Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Abschleppwut gegen Falschparker“ über eine Frau, deren Auto während eines Opernbesuches abgeschleppt wurde. Die Frau – so schreibt die Zeitung weiter – wisse bis heute nicht, in welcher Weise sie gegen die Verkehrsregeln verstoßen habe. Sie beschwert sich beim Presserat darüber, dass ihr Name in dem Beitrag zweimal komplett genannt worden sei. Sie sei noch nie an dem Ort gewesen, wo sich das Geschehen angeblich abgespielt habe. Auch andere in dem Artikel genannte Personenmerkmale träfen auf sie nicht zu. Ihr Name sei zu Unrecht genannt worden. Durch den Artikel sei sie nunmehr mit einer negativen Reputation behaftet. Die Beschwerdeführerin berichtet weiter, sie habe die Redaktion gebeten, ihren Namen aus dem Text zu entfernen. Eine Redakteurin habe zugesichert, dass der Artikel komplett aus dem Internet entfernt werde. Der Redaktionsleiter habe diese Zusage später widerrufen. Der Chefredakteur der Zeitung antwortet auf die Beschwerde, die er für unbegründet hält. Der Autor des Artikels zitiere eine Frau aus Hamburg, mit der er selbst gesprochen habe. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin eine Namensvetterin. Auch wenn er keine Verpflichtung sehe, habe er – der Chefredakteur – die Entfernung des Textes aus Kulanzgründen aus dem Internetangebot der Zeitung veranlasst. (2009)
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Mit dem Streit in einem Frauenhaus beschäftigt sich die Onlineausgabe einer türkischsprachigen Tageszeitung unter der Überschrift „Aus dem Zufluchtshaus hinausgeworfen“. Eine Frau kommt in dem Artikel zu Wort. Sie berichtet, von der Leitung des Hauses ohne Begründung auf die Straße gesetzt worden zu sein. Die Zeitung benennt den Stadtteil, in dem das Frauenhaus steht. Der Verein „Frauen helfen Frauen“ beschwert sich über die Zeitung und den von ihr veröffentlichten Beitrag. Darin werde der Standort des Frauenhauses mitgeteilt. Somit entstehe ein Sicherheitsrisiko für Frauen, die in Zukunft ihren misshandelnden Partner verlassen wollen. Zudem sei der Beitrag unsauber recherchiert. Der gekündigten Bewohnerin werde von der Zeitung ein Forum für Verleumdungen geboten. Der tatsächliche Grund für die Kündigung sowie der Ablauf des Geschehens würden nicht beschrieben. Die Mitarbeiterinnen des Vereins seien zu den Vorwürfen nicht gehört worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass sie eine einvernehmliche Lösung des Falles anstrebt, was von der Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt worden sei. Die gekündigte Frau habe sich mit der Zeitung in Verbindung gesetzt und sich mit einem Redakteur in einem Restaurant getroffen. Ihre Habseligkeiten habe sie, in Müllsäcken verpackt, bei sich gehabt. Sie habe dem Journalisten ihre Sicht der Dinge geschildert. Mehrere Versuche, mit Mitarbeiterinnen des Frauenhauses telefonisch in Verbindung zu treten, seien gescheitert. Zehn Tage nach Erscheinen des Artikels sei es dem Redakteur gelungen, jemanden von der Leitung der Einrichtung zu erreichen. Das Angebot zur Stellungnahme sei auch bei dieser Gelegenheit abgelehnt worden. Zur Nennung des Stadtteils, in dem das Frauenhaus angesiedelt ist, merkt die Rechtsvertretung an, dass ein Sicherheitsrisiko nicht gegeben sei. Der Stadtteil habe 4500 Einwohner; das Frauenhaus selbst sei nicht als solches erkennbar. Im Übrigen sei der fragliche Beitrag nach Eingang der Beschwerde aus dem Internet entfernt worden. (2011)
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Schweden wollen ihren Maul-Tabak überall verkaufen“ über den Kautabak „Snus“, den die Schweden zum Exportschlager machen wollen. Wörtlich heißt es in dem Beitrag: „Die Schweden kämpfen für eine übel riechende, braune Paste, die sie sich in den Mund stecken, wo sie verheerende Gesundheitsschäden anrichtet: ´Snus´, der traditionelle Maultabak. Den wollen sie jetzt in der ganzen EU verkaufen.“ Das Nikotin gelange durch die Mundhöhle in den Kreislauf. „Früher wurde der Zugang zur Blutbahn gerne durch Beimischung von Glassplittern erleichtert“. Ein Nutzer des Internetportals sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Behauptung, der Tabak löse verheerende Gesundheitsschäden aus, sei nicht belegt. Natürlich seien nikotinhaltige Produkte nicht unproblematisch, doch seien die Risiken nach aktuellem Forschungsstand deutlich geringer als beim Rauchen. Für die Behauptung über die frühere Beimischung von Glassplittern gebe es auch keinen Beleg. Salzkristalle seien fälschlicherweise für Glassplitter gehalten worden. Dieses Phänomen finde man heute weiterhin bei getrockneten Snus-Beuteln. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung handelt es sich bei der redaktionellen Einschätzung der gesundheitlichen Gefahren von Snus als verheerend um eine zulässige Meinungsäußerung. Auch der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass der nikotinhaltige Snus-Tabak gesundheitsschädlich sei. In seiner Korrespondenz mit der Redaktion verweise er selbst auf die Möglichkeit der Nikotinabhängigkeit. Darüber hinaus gebe es eine Studie aus dem Jahr 2007, welche eine Verdoppelung des Risikos für eine Erkrankung an Bauchspeicheldrüsenkrebs in Verbindung mit dem Konsum von Snus festgestellt habe. Die Rechtsabteilung räumt ein, dass die Passage, wonach dem Tabak Snus Glassplitter beigemischt worden seien, so nicht hätte veröffentlicht werden dürfen. Unmittelbar nach dem Hinweis des Beschwerdeführers sei der Beitrag gelöscht worden. (2011)
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Ein Deutscher hat sich vor einem Londoner Gericht wegen Geldwäsche und Insiderhandels zu verantworten. Mit ihm angeklagt ist eine deutsche Studentin. Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung berichtet über den Prozess und nennt beider Namen. Zum Bericht gestellt ist ein unverfremdetes Foto, das den Angeklagten beim Verlassen des Gerichts zeigt. Ein Nutzer des Internet-Auftritts kritisiert die Namensnennung. Die Tatsache, dass es zwei Deutsche seien, die im Ausland vor Gericht stünden, rechtfertige dies nicht. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, die Berichterstattung berühre nicht die Intim-, Geheim- und Privatsphäre der genannten Personen, sondern allein den Bereich des Wirtschafts- und Berufslebens. Damit betreffe die Berichterstattung ausschließlich die Sozialsphäre. In Fällen der Sozialsphäre sei das Persönlichkeitsrecht nur dann vorrangig gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, wenn überragende Interessen der Betroffenen, etwa Sicherheitsinteressen, vorlägen. Diese Voraussetzungen seien nach Auffassung der Redaktion nicht gegeben. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen seien nicht verletzt worden. Auch sei die Berichterstattung nicht vorverurteilend. (2011)
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Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Jetzt sitzt er in der Psychiatrie“ über einen Universitätsprofessor, der psychiatrisch behandelt wird. Der Mann wird mit vollem Namen und Alter genannt; sein Foto ist dem Beitrag beigestellt. In der Dachzeile zur Überschrift ist von dem „gemobbten Uni-Professor“ die Rede. Die Autorin erweckt den Eindruck, als habe sie den Professor besucht. Sie beschreibt, wie Besucher Panzerglastüren und Sicherheitsschlösser hinter sich lassen und von einem Pfleger überprüft werden, bevor sie in das Zimmer des Patienten gelangen. Der Professor kommt in dem Beitrag zu Wort. Er nimmt zu den Anschuldigungen seiner Frau und eines Kollegen Stellung. Ein Leser der Zeitung hält es für einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze, dass ein offensichtlich psychisch kranker Mensch in der geschlossenen Psychiatrie besucht, befragt und fotografiert wird. Es sei in höchstem Maße unseriös, eine Berichterstattung auf den Angaben eines Menschen zu gründen, der unter Wahnvorstellungen leide. Eine etwaige Zustimmung eines Kranken, über ihn zu berichten, könne wohl kaum wirksam sein. Der Beschwerdeführer äußert den Verdacht, dass sich die Autorin des kritisierten Berichts unter einem Vorwand Zutritt zur Klinik verschafft habe, denn Besuche dort seien nur Angehörigen und Freunden erlaubt. Der Justitiar der Zeitung weist darauf hin, dass die Berichterstattung nicht nur im Einverständnis, sondern sogar auf ausdrücklichen Wunsch des Professors zustande gekommen sei. Das Einverständnis sei durchaus wirksam, da der Patient zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht entmündigt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei. Es sei ihm ein besonderes Anliegen gewesen, der Öffentlichkeit seine Sicht der Einweisung in die Psychiatrie zu erläutern, für die er seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und einen Uni-Kollegen ausdrücklich verantwortlich mache. Aufgrund vorangegangener Recherchen habe die Autorin berechtigten Anlass gehabt, die bloße Behauptung Dritter über etwaige psychische Störungen des Professors zu hinterfragen. Im Zuge dieser Recherchen habe die Redakteurin erfahren, dass die zuständige Richterin einen ersten Antrag auf Einweisung in die geschlossene Psychiatrie abgelehnt habe. Erst auf zunehmenden Druck von Seiten der Universität habe die Richterin schließlich dem Wunsch von Ehefrau und Uni-Leitung entsprochen. Der Justitiar stellt klar, dass die Autorin des Beitrages den Professor nicht in der Psychiatrie besucht habe. Dieser habe sich selbst an die Presse gewandt und das von der Zeitung abgedruckte Bild an die Redaktion geschickt. (2011)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Von Beckenbauer zu Atta“ einen Beitrag über den zehnten Jahrestag der Anschläge auf Word Trade Center und Pentagon. Der Beitrag setzt sich u. a. mit der Frage auseinander, was gewesen wäre, wenn die „Flugreisen“ Deutschland getroffen hätten. „Ein paar Boeings aus dem Architekturbüro bin Laden und Partner hätten Deutschland gutgetan, ästhetisch wie politisch“. Zwei Leser der Zeitschrift sehen in der Veröffentlichung einen Aufruf zu terroristischen Anschlägen in Deutschland. Dies verstoße gegen die Ziffer 1 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung beschränkt sich in Ihrer Antwort auf den Hinweis, dass es sich bei dem kritisierten Beitrag um eine Satire gehandelt habe. (2011)
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Gedruckt und online veröffentlicht eine Boulevardzeitung einen Artikel über den mutmaßlichen Mörder eines siebenjährigen Mädchens. In der Online-Ausgabe erscheint die Überschrift „Beruflich und privat ein ewiger Verlierer“. Gedruckt titelt die Zeitung „Das ist Mary-Janes Mörder“. In der Print-Ausgabe wird der Verdächtige mit einem ungepixelten Bild gezeigt. Beide Ausgaben schreiben in einer Zwischenüberschrift: „Sie haben das Schwein!“ Über den Mann wird berichtet, dass er in einer Reinigungsfirma festgenommen worden sei, wo er zuletzt gejobbt habe. Vor einem halben Jahr habe er noch in einem Kiosk Würstchen gegrillt. Dort sei er jedoch entlassen worden, weil er häufig Besuch von ortsbekannten Alkoholikern bekommen habe. Leser der Zeitung und Nutzer ihrer Internet-Ausgabe kritisieren den Begriff „Schwein“ und die Veröffentlichung des ungepixelten Bildes. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Verlages steht die identifizierende Abbildung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Der abgebildete mutmaßliche Täter habe ein Geständnis abgelegt. Es entspreche der ständigen Spruchpraxis des Deutschen Presserats, dass bei vorliegendem Geständnis identifizierend über Tatverdächtige berichtet werden darf. Die Bezeichnung „Schwein“ bringe zum Ausdruck, was der weitaus größte Teil der Bevölkerung über den Mann und die ihm zur Last gelegte Tat denke. Der Presserat habe in einem vergleichbaren Fall die Bezeichnung „Bestie“ nicht beanstandet. (2011)
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Der Prozess gegen den Arzt von Michael Jackson ist Thema auf der Titelseite einer Boulevardzeitung. Unter der Überschrift „Das letzte Foto von Michael Jackson“ wird der auf einer Krankenhaustrage liegende Popstar gezeigt. Die Bildunterschrift lautet: „Der Staatsanwalt zeigte im Gerichtssaal dieses Foto aus dem Krankenhaus. Michael Jackson liegt auf seinem Sterbebett.“ Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass diese Darstellung des toten Michael Jackson gegen dessen Menschenwürde verstößt. Auch wenn es sich bei Jackson um eine öffentliche Person handele, so habe auch er ein Recht darauf, in Frieden zu ruhen. Der Beschwerdeführer, der auch Jacksons Persönlichkeitsrechte verletzt sieht, hält das Bild für eine Erniedrigung. Bedenklich hält er das Bild auch im Hinblick auf den Jugendschutz. Die Rechtsabteilung der Zeitung betont das herausragende öffentliche Interesse an Jackson. Deshalb sei eine ungefilterte Berichterstattung gerechtfertigt. Die Redaktion habe über ein historisches Ereignis der Zeitgeschichte berichtet. Sie habe weder die Menschenwürde noch die Persönlichkeitsrechte Jacksons verletzt. Der Prozess sei im Fernsehen übertragen, das Foto von der US-Staatanwaltschaft im Prozess präsentiert worden. Das Bild – so die Rechtsabteilung weiter – möge aus der Sicht einiger Leser anstößig sein. Es sei jedoch gerechtfertigt, die Realität durch solche Bilder darzustellen und nicht nur mit Worten zu umschreiben. (2011)
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Eine Regionalzeitung berichtet über Pläne der Berliner Verwaltung, Atommüll in Lubmin an der Ostsee zu entsorgen. Im Beitrag wird eine Sprecherin der Energiewerke Nord (EWN) wie folgt zitiert: „Bei uns können Container angemietet werden.“ Dazu heißt es, die EWN hätten als Betreiber des Lagers Lubmin bereits Interesse am Berliner Atommüll signalisiert. Die EWN als Beschwerdeführer kritisieren, dass der Autor der Veröffentlichung Aussagen aus dem Artikel einer anderen Zeitung übernommen habe, ohne diese auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dazu gehöre auch das – nicht korrekt wiedergegebene - Zitat der Sprecherin, bei dem nicht mitgeteilt werde, dass es ebenfalls aus der anderen Zeitung stamme. Im Übrigen handele es sich bei der Aussage, dass die EWN Interesse an dem Berliner Atommüll signalisiert habe, um eine reine Vermutung der Redaktion, die nicht als solche kenntlich gemacht worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Ein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht liege nicht vor. Im Gesamtumfang des Textes, der durch andere Quellen gedeckt sei, nähmen sich die Zitate der EWN-Sprecherin bescheiden aus. Weiterhin decke sich das „signalisierte Interesse“ der EWN an weiteren Einlagerungen in Lubmin mit zahlreichen zuvor gemachten Äußerungen der EWN-Spitze zu diesem Thema. (2011)
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Ein seitenhohes Bild des entweder schwer verletzten oder schon toten libyschen Diktators ist auf der Titelseite einer Boulevardzeitung abgedruckt. Er ist blutüberströmt. Die Überschrift lautet „Das blutige Ende des Diktators – Kopfschuss für Gaddafi“. Ein Leser der Zeitung erkennt einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 11 des Pressekodex. (Achtung der Menschenwürde und Sensationsberichterstattung bzw. Jugendschutz) Die Veröffentlichung des großformatigen Bildes verletze die Menschenwürde. Er sieht einen Verstoß gegen den Jugendschutz durch eine gewaltverherrlichende Darstellung. Die Zeitung habe überall offen ausgelegen, so dass Kinder und Jugendliche diesem Foto an Zeitungständen ausgesetzt gewesen seien. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet, es habe auf die Veröffentlichung viele Reaktionen gegeben. Auch habe die Redaktion selbst über den Fall heiß diskutiert. Außer Zweifel stehe, dass es sich bei dem Foto um ein wichtiges Dokument der Zeitgeschichte handele. Die abgedruckten Gaddafi-Fotos zeigen blutig und grausam, wie ein Despot ende, der vier Jahrzehnte lang sein Land grausam unterdrückt habe. Auf den Großteil der Libyer hätten die Bilder befreiend gewirkt, für westliche Augen seien sie eine Zumutung. Der Chefredakteur hält es für die Pflicht der Redaktion, über dieses Ereignis in Wort und Bild zu berichten. (2011)
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