drogenhandels angeklagten Pakistani erforderten es die wahrheitsgemäße Berichterstattung und die öffentliche Aufgabe der Presse, über seine Person zu informieren. Zum Mordprozess teilt der Chefredakteur mit, dass die Redaktion bereits mindestens zehn Artikel veröffentlicht habe. Wie mehrfach berichtet, sei der Mordtat der Streit um eine Immobilie in Teheran vorausgegangen.

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Widerspruch zwischen Absturz und Notlandung

Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag, in dem sie über die Außenlandung eines Segelflugzeugs berichtet. In der Überschrift heißt es, das Flugzeug sei abgestürzt. Im Text ist die Rede von einer Notlandung. Ein Leser der Zeitung kritisiert eine falsche Darstellung. Bei einem Segelflugzeug sei eine Außenlandung kein Absturz, sondern ein normaler Vorgang. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht dem Beschwerdeführer. Die Redaktion habe zutreffend, objektiv und neutral berichtet. Der Beitrag beschäftige sich mit der Notlandung eines Segelflugzeugs. Augenzeugen hätten berichtet, dass das Flugzeug in einem Rapsfeld notgelandet sei. Der Pilot habe es nicht mehr bis zum nahegelegenen Flugplatz geschafft und sich deshalb zur Landung auf dem Feld entschlossen. Die Überschrift fasse in nicht verfälschender Kurzfassung den Inhalt des Berichts zusammen. Das im Titel verwendete Verb „stürzen“ stehe sprachlich nicht in einem Zusammenhang mit der Verwendung des Substantivs „Absturz“. Der Beschwerdeführer verkenne, dass der Absturz nur einen Teil der durch das Verb „stürzen“ abgebildeten Bedeutung abdecke. Im Übrigen beschreibe die Überschrift die erfolgte Notlandung des Segelfliegers zutreffend. Der Pilot sei bei der Landung erheblich verletzt und in ein Krankenhaus gebracht worden. Es habe sich also nicht um eine normale Außenlandung gehandelt, wie es der Beschwerdeführer formuliere. Überdies – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – werde spätestens durch das Zusammenspiel der Überschrift mit dem Vorspann dem Leser klar, dass es sich um eine Notlandung und nicht um einen Absturz gehandelt habe. Selbst wenn man in der Verwendung des Wortes „stürzen“ eine unzutreffende Darstellung der tatsächlichen Umstände sehen würde, so könne diese nicht als „unangemessen sensationell“ im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex angesehen werden.

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