Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Schwere Vorwürfe gegen eine Schulleiterin

Gedruckt und online berichtet eine Lokalzeitung zweimal über die Zustände an einer Schule. Dort soll eine sehr schlechte Stimmung herrschen, unter anderem bedingt durch eine hohe Lehrerfluktuation. Eine Klasse sei zeitweise von einer Schulverwaltungsassistentin betreut worden. Es herrsche – so die Zeitung weiter – an der Schule ein Klima des Misstrauens. Die Schulleiterin soll angeblich Mobbing betrieben haben. Ein Ex-Lehrer soll bedroht worden sein. Im ersten Beitrag kommt die Schulleiterin selbst zu Wort. Im zweiten geht es überwiegend um anonyme Vorwürfe, zu denen offenbar keine Stellungnahme der Schule eingeholt worden ist. Ein Leser der Zeitung meint, die Artikel verletzten mehrere Ziffern des Pressekodex. Die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 habe die Zeitung mit der Behauptung verletzt, eine Verwaltungsassistentin habe zwischenzeitlich an der Schule unterrichtet. Dies stimme nicht. Die Frau habe lediglich Aufsicht geführt. Der Beschwerdeführer bemängelt auch, dass die Schulleiterin im Zusammenhang mit einem weiteren Artikel nicht gehört worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung teilt dazu mit, dass die Redaktion die Schulleiterin vergeblich um Rückruf gebeten habe. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die Zeitung habe fälschlicherweise berichtet, der Unterricht sei zwischenzeitlich von einer Verwaltungsassistentin geleitet worden, stellt der Chefredakteur fest, die Bezirksregierung habe dies bemängelt. Die Zeitung habe also die Tatsachen richtig wiedergegeben.

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Alter Mann saß tot im Auto

„Nackter Mann saß tot im Auto“ titelt die Online-Regionalausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um einen Rentner, der mit heruntergelassener Hose in seinem Wagen aufgefunden worden war. Er wird von der Zeitung als „Wolfgang B.“ bezeichnet. Die Redaktion berichtet, der Gerichtsmediziner habe festgestellt, dass der Mann offenbar dabei war, „sexuelle Handlungen an sich selbst auszuüben“. Dabei soll er einen Herzinfarkt erlitten haben. Der Beitrag enthält drei Fotos. Auf dem größten ist unter anderem ein Sarg zu sehen, vor dem Angehörige des Mannes knien. Ein Nutzer des Internetauftritts sieht durch die Berichterstattung Intimsphäre und Persönlichkeitsrechte des Mannes verletzt. Auch gegen die Persönlichkeitsrechte der Angehörigen habe die Zeitung verstoßen. Der Tote sei für sein Umfeld identifizierbar. Ein öffentliches Interesse an den Umständen des Todes sei nicht ersichtlich. Die Rechtsvertretung des Verlages verweist auf die regionale Verbreitung des Beitrages. In diesem Bereich sei der Vorgang von öffentlichem Interesse gewesen. Die Berichterstattung sei in vollem Umfang zutreffend. Der Gerichtsmediziner habe ausdrücklich bestätigt, dass der Mann ohne Zweifel während der Masturbation ums Leben gekommen sei. Somit sei ein Verstoß gegen die Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit) auszuschließen. Auch eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Toten und seiner Angehörigen liege nicht vor, da die Zeitung nicht identifizierend berichtet habe. Die Rechtsabteilung argumentiert abschließend, dass die Berichterstattung angesichts der außergewöhnlichen und feststehenden Umstände des Falles insgesamt als sehr zurückhaltend zu bezeichnen sei. Zunächst sei ein Verbrechen vermutet worden. Dabei habe die starke Polizeipräsenz, verbunden mit einem Hubschraubereinsatz, für Aufsehen und ein großes öffentliches Interesse gesorgt.

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Qualen eines Kindes detailliert geschildert

„43-jähriger soll Mädchen (4) auf dem Küchentisch missbraucht haben“ titelt eine Zeitung. Sie nennt den Vornamen des Kindes und schreibt: „Zweimal soll er sie bäuchlings auf den Küchentisch gelegt und Analverkehr vollzogen haben. Einmal soll er das zappelnde Kind zu Geschlechtsverkehr auf der Couch gezwungen haben.“ Eine Leserin der Zeitung sieht Ziffer 11 des Pressekodex verletzt. Sie meint, die Beschreibung des Missbrauchs sei viel zu detailliert, sensationsheischend und eigentlich eine perverse pornographische Darstellung. Besonders verwerflich sei dies, weil das Opfer ein Kind sei. Auch sei es überflüssig, dem Leser die Qual des Kindes durch Verwendung des Wortes „zappelnd“ noch bildlich vor Augen zu führen. Der Geschäftsführende Redakteur der Zeitung hält die Darstellung für zulässig. Dadurch werde die Brutalität der Straftat dokumentiert. Man würde die Brutalität mancher Straftäter verharmlosen und falsch darstellen, wenn es nicht mehr möglich wäre, ihr Vorgehen realistisch zu beschreiben.

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Täter muss Nennung seines Namens dulden

Eine Zeitung hält in ihrem Archiv einen etwa zwanzig Jahre alten Artikel vor. Dieser trägt die Überschrift „Ehemalige Skins wegen Mordes vor Gericht“ und beschreibt die Gerichtsverhandlung gegen zwei ehemalige Skinheads und einen Gastwirt, die sich damals wegen gemeinschaftlichen Mordes an einem 53-jährigen Arbeitslosen zu verantworten hatten. Den weitgehend geständigen Angeklagten sei vorgeworfen worden, ihr Opfer nach einem Trinkgelage mit Springerstiefeln zusammengetreten, mit hochprozentigem Alkohol übergossen und angezündet zu haben. Judenhass werde als Tatmotiv nicht ausgeschlossen, da die Angeklagten das Opfer als „Halbjuden“ bezeichnet hätten. Die Täter werden in dem Artikel mit vollem Namen genannt. Der Beschwerdeführer ist einer der damaligen Angeklagten. Er war damals zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Dass die Zeitung den Artikel immer noch in ihrem Online-Archiv vorhält, sieht er als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte an. Er ist nicht damit einverstanden, dass die Berichterstattung über das Gerichtsverfahren weiterhin veröffentlicht werde. Nach Auffassung der Zeitung, für die deren Rechtstabteilung Stellung nimmt, gehört die Berichterstattung über eine Straftat wie im vorliegenden Fall zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien sei. Das im Artikel beschriebene Verbrechen habe in der Bundesrepublik und auch im Ausland Aufsehen erregt. Der damalige Richter habe in seinem Urteil festgestellt, dass die Täter nach rechtsradikalem Muster gehandelt hätten. Aufgrund der deutschen Geschichte und des gesellschaftlichen Engagements gegen Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus bestehe auch deshalb ein besonderes Informationsbedürfnis und Interesse der Allgemeinheit. Die Veröffentlichung eines Zeitungsartikels Jahre nach der Tat im Online-Archiv sei nicht geeignet, den Betroffenen „ewig an den Pranger zu stellen“. Der Artikel habe eine geringe Breitenwirkung und könne nur durch gezieltes Suchen gefunden werden.

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Verunglückten jungen Mann im Bild gezeigt

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Tod im Traumauto“ über einen schweren Unfall. Ein junger Mann war gegen einen Baum geprallt und gestorben. Der Artikel ist mit zwei Fotos bebildert. Eine Aufnahme zeigt das Autowrack, das andere den 20-jährigen Verunglückten. Der Vater des Toten kritisiert, dass die Zeitung ohne die Einwilligung der Eltern das Porträtfoto ihres Sohnes veröffentlicht habe. Ihm stelle sich auch die Frage, wie die Reporter an das Foto gelangt seien. Das fragliche Bild sei auf dem Handy des Sohnes gespeichert gewesen, das nach dem Unfall verschwunden sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, Ursache des Unfalls sei nach Angaben der Polizei überhöhte Geschwindigkeit gewesen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Unfall das Ergebnis eines illegalen Autorennens innerhalb der Stadt gewesen sei. An der Berichterstattung habe somit ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse bestanden. Ziel der Berichterstattung sei es gewesen, die Öffentlichkeit vor den Gefahren von zu hoher Geschwindigkeit zu warnen. Die Rechtsvertretung verweist darauf, dass das Porträtfoto des Verunglückten lediglich klein oben links im Beitrag platziert worden sei. Es falle dem Leser auf den ersten Blick kaum ins Auge. Das Foto zeige den Getöteten als sympathischen Mann. Er werde in der Berichterstattung trotz anderer Vermutungen der Polizei gerade nicht als Raser dargestellt. Vielmehr werde Empathie beim Leser geweckt. Gerade mit Rücksicht auf die Angehörigen habe die Zeitung äußerst zurückhaltend berichtet.

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Unter Verdacht wegen Giftmüll-Entsorgung

In einer Tageszeitung erscheinen zwei Artikel über ein Unternehmen, gegen dessen Chef und einige Mitarbeiter wegen eines Umweltvergehens (Entsorgung von Giftmüll) ermittelt wird. Zunächst veröffentlicht die Redaktion einen Bericht, bei dem es um die offenbar guten Kontakte des Firmenchefs zum örtlichen Rathaus geht. Der Mann wird namentlich genannt und im Bild gezeigt. Eine Passage aus dem Text: „Es gibt nicht wenige (…), die dem (…)-Geschäftsführer, (Name genannt) die betrügerischen Machenschaften zutrauen.“ Die Zeitung zitiert auch Stimmen, die sich sehr positiv über den Mann äußern. Knapp zwei Wochen später erscheint ein weiterer Bericht, der mit dem Satz eingeleitet wird: „Um die offensichtlich betrügerischen Machenschaften der Firma (sie wird mit vollem Namen genannt) komplett durchleuchten zu können, hat sich jetzt die Sonderkommission ´Entsorgung´ mit zwanzig Kripobeamten im Polizeipräsidium (…) gebildet.“ Die Rechtsvertretung des Firmenchefs und Beschwerdeführers vertritt die Auffassung, dass der erste Artikel die Persönlichkeitsrechte ihres Mandanten missachtet. Dieser werde von der Zeitung massiv in seiner Ehre verletzt und herabgewürdigt. Der zweite Artikel beginnt nach Auffassung der Rechtsvertretung mit einer Vorverurteilung. Darin werde der falsche Eindruck erweckt, dass einzelnen Beschuldigten bereits ein betrügerisches Handeln nachgewiesen worden sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung spricht von einer zulässigen Berichterstattung zu einem Thema mit brisantem Bezug, nämlich der Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung durch illegale Giftmüllverklappung. Der Autor des Beitrages teilt mit, bis heute gelte ein Beschluss des zuständigen Landratsamtes, der die sofortige Einstellung des Betriebs der Entsorgungsfirma wegen massiven Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften verfügt habe. Das Unternehmen befindet sich mittlerweile in der Liquidation. Auch die Polizei spreche von einem Umweltskandal, ohne dies bis heute zu korrigieren. Die Zeitung legt Wert auf die Feststellung, dass die Kriterien einer Verdachtsberichterstattung erfüllt seien. Zudem bestehe ein hohes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an den Vorgängen um eine nicht genehmigte Entsorgung von Giftmüll. Der Autor der Beiträge habe einen Verdacht geschildert. Eine Vorverurteilung liege nicht vor. (2012)

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Schutz der Privatsphäre vor öffentlichem Interesse

„Das ist der Pilot aus dem Todes-Helikopter“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den Absturz eines Hubschrauber-Piloten mit tödlichem Ausgang. Dieser wird mit Vornamen und dem abgekürzten Familiennamen genannt. Sein Bild wird unverfremdet gezeigt. Das Foto ist im Stil einer Collage in die Abbildung der Unfallstelle montiert, auf der Trümmerteile des Helikopters und Polizisten zu sehen sind. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bericht und vor allem in der Abbildung des Unglücksopfers eine Verletzung von dessen Persönlichkeitsrechten nach Ziffer 8 des Pressekodex. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung habe die Redaktion über einen der spektakulärsten Hubschrauberabstürze der letzten Jahrzehnte berichtet. Dieser habe bundesweit für Aufsehen gesorgt und ein großes öffentliches Informationsinteresse hervorgerufen. Viele Autofahrer hätten den Unfall auf der Autobahn 6 bei Schwäbisch-Hall miterlebt und seien selbst beträchtlichen Gefahren ausgesetzt gewesen. Die Polizei habe sogar wegen des großen Interesses der Bevölkerung eine mobile Pressestelle vor Ort eingerichtet. Es sei geradezu die Pflicht der Zeitung gewesen, über die genauen Hintergründe des Unglücks zu berichten. Die Rechtsabteilung stellt fest, dass der Hubschrauber-Pilot durch die Berichterstattung keineswegs bloßgestellt worden sei, sondern auf den Leser ausgesprochen sympathisch wirke. Das werde schon durch die Fotoauswahl deutlich. Der Mann sei lachend und in seiner Feuerwehruniform dargestellt worden. Die Informationen im Text dienten auch keinesfalls Sensationsinteressen, sondern weckten eine starke Empathie. Dass der Verunglückte Familienvater und geschätzter Feuerwehrkamerad gewesen sei, der ein glückliches Leben geführt habe, verstärke das Mitgefühl zusätzlich. (2013)

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Internet-Pseudonyme im gedruckten Blatt

Eine Lokalzeitung veröffentlicht drei Lesermeinungen, die aus dem Internet-Auftritt des Blattes stammen. Sie sind gezeichnet mit Pseudonymen der Verfasser. Am Ende der abgedruckten Einsendungen steht der Hinweis: „In dieser Rubrik sammeln wir Leserreaktionen, Kommentare unserer Nutzer im Internet sowie Beiträge und Fundstücke unserer Freunde in den sozialen Netzwerken. Auch per Mail an (…) können Sie uns erreichen.“ Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, kritisiert die anonyme Veröffentlichung von Lesermeinungen. Diese verstoße gegen die in Richtlinie 2.6 des Pressekodex enthaltene Regelung zu Leserbriefen. Gegen anonyme Falschaussagen und Beleidigungen könne sich ein Betroffener nicht wehren. Solche Veröffentlichungen entsprächen daher nicht den Grundsätzen eines seriösen Journalismus. Die Rechtsvertretung der Zeitung verzichtet auf eine Stellungnahme zu der Beschwerde, da es sich aus ihrer Sicht um eine rechtliche Auslegung der Richtlinie 2.6 des Pressekodex handele. Die veröffentlichte Lesermeinung sei eine „reine, freie Meinungsäußerung“. Die Einsender seien der Redaktion bekannt. Die Anmeldedaten könnten beispielsweise im Falle behördlicher Anordnungen bekanntgegeben werden. (2013)

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„Hauch von Magie“ ist Schleichwerbung

Ein Livestyle-Magazin berichtet über einen Besuch von Barbara Becker (Ex-Frau von Boris Becker) in der Redaktion. In diesem Zusammenhang beschreibt das Blatt eine Schmuck-Kollektion von Frau Becker in Wort und Bild. Es macht auch detaillierte Preisangaben. Der Beitrag enthält Formulierungen wie „Design für die Sinne“, „Zaubert einen Hauch Magie in den Alltag“ und „Davon kann Frau nie genug bekommen“. Am Ende der Veröffentlichung folgt ein Beitrag, in dem ein Gewinnspiel beschrieben wird, bei dem drei Colliers aus der Becker-Kollektion verlost werden. Dabei wird auch die E-Mail-Adresse der Bezugsquelle genannt. Ein Leser des Magazins sieht in der Veröffentlichung von Preisen und Fotos der Schmuckstücke einen Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Er moniert die werblichen Formulierungen im Text. Gegen das Trennungsgebot verstoße auch die Nennung der Bezugsquelle. Die Chefredakteurin der Zeitschrift teilt mit, dass die Redaktion häufig Prominenten einen Redaktionsbesuch anbiete und versuche, diese als Gast-Chefredakteure zu gewinnen. Im vorliegenden Fall habe Barbara Becker für einen Tag die Redaktion besucht und als Gastredakteurin fungiert. Sie habe an der Konferenz teilgenommen, Fotos ausgesucht und Layouts bewertet. Mittlerweile sei Frau Becker längst nicht mehr nur die Ex-Frau eines früheren Tennis-Stars, sondern habe sich als Geschäftsfrau und Designerin einen Namen gemacht. Die Redaktion habe „den Kosmos von Barbara Becker“ vorstellen wollen, wobei die neue Schmuck-Kollektion der aktuelle Bezug gewesen sei. Das sei bei Interviews durchaus üblich. Im Kontext dieser Vorstellung habe man auch Preise und Bezugsquelle genannt, was von den Lesern erwartet werde. Bei Schauspielern oder Musikern, die gerade einen neuen Filme gedreht oder eine DVD produziert hätten, würde ebenso verfahren. (2013)

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Eine Klinik hüllt sich in Schweigen

Eine Regionalzeitung berichtet über positive und negative Erfahrungen, die ein ehemaliger Lokalpolitiker in einer Klinik gemacht hat. Ein Brief des Mannes an das Beschwerdemanagement des Krankenhauses sei von dessen Geschäftsführer nicht beantwortet worden. Die Geschäftsführung des Klinikums kritisiert, dass die Aussagen des Lokalpolitikers ohne Gegenrecherche in der Klinik veröffentlicht worden seien. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass über das Krankenhaus ohne Gegenrecherche berichtet worden sei. Eine Vertreterin des Klinikums beschwert sich beim Presserat über die Berichterstattung. Sie sieht die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die Autorin des kritisierten Beitrages habe mehrmals versucht, die Beschwerdestelle des Krankenhauses telefonisch zu erreichen. Alle Versuche – mit der direkten Durchwahl und über die Telefonzentrale – seien vergeblich gewesen. Die in der Zentrale platzierte Bitte um einen Rückruf sei nicht beantwortet worden. Aufgrund dieser vergeblichen Versuche der Kontaktaufnahme sei die Autorin davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme des Klinikums gegenüber der Presse nicht beabsichtigt sei. Ein Versäumnis im Rahmen der Recherche liege deshalb nicht vor. (2013)

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