Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Biergärten gegen Bares „getestet“

Eine Regionalzeitung berichtet über den Gewinner eines „großen Biergartentests“ der Zeitung. Deren Leser hätten entschieden und den ersten Platz in der Kategorie „Essen und Trinken“ an den Biergarten eines Gasthofs vergeben. Dieser wird im Artikel ausführlich vorgestellt. Ein „Kleiner Biergartencheck“ ist mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet. Ein Leser der Zeitung sieht eine unzulässige Vermischung werblicher und redaktioneller Inhalte. Er selbst habe mit einiger Mühe feststellen können, dass es sich um eine Anzeige handele, da die einzelnen Biergärten für die Teilnahme am Test bezahlt hätten. Von einem umfassenden Biergartentest könne somit keine Rede sein. Gleichwohl sei versucht worden, beim Leser genau diesen Eindruck zu erwecken. Die Redaktion habe einen Gasthof im redaktionellen Teil als Gewinner präsentiert. Mit keiner Silbe sei dabei erwähnt worden, dass es sich bei dem Test um eine von den Biergärten selbstbezahlte Anzeigen/PR-Aktion handele. Bewusst sei der Eindruck erweckt worden, der Gasthof habe in einer „normalen“ Leserumfrage gewonnen. Nur wenn die Zeitung korrekterweise erwähnt hätte, dass nur zahlende Teilnehmer zum Test zugelassen gewesen seien, hätte sich der Leser ein richtiges Bild von dem „Testergebnis“ machen können. Der Chefredakteur der Zeitung sieht keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die Vorstellung der teilnehmenden Biergärten sei erkennbar mit „Anzeige“ überschrieben worden. Dem Leser sei damit stets klar gewesen, dass es sich um bezahlte Anzeigen handele. Sehr viele Leser hätten an der Aktion teilgenommen, die vorgestellten Biergärten besucht, Stempel gesammelt und online abgestimmt. Für die Berichterstattung sei kein Geld geflossen. Vielmehr sei sie redaktionell veranlasst gewesen.

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Zwei Mädchen filmen ihren eigenen Tod

„16-Jährige streamt eigenen Unfalltod bei Instagram“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung einen Beitrag, dem ein Video aus der Ukraine beigestellt ist. Darin sind zwei junge Frauen in einem Auto zu sehen. Die beiden sind ausgelassen. Die filmende Beifahrerin hält ein Bier in der Hand. Kurze Zeit später verunglücken sie tödlich. Der Film, der live zu Instagram gestreamt wurde, hält das alles fest. Die letzten Minuten der Toten werden dokumentiert. Im Text zum Video werden die vollen Namen der Toten genannt, sowie der im Film zu sehende Vorgang beschrieben. Zwei Leser der Zeitung sind der Auffassung, dass die Berichterstattung unangemessen sensationell sei und Persönlichkeitsrechte verletze. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass das Video von der jungen Frau selbst per Instagram-Livestream ins Netz gestellt worden sei. Über Youtube und zahlreiche andere Kanäle sei es nach wie vor abrufbar. Es zeige eben nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, den Tod der jungen Frau am Steuer. Der Justiziar weist darauf hin, dass laut Statistik immer mehr Unfälle als Folge der Nutzung von Mobiltelefonen beim Autofahren passieren. So seien 2015 auf deutschen Straßen fast 3500 Menschen ums Leben gekommen – davon jeder zehnte laut den Daten der Versicherer durch Smartphone-Ablenkung am Steuer. Auch die Polizeibehörden stellten „Abschreckvideos“ ins Netz. Das Video in diesem Fall habe ebenfalls eine solche Wirkung. Die Redaktion habe es veröffentlicht, um auf die Gefahren aufmerksam zu machen.

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Missverständlicher Anreißer

Eine Regionalzeitung berichtet online über einen „Großeinsatz mit SEK“. Der Anreißer führt zu einem Artikel auf der Website der Zeitung, in dem mitgeteilt wird, dass es sich bei dem Einsatz um eine Großübung der Polizei gehandelt habe. Ein Leser des Blattes kritisiert die Abfassung des Teasers. Aus ihm gehe nicht hervor, dass es sich bei dem Einsatz um eine Übung gehandelt habe. Das erfahre man erst auf der Website der Zeitung. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung verweist auf eine Formulierung im Teaser. Dort heißt es: „Schwer geschützt wie bei einem Amoklauf“. Und weiter im Zitat: „Eine lebensbedrohliche Einsatzlage: So heißt es im Behördendeutsch, wenn Polizei und andere Einsatzkräfte zu einem Amoklauf ausrücken müssen.“ Damit werde für den aufmerksamen Leser deutlich, dass in dem Teaser nicht von einem aktuellen Amoklauf oder ähnlichem die Rede sei. Der Beschwerdeführer – so der stellvertretende Chefredakteur weiter – habe der Redaktion „Oberflächlichkeit“ bei der Formulierung des Teasers vorgeworfen. Da im Text von einer Übung die Rede sei, liege jedoch kein Fehler vor.

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Sadomaso-Produktion auf dem Dachboden

„Dieses Paar dreht auf dem Dachboden Sadomaso-Filme“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über das Geschäftsmodell eines Fetisch-Filmer-Ehepaares. Unter anderem wird berichtet, das Paar finde seine „Models“ in Sadomaso(SM)-Foren. Die Darstellerinnen seien Mitte 20, sportlich und „belastbar“. Für 75 Euro pro Stunde ließen sie sich in Pferdekostüme und Zwangsjacken stecken, auspeitschen und mit Stacheldraht quälen. Gedreht werde an Wochenenden, und zwar bis zu vier Filme an einem Tag. „Die Mädchen schlafen hier, abends grillen wir“, sagt der Ehemann. Seine Frau ergänzt nach Angaben der Zeitung: „Zu der einen oder anderen hat sich inzwischen eine richtige Freundschaft entwickelt.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Der Bericht werde nicht nur mit zahlreichen entwürdigenden Fotos gespickt, auf denen junge Frauen in erniedrigenden Situationen abgebildet seien. Teilweise seien sogar die Gesichter erkennbar. Die Zeitung erwähne auch die Verdienstmöglichkeiten. Dies könne durchaus junge Frauen dazu animieren, sich mit dem Ehepaar in Verbindung zu setzen. Die Zeitung nenne Namen, Website und Wohnort des Paares. Der Chefredakteur hält die Beschwerde für unbegründet. Eine Missachtung der Menschenwürde sei schon deshalb nicht gegeben, da sämtliche Frauen aus freien Stücken an den Filmen mitwirkten. Sie hätten sich für diese freiwillig – auch in ungewöhnlichen Situationen – filmen lassen. Zudem seien sie mit einer Berichterstattung über die Dreharbeiten einverstanden gewesen. Der Chefredakteur hält die Berichterstattung auch unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 11 (Jugendschutz) für zulässig. Er bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass der Presserat der Ansicht sein wird, dass Jugendliche in der heutigen Zeit – gerade aufgrund all der im Internet frei zugänglichen Inhalte – emotional bereits in einem gewissen Maße abgestumpft seien.

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Foto verschleierter Frauen ohne Einordnung

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung informiert unter der Überschrift „Der Verfassungsschutz warnt vor weiteren Terroranschlägen in Deutschland“ über den neuesten Verfassungsschutzbericht. Die Zahl gewaltbereiter Salafisten steige. Im Bericht werde aber auch vor Gefahren durch sogenannte „Reichsbürger“ und Cyberspionage gewarnt. Der Artikel ist mit einem Foto illustriert, das vollverschleierte Frauen zeigt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift in Kombination mit dem Foto einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die Zeitung stelle einen direkten Zusammenhang zwischen Terrorismus in Deutschland und Verschleierung muslimischer Frauen her. Tatsache sei, dass verschleierte muslimische Frauen zu allererst zu Tausenden selbst die Opfer islamistischen Terrors seien. Ein Terroranschlag in Deutschland durch eine vollverschleierte Frau sei ihm, dem Beschwerdeführer, nicht bekannt. Die Geschäftsführung der Zeitung kann den Vorwurf eines presseethisch falschen Verhaltens der Redaktion nicht nachvollziehen. Die Artikelüberschrift in Verbindung mit dem Foto enthalte keine eigene angreifbare Sachaussage. Der Artikel beschäftige sich nicht ausschließlich mit den Gefahren, die vom islamischen Terrorismus ausgehen, sondern vielmehr generell mit der Gefährdung der inneren Sicherheit Deutschlands. Mit keinem Wort werde im Beitrag auf muslimische Frauen hingewiesen. Somit könne in dem Artikel auch nicht von vornherein der Eindruck vermittelt worden sein, dass ein Zusammenhang zwischen der Verschleierung muslimischer Frauen und Terrorismus in Deutschland bestehe.

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Polizei handelte nach Recht und Gesetz

Mit einem Artikel und einem Video berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung über die Proteste zum G20-Gipfel in Hamburg. Gleich zu Beginn des heißt es in dem Video: „Unmut unter den Demonstranten hatte zuletzt die Debatte um die Zulässigkeit von Protestcamps erzeugt. Am Sonntag hatte die Polizei das Camp im Elbpark Entenwerder geräumt, obwohl das Hamburger Verwaltungsgericht zuvor eine ausgesprochene Untersagung außer Kraft gesetzt hatte.“ Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Richtig sei zwar, dass die Räumung des Camps nach der ersten und vor der zweiten Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgefunden habe. Das habe das Handeln der Polizei aber nicht rechtswidrig gemacht. Grund: die Versammlungsbehörde habe vor der Räumung eine neue Verwaltungsentscheidung getroffen, die rechtlich wirksam und sofort vollziehbar gewesen sei und deshalb habe befolgt werden müssen. Die Formulierung, dass das Gericht zuvor eine Untersagung außer Kraft gesetzt habe, impliziere jedoch, dass die Polizei sich rechtswidrig unter Missachtung der gerichtlichen Entscheidung verhalten habe. Der Geschäftsführer und der Justiziar der Zeitung nehmen Stellung. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerde unbegründet. Publizistische Grundsätze seien nicht verletzt worden. Das betreffende Video stamme von einer anerkannten Nachrichtenagentur und sei unter eindeutiger Kennzeichnung veröffentlicht worden. Im kritisierten Beitrag gehe es erkennbar weniger um die Frage, ob das polizeiliche Handeln rechtmäßig war oder nicht, sondern darum, dass der erneute, für sofort vollziehbar erklärte Verwaltungsakt auf Unverständnis bei den Protestlern gestoßen sei und ein Grund für die Neuerrichtung des Camps habe sein können. Es werde auch nicht der zwingende Eindruck erweckt, das Handeln der Polizei sei rechtswidrig gewesen. Ausdrücklicher Blickwinkel und Gegenstand der Berichterstattung sei der „Unmut unter den Demonstranten“ und deren Reaktion auf die Räumung gewesen.

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Redaktion hätte Zahl recherchieren müssen

Das Leben im Alter ist Thema in einer Regionalzeitung. Der Autor schreibt: „Das Elend in den Altersheimen, in denen Tausende pro Jahr an Mangelversorgung sterben, wird ignoriert.“ In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Korrespondenz mit der Zeitung weist dieser drauf hin, dass die Passage sachlich falsch sei. Der Autor des Beitrages antwortet, der kritisierte Satz beziehe sich auf Zahlen des Sozialverbands Deutschland. Der Beschwerdeführer bleibt dabei: Er verlangt eine Richtigstellung der aus seiner Sicht falschen Tatsachenbehauptung der Zeitung. Er schreibt, der Artikel verletze nicht nur die Gefühle und das Sicherheitsempfinden der älteren Generation, sondern in gleichen Maße die Berufsehre der Mitarbeiter in Altenheimen und Pflegeeinrichtungen. Der Autor – so der Beschwerdeführer – habe ihm gegenüber zugegeben, dass er aus der Schätzung eines dafür nicht kompetenten Vereins eine Tatsache gemacht habe. So sei es zu der Behauptung gekommen, dass jährlich mindestens zehntausend Menschen wegen Mangelversorgung sterben. Ein Beauftragter der Chefredaktion nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Zeitung habe weder die Ehre der älteren Generation verletzt noch das Pflegepersonal im Allgemeinen herabgewürdigt. Der Artikel sei vielmehr ein Appell an die Gesellschaft, stärker auf die Bedürfnisse älterer Menschen einzugehen, statt sie durch subtilen oder offenen Jugendwahn zu zwingen, Erwartungen zu erfüllen, die sie nicht erfüllen könnten. An etlichen Stellen des Beitrages werde der hohe Stellenwert der Pflegekräfte deutlich hervorgehoben. So fordere der Autor Akzeptanz und Rückbesinnung auf die Qualitäten des Alters. An einer Stelle zitiere er Hermann Hesse: „Das Alter ist nicht bloß ein Abbauen und Hinwelken; es hat wie jede Lebensstufe seine eigenen Werte, seinen eigenen Zauber, seine eigene Weisheit.“ Der Redaktion sei bewusst, dass der Beruf des Altenpflegers – wie vom Beschwerdeführer angeführt – „einer der schwersten der Welt ist.“ Die Redaktion habe keinerlei Motiv, die Arbeit der Pflegenden zu diskreditieren. Dies gehe aus dem Text auch nicht hervor. Es enthalte keinerlei Kritik an einzelnen Angehörigen des Pflegepersonals, wohl aber an strukturellen Unzulänglichkeiten. Abschließend weist die Redaktion darauf hin, dass sie auf den Beitrag hin von vielen älteren Menschen eine positive Rückkoppelung erfahren habe.

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Protestler als „Schwerstkriminelle“ bezeichnet

Eine Boulevardzeitung berichtet online und tags darauf gedruckt unter der Überschrift „GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“ über die Protestaktionen beim G20-Gipfel in Hamburg. Die Redaktion berichtet über schwere Ausschreitungen, verursacht von den Protestierenden. Ihre Beiträge sind mit Fotos von den Ausschreitungen bebildert. Zu sehen sind einzelne Personen in Aktion, während sie einen Pflasterstein in der Hand haben, eine Bierflasche schwingen oder während sie in einem geplünderten Supermarkt sind. Die Zeitung bezeichnet diese Personen als „Schwerstkriminelle“, die den Tod von Menschen in Kauf genommen hätten. Die Zeitung berichtet zudem von einem Hinterhalt in der Nähe des Autonomen Zentrums „Rote Flora“ sowie von Leuchtkugeln, geplünderten Geschäften etc. Die Redaktion ruft ihre Leser auf, eventuell gemachte Fotos der Polizei zur Verfügung zu stellen. Die Zeitung unterstütze die Polizei und frage, wer unter ihren Lesern Protestler erkenne. Elf Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Sie kritisieren, dass die Zeitung einen Medienpranger herstelle und Selbstjustiz übe, in dem sie nach einzelnen Teilnehmern der Ausschreitungen fahnde und ihnen eine Straftat unterstelle. Die Zeitung habe kein Recht, die Personen unverpixelt zu zeigen. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Es sei unklar, wieso eine Berichterstattung über Straftaten, die in aller Öffentlichkeit in einem so noch nie dagewesenen Ausmaß begangen worden seien, gegen den Pressekodex verstoßen können. Wann, wenn nicht im vorliegenden Fall, habe die Öffentlichkeit ein höheres Interesse daran, von den Medien umfassend und durchaus auch personalisierend informiert zu werden.

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Kodex gilt auch für Händlerschürzen

Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht ein Plakat zum Aushang an Kiosken (eine sogenannte Händlerschürze), mit dem die aktuelle Ausgabe der Zeitung beworben werden soll. Schlagzeile des Aushangs: „Wieso lief der Sex-Syrer frei herum?“ Ein Leser der Zeitung bittet den Presserat zu befinden, ob dieses Hetzplakat – so nennt er den Gegenstand seiner Beschwerde - mit der Richtlinie 12.1 des Pressekodex vereinbar sei. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die verwendete Bezeichnung „Sex-Syrer“ sei eine zuspitzende Verkürzung, die auf den dringend tatverdächtigen Täter Farid L. – einen Syrer – hinweise. Der sei schon vor der Tat polizeibekannt gewesen. Gegen ihn sei wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung ermittelt worden. Zum Opfer habe er auf einer Rheinbrücke gesagt: „Ich will nur Sex.“ Insofern sei nach Auffassung des Chefredakteurs die Zuspitzung „Sex-Syrer“ gerechtfertigt. Die Nennung der Nationalität sei aufgrund mehrerer einschlägiger Vorkommnisse begründet. Keinesfalls werde durch diese Bezeichnung eine komplette Ethnie diskriminiert. Die vom Beschwerdeführer angebrachten Unterstellungen „Hetzkampagne“ und „skandalöse Werbeaktion“ weise die Zeitung scharf zurück.

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Eine Glosse zieht deutliche Worte nach sich

„Schneewittchen und die 28 Schweiger“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung eine Glosse. Sie setzt sich darin mit der Bürgermeisterin eines Ortes in ihrem Verbreitungsgebiet auseinander. Der Autor beschreibt, wie die Kommunalpolitikerin sich auf Facebook präsentiert: Oft im Abendkleid, mit einem Glas beim Feiern oder mit rotem Lippenstift. In ironischem Ton unterstellt er ihr, dass sie sich mehr um ihr Äußeres als um ihre Arbeit kümmere. Dann kommt der Journalist zum eigentlichen Inhalt. Es geht um eine Unterschlagungsaffäre in der örtlichen Verwaltung. Deren seinerzeitiger Leiter soll 160.000 Euro „abgezwackt“ haben. Er habe es derzeit mit drei Gerichtsverfahren zu tun. 90.000 Euro habe die Aufarbeitung dieses Falles bisher gekostet. In der Glosse heißt es weiter: „Die Verbandsgemeinde ist für solche Fälle natürlich versichert. Aber natürlich steht für die Viertelmillion letztlich der Steuerzahler gerade, in diesem Fall die 13.800 Einwohner der (…) Gebietskörperschaft. 14 Tage vor Erscheinen der Glosse habe sich ein Finanzausschuss mit dem Fall befasst. Dabei habe die Bürgermeisterin eine Stellungnahme verlesen, zu der es keine Nachfragen gegeben habe. Dies bezeichnet der Autor als „Abnicken“. Die Karikatur, die zur Glosse gestellt ist, zeigt eine Frau vor einem Spiegel. Sie mutet wie Schneewittchen an. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Bürgermeisterin selbst. Sie sieht gleich mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Sie hält die Karikatur für übertrieben, sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, beklagt eine Sensationsberichterstattung und fühlt sich als Frau diskriminiert. Der Chefredakteur teilt mit, die Redaktion habe leider erst nach der Veröffentlichung erkannt, dass diese offensichtlich nicht gut gelungen und in Teilen fehlerhaft gewesen sei. Der Chefredakteur berichtet, dass er die Bürgermeisterin um Entschuldigung gebeten habe. Mit ihr sei ein Gespräch geführt worden, in dessen Verlauf die von der Beschwerdeführerin gerügten, sachlichen Fehler eingestanden worden seien. Auch bei dieser Gelegenheit habe es eine Entschuldigung der Redaktion gegeben. Schließlich sei mit der Bürgermeisterin ein Interview vereinbart worden. Der Chefredakteur erklärt, er habe der Redaktion mit deutlichen Worten klargemacht, dass der Text in der veröffentlichten Form nicht hätte erscheinen dürfen. Er habe verboten, künftig noch einmal Texte in dieser Art zu veröffentlichen.

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