Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Überschrift erweckt falschen Eindruck

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Beschneidung von Mädchen soll erlaubt werden“. Der Autor berichtet über den Vorschlag einer Jura-Professorin: Wenn Jungen in Deutschland beschnitten werden dürften, solle das auch für Mädchen gelten. Die Zeitung schreibt, der Vorschlag der Wissenschaftlerin sorge für Empörung. Auf dem bevorstehenden Deutschen Juristentag werde sie zu diesem Thema sprechen und ein entsprechendes Gutachten vorlegen. Die Professorin meine, dass zum Beispiel das Entfernen der Klitoris-Vorhaut keine „Verstümmelung“ sei, weil nichts amputiert werde. Die Professorin ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie fordere nicht, dass die Beschneidung von Mädchen erlaubt werden solle. Diese Behauptung sei aus der Luft gegriffen. Vor allem stehe das insbesondere nicht in ihrem Gutachten für den Deutschen Juristentag. Der Autor habe sie auch nicht zum Thema befragt, sondern nur ohne Angabe des Kontextes um „dringenden Rückruf“ gebeten. Als Reaktion auf den Artikel habe sie dutzende von Hassmails, zum Teil mit Todesdrohungen, erhalten. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, aus den Thesen zum Gutachten gehe eindeutig hervor, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien Verstümmelung bedeuteten. Wörtliches Zitat: „Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ´verstümmeln´ zu fassen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputation und weitere Verletzungen.“ Nach Ansicht der Rechtsvertretung der Zeitung ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin der Meinung sei, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter den Straftatbestand zu fassen sein sollen. Folglich sollten Veränderungen wie die Beschneidung der Vorhaut der Klitoris wie auch bei Jungen erlaubt sein.

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„An Beschwerde ist nichts schön zu reden“

Eine Programmzeitschrift beschäftigt sich unter der Überschrift „So bleibt die Sonne unser Freund“ mit den Gefahren für die Haut durch Sonneneinstrahlung und entsprechende Schutzmaßnahmen. Dabei werden die Ergebnisse einer Umfrage der Knappschaftskrankenkasse dargelegt und ein Hautarzt des Knappschaftskrankenhauses zitiert. Das Blatt weist auch auf eine App und ein spezielles Angebot der Kasse hin. Der Artikel enthält Verweise auf die Website und eine Servicehotline der Knappschaft. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Beitrag Schleichwerbung für die Knappschaftskrankenkasse und damit einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Reaktion des Chefredakteurs der Programmzeitschrift: An der Beschwerde gibt es nichts schön zu reden. Zwar könne beim Thema „Sonnenschutz“ durchaus ein Experte zu Wort kommen, aber nicht in dieser Einseitigkeit und dieser haarsträubenden werblichen Weise. Der Chefredakteur kann sich die Veröffentlichung in dieser Form nur dadurch erklären, dass der Autor des Beitrages aufgrund seiner bevorstehenden und mittlerweile vorgenommenen Entlassung bei seiner Arbeit nachlässig gewesen sei. Der Kollege habe dreißig Jahre lang in der Redaktion gearbeitet. Der Rauswurf habe ihn tief getroffen.

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Kois schwimmen jetzt im Familienteich

Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online über den Auszug des Bischofs Tebartz-van Elst aus seiner Limburger Dienstwohnung. Überschrift „Herr Protz-Bischof, Sie haben ihre Koi-Karpfen vergessen!“ Der Autor schreibt, beim Auszug seien in der Badewanne in zwei Eimern teure Zierfische – Kois und Goldfische – gefunden worden. Einige der Tiere seien tot gewesen. Einen Tag später berichtet die gedruckte Ausgabe unter der Überschrift „Kois vom Protz-Bischof schwimmen jetzt im Familienteich“ über das Thema. Auch das Bistum Limburg wisse, wo die Kois des Bischofs nach dessen Auszug seien. Seine Familie habe erklärt, sie seien unter Anleitung eines Experten aus ihrem Teich in Limburg entnommen und noch am gleichen Tag auf dem elterlichen Hof in einem Teich wieder ausgesetzt worden. Ein Bistumssprecher wird von der Zeitung mit den Worten zitiert, der Bischof habe seine Dienstwohnung „besenrein“ übergeben. Die Beschwerdeführerin ist Sprecherin der Familie Tebartz-van Elst. Sie kritisiert falsche Darstellungen in der gedruckten und in der Online-Ausgabe. Die angeblichen Kois seien handelsübliche Goldfische. Die Tiere seien in besonderen Behältern transportiert worden, hätten den Weg zum elterlichen Bauernhof der Familie des Bischofs gut überstanden und würden nun im dortigen Teich schwimmen. Die Sprecherin kritisiert, dass die Zeitung trotz ihrer Richtigstellung die Unwahrheit über die Fische bei gleichzeitiger Übernahme von Teilen ihres Pressetextes nochmals verbreitet habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass der Hinweis auf die zurückgelassenen Karpfen und die Fotos von einem Leser stammten, der beim Umzug als Helfer dabei gewesen sei. Dessen Kamera-Daten bestätigten seine Angaben. Die Autorin des Beitrages habe die Fotos von einem Experten begutachten lassen. Dieser habe bestätigt, dass es sich bei den fotografierten Tieren um Kois und Goldfische handele. Der Sprecher des Bistums Limburg habe die von der Zeitung veröffentlichten Fakten nicht ausdrücklich dementiert, sondern darauf hingewiesen, dass der Bischof seinen Umzug privat organisiert habe. Das Bistum habe keine Informationen zu Einzelheiten des Umzugs.

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Begriffe wie „angeblich“ oder „mutmaßlich“ fehlen

Eine überregionale Zeitung berichtet gedruckt und online über eine New Yorker Studentin der dortigen Columbia-Universität, die ständig eine Matratze mit sich trägt, um auf diese Weise gegen ihre Vergewaltigung zu protestieren. Der Beitrag ist jeweils überschrieben mit „Auf dieser Matratze“. Die Studentin sei von einem Kommilitonen missbraucht worden. Die Universität habe den Fall zunächst sechs Monate lang nicht untersucht, die Studentin dann mit Befragungen gedemütigt und schließlich den im Artikel mit Vornamen erwähnten Kommilitonen von den Vorwürfen entlastet. Der Autor des Beitrages stellt das Thema Vergewaltigungen an Universitäten als großes Problem dar. Der Vergewaltiger der Studentin werde bezichtigt, zwei weitere Studentinnen missbraucht zu haben. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, kritisiert, dass der Student mehrfach als Vergewaltiger und Peiniger bezeichnet werde. Er vermisse einschränkende Zusätze wie „mutmaßlich“ oder „angeblich“. Die Schuld des jungen Mannes sei nicht belegt. Vielmehr sei er sogar von den Vorwürfen entlastet worden. Durch die Nennung seines Vornamens sei er identifizierbar. Der Student werde im Bericht vorverurteilt und durch die Vorwürfe sowie die Behauptung, er habe zwei weitere Studentinnen vergewaltigt, in seiner Ehre verletzt. Der Beschwerdeführer sieht Verstöße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass der Text nicht einwandfrei sei. Die Redaktion habe ihn sofort nach der ersten Beschwerde aus dem Netz genommen. Der Korrespondent der Zeitung habe sich leider zu sehr an die US-amerikanischen Presseregeln gewöhnt. Diese seien viel laxer als die deutschen. Die Chefredaktion meint, der Autor habe in seinem sozialen Umfeld korrekt gehandelt, leider jedoch nicht bedacht, dass das in Deutschland so nicht gehe. In der Heimatredaktion sei der Text von einer unerfahrenen Vertretung bearbeitet worden. Dabei sei wohl zu viel Ehrfurcht vor dem Autoren im Spiel gewesen. Dies sei keine Entschuldigung, sondern lediglich der Versuch einer Erklärung für den Hergang.

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In den USA darf der Name abgedruckt werden

„Studentinnen machen gegen Vergewaltigungen an US-Universitäten mobil“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet über eine Studentin, die ständig eine Matratze mit sich führt und so gegen ihre Vergewaltigung protestiert. Der Autor des Beitrages berichtet, dass ein Kommilitone sie missbraucht habe. Die Universität habe den Fall zunächst sechs Monate lang nicht untersucht, die Studentin anschließend mit Befragungen gedemütigt und schließlich den im Text mit dem Vornamen genannten Studenten von den Vorwürfen entlastet. Im Text werden Vergewaltigungen an US-Universitäten als großes Problem bezeichnet. Der Verdächtige in diesem Fall soll dem Bericht zufolge verdächtigt werden, zwei weitere Studentinnen vergewaltigt zu haben Ein Leser der Zeitung bemängelt, dass der Student im Text mehrfach als Vergewaltiger und Peiniger bezeichnet werde. Einschränkende Begriffe wie „mutmaßlich“ oder „angeblich“ fehlten. Die Schuld des jungen Mannes sei jedoch nicht belegt. Vielmehr sei er sogar als Ergebnis einer Uni-Untersuchung entlastet worden. Durch die Nennung seines Vornamens sei der Student identifizierbar. Er werde vorverurteilt und durch die Vorwürfe sowie die Behauptung, er werde der Vergewaltigung von zwei weiteren Studentinnen bezichtigt, in seiner Ehre verletzt. Insgesamt sieht der Beschwerdeführer mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Chefredaktion der Zeitung, die das Regionalblatt mit ihrem Mantelteil beliefert, hält die erforderliche Anonymisierung durch die Nennung nur des Vornamens des verdächtigen Studenten für ausreichend. Amerikanische Medien hätten sogar den vollen Namen veröffentlicht, was nach dortiger Rechtslage zulässig sei. Nur dadurch sei der mutmaßliche Täter auch in Deutschland identifizierbar geworden. Schon eine Google-Suche mit dem Namen der Universität und der Erwähnung des Begriffs „Vergewaltigung“ führe auf die amerikanischen Seiten mit der vollständigen Namensangabe. Die Redaktion nehme den Fall sehr ernst, könne aber nicht erkennen, warum in Deutschland in die Rechtssphäre des Studenten eingegriffen worden sein soll, wenn in Amerika sein Name veröffentlicht werden dürfe.

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Zunächst Verdächtigter wurde entlastet

Eine Großstadtzeitung berichtet gedruckt und online über eine New Yorker Studentin, die immer eine Matratze mit sich führt und damit gegen ihre Vergewaltigung durch einen Kommilitonen protestiert. Die namentlich genannte Universität sei erst einmal ein halbes Jahr lang untätig gewesen. Dann habe sie die Studentin mit Befragungen gedemütigt und anschließend den zunächst tatverdächtigen Studenten von den Vorwürfen entlastet. Die Zeitung stellt das Thema Vergewaltigungen an amerikanischen Universitäten als großes Problem dar. Der Autor berichtet zudem, gegen den Studenten liege der Verdacht vor, er habe zwei weitere Studentinnen vergewaltigt. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion den Verdächtigen mehrfach „Peiniger“ und „Vergewaltiger“ nennt und das ohne einschränkende Zusätze wie „mutmaßlich“ oder „angeblich“. Seine Schuld sei jedoch nicht belegt. Die Universität habe ihn sogar von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entlastet. Durch die Nennung seines Vornamens sei der junge Mann identifizierbar. Er werde vorverurteilt und durch die Behauptung, er werde der Vergewaltigung zweier weiterer Studentinnen bezichtigt, in seiner Ehre verletzt. Der Beschwerdeführer sieht mehrere presseethische Grundsätze durch den Bericht verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der kritisierte Artikel sei schon im Vorfeld der Beschwerde beim Presserat aus dem Netz entfernt worden. Sie kann nicht nachvollziehen, warum der Student durch die Nennung seines Vornamens identifizierbar sein soll. Der im Bericht genannte Vorname sei nur der zweite Vorname des jungen Mannes. In der Zeitung der New Yorker Columbia-Universität sei der vollständige Name des Studenten veröffentlicht worden, so dass er damit der Öffentlichkeit bekannt sei. Durch die fehlende Identifizierbarkeit sei es auch nicht möglich, dass durch die Veröffentlichung die Ehre des zunächst Verdächtigen habe verletzt werden können. Der Autor des Beitrags nimmt ergänzend zu der Beschwerde Stellung. Er stellt klar, dass es im Text gar nicht um den genannten Fall gehe. Er diene nur als Beispiel im Rahmen der Berichterstattung über die Klagen amerikanischer Studentinnen wegen sexueller Übergriffe an US-Universitäten.

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„Vergewaltiger“ und „Peiniger“

Die Online-Ausgabe einer Lokalzeitung berichtet über eine Studentin der New Yorker Columbia-Universität, die aus Protest immer eine Matratze mit sich herumträgt, auf der sie angeblich vergewaltigt worden sei. Dem Bericht zufolge ist sie Opfer eines Kommilitonen geworden. Die Universität war – so der Autor – erst einmal ein halbes Jahr lang untätig gewesen. Dann habe sie die Studentin mit Befragungen gedemütigt und schließlich den im Bericht mit dem Vornamen genannten Tatverdächtigen von den Vorwürfen entlastet. Im Bericht werden Vergewaltigungen an US-Universitäten als großes Problem dargestellt. Außerdem ist davon die Rede, dass der zunächst verdächtige Student angeblich zwei weitere Studentinnen vergewaltigt haben soll. Im Bericht wird der junge Mann mehrmals als „Vergewaltiger“ und „Peiniger“ bezeichnet. Das veranlasst einen Leser der Zeitung zu seiner Beschwerde beim Presserat. Er sieht auch andere Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Sein Hauptvorwurf: Die Zeitung bezeichne den Studenten mehrfach als „Vergewaltiger“ und „Peiniger“, ohne diese Behauptungen durch Zusätze wie „angeblich“ oder „mutmaßlich“ einzuschränken. Die Schuld des jungen Mannes sei jedoch nicht belegt. Vielmehr sei er nach der Untersuchung der Universität von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entlastet worden. Er sei durch die Nennung seines Vornamens identifizierbar. Der Student werde vorverurteilt und durch die Vorwürfe sowie die Behauptung, er werde der Vergewaltigung zweier weiterer Studentinnen bezichtigt, in seiner Ehre verletzt. Die Chefredaktion der Regionalzeitung, die das Lokalblatt mit dem Mantelteil beliefert, nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der bearbeitende Redakteur habe die Anonymisierung des Verdächtigen durch die Nennung seines Vornamens für ausreichend gehalten. Amerikanische Medien hätten nach dort zulässiger Regelung sogar den vollständigen Namen des Verdächtigen genannt. Erst dadurch sei der mutmaßliche Vergewaltiger auch in Deutschland identifizierbar geworden. Wäre jede Identifizierungsmöglichkeit in Deutschland unzulässig, könnten deutsche Zeitungen ihrer Chronistenpflicht nicht nachkommen. So weit könne der Schutz von Persönlichkeitsrechten, der in der Heimat von Betroffenen oft gar nicht existiere, nicht gehen, argumentiert die Chefredaktion abschließend. Man nehme die Sache sehr ernst, könne aber nicht erkennen, warum in Deutschland in erheblicher Weise in die Rechtssphäre des Studenten eingegriffen worden sein soll, wenn in Amerika sein Name veröffentlicht werden dürfe.

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„Informationen sind nur Stimmungsmache“

Unter der Überschrift „Alle haben Angst vor den Toten“ berichtet eine Boulevardzeitung gedruckt und online über die Ebola-Epidemie in Liberia. Ein Foto zeigt einen teilweise mit einer Plane abgedeckten, nackten Toten mit verschlossenen Augen. Sein Gesicht ist zum Betrachter gerichtet. Bildunterschrift: „Ein Ebola-Toter von 3000, ein Schicksal von so vielen: Helfer wickeln Jeffrey (32) in desinfizierte Tücher, begraben ihn in der Wildnis am Stadtrand von Monrovia. Er starb an Ebola, wie seine Frau, wie seine kleine Tochter (3 Monate).“ Eine Leserin hält die wiedergegebenen Informationen für Stimmungsmache und unter der Gürtellinie. Sie fragt, ob Journalisten alles dürfen, fragt auch, ob sie Tote klar erkennbar mit Namen und Alter veröffentlichen und die Sensationslust der Leser bedienen dürften. Eine andere Leserin der Zeitung kritisiert, das Foto des Ebola-Toten verstoße gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Dort ist der Opferschutz definiert. Im vorliegenden Fall sei das Gesicht der Leiche zum Betrachter gedreht, deutlich identifizierbar und nicht verpixelt. Aus ihrer – der Beschwerdeführerin – Sicht habe es einer so würdelosen Darstellung nicht bedurft, um das Grauen der Krankheit Ebola darzustellen. Die Rechtsvertretung der Zeitung betont, die Redaktion sei ihrer wichtigsten Aufgabe nachgekommen. Sie habe berichtet, was ist. Im Falle der Ebola-Epidemie sei dies besonders wichtig, denn Politiker der westlichen Welt hätten dieses Thema ignoriert, solange sie konnten. Drastische Fotos und Berichte hätten das Thema der Politik erst aufgezwungen. Ohne Berichterstattung gäbe es – so die Rechtsvertretung weiter – keine öffentliche Debatte darüber, wie man Westafrika helfen könne. Ohne Berichterstattung wäre Westafrika „einfach nur weit weg“.

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„Informationen sind nur Stimmungsmache“

Unter der Überschrift „Alle haben Angst vor den Toten“ berichtet eine Boulevardzeitung gedruckt und online über die Ebola-Epidemie in Liberia. Ein Foto zeigt einen teilweise mit einer Plane abgedeckten, nackten Toten mit verschlossenen Augen. Sein Gesicht ist zum Betrachter gerichtet. Bildunterschrift: „Ein Ebola-Toter von 3000, ein Schicksal von so vielen: Helfer wickeln Jeffrey (32) in desinfizierte Tücher, begraben ihn in der Wildnis am Stadtrand von Monrovia. Er starb an Ebola, wie seine Frau, wie seine kleine Tochter (3 Monate).“ Eine Leserin hält die wiedergegebenen Informationen für Stimmungsmache und unter der Gürtellinie. Sie fragt, ob Journalisten alles dürfen, fragt auch, ob sie Tote klar erkennbar mit Namen und Alter veröffentlichen und die Sensationslust der Leser bedienen dürften. Eine andere Leserin der Zeitung kritisiert, das Foto des Ebola-Toten verstoße gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Dort ist der Opferschutz definiert. Im vorliegenden Fall sei das Gesicht der Leiche zum Betrachter gedreht, deutlich identifizierbar und nicht verpixelt. Aus ihrer – der Beschwerdeführerin – Sicht habe es einer so würdelosen Darstellung nicht bedurft, um das Grauen der Krankheit Ebola darzustellen. Die Rechtsvertretung der Zeitung betont, die Redaktion sei ihrer wichtigsten Aufgabe nachgekommen. Sie habe berichtet, was ist. Im Falle der Ebola-Epidemie sei dies besonders wichtig, denn Politiker der westlichen Welt hätten dieses Thema ignoriert, solange sie konnten. Drastische Fotos und Berichte hätten das Thema der Politik erst aufgezwungen. Ohne Berichterstattung gäbe es – so die Rechtsvertretung weiter – keine öffentliche Debatte darüber, wie man Westafrika helfen könne. Ohne Berichterstattung wäre Westafrika „einfach nur weit weg“.

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Sachkenntnis und Eigeninteresse

Eine Regionalzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe über einen Tierschützer, der auf den Färöer-Inseln 80 Grindwalen das Leben gerettet habe. Er sei auf die dänischen Inseln im Nordatlantik gereist, um gegen das Abschlachten der Tiere zu demonstrieren. Gemeinsam mit einem Freund habe er einen Helikopter gechartert, um mit seiner Hilfe die Tiere wieder ins offene Meer zu geleiten. Parallel sei die dänische Polizei informiert worden, die die bereits vorbereitete Jagd auf die Wale gestoppt habe. In der Kommentarfunktion zum Artikel meldet neben anderen auch der Beschwerdeführer anonym seine Zweifel an dem von der Zeitung geschilderten Vorgang an. Er habe sich mit der einzigen Helikopter-Firma auf den Färöer-Inseln in Verbindung gesetzt und dabei erfahren, dass am angegebenen Tag niemand einen Hubschrauber gechartert habe. Die Zeitung macht ein Interview mit dem Tierschützer, um den Sachverhalt zu klären. In der ersten Frage will die Redaktion von ihm wissen, was er zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers sage. Dabei nennt die Zeitung dessen Namen.

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