Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Schweden wollen ihren Maul-Tabak überall verkaufen“ über den Kautabak „Snus“, den die Schweden zum Exportschlager machen wollen. Wörtlich heißt es in dem Beitrag: „Die Schweden kämpfen für eine übel riechende, braune Paste, die sie sich in den Mund stecken, wo sie verheerende Gesundheitsschäden anrichtet: ´Snus´, der traditionelle Maultabak. Den wollen sie jetzt in der ganzen EU verkaufen.“ Das Nikotin gelange durch die Mundhöhle in den Kreislauf. „Früher wurde der Zugang zur Blutbahn gerne durch Beimischung von Glassplittern erleichtert“. Ein Nutzer des Internetportals sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Behauptung, der Tabak löse verheerende Gesundheitsschäden aus, sei nicht belegt. Natürlich seien nikotinhaltige Produkte nicht unproblematisch, doch seien die Risiken nach aktuellem Forschungsstand deutlich geringer als beim Rauchen. Für die Behauptung über die frühere Beimischung von Glassplittern gebe es auch keinen Beleg. Salzkristalle seien fälschlicherweise für Glassplitter gehalten worden. Dieses Phänomen finde man heute weiterhin bei getrockneten Snus-Beuteln. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung handelt es sich bei der redaktionellen Einschätzung der gesundheitlichen Gefahren von Snus als verheerend um eine zulässige Meinungsäußerung. Auch der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass der nikotinhaltige Snus-Tabak gesundheitsschädlich sei. In seiner Korrespondenz mit der Redaktion verweise er selbst auf die Möglichkeit der Nikotinabhängigkeit. Darüber hinaus gebe es eine Studie aus dem Jahr 2007, welche eine Verdoppelung des Risikos für eine Erkrankung an Bauchspeicheldrüsenkrebs in Verbindung mit dem Konsum von Snus festgestellt habe. Die Rechtsabteilung räumt ein, dass die Passage, wonach dem Tabak Snus Glassplitter beigemischt worden seien, so nicht hätte veröffentlicht werden dürfen. Unmittelbar nach dem Hinweis des Beschwerdeführers sei der Beitrag gelöscht worden. (2011)
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Ein Deutscher hat sich vor einem Londoner Gericht wegen Geldwäsche und Insiderhandels zu verantworten. Mit ihm angeklagt ist eine deutsche Studentin. Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung berichtet über den Prozess und nennt beider Namen. Zum Bericht gestellt ist ein unverfremdetes Foto, das den Angeklagten beim Verlassen des Gerichts zeigt. Ein Nutzer des Internet-Auftritts kritisiert die Namensnennung. Die Tatsache, dass es zwei Deutsche seien, die im Ausland vor Gericht stünden, rechtfertige dies nicht. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, die Berichterstattung berühre nicht die Intim-, Geheim- und Privatsphäre der genannten Personen, sondern allein den Bereich des Wirtschafts- und Berufslebens. Damit betreffe die Berichterstattung ausschließlich die Sozialsphäre. In Fällen der Sozialsphäre sei das Persönlichkeitsrecht nur dann vorrangig gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, wenn überragende Interessen der Betroffenen, etwa Sicherheitsinteressen, vorlägen. Diese Voraussetzungen seien nach Auffassung der Redaktion nicht gegeben. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen seien nicht verletzt worden. Auch sei die Berichterstattung nicht vorverurteilend. (2011)
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Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Jetzt sitzt er in der Psychiatrie“ über einen Universitätsprofessor, der psychiatrisch behandelt wird. Der Mann wird mit vollem Namen und Alter genannt; sein Foto ist dem Beitrag beigestellt. In der Dachzeile zur Überschrift ist von dem „gemobbten Uni-Professor“ die Rede. Die Autorin erweckt den Eindruck, als habe sie den Professor besucht. Sie beschreibt, wie Besucher Panzerglastüren und Sicherheitsschlösser hinter sich lassen und von einem Pfleger überprüft werden, bevor sie in das Zimmer des Patienten gelangen. Der Professor kommt in dem Beitrag zu Wort. Er nimmt zu den Anschuldigungen seiner Frau und eines Kollegen Stellung. Ein Leser der Zeitung hält es für einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze, dass ein offensichtlich psychisch kranker Mensch in der geschlossenen Psychiatrie besucht, befragt und fotografiert wird. Es sei in höchstem Maße unseriös, eine Berichterstattung auf den Angaben eines Menschen zu gründen, der unter Wahnvorstellungen leide. Eine etwaige Zustimmung eines Kranken, über ihn zu berichten, könne wohl kaum wirksam sein. Der Beschwerdeführer äußert den Verdacht, dass sich die Autorin des kritisierten Berichts unter einem Vorwand Zutritt zur Klinik verschafft habe, denn Besuche dort seien nur Angehörigen und Freunden erlaubt. Der Justitiar der Zeitung weist darauf hin, dass die Berichterstattung nicht nur im Einverständnis, sondern sogar auf ausdrücklichen Wunsch des Professors zustande gekommen sei. Das Einverständnis sei durchaus wirksam, da der Patient zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht entmündigt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei. Es sei ihm ein besonderes Anliegen gewesen, der Öffentlichkeit seine Sicht der Einweisung in die Psychiatrie zu erläutern, für die er seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und einen Uni-Kollegen ausdrücklich verantwortlich mache. Aufgrund vorangegangener Recherchen habe die Autorin berechtigten Anlass gehabt, die bloße Behauptung Dritter über etwaige psychische Störungen des Professors zu hinterfragen. Im Zuge dieser Recherchen habe die Redakteurin erfahren, dass die zuständige Richterin einen ersten Antrag auf Einweisung in die geschlossene Psychiatrie abgelehnt habe. Erst auf zunehmenden Druck von Seiten der Universität habe die Richterin schließlich dem Wunsch von Ehefrau und Uni-Leitung entsprochen. Der Justitiar stellt klar, dass die Autorin des Beitrages den Professor nicht in der Psychiatrie besucht habe. Dieser habe sich selbst an die Presse gewandt und das von der Zeitung abgedruckte Bild an die Redaktion geschickt. (2011)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Von Beckenbauer zu Atta“ einen Beitrag über den zehnten Jahrestag der Anschläge auf Word Trade Center und Pentagon. Der Beitrag setzt sich u. a. mit der Frage auseinander, was gewesen wäre, wenn die „Flugreisen“ Deutschland getroffen hätten. „Ein paar Boeings aus dem Architekturbüro bin Laden und Partner hätten Deutschland gutgetan, ästhetisch wie politisch“. Zwei Leser der Zeitschrift sehen in der Veröffentlichung einen Aufruf zu terroristischen Anschlägen in Deutschland. Dies verstoße gegen die Ziffer 1 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung beschränkt sich in Ihrer Antwort auf den Hinweis, dass es sich bei dem kritisierten Beitrag um eine Satire gehandelt habe. (2011)
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Gedruckt und online veröffentlicht eine Boulevardzeitung einen Artikel über den mutmaßlichen Mörder eines siebenjährigen Mädchens. In der Online-Ausgabe erscheint die Überschrift „Beruflich und privat ein ewiger Verlierer“. Gedruckt titelt die Zeitung „Das ist Mary-Janes Mörder“. In der Print-Ausgabe wird der Verdächtige mit einem ungepixelten Bild gezeigt. Beide Ausgaben schreiben in einer Zwischenüberschrift: „Sie haben das Schwein!“ Über den Mann wird berichtet, dass er in einer Reinigungsfirma festgenommen worden sei, wo er zuletzt gejobbt habe. Vor einem halben Jahr habe er noch in einem Kiosk Würstchen gegrillt. Dort sei er jedoch entlassen worden, weil er häufig Besuch von ortsbekannten Alkoholikern bekommen habe. Leser der Zeitung und Nutzer ihrer Internet-Ausgabe kritisieren den Begriff „Schwein“ und die Veröffentlichung des ungepixelten Bildes. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Verlages steht die identifizierende Abbildung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Der abgebildete mutmaßliche Täter habe ein Geständnis abgelegt. Es entspreche der ständigen Spruchpraxis des Deutschen Presserats, dass bei vorliegendem Geständnis identifizierend über Tatverdächtige berichtet werden darf. Die Bezeichnung „Schwein“ bringe zum Ausdruck, was der weitaus größte Teil der Bevölkerung über den Mann und die ihm zur Last gelegte Tat denke. Der Presserat habe in einem vergleichbaren Fall die Bezeichnung „Bestie“ nicht beanstandet. (2011)
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Der Prozess gegen den Arzt von Michael Jackson ist Thema auf der Titelseite einer Boulevardzeitung. Unter der Überschrift „Das letzte Foto von Michael Jackson“ wird der auf einer Krankenhaustrage liegende Popstar gezeigt. Die Bildunterschrift lautet: „Der Staatsanwalt zeigte im Gerichtssaal dieses Foto aus dem Krankenhaus. Michael Jackson liegt auf seinem Sterbebett.“ Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass diese Darstellung des toten Michael Jackson gegen dessen Menschenwürde verstößt. Auch wenn es sich bei Jackson um eine öffentliche Person handele, so habe auch er ein Recht darauf, in Frieden zu ruhen. Der Beschwerdeführer, der auch Jacksons Persönlichkeitsrechte verletzt sieht, hält das Bild für eine Erniedrigung. Bedenklich hält er das Bild auch im Hinblick auf den Jugendschutz. Die Rechtsabteilung der Zeitung betont das herausragende öffentliche Interesse an Jackson. Deshalb sei eine ungefilterte Berichterstattung gerechtfertigt. Die Redaktion habe über ein historisches Ereignis der Zeitgeschichte berichtet. Sie habe weder die Menschenwürde noch die Persönlichkeitsrechte Jacksons verletzt. Der Prozess sei im Fernsehen übertragen, das Foto von der US-Staatanwaltschaft im Prozess präsentiert worden. Das Bild – so die Rechtsabteilung weiter – möge aus der Sicht einiger Leser anstößig sein. Es sei jedoch gerechtfertigt, die Realität durch solche Bilder darzustellen und nicht nur mit Worten zu umschreiben. (2011)
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Eine Regionalzeitung berichtet über Pläne der Berliner Verwaltung, Atommüll in Lubmin an der Ostsee zu entsorgen. Im Beitrag wird eine Sprecherin der Energiewerke Nord (EWN) wie folgt zitiert: „Bei uns können Container angemietet werden.“ Dazu heißt es, die EWN hätten als Betreiber des Lagers Lubmin bereits Interesse am Berliner Atommüll signalisiert. Die EWN als Beschwerdeführer kritisieren, dass der Autor der Veröffentlichung Aussagen aus dem Artikel einer anderen Zeitung übernommen habe, ohne diese auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dazu gehöre auch das – nicht korrekt wiedergegebene - Zitat der Sprecherin, bei dem nicht mitgeteilt werde, dass es ebenfalls aus der anderen Zeitung stamme. Im Übrigen handele es sich bei der Aussage, dass die EWN Interesse an dem Berliner Atommüll signalisiert habe, um eine reine Vermutung der Redaktion, die nicht als solche kenntlich gemacht worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Ein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht liege nicht vor. Im Gesamtumfang des Textes, der durch andere Quellen gedeckt sei, nähmen sich die Zitate der EWN-Sprecherin bescheiden aus. Weiterhin decke sich das „signalisierte Interesse“ der EWN an weiteren Einlagerungen in Lubmin mit zahlreichen zuvor gemachten Äußerungen der EWN-Spitze zu diesem Thema. (2011)
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Ein seitenhohes Bild des entweder schwer verletzten oder schon toten libyschen Diktators ist auf der Titelseite einer Boulevardzeitung abgedruckt. Er ist blutüberströmt. Die Überschrift lautet „Das blutige Ende des Diktators – Kopfschuss für Gaddafi“. Ein Leser der Zeitung erkennt einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 11 des Pressekodex. (Achtung der Menschenwürde und Sensationsberichterstattung bzw. Jugendschutz) Die Veröffentlichung des großformatigen Bildes verletze die Menschenwürde. Er sieht einen Verstoß gegen den Jugendschutz durch eine gewaltverherrlichende Darstellung. Die Zeitung habe überall offen ausgelegen, so dass Kinder und Jugendliche diesem Foto an Zeitungständen ausgesetzt gewesen seien. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet, es habe auf die Veröffentlichung viele Reaktionen gegeben. Auch habe die Redaktion selbst über den Fall heiß diskutiert. Außer Zweifel stehe, dass es sich bei dem Foto um ein wichtiges Dokument der Zeitgeschichte handele. Die abgedruckten Gaddafi-Fotos zeigen blutig und grausam, wie ein Despot ende, der vier Jahrzehnte lang sein Land grausam unterdrückt habe. Auf den Großteil der Libyer hätten die Bilder befreiend gewirkt, für westliche Augen seien sie eine Zumutung. Der Chefredakteur hält es für die Pflicht der Redaktion, über dieses Ereignis in Wort und Bild zu berichten. (2011)
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Unter der Überschrift „Das Unglück ihres Lebens“ beschreibt eine Regionalzeitung das Schicksal einer bekannten Boxerin. Die Sportlerin wurde von ihrem Stiefvater gezielt angeschossen und an Armen und Beinen verletzt. Die Zeitung blickt zurück auf die Umstände, die zu der schrecklichen Tat geführt hatten, und auf die Bemühungen der Sportlerin, in den Boxring zurückzukehren. Kritisch beleuchtet wird das Verhältnis der Boxerin zu Vertrauten in ihrem Umfeld. Es geht auch um den Exklusivvertrag, den sie mit einer Produktionsfirma abgeschlossen hat. Der Autor schreibt: „(…) gibt Auskünfte jetzt nur noch gegen einen Scheck, aber es dürfte kaum einen Zweifel daran geben, dass sie sich so lange quält, bis ihre Schlaghand wieder in einen Boxhandschuh passt.“ Am Ende des Beitrages heißt es,: „Was für eine Geschichte, was für eine goldene Chance. Welches endgültige, traurige Ende unschuldiger Tage.“ Der Rechtsanwalt der Boxerin tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Er wirft der Redaktion wahrheitswidrige Behauptungen vor und sieht Verstöße gegen den Pressekodex. Falsch sei die Behauptung, die Sportlerin erteile Auskünfte nur gegen Scheck. Falsch sei ebenso, dass sie eine halbe Million für ihr Comeback erhalte. Auch die Aussage, sie wechsle Vertraute aus, wenn es ihr nütze und sie gewähre Lokaljournalisten keine Interviews mehr, sei nicht richtig. Die Unterstellung, die junge Frau habe ihr Schicksal vergolden wollen, sei rufschädigend. Der Rechtsanwalt nennt weitere Themen, die aus seiner Sicht nicht richtig dargestellt worden seien. Er wirft dem Autor vor, dass er nur mit ehemaligen Trainern, dem Teamarzt und dem Sicherheitsbeauftragten gesprochen habe, nicht aber mit der Sportlerin selbst. Der Autor des Beitrages nimmt zu dem Vorwürfen Stellung. Er bleibt dabei, korrekt berichtet zu haben. Dass der Boxerin einzelne Schilderungen aus ihrer Vergangenheit nicht gefallen, sei verständlich. Doch Ehrverletzungen oder Verleumdungen im rechtlichen oder moralischen Sinne seien in seinem Beitrag nicht enthalten. Er – der Autor – habe oft vergeblich versucht, mit der Sportlerin in Kontakt zu treten. Der Autor weist darauf hin, dass die Zeitung sich zur Unterlassung der Behauptung verpflichtet habe, die Boxerin gebe Interviews nur noch per Scheck. Dieser Satz sei bereits aus der Online-Version des Beitrages gelöscht worden. (2011)
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht einen Beitrag, in dem der Autor über seine Erlebnisse mit Taxifahrern in Deutschland berichtet. Eigentlich wolle der Kunde – so der Autor – nichts weiter, als in einem sauberen Auto von einem höflichen Fahrer souverän ans Ziel gebracht zu werden. Dies sei jedoch mit der „hässlichen Taxiwirklichkeit in Deutschland“ nicht zu machen. Kritisch und satirisch nimmt der Journalist die Autos der Taxifahrer aufs Korn: „20 Jahre alter Mercedes“, „mehrere Rostflecken“, „unzählige Schrammen“. Er schreibt, dass er auch schon mal vom Taxifahrer nach dem Weg gefragt worden sei. In dem Artikel steht folgender Satz: „Am Airport stehen nur jene Galgenvögel, die zu dumm, zu faul oder zu inkompetent sind, um anderswo eine Fuhre zu bekommen“. Ein Mitglied der Redaktion eines Taxi-Fachmagazins sieht in dem Beitrag eine Beleidigung und Herabwürdigung von Taxifahrern. Er moniert vor allem den oben wiedergegebenen Satz und spricht von unverantwortlichem Journalismus. Der Beschwerdeführer teilt mit, er sei auch Taxifahrer und stehe häufig an einem Flughafen für Fahrgäste bereit. Das Justitiariat des Nachrichtenmagazins teilt mit, der kritisierte Beitrag sei Teil einer Kolumnenreihe, die sich mit „schlimmsten Servicedesastern“ beschäftige. Bei dem kritisierten Satz handele es sich um eine satirisch übertriebene Kritik an Service- und Dienstleistungen in Deutschland. In den Texten würden persönliche Erlebnisse geschildert. Der Autor übe somit vor dem Hintergrund eigener Wahrnehmung allgemeine Kritik an Flughafen- Taxifahrerinnen und Taxifahrern. Das Justitiariat weist auch darauf hin, dass der ADAC seit vielen Jahren vergeblich verbindliche Servicestandards fordere. Berlin habe nach einer Fülle von Beschwerden Qualitätskontrollen am Flughafen Tegel durchgesetzt. (2011)
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