Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7055 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet über das Verschwinden eines Rentners, der möglicherweise einem Verbrechen zum Opfer gefallen ist. Im Zusammenhang mit der Tat habe es – so die Zeitung - bereits eine Festnahme gegeben. Der mutmaßliche Täter wird mit einem Porträtfoto gezeigt. Weitere Angaben: Der Mann stamme aus einem namentlich genannten kleinen Ort, sei 38 Jahre alt und besitze einen VW-Golf Typ 3, dessen amtliches Kennzeichen im Bericht genannt wird. Es wird nicht explizit um Hinweise aus der Bevölkerung gebeten, aber doch betont, dass das Auto bei der Klärung des Falles eine Rolle spielen könnte. Ein Leser der Zeitung sieht den Pressekodex durch die Veröffentlichung des Fotos verletzt. Sie berühre die Persönlichkeitsrechte des Verdächtigen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der veröffentlichte Text beruhe auf einer Mitteilung der Kriminalpolizei. Auch die Fotos seien der Zeitung zu Fahndungs- und Ermittlungszwecken von der Kriminalpolizei überlassen worden. Die Bevölkerung sei um Hinweise gebeten worden. Dieser Aufruf sei in allen Zeitungen der betreffenden Region erschienen. Der vermisste Mann, höchstwahrscheinlich Opfer einer Gewalttat, sei bislang nicht gefunden worden, teilt der Chefredakteur weiter mit. Der mutmaßliche Täter sitze wegen dringenden Tatverdachts noch immer in Untersuchungshaft. Über den Stand der Ermittlungen werde von der Redaktion kontinuierlich berichtet.
Weiterlesen
Ein Nachbarschaftsstreit ist Thema in einer Regionalzeitung. Hintergrund ist ein Neubau, von dem sich die Eigentümer des Nachbargrundstücks bedrängt fühlen. Ein Bauamtsleiter wird mit den Worten zitiert: „Es geht mittlerweile um einige Zentimeter.“ Die Eigentümer seien bis zum Oberverwaltungsgericht gezogen und hätten sich auch an das Innenministerium gewandt. Die Zeitung zitiert aus einem Schreiben an das Ministerium, in dem es heißt: „Nur weil wir selbst über eine langjährige Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen, können wir es wagen, diesen langen Rechtsstreit zu führen, der uns neben viel Zeit, viel Geld und Nerven gekostet hat.“ Die Adresse des Grundstücks der klagenden Nachbarn und deren Nachnamen werden im Bericht genannt. Die Kläger in dem Verwaltungsrechtsstreit sind in diesem Fall die Beschwerdeführer. Sie werfen der Zeitung vor, ihren Namen und die Adresse des umstrittenen Grundstücks genannt zu haben. Dies sei unter dem Gesichtspunkt presseethischer Grundsätze unzulässig. Die im Artikel zitierte Äußerung stamme aus einem Schreiben, das nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei. Sie sei aus dem Zusammenhang gerissen worden und erwecke den Eindruck, als ob man sie – die Beschwerdeführer – im Zusammenhang mit der Berichterstattung befragt habe. Das sei nicht der Fall gewesen. Die Behauptung, es gehe in dem Streit „nur um wenige Zentimeter“, sei einseitig und zu kurz gefasst. Der Artikel scheine auf eine öffentliche Meinungsmache gegen die Beschwerdeführer abzuzielen. Informationen würden bewusst unterdrückt. Die Stadt, deren Bauamtsleiter im Bericht zitiert werde, sei nicht neutral, sondern Partei im jahrelangen Rechtsstreit. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet in seiner Stellungnahme, er habe Kontakt mit den Beschwerdeführern aufgenommen und hoffe, dass die Angelegenheit damit in beiderseitigem Einvernehmen zufriedenstellend gelöst sei. Er legt seiner Stellungnahme einen Brief an die Beschwerdeführer bei. Darin gibt er der Beschwerde in wesentlichen Punkten Recht und bittet um Entschuldigung für die unvollständige Recherche und das einseitige Vertrauen auf Auskünfte der Stadtverwaltung. Er spricht von mangelnder Professionalität unter engen zeitlichen und personellen Rahmenbedingungen einerseits und mangelnder Fachaufsicht durch den Vorgesetzten der Autorin andererseits. Letztlich trage er als Chefredakteur die Verantwortung für diese Defizite, die allerdings bei täglich elf Ausgaben mit durchschnittlich 264 Seiten nie ganz auszuschließen seien.
Weiterlesen
Ein „betrunkener Pole“ – so titelt eine Regionalzeitung online – klaut ein Auto. Im Text ist mehrmals von dem mutmaßlichen Täter als einem „25-jährigen Polen“ die Rede, der mit dem gestohlenen Wagen eine Spritztour gemacht habe. Die Polizei habe den Mann stoppen können. Dabei habe sich herausgestellt, dass „der polnische Mitbürger“ schon per Haftbefehl gesucht werde. Der Mann sei zudem mit 2,15 Promille Alkohol im Blut unterwegs gewesen. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bericht einen Fall von Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Nationalität der verdächtigten Person werde wiederholt erwähnt. Dazu gebe es nach Meinung des Lesers keine Rechtfertigung, da ein Bezug zur verübten Straftat nicht erkennbar sei. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung verweist auf die dem Bericht zugrundeliegende Pressemitteilung der Polizei. Dort sei die Nationalität des mutmaßlichen Täters genannt worden. Er gibt aber zu, dass die Nationalität zu oft genannt worden sei. Die Redaktion bedauere dies. Im Übrigen sei die Überschrift umgehend geändert worden. Der Autor des Beitrages bedauere es, wenn durch die Berichterstattung der Eindruck einer Diskriminierung entstanden sei. Die Redaktion habe erfolglos versucht, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen.
Weiterlesen
„Zigeuner können Sozialhilfe bekommen“ titelt die Online-Ausgabe einer Zeitung. Im Bericht geht es um den Anspruch von Einwanderern auf Sozialleistungen. Die Zeitung bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landessozialgerichts Essen. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung) verletzt. Er hält die Bezeichnung „Zigeuner“ für diskriminierend. In der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion hätten Politiker und Vertreter der Sinti und Roma in Deutschland mit Recht darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „Zigeuner“ Menschen dieser Volksgruppe herabwürdige. Mehrere Gerichtsurteile bewerteten die Aussage gar als rassistische Verunglimpfung. Obgleich die Zeitung im Bericht ihren Ton ändere und von „Einwanderern aus Bulgarien und Rumänien“ spreche, bleibe die Überschrift als wegweisende Einführung entscheidend für die Aufmerksamkeit und Beurteilung des gesamten Berichtes. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. “Zigeuner“ sei ein Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs, der keineswegs negativ besetzt noch automatisch diskriminierend sei. Vielmehr gebe es zahlreiche Zigeuner, die weder Angehörige der Roma noch der Sinti seien und sich deswegen selbst bewusst als Zigeuner bezeichneten. Der Begriff sei eine Zusammenfassung aller dieser Gruppe zugehörigen Menschen. Er werde von der Redaktion aus Gründen der Einfachheit verwendet.
Weiterlesen
Eine Landtagsabgeordnete der Linkspartei befindet sich nach dem Bericht der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung in einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie. Ein Gerichtssprecher habe bestätigt, dass die Frau vom Amtsgericht zwangseingewiesen worden sei.
Weiterlesen
„Ließ der Gondoliere deutschen Urlauber im Stich?“ titelt die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den tödlichen Unfall eines deutschen Richters während einer Gondelfahrt in Venedig. Beim Zusammenstoß mit einem Motorboot war der Vater von drei kleinen Kindern tödlich verletzt worden. Der Autor erwähnt Vornamen, abgekürzte Nachnamen und Alter des Verstorbenen und seiner Frau. Eines von drei Fotos zeigt den Verstorbenen im Porträt, auf einem weiteren Bild ist zu sehen, wie die Ehefrau unter den Augen von zwei Kindern ihren liegenden Mann im Arm hält. Das dritte Foto zeigt die Frau und Kinder beim Betreten des deutschen Konsulats in Venedig am Tag nach dem Unfall. Die Gesichter der Beteiligten sind auf den beiden Szenenfotos nicht zu erkennen. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Nutzerkreis der Zeitung sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Sie kritisieren eine nach ihrer Ansicht vorliegende Sensationsberichterstattung, die die grauenhaften Details des Unfalls erwähne, sowie die Witwe und die minderjährigen Kindern in traumatischen Situationen abbilde. Sie haben die Sorge, dass die Familie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland weiter traumatisiert werde. Die Berichterstattung diene nicht der Information der Öffentlichkeit, sondern befriedige allein die Sensationslust. Die Zeitung hat die kritisierten Fotos gleich nach ihrer ersten Veröffentlichung aus dem Internetangebot entfernt, schreibt die Rechtsvertretung des Verlages in ihrer Stellungnahme. Dies sei nicht etwa „auf Druck von Anwaltsseite“ geschehen, wie von einer der Beschwerdeführerin vermutet, sondern aus eigenen Stücken. Dennoch besteht die Zeitung darauf, dass die Berichterstattung gerechtfertigt und zulässig gewesen sei. Ein derartiger Unfall in der Lagunenstadt sei von großem öffentlichem Interesse gewesen. Die Rechtsvertretung vertritt die Auffassung, dass Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht berührt worden seien. Die umgehend entfernten Fotos hätten die Familienmitglieder nicht identifizierbar gemacht. Als einzige personenbezogene Informationen über die Ehefrau seien deren Vorname, der abgekürzte Familienname sowie ihr Alter genannt worden. Nähere Bezeichnungen der Kinder seien nicht enthalten. Auch der Verunglückte selbst sei nur mit Vornamen, abgekürztem Familiennamen, dem Alter, der Berufsbezeichnung sowie der Herkunft aus Baden-Württemberg beschrieben worden. Die Redaktion habe damit das für Presseberichte übliche und angemessene Maß der Anonymisierung geachtet.
Weiterlesen
„Ließ der Gondoliere deutschen Urlauber im Stich?“ titelt die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den tödlichen Unfall eines deutschen Richters während einer Gondelfahrt in Venedig. Beim Zusammenstoß mit einem Motorboot war der Vater von drei kleinen Kindern tödlich verletzt worden. Der Autor erwähnt Vornamen, abgekürzte Nachnamen und Alter des Verstorbenen und seiner Frau. Eines von drei Fotos zeigt den Verstorbenen im Porträt, auf einem weiteren Bild ist zu sehen, wie die Ehefrau unter den Augen von zwei Kindern ihren liegenden Mann im Arm hält. Das dritte Foto zeigt die Frau und Kinder beim Betreten des deutschen Konsulats in Venedig am Tag nach dem Unfall. Die Gesichter der Beteiligten sind auf den beiden Szenenfotos nicht zu erkennen. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Nutzerkreis der Zeitung sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Sie kritisieren eine nach ihrer Ansicht vorliegende Sensationsberichterstattung, die die grauenhaften Details des Unfalls erwähne, sowie die Witwe und die minderjährigen Kindern in traumatischen Situationen abbilde. Sie haben die Sorge, dass die Familie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland weiter traumatisiert werde. Die Berichterstattung diene nicht der Information der Öffentlichkeit, sondern befriedige allein die Sensationslust. Die Zeitung hat die kritisierten Fotos gleich nach ihrer ersten Veröffentlichung aus dem Internetangebot entfernt, schreibt die Rechtsvertretung des Verlages in ihrer Stellungnahme. Dies sei nicht etwa „auf Druck von Anwaltsseite“ geschehen, wie von einer der Beschwerdeführerin vermutet, sondern aus eigenen Stücken. Dennoch besteht die Zeitung darauf, dass die Berichterstattung gerechtfertigt und zulässig gewesen sei. Ein derartiger Unfall in der Lagunenstadt sei von großem öffentlichem Interesse gewesen. Die Rechtsvertretung vertritt die Auffassung, dass Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht berührt worden seien. Die umgehend entfernten Fotos hätten die Familienmitglieder nicht identifizierbar gemacht. Als einzige personenbezogene Informationen über die Ehefrau seien deren Vorname, der abgekürzte Familienname sowie ihr Alter genannt worden. Nähere Bezeichnungen der Kinder seien nicht enthalten. Auch der Verunglückte selbst sei nur mit Vornamen, abgekürztem Familiennamen, dem Alter, der Berufsbezeichnung sowie der Herkunft aus Baden-Württemberg beschrieben worden. Die Redaktion habe damit das für Presseberichte übliche und angemessene Maß der Anonymisierung geachtet.
Weiterlesen
„Ließ der Gondoliere deutschen Urlauber im Stich?“ titelt die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den tödlichen Unfall eines deutschen Richters während einer Gondelfahrt in Venedig. Beim Zusammenstoß mit einem Motorboot war der Vater von drei kleinen Kindern tödlich verletzt worden. Der Autor erwähnt Vornamen, abgekürzte Nachnamen und Alter des Verstorbenen und seiner Frau. Eines von drei Fotos zeigt den Verstorbenen im Porträt, auf einem weiteren Bild ist zu sehen, wie die Ehefrau unter den Augen von zwei Kindern ihren liegenden Mann im Arm hält. Das dritte Foto zeigt die Frau und Kinder beim Betreten des deutschen Konsulats in Venedig am Tag nach dem Unfall. Die Gesichter der Beteiligten sind auf den beiden Szenenfotos nicht zu erkennen. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Nutzerkreis der Zeitung sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Sie kritisieren eine nach ihrer Ansicht vorliegende Sensationsberichterstattung, die die grauenhaften Details des Unfalls erwähne, sowie die Witwe und die minderjährigen Kindern in traumatischen Situationen abbilde. Sie haben die Sorge, dass die Familie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland weiter traumatisiert werde. Die Berichterstattung diene nicht der Information der Öffentlichkeit, sondern befriedige allein die Sensationslust. Die Zeitung hat die kritisierten Fotos gleich nach ihrer ersten Veröffentlichung aus dem Internetangebot entfernt, schreibt die Rechtsvertretung des Verlages in ihrer Stellungnahme. Dies sei nicht etwa „auf Druck von Anwaltsseite“ geschehen, wie von einer der Beschwerdeführerin vermutet, sondern aus eigenen Stücken. Dennoch besteht die Zeitung darauf, dass die Berichterstattung gerechtfertigt und zulässig gewesen sei. Ein derartiger Unfall in der Lagunenstadt sei von großem öffentlichem Interesse gewesen. Die Rechtsvertretung vertritt die Auffassung, dass Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht berührt worden seien. Die umgehend entfernten Fotos hätten die Familienmitglieder nicht identifizierbar gemacht. Als einzige personenbezogene Informationen über die Ehefrau seien deren Vorname, der abgekürzte Familienname sowie ihr Alter genannt worden. Nähere Bezeichnungen der Kinder seien nicht enthalten. Auch der Verunglückte selbst sei nur mit Vornamen, abgekürztem Familiennamen, dem Alter, der Berufsbezeichnung sowie der Herkunft aus Baden-Württemberg beschrieben worden. Die Redaktion habe damit das für Presseberichte übliche und angemessene Maß der Anonymisierung geachtet.
Weiterlesen
„Keine Ruhe im Problemhochhaus“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über ein Gebäude, in dem überwiegend Armutseinwanderer leben. Die Zeitung nennt die genaue Adresse und teilt mit, dass in dem Hochhaus zurzeit „rund 1400 Rumänen und Bulgaren“ wohnen. Die Zeitung spricht von angeblich unhygienischen Zuständen. Wörtlich schreibt sie: „Täglich (manchmal mehrmals) versuchen die Wirtschaftsbetriebe, den Müllbergen Herr zu werden. (…) In den Tonnen findet sich bisweilen auch Ekliges wie Überreste von geschlachteten Tieren“. Und weiter: „Die Bewohner danach zu fragen, ist unmöglich. Wer das verdreckte und verschmierte Treppenhaus betritt und nicht dazu gehört, wird im günstigsten Fall nur beschimpft und bespuckt, im schlimmsten mit Kot beworfen.“ Eine andere Passage aus dem Bericht der Zeitung: „Ein kleines Kind, zwei Jahre vielleicht, saß unbekleidet im verdreckten Hinterhof des Gebäudekomplexes. (…) Um das Kind herum türmte sich der Müll. Auf dem Dach würden Schafe gehalten. Drei Leser der Online-Ausgabe wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Zeitung hat nach ihrer Ansicht falsch, einseitig und ohne ausreichend belegte Quellen berichtet. So sei es gar nicht möglich, in dem Gebäudekomplex 1400 Menschen unterzubringen. Die Redaktion habe bewusst Informationen dramatisiert. Glaube man der Zeitung, seien die dort untergebrachten Menschen Schuld an den Zuständen. Ihr Elend werde nicht thematisiert. Der Text schüre Vorurteile und diffamiere eine Bevölkerungsgruppe, indem der Autor Sinti und Roma aus Bulgarien bzw. Rumänien pauschal mit Diebstahl, Raub und unhygienischen Verhaltensweisen in Verbindung bringe. Über den Hintergrund dieser Menschen und ihre Probleme schweige die Zeitung. Für die Zeitung nimmt deren Chef vom Dienst Stellung. Der beanstandete Artikel unterscheide im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerdeführer genau zwischen belegbaren Tatsachen, Vermutungen und Gerüchten. Nirgendwo im Beitrag stehe die beanstandete Passage, wonach die Bewohner des Hauses sich ihre Situation selbst zuzuschreiben hätten. Die beiden Verfasser des Artikels hätten bei zwei verschiedenen Gelegenheiten selbst erlebt, dass mit Kot verdreckte Windeln in ihre Richtung geflogen seien. Der Chef vom Dienst stellt die Frage, ob eine Leserin aus Bremen besser wisse, was in einem Hochhaus im Ruhrgebiet los sei. Der Vorwurf, Sinti und Roma zu diskriminieren, sei unbegründet. In dem Bericht sei lediglich von Bulgaren und Rumänen die Rede. Der Chef vom Dienst stellt fest, dass die im Bericht genannte Zahl von 1400 Hausbewohnern von der Polizei stamme. Er zitiert den Landesinnenminister, der anlässlich einer Demonstration gegen Rechtsextremisten vor dem Hochhaus gesagt habe, man müsse gegen Vermieter vorgehen, die eine Wohnung „an mehrere Dutzend Bewohner“ vermieteten. (2013)
Weiterlesen
„Keine Ruhe im Problemhochhaus“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über ein Gebäude, in dem überwiegend Armutseinwanderer leben. Die Zeitung nennt die genaue Adresse und teilt mit, dass in dem Hochhaus zurzeit „rund 1400 Rumänen und Bulgaren“ wohnen. Die Zeitung spricht von angeblich unhygienischen Zuständen. Wörtlich schreibt sie: „Täglich (manchmal mehrmals) versuchen die Wirtschaftsbetriebe, den Müllbergen Herr zu werden. (…) In den Tonnen findet sich bisweilen auch Ekliges wie Überreste von geschlachteten Tieren“. Und weiter: „Die Bewohner danach zu fragen, ist unmöglich. Wer das verdreckte und verschmierte Treppenhaus betritt und nicht dazu gehört, wird im günstigsten Fall nur beschimpft und bespuckt, im schlimmsten mit Kot beworfen.“ Eine andere Passage aus dem Bericht der Zeitung: „Ein kleines Kind, zwei Jahre vielleicht, saß unbekleidet im verdreckten Hinterhof des Gebäudekomplexes. (…) Um das Kind herum türmte sich der Müll. Auf dem Dach würden Schafe gehalten. Drei Leser der Online-Ausgabe wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Zeitung hat nach ihrer Ansicht falsch, einseitig und ohne ausreichend belegte Quellen berichtet. So sei es gar nicht möglich, in dem Gebäudekomplex 1400 Menschen unterzubringen. Die Redaktion habe bewusst Informationen dramatisiert. Glaube man der Zeitung, seien die dort untergebrachten Menschen Schuld an den Zuständen. Ihr Elend werde nicht thematisiert. Der Text schüre Vorurteile und diffamiere eine Bevölkerungsgruppe, indem der Autor Sinti und Roma aus Bulgarien bzw. Rumänien pauschal mit Diebstahl, Raub und unhygienischen Verhaltensweisen in Verbindung bringe. Über den Hintergrund dieser Menschen und ihre Probleme schweige die Zeitung. Für die Zeitung nimmt deren Chef vom Dienst Stellung. Der beanstandete Artikel unterscheide im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerdeführer genau zwischen belegbaren Tatsachen, Vermutungen und Gerüchten. Nirgendwo im Beitrag stehe die beanstandete Passage, wonach die Bewohner des Hauses sich ihre Situation selbst zuzuschreiben hätten. Die beiden Verfasser des Artikels hätten bei zwei verschiedenen Gelegenheiten selbst erlebt, dass mit Kot verdreckte Windeln in ihre Richtung geflogen seien. Der Chef vom Dienst stellt die Frage, ob eine Leserin aus Bremen besser wisse, was in einem Hochhaus im Ruhrgebiet los sei. Der Vorwurf, Sinti und Roma zu diskriminieren, sei unbegründet. In dem Bericht sei lediglich von Bulgaren und Rumänen die Rede. Der Chef vom Dienst stellt fest, dass die im Bericht genannte Zahl von 1400 Hausbewohnern von der Polizei stamme. Er zitiert den Landesinnenminister, der anlässlich einer Demonstration gegen Rechtsextremisten vor dem Hochhaus gesagt habe, man müsse gegen Vermieter vorgehen, die eine Wohnung „an mehrere Dutzend Bewohner“ vermieteten.
Weiterlesen