Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Auf Leserbrief folgt schriftliche Drohung

In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief. Es geht darin um ein lokales Thema. Unter dem Brief stehen der volle Name der Einsenderin und ihre vollständige Adresse. Die Frau ist in diesem Fall Beschwerdeführerin. Die Wiedergabe ihrer als Leserbrief bezeichneten E-Mail mit vollem Namen und Adresse verstoße gegen Richtlinie 2.6, Absatz 3, des Pressekodex. Nach der Veröffentlichung – so die Frau weiter – habe sie einen anonymen Drohbrief erhalten. Der Redaktionsleiter berichtet, es sei bei seiner Zeitung üblich, Leserbriefe mit voller Adresse abzudrucken. Außerdem stehe in der Zeitung bei Leserbrief-Veröffentlichungen regelmäßig der Zusatz, anonyme Briefe würden nicht abgedruckt. Der Redaktionsleiter glaubt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin so sehr über den Abdruck ihrer vollständigen Adresse geärgert habe. Aus den Anlagen werde eher ersichtlich, dass sie mit der nachfolgenden Stellungnahme eines Redakteurs zu dem von ihr angeschnittenen Thema nicht einverstanden gewesen sei. Zum Vorwurf, gegen den Datenschutz verstoßen zu haben, äußert er lediglich, dass er der Beschwerdeführerin am Telefon gesagt habe, dass die Redaktion Leserbriefe nur mit vollem Namen und vollständiger Adresse veröffentliche.

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Hü und Hott bei der Namensnennung

Zwei Nachbarn streiten sich über die Aufstellung einer hölzernen Trennwand zwischen ihren angrenzenden Gärten. Ein Lokalblatt berichtet und nennt den Namen der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Trennwand steht. Drei Fotos zeigen ihr Haus und ihren Garten. Die Frau wird mit ihrer Sicht der Dinge mehrfach wörtlich zitiert. Sie ist in diesem Fall die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Die Veröffentlichung der Fotos und die Nennung ihres vollen Namens seien nicht mit ihr abgestimmt worden. Im Gegenteil habe sie die Redaktion per E-Mail aufgefordert, den geplanten Artikel nicht zu veröffentlichen und ihren Namen nicht zu nennen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die Beschwerdeführerin habe sich an die Redaktion gewandt und der für ihren Bereich zuständigen Redakteurin den Nachbarschaftsstreit um die Trennwand geschildert. Die Redakteurin habe zugesagt, in dem Fall zu recherchieren, und darauf hingewiesen, dass im Falle einer Berichterstattung der volle Name der Beschwerdeführerin genannt würde. Damit sei die Frau einverstanden gewesen. Die Redakteurin habe daraufhin weiter recherchiert und sich auch vor Ort ein Bild gemacht. Die Beschwerdeführerin habe von ihrem Nachbarn als einem verurteilten Straftäter gesprochen und nunmehr aus Angst vor diesem darauf bestanden, dass ihr Name im Bericht doch nicht genannt werde. Nachdem die Redakteurin gesagt habe, dass unter diesen Umständen über den Fall nicht berichtet werde, habe die Frau um Bedenkzeit gebeten. Am nächsten Tag habe sie in die Namensnennung doch eingewilligt. Kurz vor der Veröffentlichung habe die Beschwerdeführerin in der Redaktion angerufen und gesagt, dass sie nunmehr keine Veröffentlichung mehr wünsche. Der Streit mit ihrem Nachbarn sei beigelegt, nachdem dieser eingelenkt habe. Die Redaktion habe vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zunächst keine Einwände gegen die Namensnennung gehabt habe und in der Berichterstattung keinerlei nachteilige Formulierungen enthalten gewesen seien, keinen Anlass für einen Verzicht auf die Veröffentlichung gesehen.

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Redaktion fördert wirtschaftliche Interessen

In einer Großstadt wird ein Haus mit Eigentumswohnungen gebaut. Die örtliche Zeitung berichtet auf einer Seite, die mit „Immobilien & Wohnen“ überschrieben ist. Rechts oben auf der Seite steht ein Hinweis „Verlagssonderseite“. Im Beitrag wird das Objekt ausführlich und positiv beschrieben. Die Geschäftsführer der Baugesellschaft kommen zu Wort und loben ihr Projekt. Am Ende des Artikels ist ein Hinweis auf den Vertriebspartner des Bauträgers mit Telefonnummer und Website abgedruckt. Ein Leser der Zeitung sieht Richtlinie 7.1 des Pressekodex (Schleichwerbung) verletzt. Er geht davon aus, dass die Veröffentlichung nicht von der Redaktion stamme, sondern von dem Bauträger. Im Übrigen würde regelmäßig einmal in der Woche auf der Seite „Immobilien & Wohnen“ in der gleichen Form ein Objekt der Woche vorgestellt. Die Rechtsvertretung der Zeitung bestätigt die wöchentlichen Berichte über „Objekte der Woche“. Redakteure, die von der Zeitung beauftragt seien, sorgten für die Auswahl. Die Artikel lägen im Interesse der Leser und wiesen auf Projekte in unterschiedlichen Stadtteilen hin. Individualinteressen wirtschaftlich Beteiligter hätten auf die Auswahl keinen Einfluss. Die Rechtsvertretung weist auch auf die Kennzeichnung der Veröffentlichungen („Verlagssonderseite“) hin. Es diene ebenfalls dem Leser, wenn Ansprechpartner für die jeweiligen Projekte genannt würden. Das erspare ihnen eine aufwendige Recherche für den Fall, dass sie mit Bauträger und/oder Vertriebspartner Kontakt aufnehmen wollten. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die beteiligten Firmen der Redaktion lediglich die Fakten zulieferten. Die übrige Ausgestaltung erfolge ausschließlich durch die Redaktion.

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Tragik einer verbotenen Beziehung

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht die „tragische Geschichte einer verbotenen Liebe“. Es geht um die Beziehung zwischen einer Elfjährigen und einem 28-jährigen Mann. Beide sind zunächst verschwunden. Die Zeitung zitiert aus einem Liebesbrief, den der 28-Jährige an das Mädchen geschrieben hat. Die Polizei geht davon aus, dass dieses freiwillig bei dem Mann ist. Der leibliche Vater hat das Kind als vermisst gemeldet. Der Beitrag enthält mehrere Bilder, die den Mann mit dem Mädchen zeigen. Sein Gesicht ist gepixelt. Eine Nutzerin des Internetportals der Zeitung wirft dieser mehrere Verstöße gegen presseethische Grundsätze vor. Sowohl in der Überschrift als auch im Text spreche die Redaktion nicht von Kindesmissbrauch, sondern von „kranker Liebe“, „ungleichem Paar“ und „verbotener Liebe“. Sie verharmlose den Fall und versuche, auf Kosten des Kindes eine „Romeo und Julia“-Geschichte“ zu konstruieren. Auf den Fotos sei der Erwachsene gepixelt, das Kind jedoch identifizierbar dargestellt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, mit dem Einverständnis von Eltern und Polizei sei auf die Anonymisierung des Kindes verzichtet worden. Die Berichterstattung habe das Ziel gehabt, Hinweise auf seinen Aufenthaltsort zu bekommen. Nachdem das Mädchen wieder bei seinen Eltern gewesen sei, habe man das entsprechende Foto verfremdet. Ein Kindesmissbrauch – so die Rechtsabteilung – habe nicht vorgelegen. Auch die Polizei sei nicht davon ausgegangen und habe deshalb erst sehr spät einen Haftbefehl gegen den Mann erwirkt. Es wäre unzulässig gewesen, mit der Berichterstattung Kinderschänder-Klischees zu bedienen.

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Mausoleum einer „Sinti- und Roma-Familie“

Bürger ärgern sich über eine Bauruine auf einem städtischen Friedhof. Es geht um ein Mausoleum, mit dessen Bau es nicht weitergeht. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorgang und zitiert die Leiterin des Grünflächenamtes. Diese gibt Auskunft über die Gründe für den unvollendeten Zustand des Bauwerkes und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass das Mausoleum einer „Sinti- und Roma-Familie“ gehört. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung) verletzt. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe habe nichts mit der eigentlichen Meldung zu tun. Im Gegenteil deute die Formulierung „Sinti- und Roma-Familie“ darauf hin, dass der Begriff „Zigeuner“ umschrieben werden sollte. Die Passage im Bericht, Bürger würden schikaniert, während andere tun und lassen dürften, was sie wollten, habe einen fahlen Beigeschmack. Die Zeitung suggeriere mit dieser Wiedergabe einer Bürgermeinung, dass sich bestimmte Menschen nicht an Gesetze halten müssten. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet den Bau auf dem Friedhof als herausragend in Form und Dimension. Da sich dort Grabstätten christlicher, russisch-orthodoxer und vereinzelt auch muslimischer Familien befänden, sei die Rede im Gespräch mit der Amtsleiterin auf den ethnisch-religiösen Hintergrund des Auftraggebers gekommen. Hätte man auf diese Angabe verzichtet, wäre ein wesentlicher Bestandteil der Geschichte weggefallen. Im Text – so der Chefredakteur weiter – werde in dem Artikel keinerlei Zusammenhang zwischen der Herkunft der Familie und negativen Eigenschaften hergestellt. Die Redaktion habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Familie keine Schuld an dem unvollendeten Bauzustand des Mausoleums trage.

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Zurückhaltung bei Suizid geboten

Auf der Titelseite und im Innern der Ausgabe berichtet eine Regionalzeitung unter der Überschrift „Junge (17) warf sich vor Zug – tot“ über den Suizid eines jungen Mannes. Der Vorgang wird ausführlich beschrieben. Ein Leser der Zeitung wirft dieser eine unangemessene Darstellung vor und kritisiert die „detaillierte Beschreibung des Selbsttötungsvorganges“. Überdies sei der Betroffene minderjährig gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Eben wegen des jugendlichen Alters des Jungen habe die Redaktion kein Bild gebracht und auf die Nennung selbst des abgekürzten Namens verzichtet. In dem Artikel sei kein Detail enthalten, das die Identifizierung des Toten ermöglichen könnte. Bei dem kritisierten Bericht handele es sich um eine klassische Nachricht ohne jegliches Beiwerk. Man sehe auf dem Bild lediglich eine Elektro-Lok in einem Bahnhof. Die „detaillierte Beschreibung des Selbsttötungsvorganges“ entpuppe sich – so der Chefredakteur – als ausführliche Beschreibung des Versuchs, Selbsttötungen zu verhindern. Dies sei nach seiner Auffassung geradezu das Gegenteil von dem, was der Beschwerdeführer beklage.

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Schüsse auf den Staatsanwalt

Eine Boulevardzeitung berichtet über den Mord an einem jungen Staatsanwalt in einem Gerichtssaal. „Das ist der Killer des Staatsanwalts“ titelt sie und zeigt in einer Bildergalerie ein Foto des mutmaßlichen Täters. Sein abgekürzter Name und sein Alter werden angegeben. Die Zeitung berichtet, nach einem Schlaganfall sei der Mann in seien Bewegungen stark eingeschränkt. Unter Berufung auf Zeugen schreibt die Redaktion, er sei im Gerichtssaal durch aggressives Verhalten aufgefallen. In der Bildergalerie wird auch das Foto des Opfers gezeigt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Wiedergabe der Fotos des Opfers und des mutmaßlichen Täters. Das verstoße gegen Persönlichkeitsrechte. Im Bericht werde außerdem erwähnt, dass der mutmaßliche Täter einen Schlaganfall erlitten habe. Auch das sei ein Verstoß gegen den Pressekodex. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einem besonderen zeitgeschichtlichen Ereignis von überregionaler Relevanz. Nicht nur, dass ein Vertreter der öffentlichen Anklage getötet worden sei. Die Medien hätten bundesweit – auch mit entsprechender Bebilderung – über den Fall berichtet. Das Ausmaß der Tat rechtfertige die Annahme „besonderer Begleitumstände“ im Sinne von Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Pressekodex. Das gelte für den Todesschützen ebenso wie für den erschossenen Staatsanwalt. Auch die Textberichterstattung über den Schlaganfall des mutmaßlichen Täters sei nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, sich über Tat und Täter ein besseres Bild zu machen.

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Eine Frau erleidet ein Martyrium

Eine Regionalzeitung berichtet ausführlich und mit vielen Details über ein Verbrechen. Die Überschrift lautet „Lebensgefährtin vergewaltigt“. Der Täter sei äußerst brutal vorgegangen, habe gefährliches Werkzeug verwendet, das Opfer misshandelt und ihm gesundheitliche Schäden zugefügt. Die Zeitung schreibt, der Mann habe seine Lebensgefährtin brutal im Genitalbereich verletzt. Er soll gesagt haben: „Ich reiße Dich auf wie ein Westpaket“. Bei anderer Gelegenheit habe er sein Opfer in der Wohnung niedergeschlagen. Als die Frau habe flüchten wollen, habe der Mann sie am Hosenbund hochgehoben und dann fallenlassen, so dass sie sich einen Unterarm brach. Ihm wird außerdem vorgeworfen, die sich heftig wehrende Frau mit einem Gegenstand vergewaltigt zu haben. Das Missbrauchsopfer lässt sich bei seiner Beschwerde von einer Anwältin vertreten. Die Frau sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Es bestehe kein öffentliches Interesse an den Tatdetails. Sie sei durch den Artikel für andere erkennbar. Arbeitskollegen hätten sie nach dem Erscheinen des Artikels auf den Fall angesprochen. Der Artikel diene nicht der Information, sondern ausschließlich der Befriedigung von Sensationsbedürfnissen. Die Rechtsvertretung der Zeitung beruft sich auf die in zunächst öffentlicher Sitzung erfolgte Verlesung der Anklageschrift. Es sei zulässig, darüber zu berichten. Die Zeitung weist den Vorwurf zurück, den gesamten Inhalt der Anklageschrift wiedergegeben zu haben. Nur die wesentlichen und das öffentliche Interesse begründeten Tatmerkmale seien kurz dargestellt worden. Dies sei jeweils sehr sachlich im Sinne einer klassischen Nachricht erfolgt. Im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin habe sich die Redaktion bereit erklärt, den Bericht in der Online-Ausgabe zu löschen. Das sei auch im online zugänglichen Printarchiv der Zeitung geschehen. Die Redakteure der Zeitung seien erneut dafür sensibilisiert worden, bei der Berichterstattung über das Strafverfahren auf eine Identifizierbarkeit zu verzichten.

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Versuch, die Ex-Freundin lebendig zu begraben

„Pole begräbt Ex-Freundin bei lebendigem Leib“ – unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Zeitung über ein Verbrechen. Ein Mann mit polnischer Staatsangehörigkeit sei in Großbritannien zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. Er hatte versucht, seine Ex-Freundin lebendig zu begraben, doch habe sich die Frau befreien können. Drei Fotos illustrieren den Beitrag. Eines zeigt den Tatort, eines den Täter und das dritte das Opfer. Beide werden im Bildtext namentlich genannt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der Nationalität des Täters. Er sieht darin einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Der Beschwerdeausschuss erweitert das Verfahren auf die Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte). Dabei liegt der Fokus auf der Namensnennung und Abbildung von Opfer und Täter. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Die Tat sei in England verübt worden, doch sei der Täter kein Brite. Mit der Nennung werde eine Tatsache sachlich wiedergegeben, die zum Verständnis des Vorganges notwendig gewesen sei. Die Redaktion sei dadurch ihrer Pflicht zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gerecht geworden. Es handele sich bei polnischen Staatsbürgern nicht um eine schutzbedürftige Minderheit, sondern um Mitglieder der europäischen Union.

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Schwerer Verstoß gegen Diskriminierungsverbot

Eine Zeitschrift, die sich vornehmlich dem Thema „Waffen“ widmet, berichtet über einen Amoklauf im belgischen Lüttich. Überschrift: „Belgischer Amoktäter ein marokkanischer Migrant“. Es geht um die Hintergründe der Tat und die Motive des Täters. Im Beitrag übt die Redaktion Kritik an anderen Medien, die sich auf das Tatwerkzeug („Waffennarr“) konzentrierten und nicht auf den ethnischen Hintergrund. Zusammen mit dem Beitrag erscheint ein Kommentar des Chefredakteurs unter der Überschrift „Seltsame Stille bei Waffengegnern“. Der Autor schreibt, kein Belgier habe die Tat begangen, sondern ein „gefährlicher afrikanischer Verbrecher“, bei dem es sich nicht um einen Waffennarren handele. Der Chefredakteur zitiert einen österreichischen Waffenrechtler, dessen Äußerung er als „bissig“ bezeichnet („Wahrscheinlich eine kultursensible Erziehungsmaßnahme einer noch nicht ganz so gut integrierten Fachkraft, mit der wir halt leben müssen.“) Ein Leser der Zeitschrift sieht eine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Beitrag und Kommentar bildeten einen Nährboden für Hass gegen Migranten. Diese würden pauschal als Straftäter stigmatisiert. Für sehr problematisch hält es der Beschwerdeführer, dass der Kommentator einen österreichischen „Waffenlobbyisten“ zitiere. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, im Nachrichtenbeitrag würden lediglich einige belegte Fakten zur Person des Täters mitgeteilt. Von Diffamierung könne keine Rede sein. Zum Kommentar schreibt er, es sei das gute Recht der Redaktion, die Berichterstattung anderer Medien zu kritisieren. Angesichts der Beiträge öffentlich-rechtlicher Medien über die Tat von Lüttich, in denen die Rede von einem belgischen Waffennarren gewesen sei, sei die Kritik gerechtfertigt. Subtil seien Bezüge zur Waffenindustrie in Lüttich hergestellt worden, sowie zu Bürgern, die privat und legal Waffen besäßen. Diese Sichtweise gehe völlig an der Realität vorbei und stelle eine Diffamierung hunderttausender Sportschützen, Waffensammler und Jäger dar. Der zitierte Österreicher sei ein erfahrener Jurist. Ihn als „Waffenlobbyisten“ zu bezeichnen, gehe völlig an der Realität vorbei. Der Mann sei für seine bissigen, teilweise satireartigen, zugespitzten Stellungnahmen bekannt. Es sei unseriös, ihm Ausländerfeindlichkeit zu unterstellen. (0026/12/1)

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