Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
Ein „betrunkener Pole“ – so titelt eine Regionalzeitung online – klaut ein Auto. Im Text ist mehrmals von dem mutmaßlichen Täter als einem „25-jährigen Polen“ die Rede, der mit dem gestohlenen Wagen eine Spritztour gemacht habe. Die Polizei habe den Mann stoppen können. Dabei habe sich herausgestellt, dass „der polnische Mitbürger“ schon per Haftbefehl gesucht werde. Der Mann sei zudem mit 2,15 Promille Alkohol im Blut unterwegs gewesen. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bericht einen Fall von Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Nationalität der verdächtigten Person werde wiederholt erwähnt. Dazu gebe es nach Meinung des Lesers keine Rechtfertigung, da ein Bezug zur verübten Straftat nicht erkennbar sei. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung verweist auf die dem Bericht zugrundeliegende Pressemitteilung der Polizei. Dort sei die Nationalität des mutmaßlichen Täters genannt worden. Er gibt aber zu, dass die Nationalität zu oft genannt worden sei. Die Redaktion bedauere dies. Im Übrigen sei die Überschrift umgehend geändert worden. Der Autor des Beitrages bedauere es, wenn durch die Berichterstattung der Eindruck einer Diskriminierung entstanden sei. Die Redaktion habe erfolglos versucht, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen.
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„Zigeuner können Sozialhilfe bekommen“ titelt die Online-Ausgabe einer Zeitung. Im Bericht geht es um den Anspruch von Einwanderern auf Sozialleistungen. Die Zeitung bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landessozialgerichts Essen. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung) verletzt. Er hält die Bezeichnung „Zigeuner“ für diskriminierend. In der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion hätten Politiker und Vertreter der Sinti und Roma in Deutschland mit Recht darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „Zigeuner“ Menschen dieser Volksgruppe herabwürdige. Mehrere Gerichtsurteile bewerteten die Aussage gar als rassistische Verunglimpfung. Obgleich die Zeitung im Bericht ihren Ton ändere und von „Einwanderern aus Bulgarien und Rumänien“ spreche, bleibe die Überschrift als wegweisende Einführung entscheidend für die Aufmerksamkeit und Beurteilung des gesamten Berichtes. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. “Zigeuner“ sei ein Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs, der keineswegs negativ besetzt noch automatisch diskriminierend sei. Vielmehr gebe es zahlreiche Zigeuner, die weder Angehörige der Roma noch der Sinti seien und sich deswegen selbst bewusst als Zigeuner bezeichneten. Der Begriff sei eine Zusammenfassung aller dieser Gruppe zugehörigen Menschen. Er werde von der Redaktion aus Gründen der Einfachheit verwendet.
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Eine Landtagsabgeordnete der Linkspartei befindet sich nach dem Bericht der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung in einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie. Ein Gerichtssprecher habe bestätigt, dass die Frau vom Amtsgericht zwangseingewiesen worden sei.
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„Ließ der Gondoliere deutschen Urlauber im Stich?“ titelt die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den tödlichen Unfall eines deutschen Richters während einer Gondelfahrt in Venedig. Beim Zusammenstoß mit einem Motorboot war der Vater von drei kleinen Kindern tödlich verletzt worden. Der Autor erwähnt Vornamen, abgekürzte Nachnamen und Alter des Verstorbenen und seiner Frau. Eines von drei Fotos zeigt den Verstorbenen im Porträt, auf einem weiteren Bild ist zu sehen, wie die Ehefrau unter den Augen von zwei Kindern ihren liegenden Mann im Arm hält. Das dritte Foto zeigt die Frau und Kinder beim Betreten des deutschen Konsulats in Venedig am Tag nach dem Unfall. Die Gesichter der Beteiligten sind auf den beiden Szenenfotos nicht zu erkennen. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Nutzerkreis der Zeitung sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Sie kritisieren eine nach ihrer Ansicht vorliegende Sensationsberichterstattung, die die grauenhaften Details des Unfalls erwähne, sowie die Witwe und die minderjährigen Kindern in traumatischen Situationen abbilde. Sie haben die Sorge, dass die Familie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland weiter traumatisiert werde. Die Berichterstattung diene nicht der Information der Öffentlichkeit, sondern befriedige allein die Sensationslust. Die Zeitung hat die kritisierten Fotos gleich nach ihrer ersten Veröffentlichung aus dem Internetangebot entfernt, schreibt die Rechtsvertretung des Verlages in ihrer Stellungnahme. Dies sei nicht etwa „auf Druck von Anwaltsseite“ geschehen, wie von einer der Beschwerdeführerin vermutet, sondern aus eigenen Stücken. Dennoch besteht die Zeitung darauf, dass die Berichterstattung gerechtfertigt und zulässig gewesen sei. Ein derartiger Unfall in der Lagunenstadt sei von großem öffentlichem Interesse gewesen. Die Rechtsvertretung vertritt die Auffassung, dass Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht berührt worden seien. Die umgehend entfernten Fotos hätten die Familienmitglieder nicht identifizierbar gemacht. Als einzige personenbezogene Informationen über die Ehefrau seien deren Vorname, der abgekürzte Familienname sowie ihr Alter genannt worden. Nähere Bezeichnungen der Kinder seien nicht enthalten. Auch der Verunglückte selbst sei nur mit Vornamen, abgekürztem Familiennamen, dem Alter, der Berufsbezeichnung sowie der Herkunft aus Baden-Württemberg beschrieben worden. Die Redaktion habe damit das für Presseberichte übliche und angemessene Maß der Anonymisierung geachtet.
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„Ließ der Gondoliere deutschen Urlauber im Stich?“ titelt die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den tödlichen Unfall eines deutschen Richters während einer Gondelfahrt in Venedig. Beim Zusammenstoß mit einem Motorboot war der Vater von drei kleinen Kindern tödlich verletzt worden. Der Autor erwähnt Vornamen, abgekürzte Nachnamen und Alter des Verstorbenen und seiner Frau. Eines von drei Fotos zeigt den Verstorbenen im Porträt, auf einem weiteren Bild ist zu sehen, wie die Ehefrau unter den Augen von zwei Kindern ihren liegenden Mann im Arm hält. Das dritte Foto zeigt die Frau und Kinder beim Betreten des deutschen Konsulats in Venedig am Tag nach dem Unfall. Die Gesichter der Beteiligten sind auf den beiden Szenenfotos nicht zu erkennen. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Nutzerkreis der Zeitung sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Sie kritisieren eine nach ihrer Ansicht vorliegende Sensationsberichterstattung, die die grauenhaften Details des Unfalls erwähne, sowie die Witwe und die minderjährigen Kindern in traumatischen Situationen abbilde. Sie haben die Sorge, dass die Familie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland weiter traumatisiert werde. Die Berichterstattung diene nicht der Information der Öffentlichkeit, sondern befriedige allein die Sensationslust. Die Zeitung hat die kritisierten Fotos gleich nach ihrer ersten Veröffentlichung aus dem Internetangebot entfernt, schreibt die Rechtsvertretung des Verlages in ihrer Stellungnahme. Dies sei nicht etwa „auf Druck von Anwaltsseite“ geschehen, wie von einer der Beschwerdeführerin vermutet, sondern aus eigenen Stücken. Dennoch besteht die Zeitung darauf, dass die Berichterstattung gerechtfertigt und zulässig gewesen sei. Ein derartiger Unfall in der Lagunenstadt sei von großem öffentlichem Interesse gewesen. Die Rechtsvertretung vertritt die Auffassung, dass Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht berührt worden seien. Die umgehend entfernten Fotos hätten die Familienmitglieder nicht identifizierbar gemacht. Als einzige personenbezogene Informationen über die Ehefrau seien deren Vorname, der abgekürzte Familienname sowie ihr Alter genannt worden. Nähere Bezeichnungen der Kinder seien nicht enthalten. Auch der Verunglückte selbst sei nur mit Vornamen, abgekürztem Familiennamen, dem Alter, der Berufsbezeichnung sowie der Herkunft aus Baden-Württemberg beschrieben worden. Die Redaktion habe damit das für Presseberichte übliche und angemessene Maß der Anonymisierung geachtet.
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„Ließ der Gondoliere deutschen Urlauber im Stich?“ titelt die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den tödlichen Unfall eines deutschen Richters während einer Gondelfahrt in Venedig. Beim Zusammenstoß mit einem Motorboot war der Vater von drei kleinen Kindern tödlich verletzt worden. Der Autor erwähnt Vornamen, abgekürzte Nachnamen und Alter des Verstorbenen und seiner Frau. Eines von drei Fotos zeigt den Verstorbenen im Porträt, auf einem weiteren Bild ist zu sehen, wie die Ehefrau unter den Augen von zwei Kindern ihren liegenden Mann im Arm hält. Das dritte Foto zeigt die Frau und Kinder beim Betreten des deutschen Konsulats in Venedig am Tag nach dem Unfall. Die Gesichter der Beteiligten sind auf den beiden Szenenfotos nicht zu erkennen. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Nutzerkreis der Zeitung sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Sie kritisieren eine nach ihrer Ansicht vorliegende Sensationsberichterstattung, die die grauenhaften Details des Unfalls erwähne, sowie die Witwe und die minderjährigen Kindern in traumatischen Situationen abbilde. Sie haben die Sorge, dass die Familie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland weiter traumatisiert werde. Die Berichterstattung diene nicht der Information der Öffentlichkeit, sondern befriedige allein die Sensationslust. Die Zeitung hat die kritisierten Fotos gleich nach ihrer ersten Veröffentlichung aus dem Internetangebot entfernt, schreibt die Rechtsvertretung des Verlages in ihrer Stellungnahme. Dies sei nicht etwa „auf Druck von Anwaltsseite“ geschehen, wie von einer der Beschwerdeführerin vermutet, sondern aus eigenen Stücken. Dennoch besteht die Zeitung darauf, dass die Berichterstattung gerechtfertigt und zulässig gewesen sei. Ein derartiger Unfall in der Lagunenstadt sei von großem öffentlichem Interesse gewesen. Die Rechtsvertretung vertritt die Auffassung, dass Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht berührt worden seien. Die umgehend entfernten Fotos hätten die Familienmitglieder nicht identifizierbar gemacht. Als einzige personenbezogene Informationen über die Ehefrau seien deren Vorname, der abgekürzte Familienname sowie ihr Alter genannt worden. Nähere Bezeichnungen der Kinder seien nicht enthalten. Auch der Verunglückte selbst sei nur mit Vornamen, abgekürztem Familiennamen, dem Alter, der Berufsbezeichnung sowie der Herkunft aus Baden-Württemberg beschrieben worden. Die Redaktion habe damit das für Presseberichte übliche und angemessene Maß der Anonymisierung geachtet.
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„Keine Ruhe im Problemhochhaus“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über ein Gebäude, in dem überwiegend Armutseinwanderer leben. Die Zeitung nennt die genaue Adresse und teilt mit, dass in dem Hochhaus zurzeit „rund 1400 Rumänen und Bulgaren“ wohnen. Die Zeitung spricht von angeblich unhygienischen Zuständen. Wörtlich schreibt sie: „Täglich (manchmal mehrmals) versuchen die Wirtschaftsbetriebe, den Müllbergen Herr zu werden. (…) In den Tonnen findet sich bisweilen auch Ekliges wie Überreste von geschlachteten Tieren“. Und weiter: „Die Bewohner danach zu fragen, ist unmöglich. Wer das verdreckte und verschmierte Treppenhaus betritt und nicht dazu gehört, wird im günstigsten Fall nur beschimpft und bespuckt, im schlimmsten mit Kot beworfen.“ Eine andere Passage aus dem Bericht der Zeitung: „Ein kleines Kind, zwei Jahre vielleicht, saß unbekleidet im verdreckten Hinterhof des Gebäudekomplexes. (…) Um das Kind herum türmte sich der Müll. Auf dem Dach würden Schafe gehalten. Drei Leser der Online-Ausgabe wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Zeitung hat nach ihrer Ansicht falsch, einseitig und ohne ausreichend belegte Quellen berichtet. So sei es gar nicht möglich, in dem Gebäudekomplex 1400 Menschen unterzubringen. Die Redaktion habe bewusst Informationen dramatisiert. Glaube man der Zeitung, seien die dort untergebrachten Menschen Schuld an den Zuständen. Ihr Elend werde nicht thematisiert. Der Text schüre Vorurteile und diffamiere eine Bevölkerungsgruppe, indem der Autor Sinti und Roma aus Bulgarien bzw. Rumänien pauschal mit Diebstahl, Raub und unhygienischen Verhaltensweisen in Verbindung bringe. Über den Hintergrund dieser Menschen und ihre Probleme schweige die Zeitung. Für die Zeitung nimmt deren Chef vom Dienst Stellung. Der beanstandete Artikel unterscheide im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerdeführer genau zwischen belegbaren Tatsachen, Vermutungen und Gerüchten. Nirgendwo im Beitrag stehe die beanstandete Passage, wonach die Bewohner des Hauses sich ihre Situation selbst zuzuschreiben hätten. Die beiden Verfasser des Artikels hätten bei zwei verschiedenen Gelegenheiten selbst erlebt, dass mit Kot verdreckte Windeln in ihre Richtung geflogen seien. Der Chef vom Dienst stellt die Frage, ob eine Leserin aus Bremen besser wisse, was in einem Hochhaus im Ruhrgebiet los sei. Der Vorwurf, Sinti und Roma zu diskriminieren, sei unbegründet. In dem Bericht sei lediglich von Bulgaren und Rumänen die Rede. Der Chef vom Dienst stellt fest, dass die im Bericht genannte Zahl von 1400 Hausbewohnern von der Polizei stamme. Er zitiert den Landesinnenminister, der anlässlich einer Demonstration gegen Rechtsextremisten vor dem Hochhaus gesagt habe, man müsse gegen Vermieter vorgehen, die eine Wohnung „an mehrere Dutzend Bewohner“ vermieteten. (2013)
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„Keine Ruhe im Problemhochhaus“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über ein Gebäude, in dem überwiegend Armutseinwanderer leben. Die Zeitung nennt die genaue Adresse und teilt mit, dass in dem Hochhaus zurzeit „rund 1400 Rumänen und Bulgaren“ wohnen. Die Zeitung spricht von angeblich unhygienischen Zuständen. Wörtlich schreibt sie: „Täglich (manchmal mehrmals) versuchen die Wirtschaftsbetriebe, den Müllbergen Herr zu werden. (…) In den Tonnen findet sich bisweilen auch Ekliges wie Überreste von geschlachteten Tieren“. Und weiter: „Die Bewohner danach zu fragen, ist unmöglich. Wer das verdreckte und verschmierte Treppenhaus betritt und nicht dazu gehört, wird im günstigsten Fall nur beschimpft und bespuckt, im schlimmsten mit Kot beworfen.“ Eine andere Passage aus dem Bericht der Zeitung: „Ein kleines Kind, zwei Jahre vielleicht, saß unbekleidet im verdreckten Hinterhof des Gebäudekomplexes. (…) Um das Kind herum türmte sich der Müll. Auf dem Dach würden Schafe gehalten. Drei Leser der Online-Ausgabe wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Zeitung hat nach ihrer Ansicht falsch, einseitig und ohne ausreichend belegte Quellen berichtet. So sei es gar nicht möglich, in dem Gebäudekomplex 1400 Menschen unterzubringen. Die Redaktion habe bewusst Informationen dramatisiert. Glaube man der Zeitung, seien die dort untergebrachten Menschen Schuld an den Zuständen. Ihr Elend werde nicht thematisiert. Der Text schüre Vorurteile und diffamiere eine Bevölkerungsgruppe, indem der Autor Sinti und Roma aus Bulgarien bzw. Rumänien pauschal mit Diebstahl, Raub und unhygienischen Verhaltensweisen in Verbindung bringe. Über den Hintergrund dieser Menschen und ihre Probleme schweige die Zeitung. Für die Zeitung nimmt deren Chef vom Dienst Stellung. Der beanstandete Artikel unterscheide im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerdeführer genau zwischen belegbaren Tatsachen, Vermutungen und Gerüchten. Nirgendwo im Beitrag stehe die beanstandete Passage, wonach die Bewohner des Hauses sich ihre Situation selbst zuzuschreiben hätten. Die beiden Verfasser des Artikels hätten bei zwei verschiedenen Gelegenheiten selbst erlebt, dass mit Kot verdreckte Windeln in ihre Richtung geflogen seien. Der Chef vom Dienst stellt die Frage, ob eine Leserin aus Bremen besser wisse, was in einem Hochhaus im Ruhrgebiet los sei. Der Vorwurf, Sinti und Roma zu diskriminieren, sei unbegründet. In dem Bericht sei lediglich von Bulgaren und Rumänen die Rede. Der Chef vom Dienst stellt fest, dass die im Bericht genannte Zahl von 1400 Hausbewohnern von der Polizei stamme. Er zitiert den Landesinnenminister, der anlässlich einer Demonstration gegen Rechtsextremisten vor dem Hochhaus gesagt habe, man müsse gegen Vermieter vorgehen, die eine Wohnung „an mehrere Dutzend Bewohner“ vermieteten.
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„Keine Ruhe im Problemhochhaus“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über ein Gebäude, in dem überwiegend Armutseinwanderer leben. Die Zeitung nennt die genaue Adresse und teilt mit, dass in dem Hochhaus zurzeit „rund 1400 Rumänen und Bulgaren“ wohnen. Die Zeitung spricht von angeblich unhygienischen Zuständen. Wörtlich schreibt sie: „Täglich (manchmal mehrmals) versuchen die Wirtschaftsbetriebe, den Müllbergen Herr zu werden. (…) In den Tonnen findet sich bisweilen auch Ekliges wie Überreste von geschlachteten Tieren“. Und weiter: „Die Bewohner danach zu fragen, ist unmöglich. Wer das verdreckte und verschmierte Treppenhaus betritt und nicht dazu gehört, wird im günstigsten Fall nur beschimpft und bespuckt, im schlimmsten mit Kot beworfen.“ Eine andere Passage aus dem Bericht der Zeitung: „Ein kleines Kind, zwei Jahre vielleicht, saß unbekleidet im verdreckten Hinterhof des Gebäudekomplexes. (…) Um das Kind herum türmte sich der Müll. Auf dem Dach würden Schafe gehalten. Drei Leser der Online-Ausgabe wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Zeitung hat nach ihrer Ansicht falsch, einseitig und ohne ausreichend belegte Quellen berichtet. So sei es gar nicht möglich, in dem Gebäudekomplex 1400 Menschen unterzubringen. Die Redaktion habe bewusst Informationen dramatisiert. Glaube man der Zeitung, seien die dort untergebrachten Menschen Schuld an den Zuständen. Ihr Elend werde nicht thematisiert. Der Text schüre Vorurteile und diffamiere eine Bevölkerungsgruppe, indem der Autor Sinti und Roma aus Bulgarien bzw. Rumänien pauschal mit Diebstahl, Raub und unhygienischen Verhaltensweisen in Verbindung bringe. Über den Hintergrund dieser Menschen und ihre Probleme schweige die Zeitung. Für die Zeitung nimmt deren Chef vom Dienst Stellung. Der beanstandete Artikel unterscheide im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerdeführer genau zwischen belegbaren Tatsachen, Vermutungen und Gerüchten. Nirgendwo im Beitrag stehe die beanstandete Passage, wonach die Bewohner des Hauses sich ihre Situation selbst zuzuschreiben hätten. Die beiden Verfasser des Artikels hätten bei zwei verschiedenen Gelegenheiten selbst erlebt, dass mit Kot verdreckte Windeln in ihre Richtung geflogen seien. Der Chef vom Dienst stellt die Frage, ob eine Leserin aus Bremen besser wisse, was in einem Hochhaus im Ruhrgebiet los sei. Der Vorwurf, Sinti und Roma zu diskriminieren, sei unbegründet. In dem Bericht sei lediglich von Bulgaren und Rumänen die Rede. Der Chef vom Dienst stellt fest, dass die im Bericht genannte Zahl von 1400 Hausbewohnern von der Polizei stamme. Er zitiert den Landesinnenminister, der anlässlich einer Demonstration gegen Rechtsextremisten vor dem Hochhaus gesagt habe, man müsse gegen Vermieter vorgehen, die eine Wohnung „an mehrere Dutzend Bewohner“ vermieteten.
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März 2012. Christian Wulff ist als Bundespräsident zurückgetreten. Die Bundeswehr verabschiedet ihn mit einem Großen Zapfenstreich. Die Gästeliste ist zunächst geheim. Deutschlandweit werden diese Fragen diskutiert: Wer steht – außer denen, die von Amts wegen quasi automatisch dazugehören – noch auf der Liste? Wer kommt, wer kommt nicht? Wer sagt zu, wer sagt ab? Wer sind die Leute, die Wulff auch nach dem Rücktritt so verbunden sind, dass er sie dabei haben will? Wer distanziert sich so von ihm, dass er oder sie beim Zapfenstreich gar nicht mehr dabei sein will? Die Online-Redaktion einer Boulevardzeitung schafft es, an die Liste heranzukommen. Sie veröffentlicht die Namen der Eingeladenen. Ein Leser der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte der Genannten nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Er vermutet, dass die Eingeladenen nicht um die Einwilligung zur Veröffentlichung ihrer Namen gebeten worden seien. Die Rechtsabteilung der Zeitung kontert die Beschwerde mit der Anmerkung, die Redaktion habe das ihr obliegende Wächteramt geradezu vorbildlich ausgeübt. Auch und gerade durch die beharrlichen Recherchen der Zeitung seien Vorgänge aufgedeckt worden, die letztlich zur Aufhebung der Immunität des damaligen Bundespräsidenten und damit zu dessen Rücktritt geführt hätten. Dabei habe es sich – so die Zeitung weiter – um einen einmaligen Vorgang in der Geschichte der Bundesrepublik gehandelt. Die beanstandete Berichterstattung habe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abgang Wulffs und dem Großen Zapfenstreich gestanden. Diese Veranstaltung habe in Deutschland eine rege öffentliche Diskussion ausgelöst. „In Folge einer investigativen Leistung“ sei die Redaktion an die im Bundespräsidialamt geführte Liste der Teilnehmer gelangt. Eine der Redaktion vorgeworfene Verletzung von Persönlichkeitsrechten scheide schon deshalb aus, weil durch die zahlreichen Medienvertreter vor Ort ohnehin bekannt geworden wäre, wer anwesend gewesen sei. Die Zeitung habe daher entsprechend der Chronistenpflicht über ein zeitgeschichtliches Ereignis berichtet.
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