Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
Eine Zeitschrift berichtet über ein im Ruhrgebiet beheimatetes „DDR-Kabinett“. Unter der Überschrift „So schön war es bei Onkel Erich“ befasst sich das Blatt mit der Sammlung, die DDR-Nostalgiker zusammengetragen hätten. Diese zeichneten ein unkritisches Bild des SED-Regimes. Berichtet wird mit Zitaten von einer Führung durch den Museumsleiter. Der Vorsitzende des Kabinetts beschwert sich beim Presserat. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 4 (Unlautere Methoden bei der Recherche). Der Berichterstatter habe sich ihm gegenüber nicht als Journalist zu erkennen gegeben. Er habe sich als normaler Besucher ausgegeben und als solcher sein Interesse an der DDR-Geschichte bekundet. Der Mann habe nicht auf eine geplante Veröffentlichung hingewiesen. Der Bericht sei in Wort und Bild unter Vorspiegelung falscher Tatsachen entstanden. Die Chefredaktion der Zeitschrift übermittelt die Stellungnahme des Autors. Dieser habe sich nicht als Journalist zu erkennen gegeben, weil er diese verdeckte Recherche aus verschiedenen Gründen für notwendig erachtet habe. Der Verein „DDR-Kabinett“ habe eine Fülle von Verbindungen zu kommunistischen Organisationen. Die Redaktion vermute, dass im Rahmen der Aufklärungsarbeit der Versuch unternommen werde, die Geschichte des SED-Unrechtsstaates zu relativieren. Vermutlich sollten so junge Menschen (Schulklassen) angesprochen werden. Um dies herauszufinden, sei eine verdeckte Vorortrecherche erforderlich gewesen. Allein die Tatsache, dass ein Verein jungen Menschen die DDR-Geschichte nahe bringen wolle, dessen Vorsitzender Mitglied der linksextremistischen DKP sei, rechtfertige diesen Schritt. (2011)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über „33 März-Schnäppchen“ dreier großer Discounter. Die Redaktion teilt mit, sie habe die „besten Schnäppchen“ für ihre Leser aufgespürt. Ein Nutzer des Internetauftritts sieht in dem Beitrag nicht erkennbare Werbung in redaktioneller Form. Für die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Beitrag vom Interesse der Leser gedeckt. Die Redaktion habe diverse Produkte aus den Bereichen Gärtnerei und Freizeitgestaltung vorgestellt. Dabei seien Hinweise auf Sonderangebote von unterschiedlichen Discountern gegeben worden. Dies habe keinerlei werbenden oder wertenden Charakter, sondern sei eine Serviceleistung. Viele Leser seien daran interessiert, möglichst billig einzukaufen. Es sei daher legitim, im Hinblick auf die anstehende Frühjahrssaison auf die unterschiedlichen Produkte in den genannten Bereichen aufmerksam zu machen. (2011)
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Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung unter der Überschrift „Das Geständnis eines widerlichen Kinderschänders“ über einen 38-Jährigen. Der Mann hat gestanden, ein zehnjähriges Mädchen missbraucht zu haben. Er soll zudem in Thailand Kinderpornos mit Erdrosselungsszenen bestellt haben. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Mannes, auf dem dieser gut erkennbar ist. Ein Leser sieht eine Verletzung des Pressekodex. Vor allem die Überschrift lasse die erforderliche Achtung der Menschenwürde vermissen. Das Bild verletze zudem die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Auffassung, dass das kritisierte Foto den Mann nicht in einer entwürdigenden oder ehrverletzenden Situation zeige. Der Mann werde in einem Polizeiwagen weggefahren und sei nur von der Seite zu erkennen. Auch die Ziffer 8 des Pressekodex sei nicht verletzt. Angesichts der Schwere der Tat, dem Missbrauch eines zehnjährigen Mädchens, müssten die Persönlichkeitsrechte des mutmaßlichen Täters hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen. Dies gelte umso mehr angesichts der schrecklichen Einzelheiten der Tat. Es handele sich eindeutig um ein Sexualdelikt und somit um ein Kapitalverbrechen nach Richtlinie 8.1 (Nennung von Namen/Abbildungen). Die Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) sei – so die Rechtsabteilung der Zeitung – ebenfalls nicht tangiert. Der Mann habe seine Tat bei Prozessauftakt gestanden. Ergebnis der Gerichtsverhandlung sei die Verurteilung zu einer Haftstrafe gewesen. (2011)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Ehedrama – Führt er ein geheimes Doppelleben?“ auf der Titelseite das Foto eines prominenten Fußballers und seiner Frau. Eingeblockt ist ein kleines Bild des Sportlers, das ihn mit einer anderen Dame zeigt. In der Unterschrift zu diesem Bild will die Zeitschrift wissen: „Was läuft mit dieser Blondine?“ Im Innern der Ausgabe setzt die Redaktion die Berichterstattung fort. Tenor im Text: Es seien Gerüchte im Umlauf, der Fußballer führe ein geheimes Doppelleben. Konkret beschrieben wird sein Auftritt bei einem Sportpresseball. Auch da ist von der „hübschen, geheimnisvollen Blondine“ die Rede, die - und nicht dessen Ehefrau – den Sportler begleitet habe. Sie sei nicht von seiner Seite gewichen und mit ihm später „in die Nacht entschwunden“. Beschwerdeführer ist der Sportler selbst, der Anwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. In der Beschwerde ist von „infamen Unterstellungen“ die Rede. Die Anwälte berichten, dass der Fußballer Sonderbotschafter von UNAIDS sei, einem Projekt der Vereinten Nationen gegen die HIV-AIDS-Pandemie. Seine Begleiterin an besagtem Abend sei Koordinatorin bei dem Projekt, verheiratet, habe ein Kind und sei im vierten Monat schwanger. Der Fußballer und die Frau seien also in offizieller Mission bei dem Ball gewesen. Von „gemeinsam in die Nacht entschwunden“ könne keine Rede sein. Die Chefredaktion der Zeitschrift verwahrt sich gegen die von ihr so empfundene Unterstellung, sie habe dem Sportler eine außereheliche Beziehung vorgeworfen. Die Redaktion habe lediglich das öffentliche Auftreten eines in jüngster Zeit durch moralisch fragwürdiges Verhalten aufgefallenen Fußballstars kritisch bewertet und die sich der Öffentlichkeit aufdrängenden Fragen reflektiert. Der Autor des kritisierten Artikels habe sich nicht zu dem geäußert, was möglicherweise in der Nacht passiert sei, und liefere auch keine unzulässigen Denkanstöße. (2010)
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Eine Regionalzeitung berichtet, dass gegen den Oberbürgermeister einer Stadt im Verbreitungsgebiet wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt wird. Ermittler hätten die Wohnung des Stadtoberhauptes durchsucht. In diesem Zusammenhang nennt die Redaktion die Straße, in der der OB wohnt. Dieser beanstandet die Nennung seines Wohnorts, wo auch seine Frau und seine Kinder wohnen. Dies verstoße gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Beschwerde mit dem Hinweis zurück, dass die Privatadresse des Oberbürgermeisters stadtbekannt sei. Sie sei nicht nur im Telefonbuch nachzulesen, sondern auch im öffentlichen Verzeichnis eines Sportbundes mit vollständiger Wohnadresse inklusive privater Handynummer und privater Mailadresse aufgeführt. In anderen Telefonverzeichnissen sei der Beschwerdeführer ebenfalls mit vollem Namen und Adresse zu finden. Offensichtlich habe sich der Kommunalpolitiker bislang keine Mühe gegeben, seine private Anschrift zu verbergen. In der Berichterstattung – so fährt der Chefredakteur fort – sei es zwingend erforderlich gewesen, zumindest die Straße zu nehmen, da die Razzia der Steuerfahnder an zwei Orten stattgefunden habe, nämlich in den Geschäftsräumen und im Wohnhaus. Zum Verständnis des Vorgangs erläutert der Chefredakteur, dass der Kommunalpolitiker vor seiner Wahl verschwiegen habe, dass gegen ihn wegen des Verdachts des Steuerbetrugs ermittelt werde. Als der Mann dann vor Gericht gestanden habe und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Bewährung und einer Geldauflage von 15000 Euro verurteilt worden sei, hätte auch dies vor der Öffentlichkeit verheimlicht werden sollen. Die Öffentlichkeit sei erst durch die Berichterstattung aus einer nichtöffentlichen Ausschusssitzung über den Fall informiert worden. (2010)
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Eine überregionale Zeitung kommentiert den Streit über die Rechtmäßigkeit der Präimplantationsdiagnostik in einem Leitartikel. Der Autor schreibt: „Nach einer in provokativer Absicht erstatteten Selbstanzeige eines Reproduktionsmediziners bogen die Richter im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft und in bester sophistischer Tradition deutschen Richterrechts Sinn und Wortlaut des Embryonenschutzgesetzes so lange, bis sie keinen Anlass mehr dafür sahen, das Aussondern von Embryonen mit schweren genetischen Schädigungen unter Strafe zu stellen“. Auch die Justizministerin habe „in gewohnt destruktiver Manier jeden Regelungsbedarf verneint“. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass die Passage über die Bundesjustizministerin diese in ihrer Ehre verletzt. Auch das Zitat über die Arbeit der Juristen des Bundesgerichtshofs und der Bundesanwaltschaft enthalte Angriffe, die die Betroffenen in ihrer Ehre verletzten. Die dort verwendete Formulierung sei der schlimmste Vorwurf, den man gegen Justizorgane erheben könne, nämlich derjenige der Rechtsbeugung im Sinne des Paragrafen 339 des Strafgesetzbuches. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, bei dem kritisierten Beitrag handele es sich um einen Leitartikel und somit um einen Meinungsbeitrag, in dem der Verfasser nach alter Tradition eine Urteilsschelte übe. Kritik am politischen Personal, in diesem Fall an der Bundesjustizministerin, gehöre zur Presse- und Informationsfreiheit. (2011)
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Eine Boulevardzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe über den Prozess gegen Ratko Mladic, den Ex-General der bosnischen Serben, dem schlimmste Kriegsverbrechen vorgeworfen werden. Die Zeitung titelt „Mladics irrer Auftritt vor dem UN-Tribunal“; in der Überzeile zur Überschrift steht die Aussage „Der Schlächter vom Balkan vor Gericht“. Im Bericht heißt es, der Angeklagte habe alle Vorwürfe von sich gewesen. Der Autor fährt fort: „In Srebrenica ließ er 8000 Jungen und Männer einfach abschlachten, im belagerten Sarajevo mit Scharfschützen auf die Bevölkerung schießen.“ Ein Nutzer der Internet-Ausgabe kritisiert eine von ihm vermutete Vorverurteilung des Angeklagten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es nicht erwiesen gewesen, inwieweit der Beschuldigte tatsächlich für das Massaker in Srebrenica verantwortlich gewesen sei. Nach Ansicht der Rechtsabteilung der Zeitung sei dies kein Fall von Vorverurteilung, da weder die Äußerungen im Fließtext des Artikels noch die Titulierung als „Schlächter vom Balkan“ Mladic präjudizierend als Täter darstellten. In der gesamten Berichterstattung werde die Unschuldsvermutung gewahrt und Mladic ausdrücklich als „mutmaßlicher Kriegsverbrecher“ bezeichnet. Des Weiteren werde im Text mehrmals darauf hingewiesen, was das Gericht ihm vorwerfe und wie die Anklage laute. Für den Leser sei deutlich erkennbar, dass es sich um ein laufendes Verfahren handelt. Immer sei klar, dass lediglich Anklage-Inhalte wiedergegeben würden. Die Bezeichnung Mladics als „Schlächter vom Balkan“ sei ebenfalls kein Verstoß gegen die Ziffer 13 des Pressekodex. Mit ihr werde nicht etwa gesagt, dass der Angeklagte schuldig im Sinne eines Richterspruchs sei. Er werde lediglich mit dem schlagwortartigen Namen benannt, unter dem er allgemein bekannt sei. Der Tatverdacht gegen Mladic habe sich zum Zeitpunkt der Berichterstattung derartig verdichtet, dass kaum noch vernünftige Zweifel an seiner Schuld und Verantwortung bestanden hätten. (2011)
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Ein medizinisches Fachblatt veröffentlicht in seiner Online-Ausgabe einen Beitrag unter der Überschrift „Umgangsformen: Von der Kunst des Neinsagens“. Am Ende steht die E-Mail-Adresse der Autorin. Sie enthält deren Namen ebenso wie den Namen ihrer Firma. Diese bietet Fortbildungsveranstaltungen für Menschen an, die ihr Verhalten im ärztlichen Berufsleben optimieren wollen. Ein Nutzer der Internetausgabe wirft der Redaktion Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex vor. Bei der Autorin handele es sich nicht um eine unabhängige Journalistin, sondern um die Besitzerin einer Coaching-Agentur, die gezielt Mediziner als Kunden anspreche. Vor diesem Hintergrund entfalte die E-Mail-Adresse werblichen Charakter. Der Chefredakteur des Fachblattes teilt mit, in den Rubriken „Status“ bzw. „Beruf“ kämen selbständige Berater als Gastautoren zu Wort, deren Dienstleistungen in den Artikeln aber nicht vorgestellt und schon gar nicht beworben würden. Die Redaktion halte es für unerlässlich, den Lesern zu verdeutlichen, dass der Beitrag von einem Gastautor und nicht von der Redaktion stamme. Deshalb sei bislang eine E-Mail-Adresse oder eine Internet-Seite angegeben worden. Die Chefredaktion räumt jedoch ein, dass diese Verfahrensweise problematisch sei und die Verbindung zu einer kommerziellen Internet-Seite ermögliche. Deshalb werde die Redaktion künftig bei vergleichbaren Artikeln mit der Autorenangabe Firma und Sitz nennen, aber auf Mail- und Internetadresse verzichten. (2011)
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In einer Jugendzeitschrift erscheint unter dem Begriff „Promotion“ ein Beitrag unter der Überschrift „Meine Tage sind oft total stark. Reichen Tampons da wirklich aus?“ Das Layout des Artikels ähnelt stark demjenigen von redaktionellen Veröffentlichungen. Nach Ansicht eines Lesers ist der Artikel Werbung, die nicht als solche erkennbar ist. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift steht auf dem Standpunkt, dass der Presserat in diesem Fall nicht zuständig sei. Es handele sich bei der kritisierten Veröffentlichung erkennbar um Werbung, die mit „Promotion“ gekennzeichnet sei. Die Redaktion habe mit dieser Anzeige nichts zu tun. Es liege im Interesse des Verlages, dass die Leser zweifelsfrei zwischen redaktionellen und werblichen Veröffentlichungen unterscheiden könnten. Auch der Duden enthalte seit Jahren den Begriff „Promotion“ und sehe diesen richtigerweise als bekanntes Synonym für „Werbemaßnahme“. Es könne daher nicht lebensnah sein, den Lesern zu unterstellen, dass sie keine oder eine fehlerhafte Vorstellung von der Kennzeichnung „Promotion“ hätten. (2011)
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Die Online-Version einer Wochenzeitung berichtet unter der Überschrift „Carine ,43, lässt sich töten“ über einen Fall von Sterbehilfe in Belgien. Die Frau wurde an ihrem selbst gewählten Sterbetag von Ärzten getötet. Der Beitrag beleuchtet den Ablauf und die Umstände des weltweit ersten Falles dieser Art. Die Patientin wird als „Carine Geerts“ bezeichnet, verbunden mit dem Hinweis, dass der Name von der Redaktion geändert worden sei. Ihre Familie wird erwähnt. Die Redaktion verweist auch auf die Website mit präziser Bezeichnung, auf der die Familie den Tod von Carine bekannt gegeben hat. Ein Leser der Wochenzeitung hält die Anonymisierung der Patientin für unzureichend und nicht mit der Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) vereinbar. Zwar sei der Name geändert worden, doch durch die Nennung der Website und die Hinweise auf den Ort der Begräbnisfeier, den Todeszeitpunkt, das Alter und das Krankenhaus könne man die Identität der Frau herausbekommen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, über den Fall sei im belgischen Fernsehen in identifizierender Form berichtet worden. Grundlage seien Filmaufnahmen gewesen, die die Verstorbene vor ihrem Tod gemeinsam mit ihrem Hausarzt erstellt habe. Der Beitrag sei mit Einwilligung der Angehörigen gesendet worden. Darüber hinaus seien viele Zeitungsbeiträge erschienen, die den abgekürzten Namen und andere identifizierende Merkmale enthalten hätten. Die Redaktion habe die Persönlichkeitsrechte der Frau deutlich stärker geschützt, als dies in anderen Medien der Fall gewesen sei. (2011)
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