Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7053 Entscheidungen
Eine Fachzeitschrift für Informationstechnik kündigt auf ihrer Titelseite mehrere Beiträge an, die im Innern der Ausgabe zu finden sind. Zwei der sogenannten „Teaser“ enthalten den Hinweis „Subnet“. Ein Link führt geradewegs zu einer Software-Firma. Der Beschwerdeführer in diesem Fall teilt mit, dass in den Mediendaten der Zeitschrift „Subnet“ als Sonderwerbeform bezeichnet werde. Es handele sich somit bei diesen Beiträgen um bezahlte Veröffentlichungen, die für den Nutzer jedoch nicht als Anzeigen erkennbar sind. Die Kennzeichnung mit dem Wort „Subnet“ reiche – so der Beschwerdeführer – nicht aus, dem Leser den Anzeigencharakter der Veröffentlichung zu verdeutlichen. Der Online-Chef der Zeitschrift ist der Auffassung, dass die auch in der Vergangenheit bereits angewandte Praxis zur Kennzeichnung werblicher Inhalte geeignet gewesen sei, eine Irreführung der Nutzer zu vermeiden. Unabhängig davon habe man jedoch die vorliegende Beschwerde sehr ernst genommen. Künftig will die Zeitschrift werbliche Inhalte noch klarer als bisher erkennbar machen.
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Erneut Hetze gegen Farbige in Polizei-Kalender“ berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über einen Kalender der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Bayern, der rassistische Karikaturen enthalte. Nach Darstellung der Zeitung ist ein namentlich genannter bayerischer SPD-Abgeordneter und früherer GdP-Chef Herausgeber des Kalenders. Die GdP Bayern, in diesem Fall der Beschwerdeführer, betont, dass der Kalender nicht von ihr stamme. Er sei auch nicht von dem ehemaligen Vorsitzenden herausgegeben worden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, Ausgangspunkt des kritisierten Beitrages sei die Recherche der Redaktion zu einem bereits früher aufgetauchten Kalender der GdP gewesen. In diesem Zusammenhang sei man auf Hinweise zu einem weiteren rassistischen Polizeikalender gestoßen und dem Thema nachgegangen. Im Artikel werde deutlich darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um Hinweise auf den früheren GdP-Chef als Herausgeber des Kalenders handele. Aufgrund einer insgesamt unklaren Faktenlage, so der stellvertretende Chefredakteur weiter, habe sich die Redaktion kurze Zeit nach der Veröffentlichung des Artikels selbst dazu entschlossen, die Geschichte vorsorglich aus dem Netz zu nehmen. Zum Schutz der erwähnten Personen sei der Beitrag seitdem nicht mehr aufrufbar. Wegen dieses Vorgehens sieht die Redaktion keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze.
Weiterlesen
„Verzweifelter Tibeter zündete sich an – tot!“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Dem Bericht beigefügt ist das Bild eines brennenden jungen Mannes. Einige Klicks weiter ist eine Bildstrecke aus acht Agenturfotos zu sehen. Diese zeigen den Verzweifelten, der sich während einer Demonstration mit Benzin übergossen und anschließend sich selbst angezündet hatte. Auf den Fotos ist der junge Mann zu sehen, der schreiend läuft, stürzt und dann brennend auf dem Boden liegt. Einige Menschen werden bei dem vergeblichen Versuch gezeigt, die Flammen zu löschen. Die Berichterstattung veranlasst zwei Leser der Zeitung zu Beschwerden beim Presserat. Der eine ist der Auffassung, es sei für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht nötig gewesen, diese Bilder zu veröffentlichen. Seine Beschwerde richte sich nicht gegen den Artikel, sondern allein gegen die an Grausamkeit schwer zu überbietenden Fotos. Der zweite Beschwerdeführer kritisiert, dass ein Foto des brennenden Mannes auf der Startseite gezeigt worden sei. Somit habe es jeder Nutzer unvorbereitet sehen müssen – auch Jugendliche. Er sieht das Gebot der Ziffer 11 des Pressekodex verletzt, den Jugendschutz zu beachten. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Darstellung nicht für unangemessen sensationell nach Ziffer 11. Sie diene allein dem Zweck, realitätsnah die Dramatik und Tragik der Selbstverbrennung für den Leser deutlich zu machen. Erst die veröffentlichten Bilder demonstrierten realitätsgetreu und ohne Effekthascherei die Grausamkeit des Geschehens. Die Fotos dienten ausschließlich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es handele sich um Dokumente der Zeitgeschichte, auf die die Öffentlichkeit einen Anspruch habe.
Weiterlesen
„Verzweifelter Tibeter zündete sich an – tot!“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Dem Bericht beigefügt ist das Bild eines brennenden jungen Mannes. Einige Klicks weiter ist eine Bildstrecke aus acht Agenturfotos zu sehen. Diese zeigen den Verzweifelten, der sich während einer Demonstration mit Benzin übergossen und anschließend sich selbst angezündet hatte. Auf den Fotos ist der junge Mann zu sehen, der schreiend läuft, stürzt und dann brennend auf dem Boden liegt. Einige Menschen werden bei dem vergeblichen Versuch gezeigt, die Flammen zu löschen. Die Berichterstattung veranlasst zwei Leser der Zeitung zu Beschwerden beim Presserat. Der eine ist der Auffassung, es sei für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht nötig gewesen, diese Bilder zu veröffentlichen. Seine Beschwerde richte sich nicht gegen den Artikel, sondern allein gegen die an Grausamkeit schwer zu überbietenden Fotos. Der zweite Beschwerdeführer kritisiert, dass ein Foto des brennenden Mannes auf der Startseite gezeigt worden sei. Somit habe es jeder Nutzer unvorbereitet sehen müssen – auch Jugendliche. Er sieht das Gebot der Ziffer 11 des Pressekodex verletzt, den Jugendschutz zu beachten. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Darstellung nicht für unangemessen sensationell nach Ziffer 11. Sie diene allein dem Zweck, realitätsnah die Dramatik und Tragik der Selbstverbrennung für den Leser deutlich zu machen. Erst die veröffentlichten Bilder demonstrierten realitätsgetreu und ohne Effekthascherei die Grausamkeit des Geschehens. Die Fotos dienten ausschließlich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es handele sich um Dokumente der Zeitgeschichte, auf die die Öffentlichkeit einen Anspruch habe.
Weiterlesen
„Die toten Kinder aus dem Reisebus“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Beitrag wird über ein tragisches Busunglück mit 22 toten Kindern in der Schweiz berichtet. 15 der Toten werden in einer Bildgalerie gezeigt. Die Redaktion erläutert: „Auf Wunsch der Eltern bleiben die Namen ungenannt“. Die Zeitung weist darauf hin, dass der Bürgermeister der belgischen Stadt Lommel, aus der die Kinder stammen, die Bilder der toten Kinder öffentlich im Rathaus ausgelegt habe. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Im Fall 0198 sieht der Beschwerdeführer in der Veröffentlichung der Fotos einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Das Leid der verunglückten Kinder werde zur Sensationsbefriedigung benutzt. Er hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Ein anderer (Fall 0199) beklagt, dass die Abbildung der verunglückten Kinder nicht mit dem erforderlichen Respekt vor dem Leid der Opfer und der Angehörigen zu vereinbaren sei. Für die Beschwerdeführerin im Fall 0206 ist es mit der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex nicht vereinbar, die Kinder ins Licht der Öffentlichkeit zu zerren. Sie sieht auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht vom hohen Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die Darstellung des Unglücks in der gewählten Form rechtfertige. Die Veröffentlichung bewege sich in den Grenzen, die der Presserat für die Berichterstattung über Unglücksfälle setze. Die Abwägungen mit den Persönlichkeitsrechten der Opfer und ihrer Angehörigen sei gewissenhaft vorgenommen worden. Zur Entstehungsgeschichte der Fotos: Es handelt sich um Bilder aus dem Kondolenzraum im Rathaus von Lommel. Die Porträts der Kinder seien dort nach dem schrecklichen Unfall ausgestellt worden. Die Redaktion habe die Fotos mit dem Wissen der Verantwortlichen abfotografiert. Vertreter der Stadt hätten dem ausdrücklich zugestimmt. Sie hätten nur gebeten, die Namen der Toten nicht zu nennen und Trauernde nicht gegen ihren Willen zu fotografieren. Die abgedruckte Bildergalerie – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – sei zurückhaltend und sachlich. Der Umgang mit den Opfern sei würdevoll. Eine Persönlichkeitsverletzung liege nicht vor, da die Fotos mit Zustimmung der Stadt Lommel gemacht worden seien. Eine unangemessene Darstellung im Sinne der Ziffer 11 sei auch nicht festzustellen. Die Entscheidung der Redaktion, die Bilder zu zeigen, habe nichts mit Sensationslust zu tun. Die Darstellung habe dazu geführt, dass den Opfern und deren Angehörigen eine breite Anteilnahme entgegengebracht worden sei.
Weiterlesen
„Die toten Kinder aus dem Reisebus“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Beitrag wird über ein tragisches Busunglück mit 22 toten Kindern in der Schweiz berichtet. 15 der Toten werden in einer Bildgalerie gezeigt. Die Redaktion erläutert: „Auf Wunsch der Eltern bleiben die Namen ungenannt“. Die Zeitung weist darauf hin, dass der Bürgermeister der belgischen Stadt Lommel, aus der die Kinder stammen, die Bilder der toten Kinder öffentlich im Rathaus ausgelegt habe. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Im Fall 0198 sieht der Beschwerdeführer in der Veröffentlichung der Fotos einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Das Leid der verunglückten Kinder werde zur Sensationsbefriedigung benutzt. Er hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Ein anderer (Fall 0199) beklagt, dass die Abbildung der verunglückten Kinder nicht mit dem erforderlichen Respekt vor dem Leid der Opfer und der Angehörigen zu vereinbaren sei. Für die Beschwerdeführerin im Fall 0206 ist es mit der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex nicht vereinbar, die Kinder ins Licht der Öffentlichkeit zu zerren. Sie sieht auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht vom hohen Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die Darstellung des Unglücks in der gewählten Form rechtfertige. Die Veröffentlichung bewege sich in den Grenzen, die der Presserat für die Berichterstattung über Unglücksfälle setze. Die Abwägungen mit den Persönlichkeitsrechten der Opfer und ihrer Angehörigen sei gewissenhaft vorgenommen worden. Zur Entstehungsgeschichte der Fotos: Es handelt sich um Bilder aus dem Kondolenzraum im Rathaus von Lommel. Die Porträts der Kinder seien dort nach dem schrecklichen Unfall ausgestellt worden. Die Redaktion habe die Fotos mit dem Wissen der Verantwortlichen abfotografiert. Vertreter der Stadt hätten dem ausdrücklich zugestimmt. Sie hätten nur gebeten, die Namen der Toten nicht zu nennen und Trauernde nicht gegen ihren Willen zu fotografieren. Die abgedruckte Bildergalerie – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – sei zurückhaltend und sachlich. Der Umgang mit den Opfern sei würdevoll. Eine Persönlichkeitsverletzung liege nicht vor, da die Fotos mit Zustimmung der Stadt Lommel gemacht worden seien. Eine unangemessene Darstellung im Sinne der Ziffer 11 sei auch nicht festzustellen. Die Entscheidung der Redaktion, die Bilder zu zeigen, habe nichts mit Sensationslust zu tun. Die Darstellung habe dazu geführt, dass den Opfern und deren Angehörigen eine breite Anteilnahme entgegengebracht worden sei.
Weiterlesen
„Die toten Kinder aus dem Reisebus“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Beitrag wird über ein tragisches Busunglück mit 22 toten Kindern in der Schweiz berichtet. 15 der Toten werden in einer Bildgalerie gezeigt. Die Redaktion erläutert: „Auf Wunsch der Eltern bleiben die Namen ungenannt“. Die Zeitung weist darauf hin, dass der Bürgermeister der belgischen Stadt Lommel, aus der die Kinder stammen, die Bilder der toten Kinder öffentlich im Rathaus ausgelegt habe. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Im Fall 0198 sieht der Beschwerdeführer in der Veröffentlichung der Fotos einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Das Leid der verunglückten Kinder werde zur Sensationsbefriedigung benutzt. Er hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Ein anderer (Fall 0199) beklagt, dass die Abbildung der verunglückten Kinder nicht mit dem erforderlichen Respekt vor dem Leid der Opfer und der Angehörigen zu vereinbaren sei. Für die Beschwerdeführerin im Fall 0206 ist es mit der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex nicht vereinbar, die Kinder ins Licht der Öffentlichkeit zu zerren. Sie sieht auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht vom hohen Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die Darstellung des Unglücks in der gewählten Form rechtfertige. Die Veröffentlichung bewege sich in den Grenzen, die der Presserat für die Berichterstattung über Unglücksfälle setze. Die Abwägungen mit den Persönlichkeitsrechten der Opfer und ihrer Angehörigen sei gewissenhaft vorgenommen worden. Zur Entstehungsgeschichte der Fotos: Es handelt sich um Bilder aus dem Kondolenzraum im Rathaus von Lommel. Die Porträts der Kinder seien dort nach dem schrecklichen Unfall ausgestellt worden. Die Redaktion habe die Fotos mit dem Wissen der Verantwortlichen abfotografiert. Vertreter der Stadt hätten dem ausdrücklich zugestimmt. Sie hätten nur gebeten, die Namen der Toten nicht zu nennen und Trauernde nicht gegen ihren Willen zu fotografieren. Die abgedruckte Bildergalerie – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – sei zurückhaltend und sachlich. Der Umgang mit den Opfern sei würdevoll. Eine Persönlichkeitsverletzung liege nicht vor, da die Fotos mit Zustimmung der Stadt Lommel gemacht worden seien. Eine unangemessene Darstellung im Sinne der Ziffer 11 sei auch nicht festzustellen. Die Entscheidung der Redaktion, die Bilder zu zeigen, habe nichts mit Sensationslust zu tun. Die Darstellung habe dazu geführt, dass den Opfern und deren Angehörigen eine breite Anteilnahme entgegengebracht worden sei.
Weiterlesen
Eine Zeitung veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe unter der Rubrik „Der Hingucker – das besondere Bild“ das Foto eines brennenden Nepalesen. Die Bildunterschrift lautet: „Flammender Protest gegen die chinesische Tibet-Politik und Supermann mit Ötzi Aug´ in Aug´ - diese und andere schöne Aussichten finden Sie in unserer Bildergalerie mit Fotos aus aller Welt. Gern veröffentlichen wir auch Ihre Aufnahmen…“. Ein Leser sieht die Ziffern 1 und 11 des Pressekodex (Menschenwürde und Sensationsberichterstattung) verletzt. Die Verbindung von Bild und Wort sei in diesem Fall menschenverachtend. Unter den Stichworten „Hingucker“ und „schöne Aussichten“ werde ein in der Selbstverbrennung leidender, vermutlich im Todeskampf stehender Mensch gezeigt. Die ästhetische Faszination, die das Feuerbild ausüben könne, wiege den Zynismus der Kombination nicht auf. In der beim Anklicken des Bildes sich öffnenden Bildergalerie werde diese Darstellung zudem in den Zusammenhang mit trivialen Schnappschüssen gestellt. Auch der Aufruf an die Leser, selbst Aufnahmen zur Veröffentlichung einzureichen, wirke zynisch. Der Redaktionsleiter Online antwortet. Er gibt dem Beschwerdeführer Recht. Das Foto mit dem brennenden Mann aus Nepal gehöre nicht in diese Bildergalerie. Die Redaktion entschuldige sich und könne lediglich geltend machen, dass man nicht zynisch, sondern gedankenlos gehandelt habe.
Weiterlesen