Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Interessen gehen in unvermutete Richtung

„Zschäpe surfte auf Disney- und Sexseiten im Netz“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Sie berichtet, dass sich aus den Internetprotokollen des beschlagnahmten PC der mutmaßlichen NSU-Terroristin das folgende Bild ergebe: Die in U-Haft Sitzende habe nach Informationen über Reisen, Musik, Gesundheit und Sex gesucht. Politik oder Nazi-Propaganda hingegen hätten sie nicht interessiert. Zschäpe habe vielmehr zu den Themen Disneyland Paris, Zeltplätzen an der Ostsee und argentinischem Essen gesurft. Sie habe auch die Erotikseiten von „Gina Lisa“ und „Sexy Cora“ mehrfach besucht. Die Zeitung berichtet weiter, Beate Zschäpe habe auch an dem Tag im Internet gesurft, an dem ihre Komplizen eine Bank überfielen und sich anschließend in einem Wohnwagen das Leben nahmen. Gegenstand ihres Interesses an jenem Tag: Greenpeace, eine Tierschutzaktion und die Biobauern in Zwickau. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung über das Surf-Verhalten von Beate Zschäpe keinerlei journalistischen Gehalt. Vielmehr verletze die Berichterstattung ihre vom Grundgesetz geschützten persönlichen Lebensbereiche, nämlich ihre Privat- und Intimsphäre. Der Beschwerdeführer sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung gibt zu bedenken, dass Frau Zschäpe unter dem Verdacht stehe, sich an den Taten einer rechtsradikalen Terrorzelle beteiligt zu haben. Ihr Surf-Verhalten stehe jedoch im Gegensatz zu allen gängigen Klischees im Zusammenhang mit rechtsradikalen Interessen. Statt der einschlägigen rechtsradikalen Internetportale habe sie sich für unverdächtige Webseiten interessiert. Die im Artikel wiedergegebenen Rechercheergebnisse seien geeignet, die Verdächtige teilweise zu entlasten. Die Redaktion, so der stellvertretende Chefredakteur, sei daher der Auffassung, dass hier der in Ziffer 8 des Pressekodex definierte Einzelfall vorliege, der immer dann vorliege, wenn das private Verhalten öffentliche Interessen berühre.

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Satirische Kritik am Reliquien-Tourismus

Eine überregionale Tageszeitung versucht sich an Satire. Den Bericht über die Heiliger-Rock-Wallfahrt in Trier überschreibt sie mit „Göttlicher Schlüpfer“. Im Einstieg zum Artikel heißt es: „Reliquienshow – Von heute an zeigt die Katholische Kirche im Trierer Dom wieder einen Monat lang Jesu schmutzige Unterwäsche vor.“ Es geht darum, dass das Bistum Trier das Unterkleid Jesu als Reliquie öffentlich ausstellt und die Stadt bis zu 500.000 Besucher erwartet. Der Beitrag beginnt mit der Beschreibung des städtischen Lebens in Trier, das nach Auffassung des Autors vom Geläut der Kirchenglocken abhängig ist. Er fährt fort: „Bischof Ackermann ruft seine Herde. Die Pädophilen sollen an ihr Tagwerk gehen. Ackermann hat einige davon.“ Der Bischof lade nun zur Besichtigung der Reliquie, „denn die Kirche und der Glaube sind zwar Heilsbringer, aber der Pilger an sich ist ein echter Geldbringer.“ Über das Bistum heißt es, dass zurzeit jede Hand gebraucht werde. „Wiederverheiratete sind zwar zu den kirchlichen Sakramenten nicht zugelassen, aber Pädophile dürfen weiter für das Bistum arbeiten. Als Pilger sind aber sogar Wiederverheiratete willkommen.“ Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Presserat über die Berichterstattung „ohne Grenzen des Anstands“. Der Beitrag sei ohne Würde, Gottesfurcht oder Respekt geschrieben. Das Sekretariat der Rechtsvertretung der Zeitung (der Justitiar ist in Urlaub) weist auf den Satire-Charakter des kritisierten Beitrages hin und teilt mit, dass die Redaktion den Artikel presseethisch für in Ordnung hält. Deshalb verzichte die Zeitung auf eine weitere Stellungnahme.

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„Subnet“ reicht als Kennzeichnung nicht aus

Eine Fachzeitschrift für Informationstechnik kündigt auf ihrer Titelseite mehrere Beiträge an, die im Innern der Ausgabe zu finden sind. Zwei der sogenannten „Teaser“ enthalten den Hinweis „Subnet“. Ein Link führt geradewegs zu einer Software-Firma. Der Beschwerdeführer in diesem Fall teilt mit, dass in den Mediendaten der Zeitschrift „Subnet“ als Sonderwerbeform bezeichnet werde. Es handele sich somit bei diesen Beiträgen um bezahlte Veröffentlichungen, die für den Nutzer jedoch nicht als Anzeigen erkennbar sind. Die Kennzeichnung mit dem Wort „Subnet“ reiche – so der Beschwerdeführer – nicht aus, dem Leser den Anzeigencharakter der Veröffentlichung zu verdeutlichen. Der Online-Chef der Zeitschrift ist der Auffassung, dass die auch in der Vergangenheit bereits angewandte Praxis zur Kennzeichnung werblicher Inhalte geeignet gewesen sei, eine Irreführung der Nutzer zu vermeiden. Unabhängig davon habe man jedoch die vorliegende Beschwerde sehr ernst genommen. Künftig will die Zeitschrift werbliche Inhalte noch klarer als bisher erkennbar machen.

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Polizeigewerkschaft in schlechtes Licht gerückt

Unter der Überschrift „Erneut Hetze gegen Farbige in Polizei-Kalender“ berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über einen Kalender der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Bayern, der rassistische Karikaturen enthalte. Nach Darstellung der Zeitung ist ein namentlich genannter bayerischer SPD-Abgeordneter und früherer GdP-Chef Herausgeber des Kalenders. Die GdP Bayern, in diesem Fall der Beschwerdeführer, betont, dass der Kalender nicht von ihr stamme. Er sei auch nicht von dem ehemaligen Vorsitzenden herausgegeben worden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, Ausgangspunkt des kritisierten Beitrages sei die Recherche der Redaktion zu einem bereits früher aufgetauchten Kalender der GdP gewesen. In diesem Zusammenhang sei man auf Hinweise zu einem weiteren rassistischen Polizeikalender gestoßen und dem Thema nachgegangen. Im Artikel werde deutlich darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um Hinweise auf den früheren GdP-Chef als Herausgeber des Kalenders handele. Aufgrund einer insgesamt unklaren Faktenlage, so der stellvertretende Chefredakteur weiter, habe sich die Redaktion kurze Zeit nach der Veröffentlichung des Artikels selbst dazu entschlossen, die Geschichte vorsorglich aus dem Netz zu nehmen. Zum Schutz der erwähnten Personen sei der Beitrag seitdem nicht mehr aufrufbar. Wegen dieses Vorgehens sieht die Redaktion keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze.

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Lachende Kinder vor der Katastrophe

Lachende Kinder vor der Katastrophe

Mit schlimmen Bildern unvorbereitet konfrontiert

„Verzweifelter Tibeter zündete sich an – tot!“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Dem Bericht beigefügt ist das Bild eines brennenden jungen Mannes. Einige Klicks weiter ist eine Bildstrecke aus acht Agenturfotos zu sehen. Diese zeigen den Verzweifelten, der sich während einer Demonstration mit Benzin übergossen und anschließend sich selbst angezündet hatte. Auf den Fotos ist der junge Mann zu sehen, der schreiend läuft, stürzt und dann brennend auf dem Boden liegt. Einige Menschen werden bei dem vergeblichen Versuch gezeigt, die Flammen zu löschen. Die Berichterstattung veranlasst zwei Leser der Zeitung zu Beschwerden beim Presserat. Der eine ist der Auffassung, es sei für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht nötig gewesen, diese Bilder zu veröffentlichen. Seine Beschwerde richte sich nicht gegen den Artikel, sondern allein gegen die an Grausamkeit schwer zu überbietenden Fotos. Der zweite Beschwerdeführer kritisiert, dass ein Foto des brennenden Mannes auf der Startseite gezeigt worden sei. Somit habe es jeder Nutzer unvorbereitet sehen müssen – auch Jugendliche. Er sieht das Gebot der Ziffer 11 des Pressekodex verletzt, den Jugendschutz zu beachten. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Darstellung nicht für unangemessen sensationell nach Ziffer 11. Sie diene allein dem Zweck, realitätsnah die Dramatik und Tragik der Selbstverbrennung für den Leser deutlich zu machen. Erst die veröffentlichten Bilder demonstrierten realitätsgetreu und ohne Effekthascherei die Grausamkeit des Geschehens. Die Fotos dienten ausschließlich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es handele sich um Dokumente der Zeitgeschichte, auf die die Öffentlichkeit einen Anspruch habe.

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Mit schlimmen Bildern unvorbereitet konfrontiert

„Verzweifelter Tibeter zündete sich an – tot!“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Dem Bericht beigefügt ist das Bild eines brennenden jungen Mannes. Einige Klicks weiter ist eine Bildstrecke aus acht Agenturfotos zu sehen. Diese zeigen den Verzweifelten, der sich während einer Demonstration mit Benzin übergossen und anschließend sich selbst angezündet hatte. Auf den Fotos ist der junge Mann zu sehen, der schreiend läuft, stürzt und dann brennend auf dem Boden liegt. Einige Menschen werden bei dem vergeblichen Versuch gezeigt, die Flammen zu löschen. Die Berichterstattung veranlasst zwei Leser der Zeitung zu Beschwerden beim Presserat. Der eine ist der Auffassung, es sei für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht nötig gewesen, diese Bilder zu veröffentlichen. Seine Beschwerde richte sich nicht gegen den Artikel, sondern allein gegen die an Grausamkeit schwer zu überbietenden Fotos. Der zweite Beschwerdeführer kritisiert, dass ein Foto des brennenden Mannes auf der Startseite gezeigt worden sei. Somit habe es jeder Nutzer unvorbereitet sehen müssen – auch Jugendliche. Er sieht das Gebot der Ziffer 11 des Pressekodex verletzt, den Jugendschutz zu beachten. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Darstellung nicht für unangemessen sensationell nach Ziffer 11. Sie diene allein dem Zweck, realitätsnah die Dramatik und Tragik der Selbstverbrennung für den Leser deutlich zu machen. Erst die veröffentlichten Bilder demonstrierten realitätsgetreu und ohne Effekthascherei die Grausamkeit des Geschehens. Die Fotos dienten ausschließlich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es handele sich um Dokumente der Zeitgeschichte, auf die die Öffentlichkeit einen Anspruch habe.

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Tote Kinder im Licht der Öffentlichkeit

„Die toten Kinder aus dem Reisebus“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Beitrag wird über ein tragisches Busunglück mit 22 toten Kindern in der Schweiz berichtet. 15 der Toten werden in einer Bildgalerie gezeigt. Die Redaktion erläutert: „Auf Wunsch der Eltern bleiben die Namen ungenannt“. Die Zeitung weist darauf hin, dass der Bürgermeister der belgischen Stadt Lommel, aus der die Kinder stammen, die Bilder der toten Kinder öffentlich im Rathaus ausgelegt habe. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Im Fall 0198 sieht der Beschwerdeführer in der Veröffentlichung der Fotos einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Das Leid der verunglückten Kinder werde zur Sensationsbefriedigung benutzt. Er hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Ein anderer (Fall 0199) beklagt, dass die Abbildung der verunglückten Kinder nicht mit dem erforderlichen Respekt vor dem Leid der Opfer und der Angehörigen zu vereinbaren sei. Für die Beschwerdeführerin im Fall 0206 ist es mit der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex nicht vereinbar, die Kinder ins Licht der Öffentlichkeit zu zerren. Sie sieht auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht vom hohen Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die Darstellung des Unglücks in der gewählten Form rechtfertige. Die Veröffentlichung bewege sich in den Grenzen, die der Presserat für die Berichterstattung über Unglücksfälle setze. Die Abwägungen mit den Persönlichkeitsrechten der Opfer und ihrer Angehörigen sei gewissenhaft vorgenommen worden. Zur Entstehungsgeschichte der Fotos: Es handelt sich um Bilder aus dem Kondolenzraum im Rathaus von Lommel. Die Porträts der Kinder seien dort nach dem schrecklichen Unfall ausgestellt worden. Die Redaktion habe die Fotos mit dem Wissen der Verantwortlichen abfotografiert. Vertreter der Stadt hätten dem ausdrücklich zugestimmt. Sie hätten nur gebeten, die Namen der Toten nicht zu nennen und Trauernde nicht gegen ihren Willen zu fotografieren. Die abgedruckte Bildergalerie – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – sei zurückhaltend und sachlich. Der Umgang mit den Opfern sei würdevoll. Eine Persönlichkeitsverletzung liege nicht vor, da die Fotos mit Zustimmung der Stadt Lommel gemacht worden seien. Eine unangemessene Darstellung im Sinne der Ziffer 11 sei auch nicht festzustellen. Die Entscheidung der Redaktion, die Bilder zu zeigen, habe nichts mit Sensationslust zu tun. Die Darstellung habe dazu geführt, dass den Opfern und deren Angehörigen eine breite Anteilnahme entgegengebracht worden sei.

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Tote Kinder im Licht der Öffentlichkeit

„Die toten Kinder aus dem Reisebus“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Beitrag wird über ein tragisches Busunglück mit 22 toten Kindern in der Schweiz berichtet. 15 der Toten werden in einer Bildgalerie gezeigt. Die Redaktion erläutert: „Auf Wunsch der Eltern bleiben die Namen ungenannt“. Die Zeitung weist darauf hin, dass der Bürgermeister der belgischen Stadt Lommel, aus der die Kinder stammen, die Bilder der toten Kinder öffentlich im Rathaus ausgelegt habe. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Im Fall 0198 sieht der Beschwerdeführer in der Veröffentlichung der Fotos einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Das Leid der verunglückten Kinder werde zur Sensationsbefriedigung benutzt. Er hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Ein anderer (Fall 0199) beklagt, dass die Abbildung der verunglückten Kinder nicht mit dem erforderlichen Respekt vor dem Leid der Opfer und der Angehörigen zu vereinbaren sei. Für die Beschwerdeführerin im Fall 0206 ist es mit der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex nicht vereinbar, die Kinder ins Licht der Öffentlichkeit zu zerren. Sie sieht auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht vom hohen Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die Darstellung des Unglücks in der gewählten Form rechtfertige. Die Veröffentlichung bewege sich in den Grenzen, die der Presserat für die Berichterstattung über Unglücksfälle setze. Die Abwägungen mit den Persönlichkeitsrechten der Opfer und ihrer Angehörigen sei gewissenhaft vorgenommen worden. Zur Entstehungsgeschichte der Fotos: Es handelt sich um Bilder aus dem Kondolenzraum im Rathaus von Lommel. Die Porträts der Kinder seien dort nach dem schrecklichen Unfall ausgestellt worden. Die Redaktion habe die Fotos mit dem Wissen der Verantwortlichen abfotografiert. Vertreter der Stadt hätten dem ausdrücklich zugestimmt. Sie hätten nur gebeten, die Namen der Toten nicht zu nennen und Trauernde nicht gegen ihren Willen zu fotografieren. Die abgedruckte Bildergalerie – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – sei zurückhaltend und sachlich. Der Umgang mit den Opfern sei würdevoll. Eine Persönlichkeitsverletzung liege nicht vor, da die Fotos mit Zustimmung der Stadt Lommel gemacht worden seien. Eine unangemessene Darstellung im Sinne der Ziffer 11 sei auch nicht festzustellen. Die Entscheidung der Redaktion, die Bilder zu zeigen, habe nichts mit Sensationslust zu tun. Die Darstellung habe dazu geführt, dass den Opfern und deren Angehörigen eine breite Anteilnahme entgegengebracht worden sei.

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