Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Neue Reinigungsmethode für Autos

Eine Großstadtzeitung berichtet über die Eröffnung einer neuen Waschstraße. Nach zehn Monaten Umbauzeit sei eine Anlage entstanden, die Innen- und Außenreinigung der Autos in Rekordzeit möglich mache. Nach Firmenangaben sei das Verfahren in der Stadt noch einzigartig, was auch am hohen Investitionsaufwand für das Förderband liege. Die Zeitung stellt den Service im Detail vor. Dieser sei nicht nur sehr schnell, sondern mit 25 Euro auch vergleichsweise günstig. Angebot anderer Firmen begännen preislich bei etwa 30 Euro für eine reine Innenwäsche und reichten bis zu 200 Euro für die Innen- und Außenreinigung. Ein Leser spricht von Werbung, die nicht als solche erkennbar sei. Er sieht die Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten) verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung rechtfertigt die Veröffentlichung mit dem Hinweis auf ein innovatives und bislang einzigartiges neues Reinigungsverfahren. Das betreffende Unternehmen stehe im Bericht zwar im Fokus. Dies habe sich aber im Hinblick auf die Einzigartigkeit des Verfahrens nicht verhindern lassen. Es gehe in dem Bericht aber gerade nicht um die Herstellerfirma, sondern um eine nur dort zu erhaltene und für Autofahrer interessante Leistung. Die fachkundige Auto-Redaktion der Zeitung habe das neuartige Reinigungsverfahren für so bemerkenswert befunden, dass sie es für berichtenswert erachtet habe.

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Grober Verstoß gegen Sorgfaltspflicht

Eine Illustrierte veröffentlicht online einen Artikel unter dem Titel „Deshalb sollte man kein Hühnchen bei Subway essen“. Basis des Beitrages sind die Aussagen eines britischen Mitarbeiters der Fastfood-Kette Subway in einem sozialen Netzwerk. Der Mann hatte dort behauptet, dass Hühnerfleisch in den Filialen in Großbritannien zu lange liege und anfange zu stinken. Ein ehemaliger Mitarbeiter der Kette aus den USA klinkt sich nach Darstellung der Illustrierten in den Artikel ein und behauptet, dass Hühnerfleisch in den USA noch länger liege. Ein Leser der Illustrierten glaubt, dass die veröffentlichten Behauptungen nicht zu verifizieren seien. Durch die Art der Berichterstattung werde ein ganzes Franchise-System in Misskredit gebracht. Die Rechtsvertretung der Illustrierten weist darauf hin, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer übermittelten Beitrag um eine Vorversion des Textes handele. Diese sei versehentlich freigeschaltet worden, aber nach wenigen Stunden wieder aus dem Netz genommen worden. Erst am nächsten Tag sei der Text wesentlich überarbeitet in der finalen Version veröffentlicht worden. Bei dem Informanten handele es sich um einen ehemaligen Angestellten in leitender Position bei Subway in Großbritannien. Dieser habe sich auf der Plattform Reddit geäußert, die besondere Anforderungen an die Identifizierung der Nutzer stelle. Alle müssten vorab nachweisen, wer sie seien, so dass sichergestellt sei, dass es sich nicht um gefakte Profile handelt. Dies werde auch im Artikel erläutert. Die Redaktion mache sich die Äußerungen des Mitarbeiters nicht zu Eigen. Es sei erkennbar, dass die Angaben von dem Mitarbeiter selbst stammten. Dies ergebe sich bereits aus der Überschrift und dem Teaser des Artikels.

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„Stadt in Angst und Schrecken versetzt“

Gedruckt und online berichtet eine Regionalzeitung auf der Basis einer Polizeimeldung darüber, dass marokkanische Asylbewerber vor dem Bahnhof einer Stadt im Verbreitungsgebiet der Zeitung mehrere Straftaten verübt hätten. Genannt werden gefährliche Körperverletzung, Beleidigung von Polizeibeamten und sexuelle Belästigung eines 17-jährigen Mädchens. Im Beitrag werden der Asylbewerberstatus und die Nationalität der Männer dreimal erwähnt. Das trifft auf den Widerspruch eines Lesers der Zeitung. Er sieht keinen begründbaren Sachbezug für die Angabe von Nationalität und Asylbewerberstatus und vermutet daher einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Die Zeitung schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, dass sich unter rund 660 Asylbewerbern in der örtlichen Erstaufnahmestelle knapp 100 Menschen aus den Maghreb-Staaten befunden hätten. Ein gutes Dutzend Flüchtlinge aus Marokko habe sich extrem auffällig verhalten und die Stadt in Angst und Schrecken versetzt. Allein in einem Monat seien etwa hundert Delikte auf das Konto dieser Gruppe gegangen. Die Polizei habe sich gezwungen gesehen, eine Sondereinheit zu bilden. Um nicht alle tausend in der Stadt lebenden Ausländer in Misskredit zu bringen, habe sich die Redaktion entschlossen, in begründeten Einzelfällen speziell die Marokkaner zu nennen. Bei kleineren Delikten würden Nationalität und Asylbewerberstatus generell nicht genannt, obwohl die Polizei mittlerweile dazu übergegangen sei, diese Angaben häufiger in ihre Meldungen aufzunehmen. Im konkreten Fall seien so viele Straftaten zusammengekommen, dass die Redaktion die kritisierten Angaben für erforderlich gehalten habe.

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Meldung nicht genügend nachrecherchiert

Eine Finanzfachzeitschrift berichtet online unter der Überschrift „Apple-Aktie knickt ein: iPhone 7 geht in Flammen auf“ über einen Mann, dessen Smartphone nach einem Fahrradsturz Feuer gefangen habe. Verbrennungen dritten Grades seien die Folge gewesen. Ähnlich wie beim Samsung Galaxy 7 sei nun auch ein iPhone 7-Akku in Brand geraten. Die Apple-Aktie habe Federn lassen müssen. Sie sei von den Anlegern an der NASDAQ um 1,4 Prozent abwärts geschickt worden. Ein Leser sieht durch die Berichterstattung presseethische Grundsätze verletzt. Es sei bei dem Vorfall nicht um ein iPhone 7 gegangen, sondern um ein iPhone 6. Die Aktie sei auch nicht aufgrund des Vorfalls abgestraft worden. Der Vergleich mit dem Samsung Galaxy Note 7 sei daher falsch. Der Justiziar der Zeitschrift weist den Vorwurf der Verletzung presseethischer Grundsätze zurück. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Fehler sei erkannt und sofort korrigiert worden. Der beanstandete Artikel sei überarbeitet worden. Er sei nur für wenige Stunden zu lesen gewesen. Die Zeitschrift wehrt sich gegen den Vorwurf, „Tatsachen verdreht“, „falsche Behauptungen aufgestellt“ oder eine „Geschichte frei erfunden“ zu haben. Vielmehr sei sie ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht in besonderem Maße gerecht geworden, da die Redaktion den Beitrag sofort umgeschrieben habe, nachdem Zweifel an den berichteten Vorgängen aufgekommen seien.

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Dunkle Hautfarbe missfällt Feuerwehrleuten

Ein rassistischer Vorfall anlässlich eines Dorffestes ist Thema in einer Regionalzeitung. Drei jungen Urlaubern, vor allem einem von ihnen, sei Rassismus und Hass entgegengeschleudert worden. Seine dunkle Hautfarbe hat dem Bericht zufolge einigen Männern in Feuerwehrkluft nicht gefallen. Sie hätten gerufen: „Der da, der gefällt uns nicht. Seine Hautfarbe mögen wir nicht“. Ziel ihres Hasses – so die Zeitung - sei ein junger Deutscher gewesen, dessen Eltern vor 35 Jahren aus Sri Lanka nach Deutschland gekommen seien. Es sei zu ersten Rempeleien gekommen, verbunden mit der Aufforderung, endlich zu verschwinden. Männer in Feuerwehrkleidung hätten auch den Hitlergruß gezeigt. Die Zeitung spricht mit der Feuerwehr, die das Dorffest ausgerichtet habe. Dass etwas mehr als schiefgelaufen sein könnte, sieht die Feuerwehr nicht als erwiesen an. Der örtliche Wehrführer habe trotz mehrfacher Aufforderungen der Zeitung gegenüber keine Stellung bezogen. Der Vorsitzende der Feuerwehr kritisiert, dass die Zeitung berichtet habe, der Wehrführer habe sich geweigert, Stellung zu nehmen. Das sei einfach nur gelogen, denn die berichtende Redakteurin habe nie mit dem Wehrführer gesprochen. Sie habe eine falsche Telefonnummer gehabt. Die kritisierte Redakteurin bestätigt dies. Sie spricht von einem beiderseitigen Missverständnis und berichtet von einer Meldung, die sie veröffentlicht und in der sie sich entschuldigt habe. Die Journalistin schließt ihre Stellungnahme mit dem Hinweis, sie habe zu keiner Zeit ihrer Recherche den Eindruck gehabt, dass die Feuerwehr an einer öffentlichen Suche nach der Wahrheit interessiert gewesen sei. Sie habe auch keinen Kontakt mit der Zeitung gesucht.

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„Partnerinhalt“ kein Ersatz für „Anzeige“

„Das sind die vier besten Diät-Trends aus Hollywood!“ titelt die Online-Ausgabe einer Illustrierten. Vorgestellt werden mehrere Programme, zunächst ohne Nennung konkreter Produkte. Im letzten Absatz weist das Blatt auf einen namentlich genannten Diät-Drink, sowie damit verbundene Ernährungsprogramme und Anwendungen hin. Im Kopf der Seite, auf der der Artikel erscheint, sind Produkte des genannten Herstellers dargestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass „Abnehmen so Spaß macht.“ Die Dachzeile der Überschrift des Beitrages erscheint mit dem Hinweis „Partnerinhalt“. Die Autorenangabe bezieht sich auf die Redaktion der Zeitschrift. Eine Leserin des Blattes kritisiert, dass ein als redaktionell ausgewiesener Beitrag über Diät-Trends im letzten Absatz Werbung für ein bestimmtes Produkt enthalte. Sie sieht dadurch das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Falsch sei es überdies, das genannte Produkt als „gesund“ darzustellen. Die Chefredaktion antwortet auf die Beschwerde mit dem Hinweis darauf, dass der kritisierte Beitrag als „Partnerinhalt“ gekennzeichnet und dadurch für die Nutzer eindeutig als Werbung zu erkennen sei. Trotzdem könne man nachvollziehen, dass die verschiedenen Elemente des Beitrages in ihrem Zusammenspiel als nicht ganz stimmig angesehen werden können. Um das Risiko einer Irreführung auszuschließen, habe man den Beitrag aus dem Angebot genommen und dies auch kurz begründet. Im Hinblick auf die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerin fühlt sich die Chefredaktion nicht zuständig, weil es sich nicht um einen redaktionell verantworteten Beitrag, sondern um Werbung handele.

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Wann ist die Nennung „relevant“?

„Besoffener Pole rastet mehrmals im Bahnhof aus“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über einen Zwischenfall. Eine Passage in dem Beitrag lautet so: „Ein betrunkener Pole (35, 1,39 Promille) bittet abends drei DB-Sicherheitsleute im Hauptbahnhof, beim Kauf einer Fahrkarte zu helfen. Als er das Ticket in den Händen hält, rastet er aus, verlangt sein Geld zurück, schlägt um sich. Bundespolizisten nehmen ihn fest, bringen ihn zur Wache. Später darf er gehen, rastet wieder aus. In einer S-Bahn stößt er eine Frau grundlos zur Seite. Andere Reisende gehen dazwischen. Eine Frau wird von dem Polen im Gesicht getroffen. Der Schläger wird erneut festgenommen, dem Haftrichter vorgeführt.“ Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, für den Tathergang sei es völlig irrelevant, ob der „Besoffene“ nun Pole, Ire, Jude, Deutscher oder Afrikaner sei. Er – ein Pädagogik-Professor - bemühe sich, bei seinen Studierenden gerade diese Frage deutlich zuzuspitzen: Wann ist Religion bzw. Nationalität wirklich relevant? Wann aber sei sie irrelevant und die Nennung im negativen Kontext begünstige das, was juristisch als „Volksverhetzung“ benannt sei? Genau dies geschehe im vorliegenden Fall. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht dem Vorwurf der Diskriminierung. Es gehe – anders, als der Beschwerdeführer zu suggerieren versuche – bei Ziffer 12 nicht darum, wann die Nennung der Nationalität „relevant“ sei oder nicht. Entscheidend sei in diesem Fall, dass selbst die ermittelnde Bundespolizei die Nationalität des wohnsitzlosen Mannes in ihrer Pressemitteilung – und das sogar in der Überschrift - erwähnt habe. Es wäre – auch presseethisch - nicht zu vertreten, die Redaktion zu verpflichten, hinter der behördlichen Presseerklärung zurückzubleiben.

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43 Prozent sind keine Verdoppelung

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Rechte Straftaten fast verdoppelt“ einen Artikel über eine Kriminalstatistik zu politisch motivierten Straftaten in Baden-Württemberg. Verglichen werden die Zahlen aus der ersten Jahreshälfte 2016 mit denen der ersten sechs Monate des Jahres 2015. Die jetzt genannten Zahlen widersprechen der Aussage in der Überschrift. Im Text heißt es, im ersten Halbjahr seien 745 rechtsextremistische Straftaten begangen worden. Im ersten Halbjahr 2015 seien es 521 Fälle gewesen. Ein Leser der Zeitung weist darauf hin, dass es nicht richtig sei, dass sich die rechten Straftaten „nahezu“ verdoppelt hätten. Laut der genannten Zahlen sei es eine Steigerung um 43 Prozent gewesen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung weist bedauernd darauf hin, dass dem diensthabenden Kollegen bei der Bearbeitung des Beitrages leider ein Fehler unterlaufen sei. Wahrscheinlich aus einer Ungenauigkeit heraus seien die politisch motivierten extremistischen Straftaten in der Überschrift mit den Taten aus rechtsextremistischen Motiven gleichgesetzt worden. Diese seien aber nur ein Teil des Ganzen, wie aus dem Artikel zu ersehen sei. Die rechten Straftaten hätten zwar zugenommen, sich aber nicht nahezu verdoppelt, wie in der Überschrift stehe. Diese sei falsch, der Fehler tue weh. Er sei in der Redaktionskonferenz ausführlich besprochen worden.

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Chefredakteur stimmt dem Beschwerdeführer zu

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Vermisstes neunjähriges Mädchen wieder aufgetaucht“. Es geht um ein als vermisst gemeldetes Kind, das wohlbehalten wieder aufgefunden worden sei. Zum Bericht gestellt ist ein Bild des Mädchens, das die Polizei im Zusammenhang mit der Suche verbreitet hatte. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Veröffentlichung des Fotos zu diesem Zeitpunkt die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletze. Da die Suche abgeschlossen sei, habe kein Anlass bestanden, das Bild erneut zu veröffentlichen. Der Chefredakteur stimmt dem Beschwerdeführer zu. Weder der Name noch das Foto des Mädchens hätten veröffentlicht werden dürfen. Er habe beides sofort löschen lassen. Die verantwortliche Redakteurin habe den Fehler eingesehen und bedauere ihn sehr. Er – der Chefredakteur – habe den Vorgang zum Anlass genommen, die Redaktion einmal mehr zu sorgfältiger Arbeit zu ermahnen.

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„Würdevoll mit Opfern umgegangen“

Eine Boulevardzeitung berichtet online und gedruckt innerhalb von zwei Tagen über den Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525 in den französischen Alpen. In mehreren Beiträgen sind Fotos von Opfern des Absturzes platziert. Im Beitrag werden deren Namen genannt und weitere persönliche Angaben gemacht. Ein Bericht enthält das gepixelte Foto der Halterner Schulklasse, deren Mitglieder Opfer der Katastrophe waren. Auf einem weiteren Foto ist eine Spanisch-Lehrerin zu sehen, die zu den Opfern gehören soll. Im Zusammenhang mit einem anderen Artikel zeigt die Zeitung erneut die Halterner Schulklasse mit gepixelten Gesichtern. Neben dem Bericht steht die Traueranzeige mit den vollen Namen der Opfer. Zu einem dritten Beitrag ist ein Foto mit drei Urlaubern gestellt, das von diesen vor dem Abflug in Barcelona auf Facebook veröffentlicht wurde. Zu sehen sind außerdem Fotos von einem Feuerwehrmann, einem spanischen Geschäftsmann, einem Dortmunder Uni-Dozenten, einer Mutter und ihres Sohnes, einem Steward und einem Paares aus Wuppertal. Alle Personen werden ungepixelt dargestellt. Genannt werden Vornamen und abgekürzte Nachnamen, Wohnort, teilweise das Alter und andere persönliche Details wie Beruf oder Reisegrund. Mehrere Beschwerdeführer sehen in den Veröffentlichungen Verstöße gegen den Schutz der Persönlichkeit und teilweise – im Hinblick auf die Angehörigen – Verstöße gegen Richtlinie 11.3 (Berichterstattung über Unglücksfälle). Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einem würdevollen Umgang der Redaktion mit den Opfern. Es seien ausschließlich öffentlich zugängliche Fotos verwendet worden. Die Bilder der toten Schüler seien in ihrem Heimatort Haltern ausgestellt gewesen. Andere Fotos seien in ganz Europa veröffentlicht worden. Der Abdruck der Todesanzeige sei auch nicht zu beanstanden, da die Namen in Haltern ohnehin bekannt gewesen seien.

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