Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7055 Entscheidungen
Eine Großstadtzeitung veröffentlicht gedruckt und online eine Karikatur. Diese zeigt einen Geistlichen, der einem jungen Mann den Penis mit einem Messer abgetrennt hat. Der Geistliche sagt: „Oh-Oh, heute ist nicht mein Tag!“ Darauf antwortet der junge Mann: „Kopf hoch, es wird bald nicht mehr strafbar!“ Dazu erreichen den Presserat drei Beschwerden. Ein Leser der Zeitung hält die Karikatur für grob antisemitisch. Er sieht Menschen muslimischen und jüdischen Glaubens in ihrer Ehre verletzt. Aus Sicht eines anderen Beschwerdeführers gaukelt die Darstellung dem Leser vor, es gehe bei der Beschneidungsdiskussion darum, Regelungen für Menschen zu finden, die volljährig seien und sich schon verbal differenziert äußern könnten. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr gehe es um Kleinstkinder, die sich nicht zu dem Eingriff äußern könnten. Auch sei es bei dem Kölner Gerichtsurteil um die ärztlich vollzogene Beschneidung gegangen. Auf der Karikatur jedoch sei kein Mediziner zu sehen. Die Zeichnung diene dazu, den religiösen Ritus an sich zu verunglimpfen, indem unsteriles Arbeiten, Fahrlässigkeit und fehlende Ausbildung unterstellt würden. Nach Auffassung eines weiteren Lesers schüre die Karikatur Hass gegen Juden und Muslime. Sie entstelle die Beschneidung zur Kastration und bediene damit Ängste. Die Darstellung unterstelle fehlende Ethik und mangelnde Gesetzestreue. Die Rechtsabteilung des Verlages vertritt die Meinung, die Karikatur schmähe keine religiöse Weltanschauung. Eine Schmähung setze eine gravierende herabsetzende Äußerung voraus. Eine solche liege hier nicht vor. Die Zeitung glaubt, der Aussagekern der Zeichnung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Zeichner greife die aktuelle Debatte um eine mögliche Strafbarkeit der Beschneidung auf. Er lasse diverse Deutungsmöglichkeiten zu. Es gehe um die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema, nicht jedoch um die Schmähung einzelner Personen.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht gedruckt und online eine Karikatur. Diese zeigt einen Geistlichen, der einem jungen Mann den Penis mit einem Messer abgetrennt hat. Der Geistliche sagt: „Oh-Oh, heute ist nicht mein Tag!“ Darauf antwortet der junge Mann: „Kopf hoch, es wird bald nicht mehr strafbar!“ Dazu erreichen den Presserat drei Beschwerden. Ein Leser der Zeitung hält die Karikatur für grob antisemitisch. Er sieht Menschen muslimischen und jüdischen Glaubens in ihrer Ehre verletzt. Aus Sicht eines anderen Beschwerdeführers gaukelt die Darstellung dem Leser vor, es gehe bei der Beschneidungsdiskussion darum, Regelungen für Menschen zu finden, die volljährig seien und sich schon verbal differenziert äußern könnten. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr gehe es um Kleinstkinder, die sich nicht zu dem Eingriff äußern könnten. Auch sei es bei dem Kölner Gerichtsurteil um die ärztlich vollzogene Beschneidung gegangen. Auf der Karikatur jedoch sei kein Mediziner zu sehen. Die Zeichnung diene dazu, den religiösen Ritus an sich zu verunglimpfen, indem unsteriles Arbeiten, Fahrlässigkeit und fehlende Ausbildung unterstellt würden. Nach Auffassung eines weiteren Lesers schüre die Karikatur Hass gegen Juden und Muslime. Sie entstelle die Beschneidung zur Kastration und bediene damit Ängste. Die Darstellung unterstelle fehlende Ethik und mangelnde Gesetzestreue. Die Rechtsabteilung des Verlages vertritt die Meinung, die Karikatur schmähe keine religiöse Weltanschauung. Eine Schmähung setze eine gravierende herabsetzende Äußerung voraus. Eine solche liege hier nicht vor. Die Zeitung glaubt, der Aussagekern der Zeichnung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Zeichner greife die aktuelle Debatte um eine mögliche Strafbarkeit der Beschneidung auf. Er lasse diverse Deutungsmöglichkeiten zu. Es gehe um die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema, nicht jedoch um die Schmähung einzelner Personen.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht gedruckt und online eine Karikatur. Diese zeigt einen Geistlichen, der einem jungen Mann den Penis mit einem Messer abgetrennt hat. Der Geistliche sagt: „Oh-Oh, heute ist nicht mein Tag!“ Darauf antwortet der junge Mann: „Kopf hoch, es wird bald nicht mehr strafbar!“ Dazu erreichen den Presserat drei Beschwerden. Ein Leser der Zeitung hält die Karikatur für grob antisemitisch. Er sieht Menschen muslimischen und jüdischen Glaubens in ihrer Ehre verletzt. Aus Sicht eines anderen Beschwerdeführers gaukelt die Darstellung dem Leser vor, es gehe bei der Beschneidungsdiskussion darum, Regelungen für Menschen zu finden, die volljährig seien und sich schon verbal differenziert äußern könnten. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr gehe es um Kleinstkinder, die sich nicht zu dem Eingriff äußern könnten. Auch sei es bei dem Kölner Gerichtsurteil um die ärztlich vollzogene Beschneidung gegangen. Auf der Karikatur jedoch sei kein Mediziner zu sehen. Die Zeichnung diene dazu, den religiösen Ritus an sich zu verunglimpfen, indem unsteriles Arbeiten, Fahrlässigkeit und fehlende Ausbildung unterstellt würden. Nach Auffassung eines weiteren Lesers schüre die Karikatur Hass gegen Juden und Muslime. Sie entstelle die Beschneidung zur Kastration und bediene damit Ängste. Die Darstellung unterstelle fehlende Ethik und mangelnde Gesetzestreue. Die Rechtsabteilung des Verlages vertritt die Meinung, die Karikatur schmähe keine religiöse Weltanschauung. Eine Schmähung setze eine gravierende herabsetzende Äußerung voraus. Eine solche liege hier nicht vor. Die Zeitung glaubt, der Aussagekern der Zeichnung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Zeichner greife die aktuelle Debatte um eine mögliche Strafbarkeit der Beschneidung auf. Er lasse diverse Deutungsmöglichkeiten zu. Es gehe um die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema, nicht jedoch um die Schmähung einzelner Personen.
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet unter der Überschrift „Tierschutz-Taliban bedrohen die deutsche Jagd“ über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Diesem liegt die Klage eines Grundstückseigentümers zugrunde, der sich erfolgreich gegen die aus seiner Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft folgende Pflicht, die Jagd auf seinem Grundstück zu dulden, gewehrt hatte. In der Überschrift werden jetzige und mögliche weitere Kläger als „Tierschutz-Taliban“ bezeichnet. In der Unterzeile ist von „Veganer-Justiz“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Rede. Ein Bauer müsse riesige Maisfelder leerfressen lassen, weil ein Tierschutz-Fundamentalist auf einem kleinen Flecken keine Jagd dulde. Der Artikel schildert den fiktiven Fall eines in Berlin lebenden Veganers, der als Eigentümer eines geerbten Grundstücks die Jagd darauf verbieten könne. Der Autor des Artikels beschreibt ausufernde Wildschäden als Folge des Urteils. Für diese sei niemand bereit, Schadensersatz zu leisten. Deshalb lassen sich für die betroffenen Grundstücke keine Pächter mehr finden. Mit dem dörflichen Frieden sei es vorbei. In Berlin jedoch habe einer ein gutes Gewissen. Die Online-Redaktion ändert die Überschrift. Sie verzichtet in der Neufassung auf die Begriffe „Tierschutz-Taliban“ und „Veganer-Justiz“. Die Redaktion distanziert sich schärfstens von der ersten Fassung. Sie spricht von einem groben journalistisch-handwerklichen Fehler, den sie aufrichtig bedauere und für den sie um Verzeihung bitte. Sie dankt ausdrücklich allen Nutzern ihres Internet-Auftritts, die die Redaktion auf die „indiskutable Überschrift“ hingewiesen hätten. Mehrere Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass der Artikel in seiner ursprünglichen Form gegen mehrere presseethische Grundsätze verstoßen habe. Durch die Bezeichnung als „Taliban“ würden der Kläger sowie Jagdgegner, Vegetarier und Veganer verunglimpft. Die Rechtsprechung des EGMR werde durch die Bezeichnung „Veganer-Justiz“ herabgewürdigt. (0401/12/2)
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Unter der Rubrik „Die Gesellschaftskritik“ veröffentlicht eine überregionale Tageszeitung gedruckt und online unter der Überschrift „Pseudobarockes Geschwurbel“ einen Beitrag, in dem darüber spekuliert wird, ob Umweltminister Peter Altmaier möglicherweise homosexuell sei. Auf den Online-Seiten wird der Beitrag noch am gleichen Tag gelöscht. Die Chefredaktion entschuldigt sich öffentlich für die Spekulation. Sie betont, dass die sexuelle Orientierung eines Menschen dessen Privatsache sei. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht die Persönlichkeitsrechte des Ministers verletzt. Die Berichterstattung sei über diese Spekulation hinaus unangemessen und diskriminierend. Zu der Beschwerde äußert sich die Zeitung nicht.
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Ein Mann steht unter der Anklage vor Gericht, eine Minderjährige in einer Schultoilette vergewaltigt zu haben. Die örtliche Zeitung berichtet über den Tathergang und druckt in ihrer Schilderung den Satz: „Er wollte seinen Penis in ihren After einführen.“ Der Täter wird als „Konstantinos M.“ bezeichnet. Er sei griechischer Staatsbürger. Das Opfer stamme aus Thailand. Eine Leserin der Zeitung vermutet einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Der Bericht sei unangemessen sensationell. Die Schilderung der Herkunft von Täter und Opfer tue nichts zur Sache und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Darstellungsform demonstriere die Gewalt und Brutalität, mit der der Täter gegen das Opfer vorgegangen sei. Die Schilderung eines beabsichtigten, aber nicht umgesetzten Vorgehens überschreite nicht die Grenze des Zulässigen. Der Tathergang sei beim Prozessauftakt zur Sprache gekommen. Die Herkunft des Täters sowie des Opfers und seiner Mutter sei während der Verhandlung von Bedeutung gewesen. So sei es aufgrund der Sprachprobleme der Mutter schwierig gewesen, sie sofort umfassend über das Verbrechen an ihrer Tochter aufzuklären. In den Berichten anderer Medien sei mehrmals von einer „33-jährigen Thailänderin“ die Rede gewesen. Dies sei im beanstandeten Artikel nicht geschehen. Die Zeitung habe die Mutter als „aus Thailand stammend“ beschrieben. Die Staatsangehörigkeit des Täters habe im Prozess und vorher schon bei der Anordnung der Untersuchungshaft eine Rolle gespielt, als es um eine mögliche Fluchtgefahr nach Griechenland gegangen sei. Vorurteile gegenüber den in Deutschland lebenden Griechen seien nicht geschürt worden.
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Eine Zeitschrift berichtet, dass die beabsichtigte Übernahme einer Aktiengesellschaft vorerst abgewehrt worden sei. Die Hauptversammlung sei mit großer Mehrheit der Beschlussvorlage des Managements gefolgt. Am Ende zitiert die Zeitschrift eine Nachrichtenagentur als Quelle des Beitrags. Ein anonymisierter Beschwerdeführer teilt mit, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine Pressemitteilung der Aktiengesellschaft handele. Das Unternehmen habe diese beim agentureigenen Presseportal eingestellt. Daraus habe sie die Zeitschrift dann übernommen. Dabei seien die dem Serviceteil angehängten Quellenangaben abgeschnitten worden. Somit liege – so der Beschwerdeführer – ein Verstoß gegen Ziffer 1, Richtlinie 1.3, vor, wonach Pressemitteilungen als solche gekennzeichnet werden müssen. Der Chefredakteur der Zeitschrift bedauert ein Versehen der Redaktion. Der fragliche Text sei wie eine reguläre Agenturmeldung behandelt und fälschlicherweise auch als solche gekennzeichnet worden. Dies entspreche nicht dem üblichen redaktionellen Verfahren. Die Redaktion habe Vorkehrungen getroffen, um solche Fehler in Zukunft zu vermeiden. Die beanstandete Meldung sei aus dem Online-Auftritt entfernt worden.
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Die Regionalausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Dieser Islamist bewachte den BER!“ über einen mutmaßlichen Islamisten, der als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma auf einer Baustelle des neuen Berliner Flughafens (BER) eingesetzt war. Der als „Florian L. (21)“ bezeichnete Mann werde vom Landeskriminalamt Berlin als „Gefährder“ eingestuft. Im Artikel wird die Vermutung geäußert, dass es ihm darum gegangen sei, Sicherheitslücken auf der Baustelle auszuspionieren. Die Zeitung druckt sowohl auf der Titelseite als auch im Innern des Blattes unverfremdete Fotos des Mannes ab. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass der Artikel gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex verstoße. Fotos des Mannes würden unverpixelt im Kontext potentieller Aktivitäten abgebildet, ohne dass konkrete Ermittlungen gegen ihn liefen oder Anklage erhoben sei. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Auffassung, dass die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten hinter das überragende öffentliche Informationsinteresse zurückträten. Der Mann sei den Behörden als Islamist und potentieller Gefährder bekannt. Er habe in einem hochsensiblen Bereich des im Bau befindlichen Flughafens gearbeitet und sei dort durch einen gezielten Zugriff des Hauptzollamtes Potsdam in Abstimmung mit dem LKA Berlin, dem Verfassungsschutz und dem Bundesinnenministerium festgesetzt worden. Angesichts des überragenden Informationsinteresses verstoße die Abbildung des Festgenommenen nicht gegen presseethische Grundsätze. Dass von schützenswerten Interessen des Abgebildeten keine Rede sein könne, ergebe sich unmittelbar aus einem Interview, das er ein paar Wochen nach der Berichterstattung einem Mitarbeiter der Zeitung gegeben habe. Darin wird der Mann mit den Worten zitiert: „Der Rummel in den Medien hat mir nichts ausgemacht. Ich kann damit leben, öffentlich gezeigt zu werden.“
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Unter der Überschrift „Vermisster verunglückte tödlich“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Verkehrsunfall. Ein als vermisst gemeldeter junger Mann war mit seinem Auto tödlich verunglückt. Der Bericht enthält seinen Namen, sein Alter und seinen Wohnort. Sein schwarzer Geländewagen sei gegen einen Brückenpfeiler geprallt und anschließend mehrere Meter weit in ein Gebüsch geschleudert worden. Die Redaktion berichtet von Vermutungen „in Polizeikreisen“, es gebe Anzeichen für einen Suizid. Der Bericht enthält ein großes Foto des zerstörten Wagens. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen. Die Nennung des Namens des Unfallopfers und die Spekulation über eine Selbsttötung seien unzulässig. Des Weiteren verletze der Beitrag Ziffer 1 des Pressekodex. Die Angabe nämlich, dass laut Polizeikreisen einige Indizien auf einen Suizid hinwiesen, lege nahe, dass es sich bei dem gesamten Bericht um das Ergebnis von Spekulationen handele. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist auf den Wunsch der Polizei hin, mit Hilfe der Presse den Verbleib des vermissten jungen Mannes zu klären. Zwei Tage nach dem Fahndungsaufruf habe sich der tödliche Unfall ereignet. Über dieses Aufsehen erregende Ereignis habe die Redaktion berichten müssen. In diesem Zusammenhang sei es korrekt gewesen, die Leser darüber zu informieren, dass der Unfalltote der zuvor mit Hilfe der Zeitung gesuchte Vermisste gewesen sei. Dass es sich bei dem Ereignis um eine Selbsttötung gehandelt habe, sei berichtet worden, um klarzustellen, wie es an dieser Stelle überhaupt zu einem Unfall habe kommen können. Der Suizid als Unfallursache sei nicht als Tatsache dargestellt worden, obwohl die Erkenntnisse der Polizei kaum einen Zweifel daran zugelassen hätten. Um den Betroffenen auch posthum zu schützen, habe man diesen Umstand allerdings in sehr abgeschwächter Form berichtet. Der Beitrag sei in einer Lokalausgabe mit etwa 8000 Lesern veröffentlicht worden, für die der Tod des jungen Mannes ohnehin Tagesgespräch gewesen sei. Aus Sicht dieser Leser wäre es sonderbar gewesen, auf den wahrscheinlichen Suizid-Hintergrund des Ereignisses nicht hinzuweisen.
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In einer Regionalzeitung erscheinen vier Leserbriefe mit den vollständigen Adressen der Einsender. Eine Leserin sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2, Richtlinie 2.6, (Leserbriefe) und Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex, da die Zeitung personenbezogene Daten abgedruckt habe. Der Herausgeber und Chefredakteur der Zeitung ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung von Adressen unter Leserbriefen der „Wahrung berechtigter Interessen“ im Sinne von Richtlinie 2.6, Absatz 3, des Pressekodex dienen könne. Die Formulierung im Kodex lasse den Redaktionen einen Ermessensspielraum. Er verweist auf eine seit Jahren gepflegte und nie beanstandete Tradition der Zeitung, die Adressen der Absender bei der Veröffentlichung von lokalen Leserbriefen anzugeben. Der Chefredakteur vertritt die Meinung, dass die Adressen der jeweiligen Leserbrief-Autoren einen beachtlichen Informationswert hätten. Ein als Anwohner zu erkennender Autor bringe einen ganz anderen Erfahrungsschatz und Blickwinkel ein als ein externer Autor. Gerade in den mit Leidenschaft geführten lokalen Debatten wollten Leser wissen, aus welchem Stadt-, Ortsteil oder Straßenviertel ein Einsender stamme. Ortsnamen seien nicht ausreichend. Telefonnummern drucke man selbstverständlich nicht ab. Der Chefredakteur weist schließlich darauf hin, dass Leser, die sich per Einsendung an die Zeitung öffentlich zu Wort melden, freiwillig ihre Anonymität verließen. Die lokalen Leserbriefseiten seien in dieser Form ein echtes Qualitätssiegel und für die Abonnenten zu einem unverzichtbaren Teil der Zeitung geworden. Im Übrigen würden Zuschriften mit voller Adresse nur dann veröffentlicht, wenn eine eindeutige Einwilligung des Einsenders vorliege.
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