Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7055 Entscheidungen
Ein Online-Magazin berichtet über die Ärztin Kristina Hänel, die wegen angeblicher Werbung für Abtreibung vor Gericht stand. Ein Leser des Magazins kritisiert, dass Frau Hänel im Artikel als Gynäkologin bezeichnet werde. Das sei falsch. Frau Hänel sei Allgemeinmedizinerin. Das Justiziariat der Zeitschrift gibt dem Beschwerdeführer Recht. Im zweiten Absatz des Beitrages stehe aber schon die korrekte Bezeichnung. Dass die Redaktion Frau Hänel einmal als Gynäkologin bezeichnet habe, sei als ein marginales, aber bedauerliches Versehen zu sehen. Die Redaktion habe die Beschwerde zum Anlass genommen, den Artikel entsprechend zu korrigieren. Sie weist darauf hin, dass es einer Presserats-Beschwerde sicher nicht bedurft hätte. Ein einfacher Hinweis an die Redaktion hätte zweifellos genügt. Das Justiziariat bedauert das Versehen, geht aber davon aus, dass der Fehler entsprechend der Richtlinie 3.1 des Kodex angemessen korrigiert worden sei.
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Eine Regionalzeitung berichtet über das Urteil gegen die Ärztin Kristina Hänel. Ihr war vorgeworfen worden, für Schwangerschaftsabbrüche geworben zu haben. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass Frau Hänel Allgemeinärztin und keine Gynäkologin sei. Diese Bezeichnung hatte die Zeitung verwendet. Zu der Beschwerde nimmt die Rechtsvertretung der Zeitung Stellung. Die Redaktion sei der Ansicht, dass die Beschwerde aufgrund der beanstandeten „Falschberichterstattung“ unbegründet sei. Zwar sei der Redaktion tatsächlich an einer Stelle ein Fehler unterlaufen. Dieser resultiere aus einer Aussage der Bundesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF), Elke Ferner, die sich zu dem abgeschlossenen Strafverfahren und im Zusammenhang damit über eine „hessische Gynäkologin“ geäußert habe. Die Redaktion habe diese Berufsbezeichnung in der Berichterstattung zu dem Thema übernommen. Den Fehler bedauere sie. Man habe ihn im Online-Angebot sofort korrigiert.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Pilgerzug. Anlass für die Reise ist die Heiligsprechung einer Ordensschwester aus dem Bistum Limburg, die im 19. Jahrhundert gelebt und gewirkt hat. Die Redaktion schreibt, dass die Teilnahme in mehreren Preisklassen möglich sei. Der Reiseveranstalter organisiere seit 50 Jahren Rom-Reisen, sei seit 40 Jahren quasi Nachbar des Papstes und wirke als vielfältiger Förderer der Peterskirche. Er habe dort jedenfalls beste Beziehungen. Die erste Ankündigung der Reise – so die Redaktion weiter – habe bereits ein großes Echo ausgelöst. Um möglichst vielen Interessenten die Teilnahme an der Pilgerfahrt zu ermöglichen, würden drei verschiedene Angebots-Pakete geschnürt. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen die Ziffer 7 des Pressekodex, weil nicht zwischen redaktionellem und werbendem Inhalt unterschieden werde. Ein leitender Verlagsvertreter teilt mit, man habe die Beschwerde zum Anlass genommen, sich nochmals ausführlich mit dem Beitrag auseinanderzusetzen. Die Ordensschwester Katharina Kasper sei die erste Heilige aus dem Bistum Limburg. Entsprechend groß sei das Interesse vieler Menschen, an der Reise zur Heiligsprechung teilzunehmen. Der Lokalzeitung sei es ein Anliegen, ihre Leser umfassend über die Reisemöglichkeiten zu informieren. Der Verlag habe sich mit dem Organisator, einem versierten Vatikan-Kenner, zusammengetan und unterstütze die Pilgerfahrt. Bei kritischer Betrachtung – das räumt der Verlagsvertreter ein - hätte es sicherlich „nicht geschadet“, entweder über alternative Reisemöglichkeiten zu berichten oder den Beitrag über die Leserreise als Anzeige zu kennzeichnen. Die eine oder andere Formulierung könne tatsächlich zu werblich geraten sein. Der kritisierte Beitrag sei inzwischen gelöscht worden.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über ein Bündnis, das die verurteilte Ärztin Kristina Hänel unterstützt. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Zeitung die Allgemeinärztin Kristina Hänel als Frauenärztin bezeichnet. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Bezeichnung Frauenärztin ungenau sei. Richtig sei, dass es sich bei Frau Hänel um eine Fachärztin für Allgemeinmedizin unter anderem mit dem Schwerpunkt Frauengesundheit handele. Inhaltlich habe dieser redaktionelle Fehler jedoch keine Auswirkungen auf die Berichterstattung. Ferner sei von der Redaktion nie der Terminus „Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ verwendet worden. Das wäre in der Tat falsch gewesen. Der Beitrag ist inzwischen von der Website der Zeitung gelöscht worden.
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„Wilde Wege und rasende Bierkisten“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Artikel über die neue Ausgabe eines Magazins, dessen Schwerpunkt Themen aus einem Mittelgebirge in der Umgebung des Verlagsorts sind. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Beitrag in einem werblichen Ton über eine Publikation berichte, die im gleichen Verlag wie die Zeitung erscheine. Der Chefredakteur der Zeitung betont in seiner Stellungnahme, dass sich die Redaktion nicht davon abhalten lasse, ihre Leserschaft über Veröffentlichungen des Verlages ausführlich zu informieren. Das Magazin gebe den Lesern der Zeitung eine Fülle von „nutzwertigen“ Tipps über lohnende Ausflugsziele und herausragende Veranstaltungen in der Region. In Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten) sei vorgesehen, dass bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, dieses erkennbar sein müsse. Der zum Beitrag gestellte Infokasten erfülle diese Kodex-Anforderung.
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Auftaktveranstaltung beim Katholikentag in Münster. Im Text steht die folgende Passage: „Der Bischof des gastgebenden Bistums Münster, Felix Genn, nannte die ´Hetze´ der AfD gegen Menschen mit Behinderungen ´zutiefst unchristlich´.“ Zwei Leser der Zeitung berichten, sie hätten mit dem Pressesprecher des Bistums über das Zitat gesprochen. Dieser habe ihnen gesagt, der Bischoff habe allgemein von der ´Hetze gegen Menschen mit Behinderungen´ gesprochen. Die AfD tauche in der Rede nicht auf. Als Beleg legt der Pressesprecher den entsprechenden Auszug aus dem Redemanuskript des Bischofs vor. Der Autor des Berichts nimmt zu der Beschwerde Stellung. Kurz vor dem Katholikentag habe der Bundestag in Berlin intensiv über eine Anfrage der AfD debattiert. Jedem am Zeitgeschehen interessierten Zuhörer hätte klar sein müssen, worauf sich die Absage an eine Diskriminierung beziehe. Der Autor verweist auf den Wortlaut der kleinen Anfrage sowie die Berichterstattung darüber in seiner Zeitung und in anderen Medien. Schon daraus gehe hervor, dass die Zuordnung der kritischen Äußerungen bei der Eröffnung des Katholikentages zur AfD weder willkürlich noch falsch, sondern sachgerecht und für das Verständnis geradezu zwingend gewesen sei. Der Autor fragt rhetorisch, wer außer der AfD habe im Bundestag Fragen zu Behinderten und Kranken gestellt und dabei fremdenfeindliche und menschenverachtende Botschaften mittransportiert?
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über eine Frau, die bei einer Lotterie 90 Millionen Euro gewonnen hat. Der Anbieter Lottoland, bei dem sie gespielt hat, wird im Text genannt. Zum Artikel gestellt ist das Foto des Schecks, auf dem das Logo der Lottogesellschaft zu sehen ist. Im Text wird die Geschäftsidee von Firmen wie Lottoland geschildert. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für die Firma Lottoland. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass es in dem Artikel erkennbar um die journalistische Berichterstattung über einen Lotto-Rekordgewinn und nicht um das Bewerben eines Anzeigenkunden gehe. Dass auf dem im Bild gezeigten Scheck der Name des Lotto-Veranstalters zu erkennen sei, sei nicht zu beanstanden. Über das Ereignis lasse sich nicht berichten, ohne die Zusammenhänge zu schildern und den Namen des Scheck-Ausstellers zu erwähnen. Eine Abbildung des Gewinnerschecks sei in derartigen Berichten völlig normal.
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Ein Maßnahmenpaket der EU-Kommission, zu dem unter anderem ein Verbot von Trinkhalmen aus Plastik gehört, ist Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Der Beitrag hat die Überschrift „EU verbietet Strohhalme“. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Überschrift einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Das Verbot sei noch nicht in Kraft getreten. Es handele sich bislang lediglich um einen Vorschlag. Der Chefredakteur vertritt in seiner Stellungnahme die Ansicht, dass eine Überschrift den Inhalt eines Artikels nur in der jeweils gebotenen Kürze wiedergeben könne. Sie sei stets im Kontext des gesamten Artikels zu würdigen. Im vorliegenden Fall fasse die Überschrift kurz und präzise das zusammen, was eine Tatsache sei: Es gebe in der EU Bestrebungen, gesetzgeberisch tätig zu werden und zahlreiche Einwegprodukte aus Plastik „zu verbieten“. Der Artikel stelle alle Einzelheiten zum laufenden Gesetzesverfahren korrekt dar. Es sei lediglich eine Frage des „Wann“, nicht aber eine des „Ob“, wann das Verbot in Kraft trete.
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen Design-Preis für den Neubau einer Sparkasse. Die Redaktion zitiert deren Vorstandsvorsitzenden, der sich freut, dass „wir diesen namhaften Preis bekommen haben, der große Anerkennung genießt.“ Aus mehr als 5000 Objekten ausgewählt zu werden und den „ersten Preis“ zu bekommen, sei eine Auszeichnung für die Architekten genauso wie für die Handwerker und die Planer. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – kritisiert den Text als sachlich falsch. Die Sparkasse habe nicht „den ersten Preis“ gewonnen, wie die Zeitung schreibt, sondern lediglich einen von mehreren. Dies habe er – der Beschwerdeführer – in einem Leserbrief an die Redaktion geschrieben, die die Einsendung auch nach mehrfacher Nachfrage nicht veröffentlicht habe. Der Geschäftsführer des Verlages besteht darauf, dass der Artikel den Sachverhalt korrekt wiedergibt. Die Behauptungen des Beschwerdeführers entbehrten jeder Grundlage. Eine Wertung des Design-Preises habe die Redaktion selbst nicht vorgenommen. Diese finde sich allenfalls im Zitat des Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse. Für den Beschwerdeführer gebe es kein Anrecht auf das Erscheinen seiner Beiträge als Leserbriefe. Der Verlag teilt die vom Beschwerdeführer geäußerte Ansicht, dass es sich hier nicht um einen „weltbewegenden“ Vorgang handele.
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Zwei seltene Bergschafe werden im Gehege eines Forstguts in Norddeutschland von Wölfen gerissen. Die regional erscheinende Zeitung berichtet online über den Vorfall. Sie zitiert den Chef des Landesjagdverbandes: „Die Menschen in der Region sind geschockt, wenn sie angefressene, traumatisierte Schafe sehen.“ Auch der Schafhalter kommt zu Wort: „Wir haben uns extra auf den Erhalt gefährdeter Nutztierrassen konzentriert.“ Das sei in dieser Gegend wohl künftig nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer in diesem Fall – ein Leser der Zeitung – berichtet, er selbst habe vor Ort die Zeitungsberichte nachrecherchiert. Er spricht von dumpfer Meinungsmanipulation gegen den Wolf. Die angeblich seltenen Tiroler Bergschafe seien weitverbreitet und in Deutschland nicht als einheimische gefährdete Nutztierrasse geführt. Medien und Öffentlichkeit würden durch die Verantwortlichen arglistig getäuscht. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Ihr sei nicht zu entnehmen, inwieweit die Berichterstattung gegen den Pressekodex verstoßen sollte. Die Redaktion nehme die Beschwerde aber zum Anlass, in dieser Angelegenheit nochmals zu recherchieren, um das vermeintliche Wirken der Anti-Wolfslobby intensiv zu beleuchten.
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