Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7055 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Anschlag auf offene Gesellschaft“. Autor ist der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), der den islamistischen Anschlag auf die französische Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“ kommentiert. In einer Passage des Beitrages heißt es, dass unsere Gesellschaft Satire, Tabubruch und Blasphemie aushalten müsse. Das gehöre zum Dialog über strittige Themen, auch wenn das manchem nicht gefalle. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Aussage, dass Blasphemie (Gotteslästerung, Verhöhnung von Heiligem) zum Dialog über strittige Themen gehöre. Diese Behauptung stehe im Widerspruch zu Ziffer 10 des Pressekodex. Dort ist festgehalten, dass die Presse darauf verzichtet, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen. Zu der Beschwerde nimmt der Chefredakteur der Zeitung Stellung. In dem kritisierten Meinungsbeitrag trete der BDZV-Präsident für die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Vor diesem Hintergrund und durch den Textzusammenhang sei unzweifelhaft, dass es in dem Kommentar um die Grundrechte gehe. Mit dem Satz „Satire, Tabubruch, auch Blasphemie muss unsere Gesellschaft aushalten“ sei nicht eine Schmähung im Sinne von Ziffer 10 des Pressekodex gemeint.
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Der Redaktion einer Regionalzeitung wird eine Kolumne zugeschickt. Autorin ist die örtliche Bundestagsabgeordnete. Weil sie sich nicht an die vereinbarten Spielregeln hält, verzichtet die Zeitung auf den Abdruck. Das verdrießt die Parlamentarierin. Sie schickt eine Mail an einen ihrer Mitarbeiter und macht ihrem Ärger über die Zeitung Luft. Sie schreibt: „Wahrscheinlich finden die sich jetzt richtig toll… Das ist schon frech, was die sich so leisten. Wir müssen wirklich eine Strategie ausarbeiten, wie wir denen einen Strich durch die Rechnung machen können.“ Weiter teilt sie mit, dass sie sich am kommenden Tag mit dem Vertreter eines anderen Mediums treffen werde. „Dann schauen wir mal, ob wir Ideen haben.“ Die Mail erreicht nicht – wie eigentlich beabsichtigt – den Mitarbeiter, sondern landet versehentlich bei der Zeitung. Diese veröffentlicht die nicht für sie bestimmte Mitteilung, um so das Medien- und Demokratieverständnis der Abgeordneten öffentlich zu machen. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Einer von ihnen sieht durch die Veröffentlichung der fehlgeleiteten Mitteilung die informationelle Selbstbestimmung der Abgeordneten verletzt. Ein anderer kritisiert, dass die Zeitung die umgehende Bitte der Abgeordneten missachtet habe, die Mail nicht zu veröffentlichen. Ein weiterer Beschwerdeführer hält es für unlauter, ein privates Schreiben zu veröffentlichen und die Parlamentarierin somit vorzuführen. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält dagegen, dass die Abgeordnete die E-Mail als Bundestagsabgeordnete geschrieben und mit ihrem Namen und dem Zusatz „MdB“ versehen habe. Ihr Verhalten und ihre schriftliche Äußerung seien deshalb von öffentlichem Interesse. In der fraglichen E-Mail gehe es darum, wie man der Zeitung und damit etwa 500 Beschäftigten Schaden zufügen könne.
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Eine Finanz-Fachzeitschrift berichtet online unter der Überschrift „ProSiebenSat1 mit starker Dividende: Mit diesem Fonds verdienen Sie mit!“ über die Dividendenausschüttung der ProSiebenSat1-Aktie. Im Artikel wird auf einen Fonds hingewiesen, der sich auch auf Grund der Aktie positiv entwickelt habe. Anleger, die jetzt noch einstiegen, erhielten die volle Ausschüttung für das zweite Quartal. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – sieht die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht gegeben. Der Bericht sei nicht als Werbung gekennzeichnet. Er verweise zweimal auf die Homepage des Fondsanbieters. Der Leser sieht mehrere Kodex-Ziffern verletzt. Recherchen der Geschäftsstelle des Presserats haben ergeben, dass es signifikante Verbindungen zwischen der Zeitschrift und dem im Artikel genannten und empfohlenen Fonds gibt. Ein und derselbe Mann stehe an der Spitze der Zeitschrift und der im Text genannten Firmen. Der Chefredakteur des Blattes sieht den Fall anders. Zu dem Geschäftsmodell von Anlegerzeitschriften gehöre es, konkrete Anlageempfehlungen für Aktien, Anleihen, Fonds, Zertifikate etc. auszusprechen. Er spricht im konkreten Fall von einer unabhängigen redaktionellen Empfehlung, so dass von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht die Rede sein könne. Zum Vorwurf des Hinweises im Text auf Links zum beschriebenen Fonds teilt der Chefredakteur mit, es sei unerlässlich, sich über den Artikel hinaus intensiv mit den jeweiligen Produkten auseinanderzusetzen. Dazu gehöre das Studieren zusätzlicher Unterlagen, die durch den Link zugänglich gemacht würden. Ein Interessenkonflikt durch die gemeinsame Leitung von Zeitschrift und Fondsgesellschaft bestehe nicht, da von dort aus keinerlei Einfluss auf die Redaktion ausgeübt werde. Die Verbindungen seien nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage zu stellen.
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Ein tödlicher Badeunfall ist Thema in einer Großstadtzeitung. Im Beitrag wird der vergebliche Versuch der Retter beschrieben, den Verunglückten noch lebend zu finden. Ein beigestelltes Foto zeigt drei der Rettungsschwimmer, die den Toten an Land bringen. Ihre Gesichter sind deutlich zu erkennen. Beschwerdeführer ist ein Vertreter des Rettungsdienstes, dem die drei im Bild Gezeigten angehören. Er sieht einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Das Persönlichkeitsrecht eines der Retter sei verletzt worden, da dieser noch nicht volljährig sei. Die Abbildung der Gesichter mache die Rettungsschwimmer identifizierbar. Sie in der Zeitung zu zeigen, sei nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt. Eine Einwilligung zur Bildveröffentlichung sei nicht erteilt worden. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als instinktlos, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihrer besonderen Belastungssituation abzubilden. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, es sei nicht bekannt, dass einer der Rettungsschwimmer noch nicht volljährig sei. Der Beschwerdeführer habe dazu nur eine pauschale Behauptung aufgestellt. Die Redaktion habe von der Volljährigkeit ausgehen können, da der Einsatz in den Abendstunden stattgefunden habe. Im Übrigen habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei Jugendlichen keinen grundsätzlichen Vorrang vor der Meinungsfreiheit. Im vorliegenden Fall sei weder die Intimsphäre noch das Privatleben der Abgebildeten verletzt worden. Der Presserat erweitert die Beschwerde auf die Frage, ob die Abbildung der Rettungsschwimmer bei der Bergung der Leiche unangemessen sensationell nach Ziffer 11 des Pressekodex ist. In einer weiteren Stellungnahme weist die Zeitung diesen Vorwurf zurück. Die gewählte Art der Berichterstattung gehe nicht über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinaus. Die Leiche sei nicht erkennbar. Eine besonders reißerische Aufmachung liege auch nicht vor.
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Gedruckt und online veröffentlicht eine Boulevardzeitung einen Gastkommentar von Özcan Mutlu, einem Bundestagsabgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen. Der Autor bezieht sich auf einen kurz zuvor in der gleichen Zeitung veröffentlichten Kommentar unter dem Titel „Islam als Integrationshindernis“ (AZ: 0597/14/2). Mutlu schreibt unter anderem, dieser Kommentar sei aus seiner Sicht Rassismus pur. Die Hasstiraden des Autors schürten ohne Not Vorurteile, Ängste und Menschenfeindlichkeit. Den Namen des Autors erwähnt Özcan Mutlu nicht. Die Beschwerde lag dem Beschwerdeausschuss 1 zur Beratung vor. Der verwies ihn an den Beschwerdeausschuss 2, da sich der vorliegende Text direkt und unmittelbar auf eine Veröffentlichung bezieht, die dem Beschwerdeausschuss bereits vorgelegen hat. Aus Sicht des Beschwerdeführers, eines Anwalts, der im Auftrag des kritisierten Autors agiert, sind die Vorwürfe von Özcan Mutlu unwahr. Der kritisierte Kommentar sei sachlich korrekt und eindeutig als subjektive Meinung zu erkennen. Die Ansichten stünden inhaltlich auf festem Boden und seien belegbar. Um Rassismus könne es sich schon deshalb nicht handeln, weil ja auch deutsche und englische Dschihadisten in Syrien unterwegs seien und sich die Ansichten des Kommentators gegen den Islam richteten und nicht gegen eine Rasse oder Bevölkerungsgruppe. Der Beschwerdeführer fragt, wie Sachlichkeit den Vorwurf, Hasstiraden zu veröffentlichen, rechtfertigen könnte. Mit Mutlus Angriffen sei der Autor des Kommentars „Islam als Integrationshindernis“ wegen des schlimmsten in Deutschland möglichen Vorwurfs – Rassismus - zur Unperson erklärt worden. Der Mutlu-Kommentar sei ein Dammbruch, der dem Ansehen der Presse fundamental schade. Wenn jeder Journalist befürchten müsse, wegen eines Kommentars über eine gesellschaftliche Debatte in den Boden gestampft zu werden, dann beschädige dies die Glaubwürdigkeit der Presse schwer. Das Justiziariat der Zeitung verweist auf die Entscheidungsgründe im Beschwerdeverfahren 0597/14/2 und sieht von einer Stellungnahme in diesem Fall ab.
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„Vergewaltiger will alles gestehen“ titelt eine Boulevardzeitung gedruckt und online. Es geht um ein Strafverfahren gegen einen jungen Mann, dem die Vergewaltigung eines 14-jährigen Mädchens und einer 20-jährigen Frau vorgeworfen wird. Wie die Zeitung berichtet, habe die Staatsanwaltschaft die Beweise für die Verbrechen auf dem Handy des mutmaßlichen Täters gefunden. Dieser habe sich damit vor und während der Vergewaltigungen fotografiert. Den Artikeln ist ein Foto beigestellt, das während einer der Taten entstanden ist. Es zeigt den hinter seinem Opfer stehenden Mann, dessen Kopf er mit der rechten Hand festhält. Das Gesicht des Opfers ist auf dem veröffentlichten Foto verfremdet. Nach Auffassung einer Leserin der Zeitung verletzt das Foto die Würde des Opfers trotz der Gesichtsverfremdung. Im schlimmsten Fall sei die Berichterstattung ein Ansporn für Nachahmer, wenn „Vergewaltigungs-Trophäen“ veröffentlicht würden. Die Zeitung mache sich durch diese Art der Berichterstattung zum Werkzeug von Verbrechern. Da das Foto in der gedruckten Ausgabe auf der Titelseite veröffentlicht worden sei, verstoße die Zeitung auch gegen Richtlinie 11.1 des Pressekodex, da Kinder, Jugendliche und Frauen zufällig und ungewollt mit der Gewalttat konfrontiert würden. Außerdem zeige die Zeitung das Bild eines leidenden Menschen, das für die Öffentlichkeit überflüssig sei. Nach Auffassung der Rechtsvertretung der Zeitung sei durch die Verfremdung des Fotos eine Identifizierung des Opfers nicht möglich. Damit sei eine Verletzung seiner Würde nicht möglich. Es sei unmöglich, dem Auftrag der Presse nachzukommen, über Straftaten zu berichten, wenn die Redaktion auf die Veröffentlichung des Selfies hätte verzichten müssen. Die Besonderheit dieses Falles liege gerade darin, dass der Täter seine Verbrechen selbst dokumentiert habe. Die Zeitung habe nur eines der 94 vom Täter gemachten Selfies wiedergegeben.
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Eine Boulevardzeitung berichtet über die Anschaffung von Schutzwesten durch das Rote Kreuz in einer Stadt in Sachsen. Überschrift: „Sanitäter tragen schon Schutzwesten“; Dachzeile: „Aus Angst vor Attacken im Asyl-Hotel“. Im Vorspann des Textes heißt es: „Jetzt müssen sich schon unsere Sanitäter wie Spezialeinheiten der Polizei schützen!“ Der örtliche DRK-Chef habe dem Autor des Beitrages gesagt, aufgrund von Übergriffen in der Vergangenheit habe man sich dazu entschieden. Dem Text beigestellt ist das Foto eines Hotels, das jetzt als Asylbewerber-Heim dient. Die Zeitung zeigt auch das am Hoteleingang befindliche Schild mit dem Namen des Hotels (garniert mit vier Sternen). Einer von mehreren Beschwerdeführern aus dem Leserkreis der Zeitung spricht von unwahren Behauptungen gegen Asylbewerber. Das sei ein Versuch der Redaktion, die Leser gegen Asylbewerber aufzuhetzen. Die Kommentare zum Beitrag ließen vermuten, dass viele Nutzer der Berichterstattung Glauben schenken. Ein weiterer Beschwerdeführer meint, der Sachverhalt werde so dargestellt, dass die Asylbewerber der Grund für die Anschaffung von Schutzwesten seien. Das sei aber falsch. Im Hinblick auf gewaltsame Übergriffe auf Asylbewerber und deren Unterkünfte sei die Berichterstattung unverantwortlich. Ein weiterer Beschwerdeführer moniert, Überschrift und Artikel stellten einen Zusammenhang her, der so nie existiert habe. Bei einfachster Recherche werde klar, wie infam, hetzerisch und rassistisch motiviert dieser Artikel sei. Ein anderer Leser spricht davon, dass die Zeitung den Eindruck erweckt, bei den Flüchtlingen handele es sich per se um Kriminelle. Ein anderer Leser legt eigene Rechercheergebnisse vor. Die ließen kaum Zweifel daran, dass die zentrale Artikelaussage unwahr und offensichtlich in verleumderischer Absicht verbreitet worden sei. Er stört sich auch daran, dass bei der Unterkunft suggeriert werde, es handele sich um ein Vier-Sterne-Hotel. Nach Auskunft des Landratsamtes sei das Gebäude ein „Boardinghouse ohne Vier-Sterne-Status“. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält deren Berichterstattung für korrekt und sieht keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Insbesondere könne von einer unwahren, hetzerischen und rassistisch motivierten Berichterstattung keine Rede sein. Der Redaktion lägen eidesstattliche Versicherungen von zwei Rettungskräften des Roten Kreuzes vor. Danach seien die DRK-Leute bei Einsätzen im Asylbewerberheim, dem so genannten Spreehotel, gehalten, die eigens angeschafften Schutzwesten zu tragen. Die Redaktion habe auch bei der Polizei recherchiert. Nach deren Auskunft habe es mehr als zwanzig Vorfälle im Heim gegeben. Dabei sei von Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und Beleidigungen die Rede gewesen. Auslöser seien meist Streitigkeiten zwischen überwiegend alkoholisierten Bewohnern. Sie seien zum Teil von verbalen Äußerungen in Handgreiflichkeiten umgeschlagen. Die Redaktion hat sich mittlerweile entschlossen, die Kommentarfunktion zu entfernen. Dass unter anderem die sächsische NPD den Beitrag auf ihrer Facebook-Seite aufgegriffen habe, könne der Zeitung nicht angelastet werden.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den ersten Formel-1-Grand Prix in Russland unter der Überschrift „Putin lässt die Formel 1 strammstehen“. Alle 21 Fahrer hätten vor dem Start auf der Zielgeraden strammstehen und der russischen Hymne lauschen müssen. So habe Staatspräsident Putin dem Motorsport-Zirkus gezeigt, wer der Herrscher in Sotschi sei. Auf keiner anderen Rennstrecke der Welt hätte sich der Formel-1-Boss Bernie Ecclestone das bieten lassen. Ein Leser der Zeitung hält die Darstellung für falsch. Zu Beginn des Rennens und somit zum Zeitpunkt des Abspielens der Hymne sei Putin noch gar nicht an der Rennstrecke eingetroffen. Richtig sei, dass die Fahrer während einer Gedenkminute für einen verunglückten Kollegen „stramm gestanden“ hätten. Der Artikel ziele eindeutig darauf ab, Russland und Putin zu diffamieren. Die Rechtsvertretung des Verlages weist den Vorwurf der falschen Berichterstattung zurück. Zu unterscheiden sei der Gedenkkreis für den tödlich verunglückten Rennfahrer Jules Bianchi und das in der Überschrift angedeutete “Strammstehen“ zu Ehren der Hymne. Das unter der Überschrift abgedruckte Foto zeige den Moment, in dem sich die Fahrer für das Singen der Hymne aufgereiht hätten. Zum ersten Mal in der Geschichte der Formel 1 hätten sich die 21 Fahrer an der Spitze zur Start-Aufstellung aufstellen müssen, um die Nationalhymne des gastgebenden Landes mitzusingen. Das Formula One Management (FOM) habe dies erst für das Rennen in Austin (USA/Texas) geplant. Die Neuerung sei auf ausdrücklichen Wunsch von Wladimir Putin bereits in Sotschi eingeführt worden.
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„Saft aus der Schulpresse“ lautet die Überschrift, unter der eine Regionalzeitung über eine Aktion der fünften Klassen einer Grundschule berichtet. Es geht um den von der Schule veranstalteten „Apfeltag“. An diesem haben die Schüler die auf einer Streuobstwiese eingesammelten Äpfel in der Schule weiterverarbeitet. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, das zwei namentlich genannte Schüler zeigt. Sie werden auch im Text zitiert. Die Mutter eines der beiden Schüler sieht das Persönlichkeitsrecht ihres Kindes verletzt. Sie als Erziehungsberechtigte sei nicht gefragt worden, ob sie mit der Veröffentlichung des Fotos und der Nennung des Namens ihres Sohnes einverstanden sei. Zudem sei das ihrem Sohn zugeschriebene Zitat frei erfunden. Nach Meinung des Chefredakteurs der Zeitung habe die Autorin des Beitrages absolut korrekt gearbeitet. Diese antwortet auf die Beschwerde. Sie teilt mit, sie habe in der Schule gefragt, ob eine Genehmigung zum Fotografieren vorliege. Dies sei bejaht worden. Auf diese Aussage habe sie sich verlassen. Diese habe auch einer Lehrerin gegenüber den Wunsch geäußert, die Schüler über ihre Erlebnisse am „Apfeltag“ zu befragen und auch Fotos der Befragten zu machen. Auch hier habe die Lehrkraft zugestimmt. Am Tag der Veröffentlichung habe die Beschwerdeführerin – so die Zeitung weiter – in der Redaktion angerufen. Diese habe sich bei der Frau entschuldigt. Man sei davon ausgegangen, dass der Schule die Einverständniserklärung der Eltern vorliege. Per Mail habe sich die Mutter dann noch einmal bei der Redaktion gemeldet und diese aufgefordert, Foto und Text aus dem Netz zu löschen. Das sei sofort veranlasst worden. Die Redaktion habe sich auch mit der Schulleitung in Verbindung gesetzt und dabei festgestellt, dass der Schule eine Einverständniserklärung der Eltern nicht vorgelegen habe. Die stellvertretende Schulleiterin – so die Zeitung am Schluss ihrer Stellungnahme – habe zugegeben, dass sie in diesem Fall einen Fehler gemacht habe.
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Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Präsident empört über Streifenbeamten“ über den Leserbrief eines Polizisten (Überschrift: „Willkommenskultur“) an die Redaktion. Diese veröffentlicht den Brief auszugsweise, nennt wie üblich den Namen des Einsenders, ohne jedoch mitzuteilen, dass der Leserbriefschreiber Polizeibeamter ist. Dieser, ein erfahrener Beamter, ist in einem so genannten Bezirksteam tätig. Er hat also täglich Kontakt zu Anwohnern und Geschäftsleuten in einem kulturell vielfältigen Stadtteil. Der Leserbrief enthält drastische und zum Teil fremdenfeindliche Äußerungen und endet mit diesen Zeilen: „Also lehne ich ab, was zu mehr Balkan auf unseren Straßen und zu einem Fortschreiten einer Islam genannten Ideologie führt.“ Die Online-Redaktion leitet die Original-E-Mail, in der der Name des Beamten inklusive seiner Tätigkeit im Problembezirk steht, an die Lokalredaktion weiter. Diese erkennt die Brisanz des Schreibens und recherchiert im Polizeipräsidium. Im Zusammenhang mit der Recherche gibt die Redaktion den Brief an den Dienstherrn des Einsenders. Die Zeitung berichtet, dass der Brief dort für Fassungslosigkeit gesorgt habe, weil er ein schlechtes Licht auf die örtliche Polizei werfe. Leidtragende seien alle Beamten, die durch ihre tägliche und engagierte Arbeit aktiv am Integrationsprozess mitwirkten. Der Leserbriefschreiber sei zum Leitenden Polizeidirektor bestellt worden. Mögliche straf- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen würden geprüft. Für eine öffentliche Stellungnahme sei der Beamte nicht zu erreichen gewesen, teilt die Zeitung abschließend mit. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren, dass die Lokalredaktion den Leserbrief an den Polizeipräsidenten weitergeleitet habe. Damit sei das Vertrauensverhältnis zwischen Reaktion und Lesern verletzt worden. Der betroffene Beamte werde dadurch diffamiert und „angeschwärzt“. Nach Richtlinie 2.6, Absatz 5, unterlägen Leserbriefe dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürften in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. Das Verhalten der Redaktion erschüttere das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Presse. Der Beamte werde in dem Bericht über seinen Leserbrief als fremdenfeindlich diffamiert, obwohl die Einsendung zunächst nur gekürzt wiedergegeben worden sei. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass die Redaktion gegen die entsprechende Richtlinie des Pressekodex verstoßen habe. Wenn sich ein Polizeibeamter fremdenfeindlich äußere und in seiner ursprünglichen E-Mail seinen Namen und seine Funktion angibt, sei die Redaktion verpflichtet, den Vorgang redaktionell aufzuarbeiten. Der Einsender habe durch die Nennung seiner persönlichen Daten sein Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben. Ihm sei bewusst gewesen, dass er für die Leser und auch seinen Dienstherren identifizierbar sei. Hätte die Leserbriefredaktion den Brief, wie vom Einsender beabsichtigt, in voller Länge veröffentlicht, hätte die Lokalredaktion dem Polizeipräsidium bei ihrer Recherche ohne weiteres eine Kopie des Leserbriefteils der Zeitung zukommen lassen können, ohne sich dem Vorwurf eines Verstoßes gegen presseethische Grundsätze auszusetzen. Der von den Beschwerdeführern kritisierte Effekt wäre der gleiche gewesen.
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