Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7550 Entscheidungen
„Reisen mit Arzt und ohne Sorgen“ – so überschreibt eine Programmzeitschrift ein Interview mit der Marketingleiterin eines Reiseveranstalters zum Thema „Ärztlich begleitete Rundreisen“. Auf der Titelseite wird auf das Interview hingewiesen. Am Ende des Interviews erscheint ein Kasten mit Daten zu dem Reiseveranstalter und seinen Kunden sowie Anschrift, Telefonnummer und Website des Anbieters. Ein Leser der Zeitschrift sieht den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Die Tatsache, dass die Marketingleiterin des Reiseanbieters zu Wort komme, lege den Schluss nahe, dass es in dem Interview weniger um Information der Leser als vielmehr um reine Produktwerbung gehe. Der Chefredakteur der Zeitschrift weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass das Interview einen klar erkennbaren und von der Redaktion im Vorspann auch als solchen kommunizierten Auslöser gehabt habe. Das vorgestellte Unternehmen habe zum Berichtszeitpunkt seinen 40. Firmengeburtstag gefeiert. Jubiläen wie dieses stellten im Journalismus einen etablierten Anlass zur Berichterstattung dar. Darüber hinaus – so der Chefredakteur weiter – habe das Unternehmen ein im beigestellten Infokasten klar kommuniziertes Alleinstellungsmerkmal. Es handele sich um „Deutschlands ersten Reisedirektanbieter“. Weiterhin habe sich der Reiseanbieter auf ärztlich begleitete Rundreisen spezialisiert. Die Kernzielgruppe seiner Zeitschrift – Leser im Alter von 50 und mehr Jahren – hätte oftmals ein besonderes Interesse an Reisen mit ärztlicher Betreuung. Der Chefredakteur verweist darauf, dass im Interview auf werbliche Aussagen verzichtet worden sei. Die im Bericht und im Infokasten enthaltenen Angaben seien keine Werbung, sondern Service für die Leser.
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Eine Regionalzeitung setzt sich mit dem Thema Kartoffel auseinander, die in der Überschrift als „Beliebter Alleskönner“ bezeichnet wird. Der Autor nennt auch Rezepte und verweist auf die Website der Supermarktkette Rewe. Am Ende der Doppelseite werden hundert Einkaufsgutscheine dieses Anbieters verlost. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung für Rewe. Der Chefredakteur versichert, dass es sich bei dem Beitrag um eine rein redaktionelle Verarbeitung des Themas handele. Das Unternehmen Rewe habe mit der redaktionellen Planung und Realisation des Beitrags nichts zu tun. Man habe die Rezepte als zusätzlichen Service zur Titelgeschichte – dem Porträt eines Kartoffelbauern aus der Region im Rahmen der Serie „Regional genießen“ – angeboten. Der Verweis auf das Rezeptportal von Rewe solle ein weiterer Mehrwert für die Leser sein. Die beschriebene Verlosung sei ein allgemeines Angebot der Firma, das in diesem Zusammenhang passend erschienen sei. Eine Irreführung des Lesers hält der Chefredakteur für unwahrscheinlich, da der Hinweis „Wir haben mit Rewe Rezepte gesammelt“ offen kommuniziert worden sei.
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Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag, in dem ein Buch vorgestellt und positiv beschrieben wird. Beigestellt ist ein Foto der Autorin mit einem Plakat, das für das vorgestellte Buch wirbt. Der Text enthält auch einen Link zu einer Website mit dem Titel des Buches. Eine Leserin der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Die Zeitschrift äußert sich nicht zu der Beschwerde.
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Eine Boulevardzeitung titelt online „Bis zu 15 Täter sollen über Opfer (18) hergefallen sein“. Es geht um eine Gruppenvergewaltigung in Freiburg. Der Syrer Majd H. (21) vergewaltigte ein Mädchen vor einem Technoclub. Nach der Tat – so die Zeitung weiter – habe der Flüchtling seine Freunde geholt. Mindestens sieben von ihnen seien vier Stunden lang über die wehrlose junge Frau hergefallen. Wörtliche Passage im Bericht: „Unglaublich: Nach (…)-Informationen wurde der Haupttäter, Majd H., vor der Gruppenvergewaltigung bereits mit einem weiteren Haftbefehl von der Polizei gesucht. Er hätte zum Tatzeitpunkt schon in Untersuchungshaft sitzen können.“ Der Beitrag enthält mehrere Fotos, unter anderem vom Tatort und vom Haupttäter Majd H. Auf einem Gruppenfoto mit Freunden am Bahnhof ist er eingekreist zu sehen, auf einem anderen hält er ein Maschinengewehr in der Hand. Bildtext: „Dieses Foto, das Majd H. mit einem Maschinengewehr zeigt, veröffentlichte er vor zwei Jahren bei Facebook und schieb dazu: ´Ich bin Kurde und mein Herz ist eisern. Ich komme aus der Stadt Qamischli.´“ Das Foto zeigt den Mann, dessen Gesicht mit einem Augenbalken verfremdet ist. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Zeitung verweise im Bildtext auf den Facebook-Account des Tatverdächtigen. Dessen Name werde im Klartext genannt. Abgesehen von der Frage, ob man seine privaten Fotos verwenden dürfe, werde hier nicht nur der volle Namen genannt, sondern direkt auf seine persönliche Facebook-Seite verwiesen. Der Chefredakteur der Zeitung bekräftigt die von seiner Redaktion regelmäßig vertretene Auffassung, dass die Öffentlichkeit vor allem bei spektakulären Straftaten ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend unterrichtet zu werden. Das schließe eine Personalisierung in Wort und Bild mit ein. Auf einen Facebook-Account des Tatverdächtigen habe die Redaktion nicht verwiesen. Auch sei der volle Name des Tatverdächtigen an keiner Stelle des Beitrags genannt worden, sondern nur in abgekürzter und anonymisierter Form. Die Nennung allein eines Vornamens und eines abgekürzten Nachnamens, verbunden mit dem Hinweis, es existiere ein Facebook-Account, könne aus seiner – des Chefredakteurs – Sicht nicht beanstandet werden. Vom Verweis auf eine persönliche Seite bei Facebook könne nicht gesprochen werden.
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Eine Illustrierte berichtet online über die Bestätigung des Urteils gegen eine Ärztin, die in erster Instanz verurteilt worden sei, weil sie auf ihrer Website für Schwangerschaftsabbrüche geworben habe. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts nicht – wie im Text beschrieben – im Dezember, sondern bereits im November 2017 gesprochen worden sei. Das Justiziariat der Zeitschrift verweist darauf, dass die Redaktion den beanstandeten Text von einer Nachrichtenagentur übernommen habe. Das Amtsgerichturteil sei offenbar am 24. November 2017 gesprochen worden, während das Datum des Stempels auf dem schriftlichen Urteil der 22. Dezember 2017 gewesen sei. Die Redaktion habe den Artikel umgehend geändert. Das Justiziariat bittet den Presserat, von einer Maßnahme abzusehen.
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Eine politische Zeitschrift veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Arroganter Flüchtlings-Schreiberling Aras Bacho angeklagt wegen sexueller Übergriffe“. Sie berichtet über ein Strafverfahren wegen sexueller Belästigung gegen Aras Bacho, der unter anderem für eine Online-Zeitung schreibt. Bacho wird als „arroganter Flüchtling-Schreiberling“, „“syrisches Zirkus-Äffchen““ und „syrisches Schandmaul“ bezeichnet. Auch ist vom „deutschenhassenden Deniz Yücel, Schmierfink der taz“ die Rede. Der Artikel macht mit dem folgenden (vermeintlich) wörtlichen Zitat von Aras Bacho auf: „Es ist Eure Aufgabe, uns zu beschützen, zu versorgen, mit Gratis-Smartphones auszustatten, Syrern, die in ihre Heimat zurückkehren, Sozialleistungen zu zahlen, die Einreise mit gefälschten Dokumenten nicht mehr strafrechtlich zu verfolgen.“ Der Beschwerdeführer in diesem Fall sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der von ihm beanstandete Text werde mit einem bewusst falschen bzw. verfälschten Zitat eingeleitet, das durch die Anführungszeichen als vermeintliches Original-Zitat gekennzeichnet sei. Des Weiteren zögen sich rassistische Verächtlichmachungen („syrisches Zirkus-Äffchen“) und nicht belegte Zitate durch den Text. Der Geschäftsführer der Online-Zeitung erläutert, dass Aras Bacho in zahlreichen Veröffentlichungen etablierter Medien als gelungenes Beispiel für Integration präsentiert worden sei bzw. sich präsentiert habe. Er habe mit scharfen Zurechtweisungen an die AfD und ihr Wählerumfeld von sich reden gemacht. Dann sei bekannt geworden, dass gegen Bacho ein Verfahren wegen mehrfacher sexueller Belästigung laufe. Die Diskrepanz zwischen idealisierter (Selbst-) Darstellung und diesem Verhalten sei Auslöser des Artikels gewesen.
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Eine Regionalzeitung berichtet in ihrer gedruckten Version unter der Überschrift „AfD-Politikerin schockiert im Netz“ und eine Woche später online unter dem Titel „AfD-Landtagsabgeordnete bedient sich auf Facebook rechtsextremer Rhetorik“ über Beiträge einer namentlich genannten AfD-Politikerin in sozialen Netzwerken. Unter anderem heißt es, die Abgeordnete habe sich auf Anfrage der Zeitung nicht konkret äußern wollen. „Ich muss den Vorgang erst prüfen“ wird die Politikerin von der Zeitung zitiert. Sie habe damit offengehalten, ob sie die Äußerungen tatsächlich getätigt habe oder ob es sich um ein sogenanntes Fake-Profil handeln könne. Die im Artikel genannte AfD-Politikerin wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie teilt mit, die Autorin des Artikels habe ihr in einem Telefonat um die Mittagszeit eine Frist bis 14 Uhr gesetzt. Sie verstehe, dass Journalisten den Redaktionsschluss im Auge behalten müssen. Aber ein Zeitlimit von weniger als zwei Stunden zu setzen, grenze bei einem so komplexen Sachverhalt an Erpressung. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Beschwerdeführerin habe auf eine Anfrage der Redaktion insgesamt dreimal per E-Mail reagiert sowie ein Telefonat mit der bearbeitenden Redakteurin geführt. Somit sei der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Auch bei Folgeartikeln sei die Sichtweise der Abgeordneten wiedergegeben worden. In jeder Phase der Berichterstattung – so der Chefredakteur – sei die Politikerin in der Zeitung zu Wort gekommen.
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Die Redaktion einer Regionalzeitung stellt in der Überschrift zu einem Artikel die Frage, ob die Leitung einer örtlichen Klinik bestechlich sei. Sie berichtet, „besorgte Bürger“ hätten bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Bestechlichkeit und weiterer in Betracht kommender Delikte gestellt. Der Vorwurf: Der Geschäftsführer des Klinikums habe seiner damaligen Geliebten und heutigen Ehefrau eine mit 400.000 Euro dotierte Stellung geschaffen und mit ihr besetzt, obwohl sie nicht im Geringsten für den Job qualifiziert gewesen sei. Das im Beitrag genannte Ehepaar wird von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Diese ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Sie erläutert, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung die Strafanzeige noch gar nicht bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei. Die von der Zeitung erhobenen Vorwürfe hätten sich als haltlos erwiesen. Ein Ermittlungsverfahren sei mangels eines Anfangsverdachtes eingestellt worden. Die Redaktion habe es unterlassen, die Betroffenen vor der Veröffentlichung mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Mit der Frau habe der Autor gar nicht gesprochen. Der Versuch, am Vorabend der Veröffentlichung mit dem Klinikleiter zu sprechen, sei aufgrund technischer Probleme gescheitert. Die Anwaltskanzlei resümiert: Der Artikel gibt insgesamt ohne weitere Recherche den Inhalt der Strafanzeige einseitig wieder. Dies verletze die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, diese habe eine Unterlassungserklärung abgegeben. Damit sei die Angelegenheit für die Redaktion erledigt.
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Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht ein Interview. Gesprächspartnerin ist eine Fernsehmoderatorin. Eine Frage bezieht sich auf deren Rolle als Markenbotschafterin für ein bestimmtes Produkt, das die Interviewerin beim Namen nennt. Die Interview-Partnerin bekommt Gelegenheit, sich positiv und ausführlich über das Produkt zu äußern. Dieses wird – versehen mit einer Preisangabe – im Bild gezeigt. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung bzw. bezahlte und nicht als solche gekennzeichnete Werbung im redaktionellen Umfeld. Dem widerspricht der Verlag, in dem die Zeitschrift erscheint. Nach seiner Auffassung überschreitet der Beitrag nicht die Grenze zur Schleichwerbung. Das Gespräch drehe sich um Schönheitsideale, Schönsein und in diesem Zusammenhang auch darum, warum die Fernsehmoderatorin als Markenbotschafterin arbeite. Fragen und Antworten seien daher sachlich begründet. Marktforschungen der Redaktion zeigten, so der Verlagsvertreter weiter, dass die Leserinnen sich dafür interessierten, welche Produkte andere Frauen, insbesondere bekannte Persönlichkeiten, benutzten. Die Erwähnung von Produkten gehöre gerade im Bereich der Frauenzeitschriften zum Standard.
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Ein Feuerwehrmann ist in seinem Privatwagen auf dem Weg zu einem Einsatz. Er wird geblitzt. Die örtliche Zeitung berichtet unter der Überschrift „Eile eines Feuerwehrmannes wird bestraft“. In dem Artikel findet sich auch ein Ausschnitt eines Bescheids der Verwaltung. Daraus geht nicht nur die ausstellende Behörde hervor. Auch der Name und weitere Daten der im betreffenden Fachgebiet tätigen Mitarbeiterin werden genannt. Beschwerdeführer ist der Datenschutzbeauftragte der Stadtverwaltung. Er kritisiert die Zeitung vor allem wegen der Nennung des Namens der Mitarbeiterin. Er teilt mit, dass er mit der Redaktion Kontakt aufgenommen habe. Dort habe man auf das Presserecht verwiesen. Danach habe die Redaktion sehr wohl das Recht, den Namen der Mitarbeiterin zu nennen. Diese Feststellung vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen. Er sieht in der Namensnennung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeits- und Presserecht überwiege nach seiner Auffassung das Persönlichkeitsrecht. Bei der Wiedergabe des Ausschnitts aus dem Verwaltungsbescheid hätte der Name der Mitarbeiterin unkenntlich gemacht werden müssen. Auch für die Presse gelten – so der Beschwerdeführer - die grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben wie Datenminimierung und Pseudonymisierung der Daten. Der Chefredakteur der Zeitung stellt sich auf den Standpunkt, das Presserecht überwiege im vorliegenden Fall die dienstlichen Persönlichkeitsrechte der Vollstreckungsbeamtin deutlich. Die Publikation des Ausrisses sei deshalb rechtens. Der Beschwerdeführer habe es offenbar bewusst unterlassen, gegenüber dem Presserat zu erwähnen, dass der Vorgang wochenlang hohe Wellen in der Öffentlichkeit geschlagen habe. Den Vorgang (Feuerwehrmann auf dem Weg zum Einsatz geblitzt) in der örtlichen Presse nicht angemessen zu thematisieren, wäre höchst fahrlässig gewesen. Die Redaktion nehme das Thema Datenschutz in der täglichen Berichterstattung sehr ernst und wäge die unterschiedlichen Rechtsgüter immer sehr differenziert ab. Die presserechtliche Notwendigkeit zur gewählten Darstellung habe hier deutlich überwogen.
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