Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6869 Entscheidungen
„Arzt (70) schießt Ehefrau (40) in den Kopf“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung ihren Bericht über ein Ehe-Drama. Danach hat ein Mann seine Frau und dann sich selbst erschossen. Die Tat habe sich auf einem Reiterhof ereignet, den die Zeitung mit Namen und genauer Ortsangabe nennt. Die Beteiligten werden mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen sowie ihrem Alter genannt. Der Arzt habe in einer Tagesklinik in einem von der Redaktion genannten Stadtteil einer Großstadt bis vor kurzem als Gynäkologe gearbeitet. Er sei Spezialist für Regelbeschwerden gewesen. Kürzlich sei die Frau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Zeitung nennt auch den bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsamen Wohnort, in dem etwas über tausend Menschen leben. Der Artikel enthält in der dem Presserat vorgelegten Version drei Fotos. Davon zeigt eines den Arzt in seinem Behandlungszimmer. Im Hintergrund ist das linke Bein einer Patientin zu sehen, die auf einem gynäkologischen Behandlungsstuhl liegt. Der Beschwerdeführer – ein Nutzer des Online-Portals der Zeitung – hält die Veröffentlichung für nicht vereinbar mit dem Pressekodex. Die Bildauswahl sei pietätlos. Ein Bild aus dem Berufsalltag des Arztes zeige diesen unverpixelt und eine Frau, die mit gespreizten Beinen auf einem Behandlungsstuhl liege. Dieses Bild hätte nicht veröffentlicht werden dürfen. Es habe überdies mit der Tat, über die die Redaktion berichte, nichts zu tun. Der Presserat hat das Verfahren im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) erweitert, weil die Zeitung identifizierend über Täter und Opfer berichtet hat. Die Zeitung wurde erneut um eine Stellungnahme gebeten. In der nunmehr vorgelegten Version ist das kritisierte Bild nicht mehr enthalten. Nach Meinung des stellvertretenden Chefredakteurs ist die Berichterstattung in Wort und Bild nicht zu beanstanden. Anders als der Beschwerdeführer ist er der Meinung, dass die soziale und berufliche Herkunft des Täters angesichts des dramatischen Tatverlaufes bei der Berichterstattung eine Rolle spielen dürfe. Zum anderen sei auf dem zunächst veröffentlichten Foto neben dem Täter keine andere Person erkennbar.
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Ein Grundschullehrer hat sich vor Gericht wegen sexuellen Missbrauchs in elf Fällen zu verantworten. Die am Ort erscheinende Regionalzeitung berichtet online über das Verfahren unter der Überschrift „Freispruch vierter Klasse für Grundschullehrer“. Der Richter wird zitiert. Trotz des Freispruchs habe vieles dafür gesprochen, dass die Vorwürfe stimmten. Dennoch habe der Lehrer aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden müssen. Der Angeklagte wird von der Zeitung namentlich genannt. Auch in der Unterzeile eines zu dem Verfahren abgedruckten Bildes ist der vollständige Name des Angeklagten und schließlich Freigesprochenen zu lesen. Dieser ist in diesem Verfahren der Beschwerdeführer. Er lässt sich von einem Anwalt vertreten. Dieser sieht durch die Namensnennung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes seines Mandanten nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Berichterstattung sei nach wie vor Bestandteil des Online-Angebotes der Zeitung. Die Namensnennung sei nicht mit dem Pressekodex vereinbar, vor allem, nachdem der Lehrer freigesprochen worden sei. Jedenfalls – so der Anwalt weiter – bestehe kein Interesse mehr an der Nennung des Namens. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit überwiege die schutzwürdigen Interessen des Lehrers nicht. Zwar gebe es einen Zusammenhang bzw. Widerspruch zwischen den ihm zur Last gelegten Taten und seinem Beruf, doch sei er rechtskräftig freigesprochen worden. Die Art der Berichterstattung sei noch heute geeignet, die private und berufliche Integrität seines Mandanten zu schädigen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass sich der Beschwerdeführer parallel zur Presseratsbeschwerde an die Zeitung gewendet habe. Ohne Kenntnis von der Beschwerde zu haben, habe die Redaktion den Artikel so verändert, dass eine Identifizierung des Lehrers nicht mehr möglich sei.
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Gedruckt und online veröffentlicht eine Satirezeitschrift auf dem Titel ein Foto des ehemaligen Formel 1-Fahrers Niki Lauda. Der Text zum Bild geht so: „Exklusiv! Erstes Foto nach dem Unfall: So schlimm erwischte es Schumi“. Mehrere Leser der Zeitschrift wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Übereinstimmender Tenor: Die Beschwerdeführer sehen mit dem Cover die Grenzen des Humors und des guten Geschmacks deutlich überschritten. Für sie sind mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Weder Michael Schumacher noch Niki Lauda hätten es nach ihren schweren Unfällen verdient, sich derart verunglimpfen und zum Gespött machen zu lassen. Die Zeitschrift nimmt zu den Vorwürfen nicht Stellung.
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„Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Edathy“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung ihren Bericht über ein Ermittlungsverfahren gegen den früheren SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy. Gegen ihn gebe es einen Anfangsverdacht auf Besitz kinderpornographischen Materials. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto, das von einem Mitarbeiter der Redaktion durch ein geöffnetes Fenster der Edathy-Wohnung aufgenommen wurde. Es zeigt einen Wohnraum mit Küchenzeile, ein Bücherregal und zwei Gemälde, auf denen männliche Akte zu sehen sind. Im Hintergrund ist ein Ermittlungsbeamter mit dem Rücken zum Fotografen zu sehen. Übereinstimmende Aussage von drei Lesern der Zeitung, die sich mit einer Beschwerde an den Presserat wenden: Die Veröffentlichung des Fotos von der Privatwohnung des Politikers sei vorverurteilend und voyeuristisch. Es sei auch unzulässig zu behaupten, die Durchsuchung sei wegen des mutmaßlichen Besitzes von kinderpornographischem Material erfolgt. Weder Staatsanwaltschaft noch Polizei hätten sich bislang in diesem Sinne geäußert. Das unautorisierte Fotografieren einer Privatwohnung lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass der Betroffene als Politiker eine Person der Zeitgeschichte sei. Das Eindringen in die Privatsphäre durch das Foto verletze die Menschenwürde Edathys und sei unlauter. Das Interesse der Öffentlichkeit habe gegenüber den Interessen des Betroffenen zurückzustehen. Der Rechtsanwalt der Zeitung stellt fest, dass der ehemalige Bundestagsabgeordnete erkennbar keinen Wert darauf gelegt habe, seine Wohnung als „privat“ erscheinen zu lassen. Klingelschild und Briefkasten trügen die Kennzeichnung „Sebastian Edathy, MdB“. Jeder zufällige Passant könne in die Fenster der ebenerdig gelegenen Wohnung schauen. Da der einstige Politiker auf dem Foto nicht zu sehen sei, scheide eine Persönlichkeitsverletzung aus. Das Privatleben und die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen sei nicht verletzt, wenn im Rahmen einer nicht nur zulässigen, sondern gebotenen Verdachtsberichterstattung ein Foto veröffentlicht werde, das lediglich den Blick in die Wohnung des Betroffenen freigebe, ein Blick, den jeder habe, der auf dem öffentlich zugänglichen Weg vor dem Haus unterwegs sei. Bei der Aufnahme des Bildes seien keine unlauteren Methoden angewendet worden.
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„Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Edathy“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung ihren Bericht über ein Ermittlungsverfahren gegen den früheren SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy. Gegen ihn gebe es einen Anfangsverdacht auf Besitz kinderpornographischen Materials. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto, das von einem Mitarbeiter der Redaktion durch ein geöffnetes Fenster der Edathy-Wohnung aufgenommen wurde. Es zeigt einen Wohnraum mit Küchenzeile, ein Bücherregal und zwei Gemälde, auf denen männliche Akte zu sehen sind. Im Hintergrund ist ein Ermittlungsbeamter mit dem Rücken zum Fotografen zu sehen. Übereinstimmende Aussage von drei Lesern der Zeitung, die sich mit einer Beschwerde an den Presserat wenden: Die Veröffentlichung des Fotos von der Privatwohnung des Politikers sei vorverurteilend und voyeuristisch. Es sei auch unzulässig zu behaupten, die Durchsuchung sei wegen des mutmaßlichen Besitzes von kinderpornographischem Material erfolgt. Weder Staatsanwaltschaft noch Polizei hätten sich bislang in diesem Sinne geäußert. Das unautorisierte Fotografieren einer Privatwohnung lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass der Betroffene als Politiker eine Person der Zeitgeschichte sei. Das Eindringen in die Privatsphäre durch das Foto verletze die Menschenwürde Edathys und sei unlauter. Das Interesse der Öffentlichkeit habe gegenüber den Interessen des Betroffenen zurückzustehen. Der Rechtsanwalt der Zeitung stellt fest, dass der ehemalige Bundestagsabgeordnete erkennbar keinen Wert darauf gelegt habe, seine Wohnung als „privat“ erscheinen zu lassen. Klingelschild und Briefkasten trügen die Kennzeichnung „Sebastian Edathy, MdB“. Jeder zufällige Passant könne in die Fenster der ebenerdig gelegenen Wohnung schauen. Da der einstige Politiker auf dem Foto nicht zu sehen sei, scheide eine Persönlichkeitsverletzung aus. Das Privatleben und die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen sei nicht verletzt, wenn im Rahmen einer nicht nur zulässigen, sondern gebotenen Verdachtsberichterstattung ein Foto veröffentlicht werde, das lediglich den Blick in die Wohnung des Betroffenen freigebe, ein Blick, den jeder habe, der auf dem öffentlich zugänglichen Weg vor dem Haus unterwegs sei. Bei der Aufnahme des Bildes seien keine unlauteren Methoden angewendet worden.
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„Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Edathy“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung ihren Bericht über ein Ermittlungsverfahren gegen den früheren SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy. Gegen ihn gebe es einen Anfangsverdacht auf Besitz kinderpornographischen Materials. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto, das von einem Mitarbeiter der Redaktion durch ein geöffnetes Fenster der Edathy-Wohnung aufgenommen wurde. Es zeigt einen Wohnraum mit Küchenzeile, ein Bücherregal und zwei Gemälde, auf denen männliche Akte zu sehen sind. Im Hintergrund ist ein Ermittlungsbeamter mit dem Rücken zum Fotografen zu sehen. Übereinstimmende Aussage von drei Lesern der Zeitung, die sich mit einer Beschwerde an den Presserat wenden: Die Veröffentlichung des Fotos von der Privatwohnung des Politikers sei vorverurteilend und voyeuristisch. Es sei auch unzulässig zu behaupten, die Durchsuchung sei wegen des mutmaßlichen Besitzes von kinderpornographischem Material erfolgt. Weder Staatsanwaltschaft noch Polizei hätten sich bislang in diesem Sinne geäußert. Das unautorisierte Fotografieren einer Privatwohnung lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass der Betroffene als Politiker eine Person der Zeitgeschichte sei. Das Eindringen in die Privatsphäre durch das Foto verletze die Menschenwürde Edathys und sei unlauter. Das Interesse der Öffentlichkeit habe gegenüber den Interessen des Betroffenen zurückzustehen. Der Rechtsanwalt der Zeitung stellt fest, dass der ehemalige Bundestagsabgeordnete erkennbar keinen Wert darauf gelegt habe, seine Wohnung als „privat“ erscheinen zu lassen. Klingelschild und Briefkasten trügen die Kennzeichnung „Sebastian Edathy, MdB“. Jeder zufällige Passant könne in die Fenster der ebenerdig gelegenen Wohnung schauen. Da der einstige Politiker auf dem Foto nicht zu sehen sei, scheide eine Persönlichkeitsverletzung aus. Das Privatleben und die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen sei nicht verletzt, wenn im Rahmen einer nicht nur zulässigen, sondern gebotenen Verdachtsberichterstattung ein Foto veröffentlicht werde, das lediglich den Blick in die Wohnung des Betroffenen freigebe, ein Blick, den jeder habe, der auf dem öffentlich zugänglichen Weg vor dem Haus unterwegs sei. Bei der Aufnahme des Bildes seien keine unlauteren Methoden angewendet worden.
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Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels schreibt regelmäßig bundesweit einen Vorlesewettbewerb für Schüler aus. Bei der Regionalentscheidung in einem bayerischen Regierungsbezirk kommt es nach Darstellung der örtlichen Zeitung zu einem Eklat. Der Börsenverein habe das Ergebnis des Bezirksentscheids nach der Beschwerde des Vaters einer teilnehmenden Schülerin annulliert. Die Zeitung nennt Namen und Wohnort des Vaters. Der habe beklagt, dass nicht alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gleiche Chancen gehabt hätten. Es geht um Details in den Wettbewerbsmodalitäten. Neben dem Bericht veröffentlicht die Zeitung einen Kommentar unter der Überschrift „Falsches Signal“. Darin wird der Mann als „enttäuschter Vater“ beschrieben, der nicht nur der Sache, sondern auch den Kindern schade. Dass der Börsenverein auf den fünfseitigen Beschwerdebrief des Vaters mit der Annullierung des Wettbewerbsergebnisses reagiert habe, bezeichnet der Kommentator als falsches Signal. Der Vater ist in diesem Fall auch der Beschwerdeführer. Er ist der Meinung, dass die Zeitung gegen mehrere Ziffern des Pressekodex verstoßen habe. Der Presserat weist in der Vorprüfung die Beschwerde als unbegründet zurück. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Widerspruch. Diesem gibt der Presserat statt, da nicht auszuschließen ist, dass die Zeitung gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 8 (Persönlichkeitsrechte) verstoßen hat. Die Frage, ob der Beschwerdeführer unter anderem durch seine schriftliche Beschwerde beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einer Weise öffentlich hervorgetreten ist, die zur Nennung seines Namens in der Zeitung berechtigt, bedarf der Klärung im Beschwerdeverfahren. Für die Zeitung nimmt ihr Leseranwalt Stellung, der zugleich Mitglied der Chefredaktion ist. Er überreicht außerdem Stellungnahmen von Redaktionsmitgliedern und einem freien Mitarbeiter, die mit dem Fall befasst waren. Sie alle kommen zu dem Schluss, dass die Zeitung korrekt berichtet habe und auch im Kommentar keine Verfehlungen gegen den Pressekodex festzustellen seien.
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„Guten Tag, liebe Leser“ – unter dieser Rubrik veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Meinungsbeitrag mit dem Titel „Treffpunkt Suppenmacher“. Die Autorin schildert darin ihre eigenen positiven Erfahrungen mit einem Laden, der in einer Stadt des Verbreitungsgebietes besondere Suppen anbietet und offenbar stark frequentiert wird. Ein Leser der Zeitung erkennt in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass er in der Veröffentlichung keinen Verstoß gegen die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte strikte Trennung von Redaktion und Werbung erkennen könne. Es würden keine Preise genannt. Die Autorin gehe auch nicht auf spezielle Angebote des Suppenmachers ein. Der schalte keine Anzeigen in der Zeitung, so dass von einem geschäftlichen Verhältnis keine Rede sein könne. Wenn dieser Artikel unerlaubte Werbung enthalte, dürfe auch kein Reisejournalist mehr über die vorzügliche Gastronomie auf Rügen oder auch kein Rezensent mehr über einen gelungenen Film schreiben. Die Autorin habe vielmehr das originelle Angebot eines lokalen Gastronomen beobachtet und in einer netten Lokalspitze verarbeitet.
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Ein Magazin berichtet über zwei Frauen, die Meeresalgentropfen eingenommen haben, um abzunehmen. Erfolgreich, wie sie der Redaktion berichten. Diese nennt den Namen des Präparats und gibt einen präzisen Hinweis darauf, wie es im Internet gefunden werden bzw. von einer Apotheke identifiziert werden kann. Im Text heißt es: „Nach Einnahme von Meeresalgen-Tropfen sind viele Frauen nicht mehr wiederzuerkennen: Angebliche Alterserscheinungen sind wie weggeblasen, die Figur wird besser, Kälteempfindlichkeit, trockenes, stumpfes Haar verschwinden, das ganze Leben macht wieder mehr Spaß! 60 % der über 30jährigen kann so geholfen werden!“ Ein Professor wird zitiert, nach dessen Auskunft „die Nutzer des Präparats viel weniger essen und die Nahrung schneller verbrennen – ohne Hunger, Diät oder Stress: der optimale Weg zur Schlankfigur!“ Der Text ist illustriert mit dem Foto einer jungen Frau im Bikini, die sich ein Maßband um die Taille hält und deren Haare vom Wind verweht sind. Hinter ihr ist eine blaue Wasserfläche mit sanften Wellen zu sehen. Der Beitrag ist nicht als Anzeige gekennzeichnet. Eine Leserin der Zeitschrift sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex, worin die Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten definiert ist. Für den Leser sei nicht erkennbar, ob es sich um einen PR-Artikel oder eine Anzeige handele. Nirgendwo sei der Hinweis „Anzeige“ zu sehen. Auch gebe es keinen Unterschied in der grafischen Gestaltung zu den üblichen redaktionellen Beiträgen. Das Magazin lässt einen Rechtsanwalt Stellung nehmen. Er berichtet, dass der Verlag wegen dieser Veröffentlichung bereits vom „Verband sozialer Wettbewerb“ in Berlin angegriffen worden sei und eine Unterlassungserklärung abgegeben habe. Die Veröffentlichung hätte eigentlich als Anzeige gekennzeichnet werden sollen. Dass dies unterblieb, sei auf ein Versehen in der Druckerei zurückzuführen. Dort sei sichergestellt, dass ein solcher Fehler künftig nicht mehr passieren werde. Verlag und Redaktion bedauerten den Vorfall.
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Der Fall des Limburger Bischofs Franz-Peter Tebartz-van Elst ist Thema in der Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung. Unter der Zwischenzeile „Asperger-Syndrom als möglicher Ausweg“ heißt es: „In Rom wird sogar gemunkelt, Tebartz-van Elst sei krank; angeblich hat dessen Bruder Vertrauten gesagt, Franz-Peter leide unter dem Asperger-Syndrom, einer Form von Autismus. Der Hinweis auf die Krankheit gilt manchen als möglicher Ausweg aus der Krise. Der Papst könnte Tebartz-van Elst für einige Zeit mit Blick auf seine angeschlagene Gesundheit zurückziehen und einen Administrator ´sede plena´ nach Limburg schicken, um den Bischof zu ersetzen, ohne ihm seinen Bischofssitz zu nehmen.“ Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, die Berichterstattung verstoße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Die Zeitung streue, dass Bischof Tebartz-van Elst an Asperger erkrankt sei. Diese unbegründete und offensichtlich nicht recherchierte Mutmaßung sei eine beabsichtigte Herabsetzung einer missliebigen Person. Dass dafür eine Krankheit als Mittel im Kampf gegen Personen eingesetzt werde, sei unanständig. Die Distanzierung im Artikel genüge nicht. Gerüchte, die man selbst in die Welt setze, könne man nicht entschuldigen, indem man sie als Gerüchte wieder einschränke. Die Geschäftsführung der Zeitung hält die Berichterstattung für zulässig. In dem angegriffenen Artikel werde zwar eine mögliche Erkrankung des Bischofs thematisiert, doch eher unter dem Gesichtspunkt, wie für Bischof, Bistum und Vatikan eine gesichtswahrende Lösung herbeigeführt werden könne. Insofern sei die konkrete Erkrankung als solche weniger von Relevanz als die Tatsache, dass eine – wie auch immer geartete - Krankheit die Möglichkeit biete, im Limburg einen neuen Bischof zu installieren, ohne den alten entfernen oder gar abberufen zu müssen. Die Zeitung habe die dem Bruder des Bischofs zugeschriebene Äußerung lediglich aufgegriffen, um mögliche Ausstiegsszenarien zu beschreiben. Die Geschäftsführung der Zeitung verkenne allerdings nicht, dass die Redaktion hätte deutlicher machen können, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung weder der Bischof, der Pressesprecher des Bistums noch der Bruder des Bischofs zu einer Stellungnahme erreichbar gewesen seien. Im Fall des Limburger Bischofs sei zu berücksichtigen, dass dieser ausdrücklich und trotz wiederholter Anfragen erklärt habe, mit der Zeitung nicht mehr zu sprechen. Gleiches gelte für die Pressestelle des Bistums. Die Redaktion habe den Artikel drei Tage nach dessen Erscheinen um eine Stellungnahme des Bruders des Bischofs ergänzt. Aus dem Internet wurde der beanstandete Artikel nach einigen Wochen entfernt.
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