Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
„Neonazis wiegeln Schüler und Bürger in … auf“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online ihren Bericht über Rechtsradikale, die angeblich versuchten, Schüler zu Straftaten gegen Flüchtlinge anzustiften. An einer Realschule solle ein namentlich genannter „Nazi-Rapper“, der sich „MaKss Damage“ nenne, versucht haben, Neunt- und Zehntklässler aufzuwiegeln. Sie hätten einer schwangeren syrischen Frau in den Bauch treten oder sie schlagen sollen. Die Zeitung berichtet, der Rapper habe den Schülern zur Belohnung für ihre Taten eine CD mit seiner Musik und ein T-Shirt mit seinem Konterfei versprochen. Zugleich solle er nach Aussage des Schulleiters den Kindern mit den Worten gedroht haben, sie wüssten ja, was mit Verrätern passiere. Der Rapper, der sich von einem Anwalt vertreten lässt, hält die Berichterstattung für unzulässig. Sie verstoße gegen den Pressekodex. Er bestreitet, die Schüler zu Straftaten angestiftet zu haben. An der besagten Schule habe er sich niemals aufgehalten und auch niemanden aufzuwiegeln versucht. Er werde mit den von der Zeitung veröffentlichten Behauptungen als der „letzte Dreck“ und als eine Art von sozialem Unmenschen dargestellt. Niemand müsse sich Falschbehauptungen dieser Art gefallen lassen. Er werde durch ein Zerrbild seiner Person in eine bestimmte Ecke gedrängt. Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass die Zeitung ihn vor der Veröffentlichung nicht zu den Vorwürfen befragt habe. Er habe somit keine Gelegenheit zu einer Klarstellung bekommen. Es handele sich auch nicht um eine Distanz wahrende Berichterstattung über einen „Verdacht“. Er wirft der Zeitung auch vor, ihn mit seinem Klarnamen genannt zu haben. Der Verlag sei der Forderung, einen Widerruf abzudrucken, und einem Unterlassungsbegehren nicht nachgekommen. Der Text werde weiterhin über das Internet verbreitet. Sein Anwalt – so der Beschwerdeführer – habe Strafanzeige gegen die redaktionell Verantwortlichen erstattet. Er habe eidesstattlich versichert, dass die von der Zeitung verbreiteten Behauptungen frei erfunden, also sprichwörtlich „erstunken und erlogen“ seien. Der Chefredakteur der Zeitung spricht in seiner Stellungnahme von handwerklichen Mängeln im beanstandeten Text. Im Kern sei dieser jedoch korrekt. Die Schule habe den Fall, über den sie durch ein anonymes Schreiben informiert worden sei, sehr ernst genommen. Dass sich Rechtsradikale vor Schulen herumtreiben und Propagandamaterial an Schüler verteilen, sei Stadtgespräch. Nachdem der von der Redaktion geschilderte Fall angesprochen worden sei, habe der Schulleiter Schulbehörde und Polizei informiert und umgehend ein Hausverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Der Chefredakteur berichtet, dass auch der Verfassungsschutz eingeschaltet sei. Aus dessen Umfeld werde berichtet, dass sich der Beschwerdeführer aktuell wieder in der Stadt betätige. Die rechtsradikale Szene versuche, an Schulen zu agitieren. Das vom Autor recherchierte und veröffentlichte Bild sei schlüssig. Es entspreche dem Gedankengut, das der Beschwerdeführer in seinen Liedern äußere. Er sei deshalb bereits wegen Volksverhetzung und Gewalt-Pornografie verurteilt worden. Seine Texte strotzten nur so von Gewalt- und Pornofantasien gegen Ausländer, Juden, Frauen und „Zecken“. Der Chefredakteur räumt ein, dass es die Redaktion versäumt habe, im Rahmen der Recherche des Berichts auch den Betroffenen zu Wort kommen zu lassen. Man komme aber an den Mann kaum heran. Er mache sich im Netz sogar darüber lustig, wie er Journalisten durch Nicht-Reaktion auf Anfragen „zappeln“ lasse. Entgegen der Behauptung des Rappers habe die Zeitung den Artikel aus dem Internet genommen. Sie habe eine umfangreiche Stellungnahme des Beschwerdeführers nachgeliefert.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „Merkel schuld? Politikerinnen entsetzen mit geschmacklosen Terror-Kommentaren“ über öffentliche Äußerungen der AfD-Politikerin Beatrix von Storch und Vera Lengsfeld (CDU) als Reaktion auf die islamistischen Terroranschläge von Brüssel. Ein Leser des Magazins kritisiert, dass der Artikel ein Zitat vorgebe, welches durch Weglassen von Worten verfälscht worden sei. Das Blatt schreibe: „Am frühen Nachmittag legte von Storch noch nach: ´Das Problem ist importiert. Wir vergrößern das Problem jeden Tag. Und: Das Problem hat mit dem Islam zu tun.´“ Das Original-Zitat laute jedoch: „Das Problem ist importiert. Wir vergrößern das Problem jeden Tag. Und: das Problem hat mit dem politischen Islam zu tun. Nicht mit allen Muslimen. Aber mit dem politischen Islam.“ Der zuständige Ressortleiter der Online-Ausgabe meint, das von Storch-Zitat sei aus seiner Sicht nicht zu beanstanden, auch wenn es etwas „gerafft“ worden sei. Das sei notwendig gewesen, da die Aussage in eine Form und Länge habe gebracht werden müssen, in der sie auch im Video noch von den Nutzern habe aufgenommen werden können. Der Sinngehalt des Zitats sei von der Raffung nicht verändert worden.
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„Minderjährige begrapscht? Mann zu Geldstrafe verurteilt“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs. Der Angeklagte sei – so die Zeitung – ein Syrer, der seit drei Jahren in Deutschland lebe und das Gericht mit guten Deutschkenntnissen überrascht habe. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten). Für die Erwähnung der Nationalität des Angeklagten und seiner guten Deutschkenntnisse bestehe ein begründbarer Sachbezug. Der Chefredakteur der Zeitung hält dagegen die Berichterstattung für korrekt. Er teilt mit, dass es im Prozess vor allem um die Frage gegangen sei, ob es zwischen Täter und Opfer ein Problem mit dem Sprachverständnis gegeben habe. Die Richterin habe gesagt, dass der Angeklagte das Gericht mit seinen guten Sprachkenntnissen überrascht habe.
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Die Terroranschläge in Brüssel sind Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Überschrift: „Bomben-Terror in Brüssel – alle Fotos, alle Videos“. Der Beitrag ist mit Fotos von den Anschlagsorten bebildert. Zu sehen sind auch mehrere Opfer der Anschläge, darunter ein auf dem Rücken liegender verletzter Mann, zwei Frauen auf einer Sitzbank im Flughafen, ein Mann neben einer Blutlache, eine Frau, die sich blutüberströmt ein Taschentuch vors Gesicht hält, und eine weitere Frau, die auf einem Tragestuhl in einen Krankenwagen gebracht wird. Mehrere Leser der Zeitung sehen presseethische Grundsätze verletzt und wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Insbesondere sehen sie Ziffer 8, Richtlinie 8.2, (Persönlichkeitsrechte/Opferschutz) verletzt. Der Zeitung gehe es offensichtlich in erster Linie um möglichst viele Klicks und Effekthascherei. Betroffene würden ohne Verfremdung abgebildet. Die Rechte der Opfer würden mit Füßen getreten. Eine Bebilderung in diesem Ausmaß diene nicht der Berichterstattung, sondern lediglich der Befriedigung der Sensationslust der Leser. Dem widerspricht die Rechtsabteilung der Zeitung. Die Redaktion habe einen der bedeutendsten und aufsehenerregendsten Terroranschläge, der während der letzten Jahrzehnte in Europa verübt worden sei, thematisiert. Die Abwägung zwischen den Anonymitätsbelangen der Betroffenen und dem öffentlichen Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit sei eindeutig zugunsten des Informationsinteresses der Leser ausgegangen. Die Situation vor Ort, die Panik, das Schadensausmaß und vor allem die vielen Toten und Verletzten spielten dabei eine erhebliche Rolle. Die Fotos – so die Rechtsabteilung – stünden auch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den verübten Terroranschlägen. Sie seien deshalb zeitgeschichtliche, die Öffentlichkeit in hohem Maße berührende Zeugnisse. Im Übrigen verletzten die Fotos nicht die Ehre der Betroffenen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet über die Terroranschläge von Brüssel unter der Überschrift „Wir sind im Krieg“. Zum Beitrag gestellt sind mehrere Fotos. Sie zeigen das beschädigte Flughafengebäude, einen zerstörten U-Bahn-Zug und mehrere Opfer der Anschläge. Auf der Titelseite ist eine auf dem Rücken liegende verletzte Person zu sehen. Im Innern des Blattes druckt die Zeitung die Fotos einer Stewardess, eines namentlich genannten Basketball-Profis und einer weiteren blutüberströmten Frau, die sich ein Taschentuch vor das Gesicht hält. Die Gesichter der Betroffenen sind erkennbar. Ein weiteres Foto zeigt eine namentlich genannte Frau, die bei dem Anschlag am Check-In getötet wurde. Sie hält ihr Kind im Arm, dessen Gesicht verpixelt wurde. Auf einem weiteren Foto sind drei bei dem Anschlag auf die U-Bahn-Station Verletzte zu sehen. Eine Leserin sieht durch die Berichterstattung presseethische Grundsätze verletzt. Die Überschrift gebe bewusst falsche Tatsachen wieder, denn der Begriff „Krieg“ sei völkerrechtlich klar definiert. Mit dieser falschen Aussage befeuere die Zeitung bewusst radikalisierend fremdenfeindliche Tendenzen in der Bevölkerung. Dies sei pressethisch nicht vertretbar. Möglicherweise liege sogar der Tatbestand der Volksverhetzung vor. Nach Ansicht der Rechtsabteilung der Zeitung ist die Bezeichnung der Terror-Anschläge von Brüssel als „Krieg“ nicht als unwahre und erst recht nicht als bewusst unwahre Tatsache einzustufen. Es möge dahingestellt sein, ob der völkerrechtliche Kriegsbegriff, gemessen an der umgangssprachlichen Verwendung des Wortes, eng auszulegen sei oder nicht. Jedenfalls widerspreche es der redaktionellen Freiheit, den Umgang mit der deutschen Sprache in einer Weise einzugrenzen, dass eine freiere, jedoch nach wie vor kontextbezogene Verwendung des Wortes „Krieg“ gegen den Pressekodex verstoße. Die Rechtsvertretung schließt ihre Stellungnahme mit dem Hinweis, dass sowohl US-Präsident Obama („War on terror“) und Frankreichs Präsident Hollande im Zusammenhang mit dem Terror von „Krieg“ gesprochen hätten.
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Unter der Überschrift „Belgiens schwarzer Tag“ berichtet eine Regionalzeitung über die Terroranschläge von Brüssel. Sie veröffentlicht ein Foto, das zwei Frauen zeigt, die verletzt in der Abflughalle des Brüsseler Flughafens sitzen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Menschenwürde und Opferschutz. Um das Ausmaß des Terrorangriffs nachvollziehen zu können, brauche er nicht das Bild der offensichtlich verletzten, halbnackten Frauen mit der zerrissenen Kleidung. Die beiden seien sicher auch keine Personen des öffentlichen Lebens. Der Chefredakteur der Zeitung äußert Verständnis dafür, dass Leser erschrocken seien über das Ausmaß des Leids, das das Foto vom Anschlag in Brüssel vermittle. Er halte jedoch den Abdruck nach wie vor für angemessen und vermag keinen Verstoß gegen die Menschenwürde zu erkennen. Es hätte im Gegenteil die Menschenwürde verletzt, wenn die Medien dem Schrecken kein Gesicht gegeben hätten. Der Tag von Brüssel sei von noch viel grausameren Bildern geprägt gewesen. Bewusst habe die Redaktion keines ausgewählt, auf dem Tote zu sehen gewesen seien. Die beiden Frauen auf dem veröffentlichten Bild seien nicht schwer verletzt, sondern vor allem von einer Schutt- und Staubschicht bedeckt. Auch sei keine der beiden halbnackt, wie von dem Beschwerdeführer geschildert. Lediglich bei einer der Fotografierten sei der Bauch zu sehen. Die Redaktion nehme den Opferschutz außerordentlich ernst und suche Bilder von solchen Ereignissen sorgfältig aus.
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„Wer ist die Frau vom Brüsseler Flughafen?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Sie berichtet im Bild über ein bestimmtes Opfer der Terror-Anschläge von Brüssel. Die Zeitung teilt mit, dass das Foto zweier Frauen, die blutverschmiert, mit Staub überzogen und vollkommen verzweifelt auf einer Bank im Flughafen sitzen, um die Welt gegangen sei. Bei der rechts im Bild gezeigten Frau handele es sich um eine Stewardess der indischen „Jet Airways“. Die Mutter zweier Kinder arbeite seit fünfzehn Jahren für die Airline. Das habe die britische „Sun“ berichtet. Es gebe – so die Zeitung – wohl kein anderes Foto, das einen so nah ans Geschehen bringe wie dieses. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Er vertritt die Ansicht, sie verletze presseethische Grundsätze. Er findet es abstoßend, dieses Bild zu veröffentlichen, ohne die Gesichter der beiden Frauen unkenntlich zu machen. Zu der Beschwerde nimmt der Geschäftsführer der Online-Ausgabe Stellung. Er bezeichnet die Anschläge von Brüssel als ein Ereignis von weltweiter Tragweite. Weil Terroristen – ferngelenkt durch eine globale, verbrecherische Ideologie – ihre mörderischen Pläne umsetzten, hätten 35 Menschen ihr Leben lassen müssen; über 300 seien verletzt worden. Das abgedruckte Foto sei zum Sinnbild für die feigen Attacken auf friedliche Menschen geworden. Es gebe der Tragödie ein authentisches Gesicht und habe sich in kürzester Zeit über den ganzen Globus verbreitet. Erst daraufhin habe die Redaktion das Motiv im Zusammenhang mit einem Artikel über die Hintergründe dieser weltweit beachteten Aufnahme veröffentlicht. Die Opfer würden nicht herabgewürdigt. Auch werde ihr Leid nicht zur Schau gestellt. Es handele sich um ein bewegendes Dokument eines traurigen zeitgeschichtlichen Ereignisses. Daher sehe die Zeitung keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze.
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Die Terroranschläge in Brüssel sind Thema in einer Regionalzeitung. Die Redaktion druckt das Bild einer Frau ab, die sich in der Abflughalle des Flughafens auf den Boden geworfen hat. Im Bildtext heißt es: „Eine Frau mit angstverzerrtem Gesicht duckt sich auf den Boden. Rauch füllt den Raum. Das Handyfoto hat ein Reisender kurz nach den beiden Explosionen in der Abflughalle des internationalen Flughafens Brüssel-Zaventem aufgenommen.“ Ein Leser der Zeitung hält diese Art der Berichterstattung für einen Verstoß gegen den Pressekodex. Er fragt, ob die Abbildung der Frau gegen das Persönlichkeitsrecht im Sinne des Pressekodex oder gegen das Grundgesetz verstoße. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass das beanstandete Foto von einer Nachrichtenagentur weltweit verbreitet worden sei und bis heute zu den meist abgedruckten Motiven rund um die Terroranschläge von Brüssel gehöre. Der Agentur sei das Foto von einem Augenzeugen zur Verfügung gestellt worden, der es Sekunden nach der Explosion im Flughafen aufgenommen habe. Bei der abgebildeten Person handele es sich um eine Bekannte des Augenzeugen. Der deutsche Bild-Chef der internationalen Nachrichtenagentur wird in der Stellungnahme der Zeitung zitiert. Danach sei das Bild mehrere tausendmal in Zeitungen gedruckt oder online verbreitet worden. Es habe bislang keinerlei Beschwerden gegen die Veröffentlichung gegeben. Weder sei Blut zu sehen, noch sei die Frau bei der Explosion verletzt worden. Sollte es im Kontext solcher Anschläge künftig nicht mehr möglich sein, derartige Fotos zu veröffentlichen, würden sich die Medien lächerlich machen. Die Agentur habe bewusst darauf verzichtet, Fotos von verletzten und blutenden Menschen zu verbreiten.
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Eine Zeitung, die Sprachrohr einer Landsmannschaft ist, veröffentlicht eine Rubrik „Geburtstagsglückwünsche“. Der dritte von drei Glückwünschen, gilt einer neuen Leserin, die 53 Jahre alt wird und Neumitglied ist. Ihr voller Name und ihr Wohnort werden genannt. Sie ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin und teilt mit, dass sie der Veröffentlichung ihrer privaten Daten nicht zugestimmt habe. Diese Daten stammten aus dem Mitgliedsantrag der Landsmannschaft. Diesem Verein sei sie aus Gründen der Ahnenforschung kurz zuvor beigetreten. Wäre sie um ihr Einverständnis gefragt worden, hätte sie ihre Zustimmung zur Veröffentlichung niemals erteilt, da sie ein besonderes Interesse am Datenschutz habe und sie in diesem Bereich generell sehr vorsichtig sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung bringt das Bedauern der Redaktion über die Beschwerde zum Ausdruck. Es sei die erste dieser Art. Die Redaktion sei darüber erstaunt, dass die Beschwerde ein Jahr nach dem Erscheinen des Glückwunsches erhoben worden sei. In zeitlichem Zusammenhang mit der Beschwerde stehe eine Honorarforderung der Beschwerdeführerin. Möglicherweise habe der für sie enttäuschende Ausgang dieser Angelegenheit erst zu der Beschwerde geführt. Im Übrigen habe die Redaktion dafür gesorgt, dass sich Fälle wie dieser künftig nicht wiederholen.
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Eine Regionalzeitung druckt einen Beitrag unter der Überschrift „Die sichere Alternative zu WhatsApp“. Der Beitrag informiert über einen Messenger für Unternehmen und Behörden, bei dessen Nutzung die Daten verschlüsselt werden. Der Geschäftsführer des Unternehmens schildert die Vorzüge der App im Vergleich zu WhatsApp. Im letzten Absatz wird mitgeteilt, dass der Verlag der Zeitung an dem Unternehmen beteiligt ist. Schließlich nennt der Autor des Artikels die Kosten für die Nutzung. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die detaillierte Vorstellung des Produkts eines einzelnen Anbieters. Sie vermutet einen PR-Beitrag des Verlages für ein Unternehmen, an dem er selbst beteiligt sei. Offenbar sei dies eine Reaktion darauf, dass jetzt auch WhatsApp eine Verschlüsselung anbiete. Die Beschwerdeführerin moniert auch, dass keine anderen Anbieter genannt werden. Sie erwähnt einen „gewissen Überschwang“ in der Schilderung des Unternehmens. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, dass es sich bei dem vorgestellten Produkt um einen neuen Messenger für Unternehmen und Behörden handele, der ein Alleinstellungsmerkmal habe. Dies gelte insbesondere für die technische Möglichkeit, dass der Kunde den Messenger auf behörden- und unternehmenseigenen Servern selbst betreiben könne. Das sei bei anderen Diensten nicht möglich. Die Rechtsvertretung spricht aus diesen Gründen von einem erhöhten Nachrichtenwert. Für die Veröffentlichung spreche ein begründetes öffentliches Interesse. Im Übrigen habe die Redaktion transparent gemacht, dass der Verlag der Zeitung an dem Unternehmen beteiligt sei. Dadurch werde das Eigeninteresse des Verlagshauses deutlich. Dem Leser sei klar, dass der Verlag – unabhängig vom begründeten öffentlichen Informationsinteresse – nebenbei auf ein Produkt hinweise, das von einem seiner Beteiligungsunternehmen vertrieben werde.
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