Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7055 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „So lebt der Koma-Schläger im Jugendknast“. Es geht darin um einen jungen Mann, der mutmaßlich für den tödlichen Angriff auf die deutsch-türkische Lehramtsstudentin Tuçğe Albayrak verantwortlich ist. Die Zeitung nennt seinen Vornamen, seinen abgekürzten Nachnamen, sein Alter und seinen Wohnort. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, das laut Bildtext von Facebook stammt. Das Gesicht des Inhaftierten ist erkennbar. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen mehrere presseethische Grundsätze. Entgegen der Vorschrift in Richtlinie 8.1 wird das Gesicht des jugendlichen Täters nicht verfremdet. Bei der besonders hohen Emotionalität in diesem Fall wäre dies erforderlich gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung berichtet in einem ersten Schreiben, sie bemühe sich derzeit um eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit. Sie werde sich erneut mit dem Presserat in Verbindung setzen, wenn die Beschwerdeführerin Stellung bezogen haben werde. Die Antwort kommt. Darin bleibt die Beschwerdeführerin dabei, den Vorgang vom Presserat klären zu lassen. Sie rechne der „Redaktion sehr positiv an“, dass diese sich entschlossen habe, das Bild des mutmaßlichen Täters nachträglich zu anonymisieren. Die Rechtsabteilung weist den Vorwurf zurück, die Zeitung habe den Schutz der Identität des durch Videoaufnahmen vom Tatort überführten Täters vernachlässigt. Gerade zum Schutz seiner Persönlichkeit habe sie von vorneherein nur den Vornamen und den abgekürzten Nachnamen genannt. Für Personen, die den Täter nicht kannten, sei er damit auch anhand des Fotos nicht identifizierbar gewesen. Dennoch habe sich die Zeitung entschlossen, das Foto des jungen Mannes zu anonymisieren, und zwar in allen bereits erfolgten und allen künftigen Veröffentlichungen über die Tat.
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Ein junger Mann ertrinkt in einem Kanal. Die Polizei schließt nicht aus, dass er sich das Leben genommen hat. Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet. Sie veröffentlicht eine Fotostrecke. Auf einem der Bilder sind die am Ufer zurückgelassenen Habseligkeiten des Mannes, darunter ein Handy, zu sehen. Ein Leser der Zeitung stößt sich an zwei der Fotos. Auf dem einen sehe man den aus dem Kanal geborgenen Toten, wenn auch in ein Tuch gehüllt. Man erkenne, dass dort eine Leiche liege. Auf einem weiteren Foto seien die Bekleidung und das Mobiltelefon des Mannes zu sehen. Nach Meinung des Beschwerdeführers verstößt der Artikel gegen die Richtlinie 8.7 des Pressekodex. Dort ist festgeschrieben, dass die Presse in Fällen von Suizid Zurückhaltung übt. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass der auf der Rettungstrage fotografierte Mann nicht erkennbar ist. Auch durch das Foto mit den Habseligkeiten ist der Tote nicht identifizierbar. Die Beschwerde entbehre somit einer Grundlage.
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„Aufdringlicher Salsatänzer bekommt verdiente Abreibung“ – so überschreibt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins ihren Bericht über einen Tanzflächen-Vorfall. Ein Mann, der eine junge Salsa-Tänzerin „angetanzt“ hatte, gerät mit einem anderen tatkräftig aneinander. Ein zum Bericht gestelltes Video zeigt die Szene. Die Redaktion spricht von einer verdienten Abreibung und bezeichnet den Angriff des Mannes als „brutal“. Ein Leser des Magazins kritisiert die Redaktion. Mit der Formulierung „verdiente Abreibung“ billige sie den tätlichen Angriff auf den aufdringlichen Salsatänzer. Das mehr oder weniger harmlose „Antanzen“ hätte auch anders beendet werden können. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift meint, was auf dem Video zu sehen sei, sei nicht gravierend. Der Tänzer werde zwar körperlich angegangen, aber nicht – wie vom Beschwerdeführer festgestellt – „brutal niedergeschlagen“. Der Niedergeschlagene habe sich sofort wieder aufgerappelt. Die Rechtsvertretung betont, dass Gewalt natürlich nicht zu befürworten sei. Die Redaktion habe auch nicht zu Gewalt aufgerufen. Im privaten Bereich sei Gewalt jedoch nicht absolut tabu. Im vorliegenden Fall könnte es sich durchaus um gerechtfertigte Nothilfe gehandelt haben. Hätte die Frau dem aufdringlichen Tanzpartner eine Ohrfeige verpasst, hätten die meisten Anwesenden dies als angemessen angesehen. Dass ein Dritter helfend eingreife, ändere an der Beurteilung erst einmal nichts. Insofern sei die Bewertung „verdiente Abreibung“ sicherlich von der Pressefreiheit gedeckt. Zu dieser Bewertung kommt die Rechtsvertretung der Zeitung abschließend.
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Unter der Überschrift „Gangster-Duo endlich in U-Haft“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über die Festnahme von zwei Männern, die zuvor in Stuttgart mit einem gestohlenen Auto aufgegriffen, dann aber wieder auf freien Fuß gesetzt worden seien. In einer anderen Stadt sei das Duo bei einem Einbruch auf frischer Tat ertappt worden. Die beiden osteuropäischen Tatverdächtigen seien von Zivilfahndern angetroffen und vorläufig festgenommen worden. Im weiteren Verlauf des Beitrages ist davon die Rede, dass die Ermittlungen gegen die beiden Georgier noch andauerten. Die Polizei – so der Bericht abschließend – gehe davon aus, dass die beiden in der Region noch andere Einbrüche begangen haben könnten. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass diese an mehreren Stellen des Artikels die Staatsangehörigkeit der beiden Verdächtigen sowie ihre Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe erwähne. Der Chefredakteur der Zeitung hält einen Zusammenhang zwischen dem Vorgang und der Herkunft der Tatverdächtigen für gegeben. Die Polizei gehe von mindestens zwanzig Straftaten aus, die die beiden Männer bundesweit begangen haben sollen. Der Schluss liege nahe, dass es dabei um Bandenkriminalität bzw. organisiertes Verbrechen gehe. Beide Bereiche seien eng an die Zusammensetzung und Herkunft der Gruppen gebunden. Der Chefredakteur weist auf das jüngste Bundeslagebild aus dem Bundeskriminalamt hin. Danach liege der Anteil deutscher Tatverdächtiger bei 40,5 Prozent, der bei ausländischen Verdächtigen bei 58,6 Prozent. Viele der Banden würden von Osteuropa aus gesteuert. Gerade im Fall von deutlichen Hinweisen auf derartige Strukturen dürften Medien solche Zusammenhänge nicht verschweigen. Diese Informationen seien für das Verständnis der Vorgänge und für die Prävention und die weiteren Schritte der Strafverfolgungsbehörden von erheblicher Bedeutung.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht am gleichen Tag zwei Artikel der gleichen Autorin. Dabei geht es um einen ARD-Bericht über Zustände in der Schweinemast, wobei die Autorin nicht ausschließen kann, dass auch in der örtlichen Landwirtschaft die im TV-Bericht gezeigte Tierquälerei üblich ist. In dem einen Bericht wird geschildert, wie Zähne abgekniffen, Schwänze kupiert und Kastrationen ohne Betäubung durchgeführt werden. Die Autorin zitiert eine Landtagsabgeordnete. Nach deren Erkenntnis werden überzählige Ferkel brutal getötet. Tiere, die den Schlag gegen eine Kante oder auf den Fußboden überlebten, würden dann achtlos zu verendeten Tieren in eine Tonne geworfen. Dies sei auch in dem Fernsehbeitrag belegt worden. Im zweiten Artikel wird die Abgeordnete erneut zitiert, die zugleich tierschutzpolitische Sprecherin ihrer Fraktion ist. Sie äußert die Vermutung, dass die Tierquälerei in großen Zuchtbetrieben nicht die Ausnahme sei. Hauptursache sei der Preiskampf auf dem Fleischmarkt, den letztlich der Verbraucher selbst entscheide. Auch in diesem Beitrag kommt ein Tierschützer zu Wort, der auch im anderen Artikel zitiert wird. Er spricht von illegalen Auswüchsen in Zuchtbetrieben. Ferkel würden dort wie Dreck behandelt. Beschwerdeführerin ist eine Leserin der Zeitung. Sie stört sich daran, dass die Autorin beider Artikel die Schwester der mehrfach zitierten Landtagsabgeordneten ist. In den Beiträgen würden überwiegend deren Positionen vertreten. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Präambel des Pressekodex, in der festgelegt ist, dass die Berichterstattung frei von persönlichen Interessen sein müsse. In der Dachzeile eines der Artikel – so die Beschwerdeführerin weiter – heiße es: „Methoden überall gleich“. Damit werde das im Text enthaltene Zitat „die Methoden sind fast überall die gleichen“ in unzulässiger Weise verkürzt. Die Bedeutung des Zitats werde dadurch verändert, was auf einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) hinauslaufe. Die Aussagen beider Artikel grenzten an Rufschädigung und Beleidigung. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet die Autorin als Redaktionsleiterin mit großer Erfahrung. Dass ihre Schwester Mitglied des Landtages sei, könne nicht dazu führen, dass sie über Themen, mit denen sich ihre Schwester beschäftige, nicht schreiben dürfe. Die Redaktionsleiterin berichte in solchen Fällen mit der gebotenen Distanz. In einem weiteren Artikel zum Thema Tierschutz habe die Journalistin einen Artikel über einen landwirtschaftlichen Betrieb geschrieben, in dem auch die Gegenseite ausführlich zu Wort gekommen sei.
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Eine Nachrichtenagentur verbreitet ein Video unter dem Titel „Er starb durch Erhängen – So fand sein Assistent den toten Robin Williams“. Darin geht es um eine Pressekonferenz der US-Polizei zu dem Fall. Die Agentur zitiert einen Gerichtsmediziner. Der teilt mit, ein Mitarbeiter des Schauspielers habe Williams sitzend gefunden, regungslos und nicht ansprechbar. Er sei angezogen gewesen und habe einen Gürtel um den Hals gehabt. Das andere Ende des Gürtels sei zwischen einer Schranktür und einem Türrahmen befestigt gewesen. In diesem Fall ist der Deutsche Presserat der Beschwerdeführer. Das Video gebe Details wieder, die von der amerikanischen Polizei veröffentlicht worden seien. Die Form der Veröffentlichung von Einzelheiten sei nicht angemessen. Zu viele Details vom Tode des Schauspielers seien von der Agentur wiedergegeben worden. Die bis ins Kleinste geschilderten Einzelheiten dienten keinem berechtigten Informationsinteresse. Die Darstellung – so der Presserat – sei unangemessen sensationsheischend und würdige die Person des Opfers herab. Der Chefredakteur der Nachrichtenagentur hält die Beschwerde nach erneuter Prüfung des kritisierten Beitrages für unbegründet. Von einer Sensationsberichterstattung könne keine Rede sein. Ein solcher Vorwurf sei weder durch die Video-Bilder noch durch das Skript oder die eingespielten O-Töne gerechtfertigt. Der Agentur-Chef spricht von einem faktenbasierten Nachrichtenstück, das sich ausschließlich auf bereits verbreitete Informationen bzw. Aussagen des Gerichtsmediziners stützt. Bei Robin Williams habe es sich um eine Persönlichkeit von herausragendem öffentlichem Interesse gehandelt. Schon deshalb sei die Art der Berichterstattung zulässig.
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Das Landesbüro einer Nachrichtenagentur verbreitet eine Meldung unter der Überschrift „Landtagssitzungen im Internet für Blinde und Taubstumme optimiert“. Darin wird berichtet, dass in einem Bundesland ab sofort die Übertragungen der Landtagssitzungen zusätzlich mit Untertiteln und einem Dolmetscher für Gebärdensprache erfolgen. In diesem Fall ist der Deutsche Presserat der Beschwerdeführer. Aus seiner Sicht wird das Wort „taubstumm“ von Gehörlosen als diskriminierend aufgefasst. Darüber hinaus ist die Bezeichnung im vorliegenden Kontext nicht korrekt, da sich das Angebot an Gehörlose und Hörgeschädigte richtet. Gehörlose und Hörgeschädigte sind aber nicht in jedem Fall zwangsläufig auch unfähig zu sprechen. Die Gebärdensprache – so der Presserat weiter – ist nach Paragraf 6 des Behindertengleichstellungsgesetzes als Sprache anerkannt. Demnach sind Menschen, die ihre Stimme überhaupt nicht zur Verständigung nutzen können, durchaus in der Lage, sich mit Sprache zu verständigen. Die Rechtsvertretung der Nachrichtenagentur teilt mit, nach ihrem eigenen Regelwerk sei die Verwendung des Begriffs „Taubstumme“ für Menschen mit Hörbehinderung nicht zulässig. Sie bittet beim ursprünglichen Beschwerdeführer sowie bei allen Menschen, die sich durch die beanstandete Meldung beleidigt fühlen, um Entschuldigung. Es sei selbstverständlich nicht die Absicht der Redaktion gewesen, Gehörlose zu diskriminieren. Vielmehr habe die Agentur positiv über das Thema und die Möglichkeit zur barrierefreien Berichterstattung aus dem Landtag berichten wollen. Der Agenturvertreter bedauert es sehr, wenn dies nun den gegenteiligen Effekt gehabt haben sollte. Auch der verantwortliche Redakteur nimmt Stellung. Die Verwendung des Begriffs „Taubstumme“ hätte nicht passieren dürfen, doch seien auch bei der Agentur nur Menschen am Werk. Den bearbeitenden Kollegen sei die Problematik des Themas nicht bewusst gewesen. Der Fehler ärgere die Redaktion ungemein. Schließlich äußert sich auch der bearbeitende Redakteur. Es sei nicht seine Absicht gewesen, gehörlose Menschen abzuwerten oder zu beleidigen. Er sei lediglich auf der Suche nach einem Synonym gewesen, was ihm offensichtlich nicht gelungen sei. Künftig werde er mit dieser Thematik sensibler umgehen.
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen Gütetermin vor der Zivilkammer eines Landgerichts. Einem Ehepaar wird vorgeworfen, die Freundschaft einer 86-Jährigen erschlichen und sie um rund zwei Millionen Euro in Form von Geld, Goldbarren, einer Eigentumswohnung und einem Hausgrundstück gebracht zu haben. Die alte Dame fordert diese Vermögenswerte nun vor Gericht zurück. Einige Wochen später berichtet die Zeitung über das Urteil. Dort heißt es unter anderem: „Nach dem Gütetermin mit sich abzeichnenden hohen Rückforderungen und vor dem Hintergrund eines Ermittlungsverfahrens kam es zu einer Verzweiflungstat: Der Mann nahm sich das Leben.“ Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Anwältin des Beklagten. Sie trägt den dem Gütetermin zugrundeliegenden Sachverhalt aus ihrer Sicht vor und ergänzt, gegen die Beklagte und ihren verstorbenen Ehemann sei aufgrund einer Anzeige der Klägerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, das noch nicht abgeschlossen sei. Der Zeitungsbericht erwecke den Anschein, als gebe es ein Ermittlungsverfahren wegen der Behauptung, der verstorbene Beklagte habe die Klägerin umbringen wollen. Das sei nicht richtig. Der Artikel beinhalte zum Teil die Wiedergabe eines Sachverhalts als Tatsache, der weder in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen sei noch im Zusammenhang mit den gegen die Beklagten geführten Ermittlungen stehe. Durch die Darstellung der Zeitung werde der Anschein erweckt, es handele sich um erwiesene Tatsachen und ihre Mandanten seien die Täter. Die Zeitung habe ihren Namen genannt, ohne dass dafür ein öffentliches Interesse bestanden habe. Dadurch würden ihre Mandanten identifizierbar. Außerdem würden ihre Mandanten durch die Art der Berichterstattung vorverurteilt. Später weitet die Anwältin ihre Beschwerde auf die Folgeberichterstattung aus. Die Interpretation des Suizids des Beklagten stehe der Zeitung nicht zu. Die Redaktion stelle die Selbsttötung so dar, als habe sich der Beklagte nach dem Gütetermin mit sich abzeichnenden hohen Rückforderungen und vor dem Hintergrund eines Ermittlungsverfahrens das Leben genommen. Nach Angabe der Frau des Beklagten sei vielmehr Auslöser für die Verzweiflungstat gewesen, dass der Beklagte sehr unter dem Gesichtsverlust wegen des Zeitungsberichts gelitten habe, was er offenbar nicht mehr habe ertragen können. Nach Ansicht der Anwältin hat der Journalist die Selbsttötung ohne nähere Kenntnis und Recherche so interpretiert, dass die in den Artikel verbreiteten Vorurteile bestätigt würden. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung: Die Nennung des Namens der Anwältin sei nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin in einer öffentlichen Hauptverhandlung als Prozessbevollmächtigte aufgetreten sei. Eine Identifizierung der Beklagten durch diese Namensnennung sei wohl kaum möglich. Entgegen der Behauptung der Anwältin habe die Redaktion keine identifizierenden Merkmale genannt, die über den ohnehin schon eingeweihten Kreis hinaus Rückschlüsse auf die Identität der Mandanten zuließen. Der Chefredakteur setzt sich mit allen Vorwürfen der Anwältin auseinander und kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerde unbegründet sei.
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