Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
Der Prozess gegen den norwegischen Massenmörder ist Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Diese berichtet über die Verlesung der Anklageschrift und geht detailliert auf Einzelheiten des grausigen Geschehens ein. Es werden Opfernamen genannt. So heißt es in einem Fall: „(…, 18) – Er muss das Blutbad der anderen Opfer im kleinen Cafésaal mit ansehen. Dann wird er mit acht Schüssen hingerichtet. Zwei Projektile treffen seinen Kopf, einer schlägt durch die Stirn ins Hirn. Der andere dringt durch den linken Mundwinkel ein, bleibt im oberen Teil der Wirbelsäule stecken“. Ein Leser der Zeitung kritisiert einen Verstoß gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Die Todesopfer der Gewalttaten würden namentlich und mit ihrem Alter genannt. Die detaillierten Schilderungen seien beispielslos in ihrer Sensationsgier und hätten keinerlei Relevanz für das Verständnis der Taten. Die Opfer würden ohne öffentliches Interesse zu bloßen Objekten herabgewürdigt und in ihrer Menschenwürde verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung rechtfertigt die Veröffentlichung mit dem hohen Informationsinteresse an der Prozessberichterstattung. Dazu gehöre auch die Schilderung grausamer Realitäten. Nach Abwägung aller Kodex-Anforderungen habe sich die Redaktion zu dieser Art der Darstellung entschlossen und damit in verantwortlicher Weise berichtet. Es seien lediglich Informationen aus der in öffentlicher Verhandlung verlesenen Anklageschrift wiedergegeben worden. Auch die norwegischen Zeitungen hätten die Opfer namentlich genannt und Einzelheiten von Verletzungen und Todesursachen geschildert. Das überragende öffentliche Interesse an dem Prozess um den Mord an 77 Menschen erstrecke sich auch auf die Identität der Opfer. Die Personalisierung der Berichterstattung konkretisiere die Dimension des Ereignisses. Ohne Einbeziehung ihrer Identität würden die Opfer auf anonyme Zahlen in der Verbrechens-Statistik reduziert. Die Wiedergabe der Details habe nichts mit Sensationslust zu tun. Vielmehr verberge sich dahinter der Wunsch, einer breiten Öffentlichkeit das Ausmaß der Tragödie zu vermitteln.
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Der Beschwerdeführer, Leser der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung, sammelt fünf Monate lang 12 Beiträge über Straftaten oder Gerichtsverhandlungen, die sich in einer süddeutschen Großstadt oder in ihrem Umland abspielen. In allen Beiträgen wird die Nationalität des jeweiligen Täters einmal oder mehrfach genannt („Der Russlanddeutsche“, „Der Spätaussiedler“, „Die Spätaussiedler-Gruppe“, „Der Deutschtürke“ etc.). Namen werden nicht genannt. Der Beschwerdeführer kritisiert an allen Beiträgen, dass die ethnische Herkunft der Täter ohne zwingenden Grund genannt werde. Er ist der Meinung, dass dies Vorurteile gegen die jeweilige Minderheit schüren könne. Er sieht die Richtlinie 12,1 des Pressekodex verletzt. Darin ist festgehalten, dass in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu den Vorwürfen Stellung. Alle Artikel dokumentierten, dass im Zusammenhang mit Straftaten die tatsächlichen oder vermeintlichen Täter aus dem Kreis der Spätaussiedler stammten. Dies zu verschweigen, würde einen gesellschaftlichen Konflikt unter den Teppich kehren und eine „heile Welt“ suggerieren. In keinem der Fälle sei ein Betroffener namentlich genannt worden, so dass keine Diskriminierung vorliege.
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„Suff-Fahrer: Hier weint der Vater um seinen toten Sohn“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Ein beigestelltes Foto zeigt den Mann, der vor der Leiche seines Sohnes kniet. Sein Gesicht ist gepixelt. Eine Leserin sieht die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen massiv beeinträchtigt. An dieser Beurteilung könne auch die Verfremdung des Gesichts des Vaters nichts ändern. Sie sieht es als beschämend und geschmacklos an, dass das Leid der Familie in dieser Form dargestellt wird. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist auf die Intention der Redaktion hin, auf die schrecklichen Folgen von Alkohol am Steuer hinzuweisen. Verkehrsteilnehmern müssten die Konsequenzen deutlich gemacht werden. Es sei unstrittig, dass solche Darstellungen die Unfallzahlen senken. Auch die Deutsche Verkehrswacht weise mit Plakaten drastischen Inhalts auf die Folgen von Alkohol am Steuer hin. Im Übrigen habe die Polizei zu dem aktuellen Fall eine ausführliche Presseinformation herausgegeben. Die Veröffentlichung verletze nicht die Würde des trauernden Vaters. Insgesamt ist die Rechtsvertretung der Auffassung, dass die Veröffentlichung nicht gegen presseethische Grundsätze verstößt.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag mit Foto unter der Überschrift „Schau her, du Suffraser!“ Die Unterzeile lautet: „Hier nimmt ein Vater Abschied von seinem Sohn, der von einem betrunkenen Fahrer auf der Straße totgefahren wurde.“ Dem Text beigestellt ist ein Foto, das eine abgedeckte Leiche zeigt, vor der weinend der Vater des Opfers kniet. Es gibt aus dem Leserkreis drei Beschwerden gegen die Veröffentlichung des Fotos. Die Kritiker halten es für unnötig und unzulässig, trauernde Eltern und Geschwister zu zeigen. Die Zeitung respektiere nicht die Gefühle der Angehörigen der Opfer. Die Beschwerdeführer monieren eine unangemessen sensationelle Darstellung des Leids einer ganzen Familie. Es sei unsäglich, ihre Trauer bildlich darzustellen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf die Intention der Redaktion hin, die schrecklichen Folgen deutlich zu machen, die Alkohol am Steuer haben kann. Es sei unstrittig, dass weniger Unfälle passieren würden, wenn man Verkehrsteilnehmern die Konsequenzen risikoreicher Verhaltensweisen vor Augen führe. Daher warne auch die Deutsche Verkehrswacht auf ihren Plakaten mit drastischen Unfalldarstellungen. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) liege nicht vor, da keiner der Abgebildeten oder Unfallbeteiligten erkennbar sei. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung) liege nicht vor. Das Foto zeige einen trauernden Vater, der die Hand seines toten Sohnes halte. Trauernde Menschen anonymisiert im Foto darzustellen, sei gängige Praxis in den Medien. Wäre die Abbildung eines trauernden Menschen bereits eine unangemessen sensationelle Darstellung von Leid, könnte eine Berichterstattung über Unglücksfälle kaum noch stattfinden.
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In einer Tiefkühltruhe wird die Leiche einer Frau gefunden. Der Fall beschäftigt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Überschrift lautet: „Der Bruder des Killers gab den entscheidenden Tipp“. Die Tote ist die Prostituierte Olga P. (23) aus der Ukraine. Unter Tatverdacht – so die Zeitung – stehe ein ehemaliger Freier, mit dem die Frau eine Affäre gehabt haben soll. Zwei Fotos zeigen die Frau zu Lebzeiten bzw. nach ihrem Tod. Zwei Beschwerden aus dem Leserkreis der Zeitung erreichen den Presserat. In beiden wird der Abdruck der Fotos kritisiert. Beide Beschwerdeführer sehen zudem eine unangemessene und reißerische Sensationsberichterstattung, die aus ihrer Sicht gegen die Ziffer 11 des Pressekodex verstößt. Sie stören sich auch an der Bildunterschrift. Diese lautet: „Die Tote aus der Tiefkühltruhe“. Die Beschwerdeführer sehen auch eine Verletzung der Menschenwürde der Toten nach Ziffer 1 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung teilt mit, bei der Abbildung der Leiche habe es sich um ein offizielles Foto gehandelt, das die Mordkommission zusammen mit der Staatsanwaltschaft zu Fahndungs- bzw. Ermittlungszwecken herausgegeben habe. Die Aufnahme sei in vielen regionalen und überregionalen Zeitungen sowie in diversen Newsportalen erschienen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei die Identität der Toten noch nicht bekannt gewesen. Der Ausnahmetatbestand, der die Veröffentlichung des Fahndungs- bzw. Ermittlungsfotos rechtfertige, habe also noch in vollem Umfang bestanden.
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In einer Tiefkühltruhe wird die Leiche einer Frau gefunden. Der Fall beschäftigt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Überschrift lautet: „Der Bruder des Killers gab den entscheidenden Tipp“. Die Tote ist die Prostituierte Olga P. (23) aus der Ukraine. Unter Tatverdacht – so die Zeitung – stehe ein ehemaliger Freier, mit dem die Frau eine Affäre gehabt haben soll. Zwei Fotos zeigen die Frau zu Lebzeiten bzw. nach ihrem Tod. Zwei Beschwerden aus dem Leserkreis der Zeitung erreichen den Presserat. In beiden wird der Abdruck der Fotos kritisiert. Beide Beschwerdeführer sehen zudem eine unangemessene und reißerische Sensationsberichterstattung, die aus ihrer Sicht gegen die Ziffer 11 des Pressekodex verstößt. Sie stören sich auch an der Bildunterschrift. Diese lautet: „Die Tote aus der Tiefkühltruhe“. Die Beschwerdeführer sehen auch eine Verletzung der Menschenwürde der Toten nach Ziffer 1 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung teilt mit, bei der Abbildung der Leiche habe es sich um ein offizielles Foto gehandelt, das die Mordkommission zusammen mit der Staatsanwaltschaft zu Fahndungs- bzw. Ermittlungszwecken herausgegeben habe. Die Aufnahme sei in vielen regionalen und überregionalen Zeitungen sowie in diversen Newsportalen erschienen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei die Identität der Toten noch nicht bekannt gewesen. Der Ausnahmetatbestand, der die Veröffentlichung des Fahndungs- bzw. Ermittlungsfotos rechtfertige, habe also noch in vollem Umfang bestanden.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht Beiträge mit den Überschriften „Hier kämpft ein Sanitäter um ein Menschenleben“ (Print) und „Der Täter lauerte ihr im Tunnel auf“ (Online). Im Beitrag geht es um einen Mord, den ein Mann an einer jungen Frau verübt hat. Zum Beitrag gehören mehrere Fotos. Auf einem ist zu sehen, wie Einsatzkräfte die verfremdet dargestellte Frau zu retten versuchen. Auch die Tatwaffe – ein Messer – wird gezeigt. Auf einem dritten Foto ist der ebenfalls verletzte mutmaßliche Täter zu sehen. Auch sein Gesicht ist gepixelt. Er liegt auf einer Trage. Auch hier sieht man ein Notfallteam, das sich um den Mann kümmert. In der Online-Version sind noch mehrere zusätzliche Fotos platziert, die weitere Rettungsszenen zeigen. Ein Leser bzw. Nutzer des Angebotes der Zeitung erkennt einen Verstoß gegen die Menschenwürde sowie eine unangemessen sensationelle Darstellung. Durch die Fotos werde der Eindruck erweckt, dass der Leser dem Sterben eines Menschen gleichsam beiwohnen könne. Die Online-Version habe zwar eine andere Überschrift, erscheine ihm aber ebenso unangemessen sensationell. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, dass die schwer verletzte junge Frau auf keinem der Fotos in einer ihre Würde antastenden Situation gezeigt werde. So sei nicht nur das Gesicht, sondern der ganze Oberkörper gepixelt worden. Der Schwerpunkt der Berichterstattung liege auf den Rettungsbemühungen der Sanitäter. Die bildliche Darstellung degradiere die Frau nicht zu einem Objekt, sondern diene dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, unter deren Augen sich das Geschehen abgespielt habe. Falsch sei der Vorwurf, dass der Leser dem Sterben beiwohnen könne. Die junge Frau sei erst im Krankenhaus gestorben. Wichtig sei auch, dass die Familie des Opfers die Berichterstattung in der gewählten Form ausdrücklich begrüßt habe. Die Angehörigen hätten der Redaktion am Tag nach dem Anschlag weitere Fotos und Informationen für eine Folgeberichterstattung zur Verfügung gestellt.
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Ein junger Mann zündet sich selbst an, um seinem Protest gegen die Politik Chinas in seiner tibetischen Heimat Ausdruck zu geben. Eine Zeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Tibeter zündet sich selbst an“ über das Ereignis und zeigt den lichterloh Brennenden im Bild. Der Text dazu lautet: „Versuchte Selbstverbrennung: Ein Tibeter hat sich mit einer Flüssigkeit übergossen und dann selbst angezündet.“ Ein weiteres Foto zeigt den Mann von hinten. Bildtext: „50 Meter rannte der Mann bei einer Protestaktion über die Straße.“ Ein Leser der Zeitung moniert, dass Kinder und Jugendliche Zugriff auf diese Berichterstattung hätten. Die Online-Redaktion habe nicht nur die beiden Fotos veröffentlicht, sondern eine Strecke von 19 Bildern, die den kompletten Lauf dieses brennenden Menschen dokumentieren. Die Fotos zeigten schwerste Verbrennungen. Die Haut löse sich in Fetzen, das rohe Fleisch werde sichtbar. Allein aus Jugendschutzgründen dürfte es mehr als fragwürdig sein, derartige Bilder zu zeigen. Der Beschwerdeführer spricht von einer primitiven Ausschlachtung menschlichen Leids. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht es als eine der wichtigsten Aufgaben der Presse an, auf Missstände in sozialen, politischen und gesellschaftlich-ökonomischen Systemen hinzuweisen. Mit der Veröffentlichung habe die Zeitung nichts anderes getan, als ihrer Rolle als Informationsvermittler gerecht zu werden. Es sei unmöglich, über ein solches Ereignis zu berichten, ohne beim Leser einen gewissen Schockeffekt zu erzielen. Die meisten Fotos seien im Übrigen nicht auf der Titelseite, sondern erst nach diversen Klicks verfügbar gewesen. Gedruckt seien sie nicht veröffentlicht worden.
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Die Online-Ausgabe einer Tageszeitung berichtet über den Prozess gegen den Verursacher eines tödlichen Unfalls. Der Autor berichtet unter der Überschrift „Horror-Unfall von (…) – drei Brüder klagen an“, die Nebenkläger gäben dem ersten Verteidiger, der sein Mandat mittlerweile niedergelegt habe, eine Mitschuld an dem Unfall. Er habe vor einigen Jahren für den Angeklagten dessen Führerschein zurückgeklagt. Die Fahrerlaubnis war dem Mann nach einem schweren Unfall, bei dem Epilepsie eine Rolle gespielt haben soll, zurückgegeben worden. Der Anwalt habe, so berichtet die Zeitung weiter, inzwischen seine Lizenz abgegeben. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass diese den Namen des Anwalts gedruckt habe. Sie verletze damit dessen Persönlichkeitsrechte. Der Jurist sei an dem Strafverfahren nicht mehr beteiligt. Die Nennung seiner Identität sei für das Verständnis des Vorgangs nicht erforderlich gewesen. Der Anwalt werde durch den Artikel in ein schlechtes Licht gerückt. Vorwürfe wie „Mitverantwortung“ seien geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Im Übrigen entbehre der Vorwurf jeglicher Grundlage. Sich für seine Mandanten einzusetzen, sei Aufgabe eines Rechtsanwalts. Die Rechtsabteilung der Zeitung berichtet, der Anwalt habe sich bei der Redaktion gemeldet und sich dort für seinen Mandanten umfänglich geäußert. Der Mann werde in einem Krankenhaus stationär behandelt. Der Polizei und der Staatsanwaltschaft habe er vorverurteilendes Handeln vorgeworfen. Diese hätten wenige Tage nach dem Unfall mitgeteilt, dass sich im Blut des Fahrers eine hohe Konzentration des Marihuana-Wirkstoffes TCH befunden habe. Sie hätten jedoch nicht erwähnt, dass in der Blutprobe auch Spuren eines Medikamentes gegen Epilepsie gefunden worden seien. Die Redaktion berichtet weiter, der Anwalt habe auch geäußert, dass die Vorwürfe fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung nicht zu halten seien, da ein epileptischer Anfall alleinige Ursache des Unfalls gewesen sei. Diese Einschätzung hätten am achten Verhandlungstag zwei medizinische Sachverständige bestätigt. Allerdings sei auch bereits die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen und werfe dem Angeklagten vor, sich im Wissen um seine Erkrankung an Steuer gesetzt zu haben. Die Zeitung rechtfertigt außerdem die Nennung des Namens des Anwalts. Der habe kurz vor Prozessbeginn sein Mandat niedergelegt. Dies sei ein Ereignis von öffentlichem Interesse. Dazu gehöre auch die Namensnennung.
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