Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
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7293 Entscheidungen
Ein Mitarbeiter der Deutschen Bank trägt eine arabische Kopfbedeckung, während er mit einer Kundin spricht. In der Hand hält er einen Säbel. Er sagt zu der Frau: „Tut mir leid, Frau Susemil, wenn Sie nicht bald aus dem Dispo kommen, muss ich Ihnen die Hand abhacken“. Die Zeitung spielt mit der Karikatur auf einen Scheich aus dem Emirat Katar an, der einer der Großaktionäre der Bank ist. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Karikatur als islam- und ausländerfeindlich. Ein anderer Beschwerdeführer hält sie für tendenziös, rassistisch und ehrverletzend. So etwas erwarte man in einer Rechtsaußenpostille, nicht jedoch in einer seriösen Regionalzeitung. Ein weiterer Leser sieht eine Umdeutung der eigentlichen Vorgänge, um menschenverachtende Vorurteile hervorzurufen oder an diese zu appellieren. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einer satirisch zugespitzten Kommentierung auf der Meinungsseite. Die Karikatur kommentiert einen wirtschaftlichen Vorgang unter Bezug auf alte Bestrafungsmethoden, die es ja auch durchaus „in unseren Landen“ gegeben habe. Der Seitenblick auf die Scharia sei satirisch, nicht aber diskriminierend oder rassistisch. Die Beschwerde ziele auf den Kern der Meinungsfreiheit. Sie würde in ihrer Konsequenz Satire aushebeln. Ein De-facto-Verbot von Satire wäre ein massiver Anschlag auf die freie und unabhängige Presse in einer demokratischen Gesellschaft, so der Chefredakteur abschließend.
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Eine Gruppe von zehn Leuten, die der Fan-Szene eines Fußballvereins zuzuordnen ist, verbrennt Telefonbücher. Die am Ort erscheinende Zeitung berichtet online unter der Überschrift „(…)-Fans verbrennen Bücher“. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht in der Veröffentlichung eine vorverurteilende und die Fans des Fußballvereins diskreditierende Berichterstattung. Die Darstellung lehne sich an die Bücherverbrennungen durch die Nazis an. Dadurch würden die Fans des Vereins diskriminiert und in ihrer Ehre verletzt. Die Überschrift sei unangemessen sensationell. Die Redaktion gibt keine Stellungnahme ab.
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Ein Amokläufer, Sohn eines Hollywood-Regisseurs, der im US-Bundesstaat Kalifornien sechs Menschen umgebracht hat, ist Thema der Berichterstattung in der Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins. Die Dachzeile zum Text lautet: „Hass auf Frauen und Autismus“. Im Text werden diese beiden Motive erläutert und vertieft. Der Autor schildert die Tatumstände. Nach Auskunft des Vaters des Täters handele es sich bei der Form von Autismus, unter der sein Sohn leide, um das sogenannte Asperger-Syndrom. Er sei bei mehreren Ärzten in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer, ein Nutzer der Online-Ausgabe, stellt fest, aus seiner Sicht verstoße die mehrfache Erwähnung der Autismus-Diagnose gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Es gebe keinen wissenschaftlich seriösen Beleg dafür, dass Asperger-Autisten häufiger gewalttätig würden als andere Menschen. Für die Nennung der Diagnose gebe es keinen begründbaren Sachbezug. Ohne diese Erwähnung wäre der Ablauf der Gewalttat genauso verständlich gewesen. Die Zeitschrift suggeriere einen Zusammenhang zwischen Autismus und Amoklauf. Damit würden in unzulässiger Weise Vorurteile gegen autistische Menschen geschürt. Der stellvertretende Chefredakteur des Magazins teilt mit, die Redaktion habe im Interesse einer umfassenden Berichterstattung auch erwähnt, dass der Täter unter dem Asperger-Syndrom gelitten habe. Weder von der Krankheit Betroffene noch der Täter würden dadurch herabgewürdigt. Die Redaktion gibt zu bedenken, dass es der Vater des Täters gewesen sei, der die Diagnose seines Sohnes öffentlich gemacht habe. Generell rechtfertige das Forschen nach den Ursachen für eine Gewalttat, die Lebensumstände des Täters zu erörtern. Wenn jemand eine so schlimme Tat begehe, werde man immer fragen dürfen, warum es dazu gekommen sei. An keiner Stelle der Berichterstattung werde ein ursächlicher Zusammenhang von Autismus und Gewalttat behauptet oder angedeutet. Es sei einfach nur die Faktenbasis beschrieben worden. Sein Blatt – so der stellvertretende Chefredakteur abschließend – habe keine Vorurteile geschürt, sondern wahrheitsgemäß und neutral über die Umstände eines schrecklichen Verbrechens berichtet.
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Der Auftakt eines Gerichtsverfahrens gegen den ehemaligen Leiter eines kommunalen Bauhofs ist Gegenstand der Berichterstattung in der Online-Ausgabe einer Lokalzeitung. Dem Mann wird Untreue in neunzehn Fällen vorgeworfen. Der angerichtete Schaden beträgt rund 15.000 Euro. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt, das die Ehefrau des Angeklagten, diesen selbst und seinen Verteidiger zeigt. Die Ehefrau beschwert sich beim Presserat darüber, dass sie innerhalb der Berichterstattung über den Prozess gegen ihren Mann im Bild gezeigt wird. Der Fotograf habe ihr vor dem Gerichtssaal in Anwesenheit eines Justizbeamten versichert, alle Fotos gelöscht zu haben. Sie habe mit dem Verfahren nichts zu tun und auch nicht in die Veröffentlichung eines Fotos eingewilligt, auf dem sie zu sehen ist. Sie habe mehrfach die Zeitung aufgefordert, alle bei Google wiedergegebenen Fotos zu löschen. Das sei bis heute nicht geschehen. Die Zeitung habe gemeint, sie selbst müsse die Löschung bei Google beantragen. Das Foto sei im Übrigen auch an ein anderes Medium weitergegeben worden. Durch den ganzen Vorgang sieht die Frau ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung meint, die Frau des Angeklagten sei nur für einen eingeschränkten Personenkreis erkennbar, da ihr Name in der Bildunterschrift nicht genannt worden sei. Es hätte sich bei der Frau auf dem Foto auch um eine unbeteiligte Dritte handeln können. Dennoch – so der Chefredakteur weiter – sei die Veröffentlichung in dieser Form unangemessen gewesen. Eine Abbildung des Angeklagten und seines Anwalts hätte völlig ausgereicht. Die Chefredaktion habe das kritisierte Foto aus der Online-Ausgabe entfernen lassen. Dies sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden. Auch aus dem anderen Medium, das mit dem Verlag zusammenarbeite und dem man das Foto überlassen habe, sei dieses entfernt worden. Auf die Wiedergabe bei Google habe die Redaktion jedoch keinen Einfluss.
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Das Internetportal eines Zeitungsverlages berichtet unter der Überschrift „Schwitzen mit Stil: Hoheiten flanieren durch den Barockgarten“ über eine Veranstaltung, bei der Kinder in barocker Kleidung durch den Garten eines Schlosses geführt werden. Dem Artikel ist eine Fotostrecke beigestellt. Auf einem der Bilder ist ein Junge zu sehen, dem ein Spitzenkragen umgebunden wird. Der Bildtext lautet: „A. S.(der volle Name wird genannt, d. Red.) wird eingekleidet.“ Die Mutter des abgebildeten Jungen wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie ist der Ansicht, dass die Berichterstattung gegen die Persönlichkeitsrechte des Kindes verstoße. Sie habe sich telefonisch an die Redaktion gewandt. Dort sei ihrer deutlichen Aufforderung, Foto und Namen zu entfernen, Unverständnis und Empörung entgegengebracht worden. Eine Redakteurin sei der Aufforderung schließlich sehr widerwillig nachgekommen. Eine Rückmeldung über den weiteren Verlauf der Angelegenheit sei der Beschwerdeführerin verweigert worden. Inzwischen sei das Bild erneut mit vollem Namen freigeschaltet worden. Die Mutter des im Bild gezeigten Jungen verlangt nun, dass Foto und Name verlässlich dauerhaft aus dem Internetportal verschwinden. Der Chefredakteur spricht von einem bedauerlichen Kommunikationsfehler innerhalb des Verlages. Er bezeichnet die Beschwerde als berechtigt. Er habe sich dafür bei der Beschwerdeführerin entschuldigt und das beanstandete Bild aus dem Online-Angebot entfernt. Aus dem beigefügten Schreiben geht hervor, dass sich die Frau für die kompetente und unkomplizierte Lösung und die ihr geschickten Blumen bedankt.
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„Die 10 gefährlichsten Sekten aller Zeiten – von Aum bis Zeugen Jehovas: Die dunklen Machenschaften der Gurus und Psycho-Kulte weltweit“ – das ist das Titelthema eines Magazins, das sich vornehmlich mit Fragen des Glaubens beschäftigt. Der Autor erläutert allgemeine Motive von Sekten und deren Weg zur Mitgliedergewinnung. Er nennt Quellen, einmal die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) und dann die Leitstelle für Sektenfragen im Berliner Senat. Zu zehn Sekten enthält der Beitrag Infokästen. Einer davon informiert über die Zeugen Jehovas. Darin heißt es unter anderem: „Denn nur, wer sich am Mitgliederfang beteiligt und so seinen Wert für die Gemeinschaft beweist, wird das (…) Ende der Welt überleben.“ Persönlicher Umgang mit Außenstehenden sei zu vermeiden. Beziehungen oder gar Eheschließungen mit Nicht-Zeugen könnten zum Ausschluss führen. Ein Zeuge Jehovas vertritt seine Glaubensgemeinschaft als Beschwerdeführer in diesem Fall. Er kritisiert, die Zeugen Jehovas würden auf eine Stufe mit Selbstmordsekten und kriminellen Organisationen gestellt. Das sei rufschädigend. Der Autor bleibe die Erklärung schuldig, mit welchen Psychotricks die Zeugen Jehovas arbeiteten und warum sie gefährlich seien. Der Autor des Beitrages – so der Beschwerdeführer weiter – zeichne insgesamt ein düsteres Sekten-Bild. Dieses bestehe aus Terroranschlägen, Missbrauch und Gewalt. Die Zeitschrift stelle einen Zusammenhang her zwischen den genannten Praktiken und den Zeugen Jehovas. Das entspreche nicht den Tatsachen. Seine Glaubensgemeinschaft sei weder eine Sekte noch eine Psychogruppe, sondern eine staatlich anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit der Behauptung „Nur wer sich am Mitgliederfang beteiligt und so seinen Wert für die Gemeinschaft beweist, wird das Ende der Welt überleben“ werde der Beweggrund für christliche Missionsarbeit diskreditiert. Zur Textpassage „Persönlicher Umgang zu Außenstehenden ist zu vermeiden, Beziehungen oder gar Eheschließungen mit Nicht-Zeugen können zum Ausschluss führen“ erklärt der Beschwerdeführer, ein solcher Umgang sei gar nicht zu vermeiden, denn die Zeugen Jehovas lebten nicht in einem eigenen Staat. Wie intensiv Kontakte gestaltet würden, sei Privatsache eines jeden Einzelnen. Noch nie habe es Ausschlüsse gegeben, wenn ein Zeuge Beziehungen zu Mitgliedern anderer Glaubensgemeinschaften gepflegt oder eine Ehe geschlossen habe. Die Redaktion der Zeitschrift kann dem Vorwurf der mangelnden Differenzierung auf ihrer Titelseite nicht widersprechen. Im Bericht im Innern des Blattes würden die Zeugen Jehovas jedoch nicht ein einziges Mal erwähnt. Ansonsten versuche der Autor der Geschichte, den Lesern das grundsätzliche Gefahrenpotential von Sekten und Psychogruppen darzulegen. Zum Thema Mitgliederfang verweist die Redaktion auf die mit Landesmitteln geförderte Informationsstelle „Sekten-Info Nordrhein-Westfalen e.V.“, welche klarstelle, dass der Eintritt ins Paradies für einen Zeugen Jehovas auch vom Engagement im so genannten „Predigtwerk“ abhänge. Die Sekten-Info zitierte dazu aus dem „Handbuch der Ältesten“ der Zeugen Jehovas. Schließlich erläutert die Redaktion ihre Aussage zur Vermeidung von Kontakten von Zeugen Jehovas zu Außenstehenden. Sie zitiert aus dem „Wachturm“, dem offiziellen Blatt der Glaubensgemeinschaft: „Zwar ist mancher Kontakt mit Weltmenschen unvermeidbar (…), aber wir müssen wachsam sein, damit wir nicht in die todbringende Atmosphäre der Welt zurückgesogen werden.“
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Vor dem Hamburger Hauptbahnhof wird ein Mann erstochen, der mutmaßliche Täter wenig später festgenommen. Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online und illustriert ihren Artikel mit mehreren Fotos. Eines zeigt das am Boden liegende Opfer. Bildtext: „17.18 Uhr: Das blutüberströmte Opfer sitzt am Boden, die Klinge steckt in seinem Bauch. Direkt hinter ihm der Messerstecher (blaue Jacke). Geschockte Passanten beobachten die Szene, darunter auch Kinder.“ Im Beitrag wird weiter mitgeteilt, dass die Zeitung das Foto-Protokoll eines Messer-Mordes zeige, mitten in der Großstadt und am helllichten Tag. Ein freier Fotograf, der den Vorgang festgehalten hat, wird mit den Worten zitiert: „Ich mache nur die Fotos – alles andere ist Sache der Redaktionen.“ Ein Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Veröffentlichung Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) verletze. An der Darstellung eines sterbenden Menschen bestehe kein überwiegendes berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Mehrere andere Beschwerdeführer sehen Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Der Fall werde reißerisch dargestellt. Das Opfer sei schlecht verpixelt und werde sterbend in den Mittelpunkt eines Bildes gerückt. Zudem zeige die Zeitung den mutmaßlichen Täter, umstehende Personen und Polizeibeamte auf unverfremdeten Bildern. Jugendliche und Kinder könnten – so die Beschwerdeführer – problemlos auf diese Inhalte zugreifen. Für die Angehörigen des Opfers müsse dieser Anblick traumatisch sein. Der Leser werde in diesem Fall voyeuristisch in die Tat hineingezogen. Ein Beschwerdeführer schreibt, er schäme sich als angehender Journalist für die Art, wie die Zeitung mit diesem Ereignis umgegangen sei. Nach Meinung der Rechtsabteilung des Verlages sei es verständlich, wenn an der Art der Berichterstattung wie im vorliegenden Fall Kritik geübt werde. Sie beruft sich aber auf ein überwiegendes öffentliches Interesse und eine vollumfängliche Informationspflicht. Die Rechtsvertretung stellt fest, dass aus ihrer Sicht der Verletzte nicht herabgewürdigt worden sei. Die Zeitung habe in dieser Weise berichten dürfen, weil sich die Tat öffentlich ereignet habe und der mutmaßliche Täter öffentlich verfolgt und schließlich festgenommen worden sei. Eine Zeitung aus dem gleichen Verlag habe statt der Fotos eine Skizze vom Tathergang abgedruckt, weil die Redaktion nicht bereit gewesen sei, das für die Fotos übliche Honorar zu zahlen.
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Dem Bericht der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung zufolge hat ein 56-Jähriger einen 15 Jahre jüngeren Zechkumpan mit einem Messer im Streit tödlich verletzt. Der festgenommene Tatverdächtige sei der Mieter der Wohnung, in der sich die Bluttat ereignet habe. Der Autor des Berichts schildert den mutmaßlichen Tathergang und nennt die genaue Adresse und das Stockwerk der Wohnung. Fotos zeigen das Haus, die versiegelte Eingangstür zur Wohnung, eine vermutliche Blutspur an einer Tapete und eine Nahaufnahme vom amtlichen Siegel an der Wohnungstür. Ein Leser der Zeitung sieht in der detaillierten Darstellung des Vorgangs – vor allem die Einzelheiten des Wohnhauses und der Wohnung - eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Tatverdächtigen. Nach Auffassung des Chefredakteurs der Zeitung widerspricht die Berichterstattung unter keinem Gesichtspunkt dem Pressekodex. Die Schwere der Tat rechtfertige die Berichterstattung in der gewählten Weise. Die Redaktion habe zwar den Tatort abgebildet, darüber hinaus aber keine identifizierende Darstellung mit Namensnennung oder ähnlichem vorgenommen. Dies gehe mit Richtlinie 8.1 konform. Dass der Tatverdächtige bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig zu gelten habe, sei der Redaktion bewusst. Er werde jedoch nicht im Umkehrschluss zum Opfer, wie der Beschwerdeführer offenbar glaube.
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„Hier bedroht der Mörder seine Frau mit dem Gewehr“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über eine Beziehungstat, bei der ein Mann offenbar seine Ehefrau erschossen hat. Die Redaktion druckt ein Foto der Frau und nennt im Bildtext ihren vollen Namen. Auch wird die Adresse der Eltern der Getöteten – der Tatort - genannt. Ein unscharfes Foto, aufgenommen von einem Amateur, ist dem Bericht beigestellt. Es zeigt angeblich das Ehepaar im Garten des Elternhauses der Frau. Dort soll der Tatverdächtige ein Gewehr auf seine Frau gerichtet haben. Ein Leser der Zeitung sieht eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Opfers, das durch Foto und Namensnennung identifizierbar werde. Zu dieser Identifizierbarkeit trage auch die Angabe der vollen Adresse der Eltern des Opfers bei. Insgesamt – so der Beschwerdeführer – sei die Berichterstattung unangemessen sensationell durch den Abdruck der Amateuraufnahme, die kurz vor der Tötung der Frau entstanden sein soll. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung sei der außergewöhnliche Vorfall von so hohem öffentlichem Interesse, dass das Berichterstattungsinteresse etwaige Belange der Betroffenen überwiege. Die Redaktion habe sich bewusst für die Veröffentlichung der Fotos entschieden, um die Grausamkeit der Tat zu verdeutlichen und anzuprangern. Es müsse im Rahmen des Informationsauftrages erlaubt sein, dem Leser dramatische Ereignisse wie im vorliegenden Fall nahe zu bringen. Den Ausschlag für die Veröffentlichung habe letztlich gegeben, dass weder Täter noch Opfer wegen der unscharfen Aufnahmen zu erkennen seien. Die Zeitung hält die Berichterstattung insgesamt für zurückhaltend. Bei der Beurteilung dieses Falles sei zu berücksichtigen, dass sich der Täter auf der Flucht befand und die Berichterstattung auch dazu dienen sollte, die Bevölkerung zur Mithilfe an der Aufklärung der Tat zu bewegen. Eine unangemessen sensationelle Darstellung liege ebenfalls nicht vor, da die Fotos auf der Wiese das Geschehen vor der Tat, nicht jedoch die Tat selbst dokumentierten. Was das Porträtfoto des Opfers betreffe, sei die Redaktion zunächst von einem Einverständnis des Opfers mit einer Veröffentlichung ausgegangen, da dieses das Bild in sein Facebook-Profil eingestellt habe. Die Zeitung bekam jedoch ein Schreiben des Anwalts der Eltern des Opfers. Daraufhin habe die Zeitung eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben und das Bild umgehend aus allen Veröffentlichungen entfernt. Auch das Foto von der Wiese sei gelöscht worden. Die Rechtsabteilung schließt ihre Stellungnahme mit dem Hinweis, dass die Berichterstattung nicht die vollständige Adresse des Elternhauses des Opfers enthalte. Lediglich der Ortsteil sei genannt worden.
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„Schon wieder Mädchen in Indien aufgehängt!“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Artikel wird über den Mord an einem indischen Mädchen berichtet, das nach einer mutmaßlichen Vergewaltigung von seinen Peinigern an einem Baum aufgehängt wurde. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt, auf dem das Mordopfer im Vordergrund deutlich erkennbar abgebildet ist. Im Hintergrund ist eine Menschenmenge – zumeist aus Männern bestehend – zu sehen. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht durch das Foto den Jugendschutz verletzt. Es sei unangemessen sensationell. Der Beschwerdeführer erkennt in der Veröffentlichung eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) des Pressekodex. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe sich gewissenhaft mit der Frage befasst, ob das Foto presseethisch zu beanstanden sei. Die Entscheidung, das Bild zu veröffentlichen, sei eindeutig gewesen. Es sei die Pflicht der Zeitung, auf grausame Gewalttaten aufmerksam zu machen und diese anzuprangern. Sie sehe sich gegenüber der Öffentlichkeit aufgrund des ihr obliegenden Informationsauftrages zu einer umfänglichen und ungefilterten Berichterstattung verpflichtet. Ausschlagend für die Bildberichterstattung sei am Ende gewesen, dass das Mordopfer nicht identifizierbar gezeigt werde. Es sei lediglich von hinten zu sehen. Das Foto – so die Rechtsabteilung weiter – dokumentiere und verdeutliche Brutalität und grausame Realität der Tat. Der Textbeitrag ordne das Foto journalistisch ein. Die Redaktion habe durchaus auch die möglichen Wirkungen auf Jugendliche bedacht. Sie sei aber angesichts der aktuellen gesellschaftlich relevanten Information nach wie vor davon überzeugt, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in diesem Fall den Ausschlag für den Abdruck zu Recht gegeben habe.
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