Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Redaktion versäumt Richtigstellung

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Immer auf der Seite der Patienten“ über die Patientensprecherin an einem Krankenhaus. Als Beispiel für deren Arbeit wird ein Mann angeführt. Dessen Mutter sei wegen einer Hüft-OP in diese Klinik gekommen und an einer Sepsis verstorben – nichts, was dem Krankenhaus anzulasten wäre. Entrüstet sei der Sohn noch heute darüber, was gefolgt sei. Die Zeitung berichtet darüber, was er erzählt habe: „Die Krankenschwester hat der toten Frau das Gebiss aus dem Mund genommen und weggeworfen.“ Das habe ihn traumatisiert. Der Sohn der toten Frau ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Die Autorin des Beitrages habe ihm versprochen, den Artikel mit ihm abzustimmen. Das sei nicht geschehen. Seine Zitate seien falsch wiedergegeben worden. Nicht die Zähne der toten Patientin seien weggeworfen worden. Vielmehr sei dies mit dem Gebiss der noch lebenden Mutter geschehen. Nicht davon sei er traumatisiert, sondern von der Anzeige der Krankenhausleitung, die ihn habe einschüchtern sollen. Die Schilderung all dieser Fakten in einer E-Mail sei von der Redaktion trotz Zusagen und nach Erinnerungen nicht korrigierend berücksichtigt worden. Der stellvertretende Ressortleiter teilt mit, nach Gesprächen mit der Autorin und dem verantwortlichen Redakteur sei er zu dieser Erkenntnis gekommen: Die gewünschten Änderungen – aus seiner Sicht nachvollziehbar und berechtigt – seien offenbar längst vorgenommen worden. Nach Auskunft der Gesprächspartner sei dies bereits kurz nach Bekanntwerden der Änderungswünsche geschehen.

Weiterlesen

Abiturient sieht durch Zeitung Chancen in Gefahr

Die Abschlussveranstaltung einer Abiturklasse ist Thema im Online-Auftritt einer Regionalzeitung. Sämtliche Namen werden genannt. Die Redaktion berichtet über die Reden, die von zwei der Absolventen gehalten worden sind. Diese hätten davon berichtet, dass ihr Jahrgang berühmt-berüchtigt für seine Partys gewesen sei. Seine Mathe-Noten seien jedoch unterdurchschnittlich gewesen. Einer der genannten Abiturienten wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht Verstöße gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex. Die Zeitung nenne seinen Namen gegen seinen Willen. Durch diesen Artikel seien Abiturabschlussort, Abiturzeitpunkt und somit auch das Alter für jedermann ersichtlich. Die Zeitung gebe die von zwei Mitschülern gehaltenen Reden wieder, in denen der Jahrgang gekennzeichnet worden sei durch seine „berühmt-berüchtigten“ Partys und seine schlechten Mathe-Noten. Der junge Beschwerdeführer sieht für sich die Gefahr, bei künftigen Bewerbungsgesprächen mit negativen Vorzeichen anzutreten. Es sei üblich, dass Firmen Informationen über ihre Bewerber aus dem Internet bezögen. Google und die Zeitung hätten darauf verwiesen, dass „das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu diesem Material gerechtfertigt ist.“ Er selbst aber sehe keinen Grund, dass seine personenbezogenen Daten gegen seinen Willen veröffentlicht würden, zumal er keine Person des öffentlichen Lebens sei. Die Schule habe nicht die schriftliche Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung ihrer Daten eingeholt. Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz habe deshalb die Weitergabe der Daten beanstandet. Der Beschwerdeausschuss beschränkt die Prüfung des Falles auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Löschung seines Namens in dem beanstandeten Artikel hat, weil die Datenweitergabe an die Redaktion ohne das Einverständnis der Betroffenen erfolgt sei. Der Chefredakteur Online der Zeitung ist der Ansicht, die Presse müsse sich darauf verlassen können, dass die Weitergabe von Daten durch öffentliche Stellen in Ordnung sei. Kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze ist dagegen in der Wiedergabe der Abitur-Reden zu sehen. Der Chefredakteur Online der Zeitung ist der Ansicht, die Presse müsse sich darauf verlassen können, dass die Weitergabe von Daten durch öffentliche Stellen in Ordnung sei. Darauf weise auch das Landeszentrum für Datenschutz hin, das der Schule eine Änderung ihrer bisherigen Praxis empfehle. Der Chefredakteur empfiehlt dem Beschwerdeausschuss, bei der Prüfung des Falles zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Sanktion durch den Presserat erreichen wolle, weil er mit der aus seiner Sicht negativen Berichterstattung nicht einverstanden sei.

Weiterlesen

„Verzweifelte Tränen“ um Becker-Bekannte

Eine Lifestyle-Zeitschrift titelt: „Boris Becker – Leberkrebs! Verzweifelte Tränen um seine Freundin“. Die Dachzeile lautet: „Nach dem Familien-Drama der nächste Schock!“ Der Text ist mit einem Foto von Becker und seiner Frau Lilly illustriert. Im Innenteil berichtet das Blatt unter der Überschrift „Oh nein! Das Leben ist so schrecklich zerbrechlich!“ Erst geht es um den Suizid eines Schwagers von Becker. Dann der nächste Schicksalsschlag. Eine gute Freundin und Nachbarin im Londoner Wohnort Wimbledon der Beckers – so berichtet die Zeitschrift – sei gestorben. Boris weine verzweifelte Tränen. Seine Frau Lilly sei bei ihm. Ein Leser der Zeitschrift moniert, auf der Titelseite werde der Eindruck erweckt, es handele sich um seine Ehefrau Lilly, die an Leberkrebs erkrankt sei. In Wirklichkeit gehe es aber um eine Tennisspielerin, die die Redaktion zu Beckers Freundeskreis zähle. Die bewusste Täuschung solle offensichtlich zum Kauf des Heftes anregen. Für die „verzweifelten Tränen“ auf der Titelseite gebe es keinerlei Beweise. Der Chefredakteur der Zeitschrift berichtet von einem Facebook-Eintrag Boris Beckers zum Tod der jungen Tennisspielerin. Darin hatte dieser geschrieben: „Sie war ein helles Licht. Ich glaube, Gott hat nach einem Engel gesucht!“ Der Chefredakteur leitet daraus eine besondere emotionale Verbundenheit der beiden ab. Nicht einmal die vermeintlich Betroffenen selbst – also Lilly oder Boris Becker – seien der Auffassung gewesen, dass ein falsches Bild entstanden sei. Die Redaktion wisse das, weil es zu der Titelgestaltung schon eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Boris Becker und dem Verlag gegeben habe. Becker hatte sich gegen die Bezeichnung der Tennisspielerin Elena Baltacha als einer „Freundin“ von ihm gewehrt. Letztlich habe sich der Verlag mit Becker geeinigt. Es bestehe deshalb kein Anlass, die Titelgestaltung erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zu machen.

Weiterlesen

Adresse unter Leserbriefen nicht kodexkonform

In einer Regionalzeitung erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Demokratische Wahl“. Der unterlegene Kandidat einer Bürgermeisterwahl schreibt, dass nach seiner Ansicht der bis dahin amtierende Bürgermeister sein politisches Amt missbraucht habe, um demokratische Wahlen in seinem Sinne zu beeinflussen, politische Mitbewerber zu beleidigen und zu diffamieren. Der Leserbrief ist mit dem Namen des Einsenders sowie seinem Wohnort und Ortsteil gezeichnet. Beschwerdeführer ist der Autor des Leserbriefes. Er vermutet einen Verstoß gegen Richtlinie 2.6, Absatz 3, des Pressekodex. Danach verzichtet die Presse beim Abdruck von Leserbriefen auf die Veröffentlichungen von Adressangaben. Der unter dem Leserbrief angegebene Ortsteil bestehe aus weniger als zwanzig Häusern. Dessen Nennung entspreche der Angabe der Wohnstraße. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den politisch sehr aktiven Ehemann einer Landtagsabgeordneten handelt. Dieser habe in seiner Heimatgemeinde kandidiert, sei aber nicht gewählt worden. Er habe die Wahl erfolgreich angefochten, sei aber bei der Wiederholung erneut gescheitert. Das Ehepaar – so der Chefredakteur weiter – habe seine Privatadresse in zahlreichen Fällen im Internet veröffentlicht. Seit Jahren schicke der Lokalpolitiker immer wieder Leserbriefe an die Zeitung, stets mit dem Ortsteil als Absenderangabe. Man könne sich in der Redaktion nicht erinnern, dass der Einsender jemals gebeten hätte, auf diese Ortsangabe zu verzichten. Die Chefredaktion geht davon aus, dass die jetzige Beschwerde beim Presserat nur dazu diene, die Zeitung zu diskreditieren und sie dazu zu veranlassen, über ihn – den Beschwerdeführer – und seine Frau bevorzugt zu berichten. Unabhängig davon werde die Redaktion künftig auf die Ortsteil-Angabe unter Leserbriefen des Kommunalpolitikers verzichten.

Weiterlesen

Quellenangabe ist nicht ausreichend

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet unter der Überschrift „Labilstes Land Europas“ über Kämpfe zwischen mazedonischen Sicherheitskräften und bewaffneten Albanern. Kämpfe in und bei Kumanovo hätten nach widersprüchlichen Berichten zwischen acht und 40 Todesopfer und Dutzende Verletzte gefordert. Die meisten Opfer habe es bei den „Tiger“-Spezialeinheiten des Innenministeriums gegeben. Nach Angaben von Kennern der Situation in Pristina seien mehrere Albaner, die von mazedonischen Einheiten gefangen genommen worden seien, danach „in der Haft schwer misshandelt und teilweise sehr schwer verletzt“ worden. Auch seien Zivilisten gefangen genommen worden, so etwa eine Familie mit drei Kindern. Ein Nutzer der Online-Ausgabe spricht im Fall der getöteten Soldaten und Terroristen von Fantasiezahlen. Im Gegensatz zu der Zeitung hätte die Regierung mitgeteilt, dass zivile Opfer nicht zu beklagen gewesen seien. Es seien nicht 40, sondern 8 Polizisten und 14 Terroristen ums Leben gekommen. Im Beitrag stehe, die Mehrheit der Getöteten gehörten zur Sondereinheit „Tiger“. Das sei nicht wahr. Die Zeitung sei im Übrigen das einzige Medium, das von Folterungen der Festgenommenen berichtet habe. Der stellvertretende Chefredakteur verweist auf den Passus im Artikel, wonach dieser Angaben „nach widersprüchlichen Berichten“ wiedergebe. Bei ausreichendem Verständnis der deutschen Sprache sei eindeutig zu erkennen, dass es sich jeweils um Vermutungen und unbestätigte, unterschiedliche Meldungen handele. Gleiches gelte auch für den zweiten Punkt der Beschwerde. Da heißt es im Text ausdrücklich: „Nach Angaben von Kennern der Situation in Pristina…“. Auch hier könne man keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze erkennen.

Weiterlesen

Verunglückten mit unverfremdeten Bild gezeigt

Eine Boulevardzeitung berichtet, dass ein Tourengeher nach vier Monaten im Eis begraben aufgefunden worden sei. Es geht um einen 42-Jährigen, der seit einer Skitour vermisst war. Auf einem beigestellten Foto ist der Mann unverpixelt zu sehen. Bildunterschrift: „Stefan H. (42) war begeisterter Sportler. Gestern fanden Suchtrupps seine Leiche an einem Hang der Pleisenspitze.“ Die Eltern des Verunglückten wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil die Zeitung nunmehr mit einem unverfremdeten Foto über die Bergung ihres Sohnes berichte. In einer früheren Ausgabe sei das Foto kleiner und verpixelt veröffentlicht worden. Der Abdruck des unverfremdeten Bildes sei weder von ihrer Schwiegertochter noch von ihnen autorisiert worden. Der verantwortliche Reporter habe ihnen – den Eltern – nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der Zeitung gesagt, der Abdruck des Fotos sei aus drei Gründen gerechtfertigt. 1. Es liege im öffentlichen Interesse; 2. Der Mann habe selbst die Öffentlichkeit gesucht, in dem er Skitouren im Internet beschrieben habe; 3. Er sei eine Person der Zeitgeschichte. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert, dass das Ehepaar – zusätzlich zum Leid durch den Tod des Sohnes – durch die Berichterstattung verärgert worden sei. Allerdings gehörten auch solche Ereignisse zum Zeitgeschehen. Die Öffentlichkeit habe ein großes Interesse, darüber informiert zu werden. Die Redaktion sei auch jetzt noch davon überzeugt, dass es presseethisch zulässig war, das Bild des Verunglückten unverfremdet zu zeigen. Es sei zu beachten, dass die Redaktion kein sensationsheischendes Bild veröffentlicht habe, sondern eine neutrale Porträtaufnahme. Auch der begleitende Text sei sehr respektvoll und anteilnehmend geschrieben worden. Der Chefredakteur ist nach wie vor der Ansicht, dass es zulässig war, das Foto des Verstorbenen unverpixelt zu zeigen.

Weiterlesen

Über Glaubensgemeinschaft sachlich berichtet

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Geistheiler führt Kirche“ über die Christlich-Essenische Kirche am Verlagsort. Der Beitrag erscheint auf der Seite „Kirche in dieser Zeit“. Darin erzählt eine 50-jährige Hausfrau, die inzwischen selbst Priesterin der Kirche ist, bei den Gottesdiensten habe sie fünf Jahre zuvor ein Gefühl der Befreiung erfahren, das sie in der evangelischen Kirche noch nie erlebt habe. Dort habe sie nie jemanden gefunden, mit dem sie sich über Engel habe austauschen können. Der Bericht schildert ausführlich die Entstehung der Christlich-Essenischen Kirche. Diese geht auf die Essener zurück, eine jüdische Sekte zur Zeit Jesu. Die Zeitung berichtet, auch Jesus habe dieser Gemeinschaft angehört, sei verheiratet gewesen und mit seiner Familie nach Südfrankreich ausgewandert, um dort das Geschlecht der Merowinger zu gründen. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion werblich und ohne den Ansatz von Skepsis oder Kritik über die Kirche berichtet habe. Der esoterische Charakter der Glaubensgemeinschaft werde nicht einmal angedeutet. Die pseudomedizinische Verbindung der Kirche mit selbst ernannten Geistheilern werde verschwiegen. Auch würden dubiose Mythen, auf denen die Glaubenslehre der Kirche aufbaue, unkritisch nacherzählt. Der Autor des Artikels nimmt zu den Vorwürfen Stellung. Er verweist auf die Relativität religiöser Wahrheiten. Daher verwende er, wenn es um Glaubensvorstellungen gehe, Formulierungen wie „nach dem Glauben/der Überzeugung von Gruppe xy“. So mache er klar, dass er nicht seine Meinung wiedergebe. Die Gesellschaft werde – religiös gesehen – immer pluralistischer. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, diese Vielfalt zur Kenntnis zu nehmen und darüber zu berichten. Aus seinem Bericht könne jeder Leser seine eigenen Schlussfolgerungen ziehen.

Weiterlesen

Rätsel um die Bekleidung des Toten

Der Tod des Vorsitzenden eines Motorbootclubs ist Thema in einer Regionalzeitung. Seine Leiche sei ihm Mittellandkanal gefunden worden. Die Todesumstände seien unklar. Die Polizei schließe ein Kapitalverbrechen ebenso aus wie einen Suizid. Ob Alkohol im Spiel gewesen sei oder eine Krankheit des Verstorbenen eine Rolle spiele, sei ungewiss. Der Mann sei – so die Zeitung – nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen. Der Tote wird im Text mit Vornamen, Spitznamen, abgekürztem Nachnamen und dem Alter erwähnt. Auch der Name des Vereins wird genannt. Auf einem von zwei Fotos sind die Bergungsarbeiten zu sehen. Das andere zeigt den Verstorbenen zu Lebzeiten, wobei die Augenpartie verpixelt ist. Beschwerdeführer ist dessen Sohn. Die Nennung des abgekürzten Namens seines Vaters sei unzulässig. Die Autorin habe sich ihm gegenüber mit dem Hinweis gerechtfertigt, sein Vater sei eine Person des öffentlichen Interesses gewesen. Den Abdruck des Fotos hätten weder die Angehörigen noch der Verein genehmigt. Die Redakteurin habe die Veröffentlichung damit gerechtfertigt, dass das Foto von einer öffentlich zugänglichen Internetseite heruntergeladen worden sei. Sie habe das für rechtlich in Ordnung gehalten. Die Information der Zeitung, dass der Verstorbene nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen sei, stamme von einem Informanten, der Mitarbeiter der Zeitung sei und den man nach Angaben der Redakteurin des Geländes verwiesen habe. Der Verstorbene – teilt der Sohn mit – sei normal bekleidet gewesen. In seinen Taschen seien von der Polizei zwei Schlüsselbunde, ein Handy und mehrere persönliche Gegenstände sichergestellt worden, was kaum Inhalt einer Unterhose gewesen sein könne. Das im Artikel verwendete Foto sei nicht auf dem Hafengelände, sondern von einer etwa 200 Meter entfernten Kanalbrücke aus gemacht worden. Die Autorin nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie sehe den Verstorbenen zumindest in Motorsportkreisen als eine Person des öffentlichen Interesses an. In einem Telefonat mit dem Präsidenten des Landesverbandes Motorsport wegen eines Fotos habe sie dieser auf die Homepage des Verbandes verwiesen. Im Zusammenhang mit der Bekleidung des aus dem Kanal Geborgenen verweist die Autorin auf die Information durch einen Mitarbeiter der Zeitung. Wo dieser gestanden habe und ob jemand vom Vereinsgelände verwiesen worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Nach Erinnerung der Redakteurin hat sie der Beschwerdeführer am Tag nach Erscheinen des Artikels angerufen. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihm die Umstände erklärt. Er sei aber so aggressiv aufgetreten, dass es nicht möglich gewesen sei, mit ihm sachlich zu sprechen.

Weiterlesen

Kennzeichen sind personenbezogene Daten

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über einen schweren Motorradunfall. Zum Artikel gestellt ist eine Bildstrecke. Sie zeigt Rettungskräfte bei ihrer Arbeit am Unfallort und beschädigte Fahrzeuge. Auf einem der Bilder ist das Kennzeichen eines der beteiligten Motorräder zu erkennen. Dessen Fahrer sei bei dem Unfall verletzt worden. Ein anderes Bild zeigt Motorradstiefel, die deren Träger entweder bei dem Unfall verloren habe oder die ihm von den Rettungskräften ausgezogen worden seien. Eine Leserin der Zeitung sieht einen Verstoß unter anderem gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex, in der der Opferschutz geregelt ist. Sie stört sich daran, dass die Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge teilweise nicht unkenntlich gemacht worden seien. Die Zeitung zeige auch Opfer während der medizinischen Versorgung. Dabei sei davon auszugehen, dass eine Einwilligung der Beteiligten zur Veröffentlichung nicht vorgelegen habe. An der bildlichen Darstellung der Versorgung der Verletzten bestehe kein öffentliches Interesse. Zu der Beschwerde nimmt der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung Stellung. Der beschriebene Unfall habe seinerzeit größte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gefunden. Die Online-Ausgabe habe, anders als die gedruckte Zeitung, mit einer Bilderstrecke berichtet. Bei der Fotoauswahl würden in der Redaktion strenge Maßstäbe gelten, an die man sich auch in diesem Fall gehalten habe. Verletzte oder Verstorbene würden nicht gezeigt. Auch verzichte man auf Bilder mit abgedeckten Verstorbenen oder Fotos, die den Abtransport von Särgen zeigten. Diese Grundsätze seien auch in diesem Fall befolgt worden. Die Erkennbarkeit des Kennzeichens auf einem der Fotos führe nicht zur Identifizierbarkeit des Fahrers. Die Abbildung der Stiefel, die weder beschädigt noch gar blutverschmiert seien, diene lediglich der „Symbol-Illustration“, um Folgen des Unfalls zu beschreiben.

Weiterlesen

Wenn ein Polizeibeamter ausrastet

Einem Polizeibeamten wird vorgeworfen, ausgerastet zu sein, als er mit einer Falschparkerin aneinandergeraten sei. Er soll die Frau mit seiner Dienstwaffe bedroht haben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm auch vor, einen jungen Kollegen zu einer Falschaussage angestiftet zu haben. Die örtliche Zeitung berichtet, dass der Mann zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei. Ein Leser der Zeitung vermutet einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Der Polizist sei wegen angeblicher Androhung des Schusswaffengebrauchs verurteilt worden. So habe die Zeitung auch früher berichtet. Die Zeitung berichte jetzt aber von einer Verurteilung wegen Bedrohung mit einer Dienstwaffe. Das sei ein großer Unterschied. Außerdem sei im Prozess festgestellt worden, dass ein Polizeianwärter vor dem Amtsgericht falsch ausgesagt haben soll. Die Behauptung der Zeitung, er sei durch den Polizisten dazu angestiftet worden, entbehre jeglicher Grundlage. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung sieht keinen Grund, die Korrektheit der Berichterstattung in Zweifel zu ziehen. Entscheidend sei für den Autor des Beitrages die Quintessenz, die die Richterin gezogen habe: Ein Polizeibeamter, der unbescholtene Bürger drangsaliere, eine Falschparkerin mit einer Schusswaffe bedrohe und dann auch noch einen jungen Kollegen zu einer Falschaussage vor Gericht anstifte, der schade der Polizei. Soweit die Urteilsbegründung. Die Richterin sehe also eine Bedrohung mit einer Schusswaffe. Es gehe nicht darum, ob die Waffe gezielt auf eine Person gerichtet worden sei. Das sei im Text auch nie behauptet worden, fährt der stellvertretende Chefredakteur fort. Es gehe darum, dass ein Polizist gedroht habe, mit seiner Dienstwaffe zu schießen. Das sei in diesem Fall eine Nötigung. Eine Verurteilung wegen angeblicher Androhung des Schusswaffengebrauchs, wie sie der Beschwerdeführer erwähne, gebe es nicht. Der stellvertretende Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass die Redaktion zutreffend und in Bezug auf den Verurteilten zurückhaltend berichtet habe. Keinesfalls werde durch die Berichterstattung ein ganzer Berufsstand in Misskredit gebracht.

Weiterlesen